AGB Flashcards
AGB
Wie lautet das grundsätzliche AGB-Prüfungsschema?
I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. nach 310 BGB
1. Sachlicher Anwendungsbereich
2. Persönlicher Anwendungsbereich
II. Vorliegen und Einbeziehung von AGB, 305 BGB
1. 305 I - Legaldefinition
2. 305 II - Einbeziehung
III. Kein Ausschluss der Geltung (nur bei konkreten Anhaltspunkten zu prüfen)
1. 305c BGB - Überraschende Klausel
2. 305b - Vorrang individueller Vereinbarung
IV. Inhaltskontrolle
1. 309 BGB - Verstoß ggn. Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit
2. 308 BGB - Verstoß ggn. Klauseln mit Wertungsmöglichkeit
3. 307 BGB - Generalklausel
4. 307 II BGB - Konkrete Beispiele für eine “unangemessene Benachteiligung”
5. 037 I BGB - als AuffangTB
V. Rechtsfolge
AGB wirkam einbezogen und kein Verstoß > AGB wirksamer Vertragsteil
AGB unwirksam > Nichtigkeit der gesamten Klausel (keine geltungserhaltende Reduktion), soweit zumutbar Festhalten am sonstigen Vertrag, 306 II, III BGB
AGB
Wann ist keine Anwendung der 305ff BGB möglich gem. 310 IV BGB?
Es ist keine Anwendung auf Verträge des Erb-, Familien und Gesellschaftsrechts, sowie Tarifverträge und Betriebs- und Dienstvereinbarungen, § 310 IV BGB.
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Sind die 305 ff BGB auf das Arbeitsrecht anwendbar?
Ja. Allerdings sind die Besonderheiten des Arbeitsrechts gem. 310 IV 2 BGB zu beachten.
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Um welche Besonderheit handelt es sich bei der AGB-Anwendung auf das Arbeitsrecht?
Antwort macht keinen Sinn, korrigiere das du Nuss
Nach 310 IV 2 BGB besteht eine Korrekturmöglichkeit für eine sonst nach 307 ff. unwirksame Klausel. Allerdings unter der Voraussetzung, dass die Besonderheiten des Arbeitsrechts dies anbieten.
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Welche Abschnitte der 305ff. sind nicht auf das Arbeitsrecht anwendbar?
Nach 310 IV 2 Hs. 2 BGB ind die 305 II, III im Arbeitsrecht nicht anwendbar.
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Wie wird mit den Regelungen zum AGB verfahren ggü. Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts?
Die 305ff. werden gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Interesse höhere Gestaltungsfreiheit modifiziert, 310 I 1, 2 BGB
AGB
Finden bei Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Recht die Klauseln des 305 II, III berücksichtigung?
Nein, da in Verträgen mit den Personen auch stillschweigend Klauseln in den Vertrag einbezogen werden können.
AGB
Können die Klauselverbote der 308, 309 bei Verträgen mit Unternehmern und jP des öR einbezogen werden?
Nein. Die Inhaltskontrolle beschränkt sich rein auf die Generalklausel in 307 I, II
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Was versteht man unter dem persönlichen Anwendungsbereich, 310 III BGB?
Der persönliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
Mit Unternehmern sind alle gem. 14 BGB gemeint, mit Verbrauchern alle gem. 13 BGB.
AGB
Sind Existenzgründer im Rahmen der AGB-Prüfung als Unternehmer oder Verbraucher einzustufen?
M1 (hM): Existenzgründer sind bereits Unternehmer. Wie 513 BGB zeigt, bedarf es einer gesonderten gesetzlichen Anordnung, wenn die verbraucherschützende Normen auch auf Existenzgründee Anwendung finden sollen, zumal die Geschäfte auf unternehmerisches Handeln gerichtet sind.
M2: Man darf aus 513 BGB kein Umkehrschluss ziehen. Der Existenzgrüder handele noch nicht “in Ausübung” seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit iSd 14 BGB, soweit er erst vorbereitende Geschäfte tätigt.
AGB
Was wird vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst?
Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Verträge des Schuld und Sachenrechts, auch den Arbeitsvertrag.
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Wann liegen AGB vor?
Gem. 305 I BGB liegen AGB vor, wenn es sich um Vertragsbedingungen handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten und die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
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Was sind Vertragsbedingungen?
Eine Vertragsbedingung regelt den Inhalt des Vertrages. Erfasst sind, entgegen des Wortlautes, auch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen.
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Was bedeutet vorformuliert?
Eine Vertragsbedingung ist dann vorformuliert, wenn sie für eine mehrfache Verwendung aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert wurde. Die Fixierung der Klausel setzt jedoch keine Schriftform voraus.
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Wann ist eine Vielzahl von Veträgen anzunehmen?
Eine Vielzahl von Verträgen ist anzunehmen, wenn die Klausel drei Mal oder mehrfach verwendet worden ist. Jedoch genügt bereits die erstmalige Verwendung der Klausel, wenn die Absicht des Verwenders besteht, die Klausel von da an mindestens drei mal zu verwenden.
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Wann wird eine Vertragsbindung “gestellt”?
Sie wird gestellt, wenn sie vom Verwender einseitig festgelegt und ihre Einbeziehung von der gegnerischen Vertragspartei abverlangt wurde.
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Wann werden AGB einbezogen?
Sie werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss auf die allgemeine Geschäftsbedingung ausdrücklich hinweist, 305 II Nr. 1, und der andere Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumubarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, 305 II Nr. 2 BGB.
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Wann kann es zu einem Ausschluss der Geltung der AGB kommen?
Entweder weil die Individualabrede Vorrang genießt (305b BGB) oder weil es sich bei der Klausel um eine überraschende Klausel (305c BGB) handelt.