AGB Flashcards

1
Q

AGB

Wie lautet das grundsätzliche AGB-Prüfungsschema?

A

I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. nach 310 BGB
1. Sachlicher Anwendungsbereich
2. Persönlicher Anwendungsbereich

II. Vorliegen und Einbeziehung von AGB, 305 BGB
1. 305 I - Legaldefinition
2. 305 II - Einbeziehung

III. Kein Ausschluss der Geltung (nur bei konkreten Anhaltspunkten zu prüfen)
1. 305c BGB - Überraschende Klausel
2. 305b - Vorrang individueller Vereinbarung

IV. Inhaltskontrolle
1. 309 BGB - Verstoß ggn. Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit
2. 308 BGB - Verstoß ggn. Klauseln mit Wertungsmöglichkeit
3. 307 BGB - Generalklausel
4. 307 II BGB - Konkrete Beispiele für eine “unangemessene Benachteiligung”
5. 037 I BGB - als AuffangTB

V. Rechtsfolge
AGB wirkam einbezogen und kein Verstoß > AGB wirksamer Vertragsteil
AGB unwirksam > Nichtigkeit der gesamten Klausel (keine geltungserhaltende Reduktion), soweit zumutbar Festhalten am sonstigen Vertrag, 306 II, III BGB

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2
Q

AGB

Wann ist keine Anwendung der 305ff BGB möglich gem. 310 IV BGB?

A

Es ist keine Anwendung auf Verträge des Erb-, Familien und Gesellschaftsrechts, sowie Tarifverträge und Betriebs- und Dienstvereinbarungen, § 310 IV BGB.

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3
Q

AGB

Sind die 305 ff BGB auf das Arbeitsrecht anwendbar?

A

Ja. Allerdings sind die Besonderheiten des Arbeitsrechts gem. 310 IV 2 BGB zu beachten.

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4
Q

AGB

Um welche Besonderheit handelt es sich bei der AGB-Anwendung auf das Arbeitsrecht?

Antwort macht keinen Sinn, korrigiere das du Nuss

A

Nach 310 IV 2 BGB besteht eine Korrekturmöglichkeit für eine sonst nach 307 ff. unwirksame Klausel. Allerdings unter der Voraussetzung, dass die Besonderheiten des Arbeitsrechts dies anbieten.

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5
Q

AGB

Welche Abschnitte der 305ff. sind nicht auf das Arbeitsrecht anwendbar?

A

Nach 310 IV 2 Hs. 2 BGB ind die 305 II, III im Arbeitsrecht nicht anwendbar.

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6
Q

AGB

Wie wird mit den Regelungen zum AGB verfahren ggü. Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts?

A

Die 305ff. werden gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Interesse höhere Gestaltungsfreiheit modifiziert, 310 I 1, 2 BGB

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7
Q

AGB

Finden bei Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Recht die Klauseln des 305 II, III berücksichtigung?

A

Nein, da in Verträgen mit den Personen auch stillschweigend Klauseln in den Vertrag einbezogen werden können.

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8
Q

AGB

Können die Klauselverbote der 308, 309 bei Verträgen mit Unternehmern und jP des öR einbezogen werden?

A

Nein. Die Inhaltskontrolle beschränkt sich rein auf die Generalklausel in 307 I, II

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9
Q

AGB

Was versteht man unter dem persönlichen Anwendungsbereich, 310 III BGB?

A

Der persönliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Mit Unternehmern sind alle gem. 14 BGB gemeint, mit Verbrauchern alle gem. 13 BGB.

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10
Q

AGB

Sind Existenzgründer im Rahmen der AGB-Prüfung als Unternehmer oder Verbraucher einzustufen?

A

M1 (hM): Existenzgründer sind bereits Unternehmer. Wie 513 BGB zeigt, bedarf es einer gesonderten gesetzlichen Anordnung, wenn die verbraucherschützende Normen auch auf Existenzgründee Anwendung finden sollen, zumal die Geschäfte auf unternehmerisches Handeln gerichtet sind.

M2: Man darf aus 513 BGB kein Umkehrschluss ziehen. Der Existenzgrüder handele noch nicht “in Ausübung” seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit iSd 14 BGB, soweit er erst vorbereitende Geschäfte tätigt.

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11
Q

AGB

Was wird vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst?

A

Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Verträge des Schuld und Sachenrechts, auch den Arbeitsvertrag.

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12
Q

AGB

Wann liegen AGB vor?

A

Gem. 305 I BGB liegen AGB vor, wenn es sich um Vertragsbedingungen handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten und die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

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13
Q

AGB

Was sind Vertragsbedingungen?

A

Eine Vertragsbedingung regelt den Inhalt des Vertrages. Erfasst sind, entgegen des Wortlautes, auch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen.

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14
Q

AGB

Was bedeutet vorformuliert?

A

Eine Vertragsbedingung ist dann vorformuliert, wenn sie für eine mehrfache Verwendung aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert wurde. Die Fixierung der Klausel setzt jedoch keine Schriftform voraus.

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15
Q

AGB

Wann ist eine Vielzahl von Veträgen anzunehmen?

A

Eine Vielzahl von Verträgen ist anzunehmen, wenn die Klausel drei Mal oder mehrfach verwendet worden ist. Jedoch genügt bereits die erstmalige Verwendung der Klausel, wenn die Absicht des Verwenders besteht, die Klausel von da an mindestens drei mal zu verwenden.

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16
Q

AGB

Wann wird eine Vertragsbindung “gestellt”?

A

Sie wird gestellt, wenn sie vom Verwender einseitig festgelegt und ihre Einbeziehung von der gegnerischen Vertragspartei abverlangt wurde.

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17
Q

AGB

Wann werden AGB einbezogen?

A

Sie werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss auf die allgemeine Geschäftsbedingung ausdrücklich hinweist, 305 II Nr. 1, und der andere Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumubarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, 305 II Nr. 2 BGB.

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18
Q

AGB

Wann kann es zu einem Ausschluss der Geltung der AGB kommen?

A

Entweder weil die Individualabrede Vorrang genießt (305b BGB) oder weil es sich bei der Klausel um eine überraschende Klausel (305c BGB) handelt.

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19
Q

AGB

Wann genießt eine Individualabrede Vorrang gem. 305b BGB?

A

Wenn die Indiviualabrede und die Klausel im Widerspruch stehen, so genießt stets die Individualabrede den Vorrang.

20
Q

AGB

Wann liegt ein Widerspruch zwischen einer Individualabrede und einer Klausel vor?

A

Ein solcher liegt immer dann vor, wenn die Klausel inhaltlich von der individuellen Vereinbarung abweicht und dadurch die individuelle Vereinbarung eingeschränkt oder ausgehölt wird.

21
Q

AGB

Wann handelt es sich um eine überraschende Klausel gem. 305c BGB?

A

Wenn die Klausel in objektiver Hinsicht ungewöhnlich und in subjektiver Hinsicht überraschend ist.
Es werden also Klauseln erfasst, mit denen typischerweise nach dem Umständen des Einzelfalles nicht gerechnet werden musste.
Also primär Klauseln mit Überrumplungs- und übertölplungseffekt.

22
Q

AGB

Was ist der Sinn und der Zweck der Inhaltskontrolle?

A

Den Vertragspartner vor unangemessenen Ergebnissen einer einseitigen Vertragsgestaltung zu schützen.

23
Q

AGB

Wie ist die Inhaltskontrolle aufzubauen, also welche Normen genießen den Vorrang und bei welchen handelt es sich um einen Auffangtatbestand?

A
  1. Eröffnung des Anwendungsbereich, 307 III BGB
  2. 309 BGB
  3. 308 BGB
  4. 307 II BGB
  5. 307 I BGB

Mit Nr. 4 und 5 als AuffangTB

24
Q

AGB

Wann ist der Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle eröffnet, 307 III BGB?

Was ist dabei unbedingt zu beachten?

A

Wenn die betroffene Klausel von den gesetzlichen Vorschriften abweicht oder diese ergänzt sowie Bestimmungen über den Preis und die dafür zu erbringende Leistung.

Unbedingt die konkreten Rechtsnormen nennen, von denen abgewichen wird!

25
Q

AGB

Unterliegen Klauseln, die einfach nur die geltenden gesetzlichen Regelungen wiedergeben der Inhaltskontrolle?

A

Nein. Sie können ja nicht von den Vorschriften abweichen o.ä., wenn sie einfach nur die geltenden Regelungen wiedergeben.

26
Q

AGB

Sind auch Klauseln von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die nicht direkt den Gesetzeslaut wiedergeben, sondern nur konkludent und durch Auslegung? Und was ist bei Ihnen zu beachten?

A

Ja, grds. sind sie dann auch von der Klauselkontrolle ausgenommen, wenn man durch Auslegung ermittelt, dass sie konkludent die geltenden Regeln wiedergeben.

Jedoch muss man dann ermitteln, ob sie nicht eventuell noch weitere Klauseln wiedergeben und dadurch einen anderen Regelungsinhalt erhält und so von der gesetzlichen Regelung abweicht.

27
Q

AGB

Welcher Kontrolle unterliegen Klauseln, welche Preis- und Leistungsbestimmungen enthalten zusätzlich?

A

Sie unterliegen der Transparenzkontrolle gem. 307 II 2 BGB.

28
Q

AGB

Was bedeutet es für die AGB-Kontrolle, wenn Klauseln mit Preis- und Leistungsbestimmungen gegen das Transparenzgebot verstoßen?

A

Es stellt dann eine unangemessene Benachteiligung dar.

29
Q

AGB

Was für Klauseln enthält der Katalog des 309 und was sind die Begriffe eben nicht, wodurch was folgt?

A

Er enthält Klauseln die typischerweise benachteiligend wirken und dadurch für den Vertragspartner unwirksam sind.

Die Begriffe sind allesamt nicht unbestimmt, sodass es keinen Raum für eine richterliche Wertung gibt.

30
Q

AGB

Was für Klauseln enthält der 308 und was sind seine Begriffe, im Gegenteil zum 309?

A

Er enthält Klauseln, die häufig zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führen können.

Jedoch sind die Begriffe hier unbestimmt, sodass eine Beurteilung nach dem Einzelfall möglich ist.

31
Q

AGB

Wie ist das Verhältnis von den 307 I, II zu den 308, 309?

A

Die 307 I, II haben eine Auffangfunktion, wobei 307 I die Generalklausel darstellt und 307 II diese konkretisiert und damit zuerst zu prüfen ist. 308 und 309 stellen lex specialis zu 307 dar.

32
Q

AGB

Was ist bei einer Klauselkontrolle nach 307 II BGB zu beachten?

A

Enthält zwei Regelbeispiel, bei deren Erfüllung die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung widerleglich vermutet wird.

33
Q

AGB

Wann ist eine unangemessene Benachteiligung nach 307 II Nr. 1 anzunehmen? Nenne Beispiele.

A

Wenn die AGB mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Bsp.:
Abweichen vom Verbraucherbegriff
Ausschluss der Irrtumsanfechtung

34
Q

AGB

Wann ist eine unangemessene Benachteiligung nach 307 II Nr. 2 anzunehmen? Und was muss dafür davon betroffen sein?

A

Wenn in den AGB vertragswesentliche Rechte und Pflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Intensität ausgehölt werden.

Es müssen wesentliche Rechte und Pflichten des Vertrages von der Klausel betroffen sein. Mitunter also zB die Hauptleistungspflichten des Vertrages, von denen sich der Verwender nicht entledigen kann.

35
Q

AGB

Zu was muss die Abweichung in der Klausel nach der Sicht er Rspr. führen?

A

Dazu, dass dem Vertragspartner Rechtspositionen genommen oder geschmälert werden und dadurch der Vertragszweck tatsächlich gefährdet ist.

36
Q

AGB

Wann ist eine Klausel nach der Generalklausel gem. 307 I unwirksam?

Und worauf kommt es nur an?

A

Wenn die Klausel den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Es kommt nur darauf an, ob der Vertragspartner benachteiligt wird.

37
Q

AGB

Wann liegt eine Unangemessenheit nach 307 I vor?

A

Wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuclich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners versucht durchzusetzen, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

38
Q

AGB

Woraus kann sich nach 307 I S. 2 auch eine unangemessene Benachteiligung ergeben? Und auf wessen Sicht ist in dem Fall abzustellen?

A

Wenn die beidseitigen Rechte und Pflichten nicht hinreichend klar und deutlich bestimmt sind.

Es ist dabei auf die Sicht des typischen Vertragspartners abzustellen.

39
Q

AGB

Was besagt das Transparenzgebot?

A

Die AGB müssen für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich gestaltet werden und sollen die wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen, welche die Klausel mit sich bringen wird, so deutlich werden lassen, wie es nach den Umständen gefordert werden kann.

40
Q

AGB

In welcher Norm sind die Rechtsfolgen bei unwirksamen AGB geregelt?

A

In 306 I und II BGB.

41
Q

AGB

Welche Folge zieht eine Unwirksamkeit nach 306 I mit sich?

A

Nach dieser bleibt der Vertrag im übrigen wirksam, wenn die Klausel nicht Teil des Vertrages geworden ist oder gem. 307ff. unwirksam ist.

42
Q

AGB

Wodurch wird die unwirksame Klausel ersetzt, 306 II?

A

Durch die entsprechende gesetzliche Regelung.

43
Q

AGB

In was für Fällen kann der gesamte Vertrag nach 139 BGB unwirksam sein?

A

Nur, wenn das Festhaten an die gesetzliche Regelung für einen Vertragspartner eine unzumutbare Härte darstellen würde, 306 III.

44
Q

AGB

Wird die Unwirksamkeit der Klausel gem. 307ff. als Ganzes erfasst oder ist eine Reduzierung auf das rechtlich zulässige möglich? Erkläre die Meinung der Geltungserhaltenden Reduktion und nenne Vor- und Nachteile.

Meinungsstreit

A

M1 - Geltungserhaltende Reduktion:
Besagt, dass eine Reduzierung auf das rechtlich Zulässige möglich ist.
(+) Regelungen haben im Rahmen der Vertrauensauslegung bestand, obwohl ihre Folgen nicht unmittelbar dem Wortlaut entnommen werden können
(+) Abweichung von der gesetzlichen Regelung entspricht dem Parteiwillen
(+) Der Sanktionsgedanke, der mit einer vollständigen Ablehnung der reduktionserhaltenden Klausel einhergeht, ist dem Vertragsrecht fremd.

(-) Wortlaut der 306, 307 - 309
(-) Transparenzgebot besagt, dass sich die Rechte und Pflcihten der Vertragsparteien gerade aus dem Wortlaut des Vertrages ergeben müssen
(-) Schutz des Rechtsverkehrs erfordert einen Ausschluss der geltungserhaltenden Reduktion
(-) Verwender ungültiger Klauseln sollen dadurch davon abgehalten werden, unwirksame Klauseln zu verwenden in der Gewissheit, die Rspr. werde im Falle eines Rechtsstreits die Klausel auf das zulässige Maß reduzieren > würde sonst zu einer unzulässigen richterlichen Vertragshilfe führen.

45
Q

AGB

Wird die Unwirksamkeit der Klausel gem. 307ff. als Ganzes erfasst oder ist eine Reduzierung auf das rechtlich zulässige möglich? Erkläre die Meinung des Blue Pencil-Tests und nenne Vor- und Nachteile.

A

M2 - Blue Pencil-Test:
Besagt, dass eine Reduktion möglich ist, wenn die Klausel aus mehreren Teilen besteht, die nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil getrennt werden können. Man setzt sich quasi die Brille des Korrektors auf.
(-) Ist im Kern eine Umgehung der geltungserhaltenden Reduktion

46
Q

AGB

Unter welchen Voraussetzungen ist nach dem Blue Pencil-Test nur eine teilweise Unwirksamkeit der Klausel gegeben?

A
  1. Der unwirksame Teil muss ohne Wortlautkorrektur gestrichen werden könne
  2. Der angemessene Teil muss von sich aus ohne Wortlautkorrektur verständlich sein
  3. Der verbleibende Teil dar keine von der bisherigen Gestaltung gänzlich abweichende Regelung treffen.