Gesamtschuld Flashcards
Wann entsteht eine Gesamtschuld gem. 421?
Wenn mehrere Schuldner eine Leistung in einer Weise schulden, dass jeder die Leistung zu erbringen verpflichtet ist. Der Gläubiger kann jedoch nur einmal fordern und die Gesamtschuldner müssen untereinander gleichstufig haften (keiner dürfte primär in Anspruch genommen werden)
Durch welche Norm wird das Haftungsverhältnis der Schuldner geregelt?
426 I, II
Welche Normen sind bei beidseitiger deliktischer Verantwortung relevant?
830, 840
Vervollständige den Merksatz:
Immer. wenn zwei Schuldner dieselbe Schuld trifft,
…haften diese in der Regel als Gesamtschuldner
Wann ist eine Gesamtschuld besonders relevant?
- Wenn es um einen Haftungsausgleich zwischen den Schuldnern (426) geht, oder
- Wenn Leistungen, Geldzahlungen, Vrzug oder andere rechtrelevante Tatsachen die in der Person eines Schuldners eingetreten sind, den anderen Schuldnern zugerechnet werden sollen
Was ist die gestörte Gesamtschuld und woran kann man erkennen, dass eine vorliegt?
- Eine gestörte Gesamtschuld liegt vor, wenn für einen Schuldner eine Haftungsprivilegierung greift, sodass nur noch ein Schuldner leisten müsste
- Wenn zwei Schuldner vorhanden sind, die ihre Pflichten verletzen und dementsprechend haften müssten
Wie lässt sich eine gestörte Gesamtschuld korrigieren?
Mit den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld
Was sind die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld?
Eine Wertungskorrektur der unbilligen Alleinhaftung des nichtprivilegierten Schuldners
Welche Lösungsansätze gibt es zur Lösung der gestörten Gesamtschuld?
- Unveränderte Rechtsanwendung ohne Wertungskorrektur
- Fiktion eines Gesamtschuldverhältnisses entgegen der Haftungsprivilegierung
- Anspruchskürzung des Gläubigers um den Anteil des nicht privilegierten Schädigers
Wie handhabt die Ansicht der unveränderten Rechtsanwendung ohne Wertungskorrektur das Problem der gestörten Gesamtschuld?
Sie wendet unverändert das Gesetz an.
Das bedeutet, dass der nicht privilegierte Schädiger allein haftet.
Es wird auch keine Ausnahme aus Billigkeitsgründen angenommen.
(-) Die Lösung führt bei vertraglichen Haftungsprivilegierungen zu einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter
Warum vertritt eine andere Ansicht die Meinung, dass es notwendig ist, eine Fiktion eines Gesamtschuldverhältnisses entgegen der Haftungsprivilegierung zu fingieren?
Um einen Regress des nicht privilegierten Schädigers auf den privilegierten Schädiger gem. 426 I zuzulassen. Die Haftungsprivilegierung wird aus Billigkeitsgründen im Verhältnis der Schädiger außer Acht gelassen.
Somit wird ein Gesamtschuldverhältnis fingiert, um einen Rückgriff auf den privilegierten Schädiger zu ermöglichen.
Mit welcher Begründung löst die dritte Ansicht, welche eine Anspruchskürzung des Gläubigers um den Anteil des nicht privilegierten Schädigers, das Problem der gestörten Gesamtschuld?
Der Anspruch des Gläubigers wird von vorneherein um den Anteil des privilegierten Schädigers gekürzt.
(+) Haftungsprivilegierung wird ncht ignoriert
(+) Der nicht privilegierte Schädiger muss nicht über das Maß seiner eigenen Schuld hinaus haften
(+) Interessen des Geschädigten sind bei gesetzlichen Haftungsprivilegierung ohnehin abgewertet, weswegen ihn eine Anspruchskürzung nicht übermäßig belastet
An welchen Standorten ist das Problem der gestörten Gesamtschuld anzusprechen, je nach Meinung?
- Bei der unveränderten Rechtsanwendung ohne Rechtskorrektur gibt es keinen Prüfungsstandort an sich, da keinerlei Ansprüche gegen den privilegierten Schädiger bestehen, sodass nur Ansprüche gegen den nicht privilegierten geprüft werden
- Bei der Fiktion der Gesamtschuld zumeist unter dem Punkt des Verschuldens
- Bei der dritten Meinung ist eine Prüfung unter Verschulden möglich, dort wird auf die Haftungsprivilegierung eingegangen und dann nach der Rechtsfolge auf die Anspruchskürzung nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld
Vervollständige:
Immer, wenn zwei Schuldner dieselbe Schuld trifft…?
…haften diese idR als Gesamtschuldner!