§§ 398 - Abtretung Flashcards

1
Q

Wann ist eine künftige Forderung ausreichend bestimmt?

A

Eine künftige Forderung ist dann ausreichend bestimmt, wenn sich im Zeitpunkt der Forderungsentstehung zweifelsfrei ermitteln lässt, welche Forderung von der Abtretung erfasst sein soll

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2
Q

Was versteht man unter der “Globalzession”?

A

Die Abtretung aller aktuellen bestehenden oder zukünftigen entstehenden Forderungen

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3
Q

Werden Gestaltungsrechte mit der Hauptforderung zusammen abgetreten?

A

M1: Uneingeschränkt ja, weil Zedent sonst nachteilig auf das Vertragsverhältnis einwirken könnte

M2: Teilweise ja, es wird aber die Zustimmung des Zessionars zur Ausübung des Gestaltungsrechts durch den Zedenten gefordert

M3: Es ist nur eine gemeinsame Ausübung der Gestaltungsrechte, also durch Zedent + Zessionar möglich

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4
Q

Was spricht für die zweite Meinung hinsichtlich des Übergangs der Gestaltungsrechte bei der Abtretung einer Hauptforderung?

A

(+) Der Zessionar erwirbt nur eine Forderung, die Vertragsbeziehung ändert sich durch Abtretung grds. nicht
(+) Schutz des Zessionars durch Erfordernis seiner Zustimmung

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5
Q

Ist 409 I 2 analog anwendbar um eine Befreiende Wirkung ggü. dem Berechtigten zu bilden?

A

Ja. Die Planwidrige Regelungslücke besteht daraus, dass das Gesetz keine Regeln dazu enthält, dass der nachfolgende Zessionar eine Leistung an den ersten, unberechtigten Zessionar gegen sich gelten lassen muss.
Die Vergleichbare Interessenlage besteht in der Schutzwürdigkeit des Schuldners.

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6
Q

Ist eine Globalzession nach 138 sittenwidrig, wenn eine Übersicherung vorliegt?

A

Ja, aber nur wenn es sich um eine anfängliche Übersicherung handelt

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7
Q

Ist eine Abtretung sittenwidrig, wenn durch diese Ansprüche an Sachen, welche unter einem Eigentumsvorbehalt stehen, abgetreten werden?

A

Ja. Die Sittenwidrigkeit liegt darin, dass es zu einer Kollision mit dem Eigentumsvorbehalt kommt und der Abtretende zu einem Vertragsbruch verleitet wird.

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8
Q

Wie kann eine Sittenwidrigkeit bei einem EV durch das Kreditinstitut vermieden werden?

A

In dem zwischen Sicherungsgeber und -nehmer eine dingliche Freigabeklausel vereinbart wird.

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9
Q

Was ist eine dingliche Freigabeklausel?

A

Eine dingliche Freigabeklausel bestimmt, dass wenn Gegenstände von einem EV erfasst sind, diese von Anfang an nicht von der Sicherungsabrede erfasst werden.

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10
Q

Manche Kreditinstitute vereinbaren anstelle einer dinglichen, eine schuldrechtliche Freigabeklausel. Reicht das aus um eine Sittenwidrigkeit der Abtretung zu verhindern?

A

Nein

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11
Q

Was erfasst die schuldrechtliche Freigabeklausel?

A

Das, soweit ein EV vereinbart worden ist, das Institut die Forderung an den Händler zurückabtritt oder ihm den Erlös herausgibt

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12
Q

Warum reicht die schuldrechtliche Freigabeklausel zur prävention der Sittenwidrigkeit nicht aus?

A

Weil der Händler weiterhin darüber getäuscht wird, dass die Abtretung im Rahmen des EV unwirksam ist.

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13
Q

Was sind die Voraussetzungen dafür, dass eine wirksame Abtretung nach 398ff besteht?

A
  1. Einigung über Abtretung/ Abtretungsvertrag
  2. Abtretbare Forderung
  3. Verfügungsbefugnis des Abtretenden
  4. Rechtsfolge
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14
Q

Nach welchem Prinzip richtet sich die Wirksamkeit der Abtretungsverfügung?

A

Nach dem Prioritätsprinzip

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15
Q

Was besagt das Priotitätsprinzip?

A

Dass, wenn eine und dieselbe Forderung mehrmals abgetreten wird, sich die Wirksamkeit der zweiten Verfügung nach dem Umfang der ersten Abtretung richtet und damit grds. unwirksam ist

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16
Q

Wann wird die Abtretung einer künftigen Forderung, die noch nicht mal dem Grunde nach besteht, wirksam?

A

Erst mit Enstehen der Forderung, weil überhaupt erst dann der Zessionar in die Rechtsposition des Zedenten eintreten kann, 398 S. 2

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17
Q

Wenn eine künftige Forderung eigentlich nicht abgetreten werden kann, wie wird dann der Verlust der Verfügungsmacht bei einer doppelten Abtretung begründet?

A

Damit, dass der Zedent, der noch nicht selbst Inhaber der Forderung ist, seine künftige Verfügungsmacht durch die erste Abtretung verbraucht.

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18
Q

Gilt das Prioritätsprinzip auch bei der Abtretung von künftigen Forderungen?

A

Ja

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19
Q

Ist die Abtretung wirksam, wenn die abgetretene Forderung überhaupt nicht oder nicht in der Person des Zedenten besteht?

A

Nein

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20
Q

Kann es zu einem gutgläubigen Forderungserwerb bei einer unwirksamen Abtretung kommen?

A

Nein

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21
Q

Warum ist kein gutgläubiger Erwerb einer Abtretungsforderung möglich?

A

Es mangelt an den Voraussetzungen, weil es weder einen dem Besitz oder dem Grundbuch ähnelnden Rechtsschein gibt und es keine Regelungen in den 932 gibt.

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22
Q

Wann liegt eine anfängliche Übersicherung vor?

A

Wenn bereits bei Vertragsschluss, also zum Zeitpunkt der Einigung über die Abtretung, absehbar ist, dass der realisierbare Wert der Sicherheit im Verwertungsfall in einem auffälligen Missverhältnis zur gesicherten Forderung steht.

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23
Q

Wann geht man von einem auffälligen Missverhältnis bei einer anfänglichen Übersicherung aus?

A

Wenn die Sicherungssumme 150% der gesicherten Summe übersteigt

24
Q

Was ist der einfache Eigentumsvorbehalt?

A

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt (EV) behält sich der Verkäufer das Eigentum an einer verkauften Sache bis zur Bezahlung des für die Sache geschuldeten Kaufpreis vor.

25
Q

Wann liegt ein verlängerte EV vor?

A

Wenn der Verkäufer einen Händler oder Produzenten mit Waren beliefert. Dem Verkäufer droht hier ein Verlust seines Eigentums, weil er entweder den Vorbehaltskäufer nach § 185 ermächtigt hat, die Sache weiter zu veräußern bzw. durch gutgläubigen Erwerb der Kunden des Händlers ( §§ 932 ff. und § 366 HGB ) oder durch Verarbeitung durch den Vorbehaltskäufer ( § 946 ff. ).

26
Q

Was ist ein erweiterter Eigentumsvorbehalt?

A

Wenn neben der Kaufpreisforderung auch weitere Forderungen des Vorbehaltsverkäufers gegen den Vorbehaltskäufer gesichert werden

27
Q

Welche Formen kann der erweiterte Eigentumsvorbehalt annehmen?

Nicht abschließend!

A
  1. Kontokorrentvorbehalt
  2. Konzernvorbehalt
28
Q

Was ist ein Kontokorrentvorbehalt?

A

Wenn sich der Eigentumsvorbehalt auch alle Forderungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung erstrecken.
Er erlischt, sobald das Konto des Käufers ausgeglichen ist und lebt mit dem entstehen neuer Forderungen nicht wieder auf.

29
Q

Was ist ein Konzernvorbehalt?

A

Er erstreckt sich nicht nur auf Forderungen des Verkäufers, sondern auch auf Forderungen von mit ihm verbundenen Unternehmen.

30
Q

Ist ein Konzernvorbehalt wirksam?

A

Nein, solche Vorbehalte sind nach 449 III nichtig.

31
Q

Wenn Klauseln in einem Vertrag bezug auf eine sittenwidrige Globalzession nehmen, sind diese dann trotzdem wirksam?

32
Q

Welchen Fall der befreinden Wirkung regelt der 408 I iVm 407 I?

A

Den Fall, dass der Zedent dieselbe Forderung mehrfach abtritt und der Schuldner an den zweiten, nichtberechtigten Zessionar leistet, weil er um die erste Abtretung nicht wusste. Der erste Zessionar, der der berechtigte Gläubiger der Forderung ist, muss allerdings die Leistung an den nichtberechtigten gegen sich gelten lassen

33
Q

Welche befreiende Wirkung regelt der 409 I 1?

A

Eine unwirksame Abtretung gilt gegenüber dem Zedenten als wirksam, sofern dieser die Abtretung dem Schuldner angezeigt hat

34
Q

Welche befreiende Wirkung regelt der 409 I 2?

A

Wenn der Gläubiger dem Schuldner anzeigt, dass er eine Forderung inne hat und ihm eine Abtretungsurkunde vorlegt

35
Q

Was begründet die Annahme einer Sittenwidrigkeit bei einer anfänglichen Übersicherung?

A

Die Knebelung des Zedenten, der durch die Übersicherung nicht mehr in der Lage ist, seine übrigen Gläubiger zu befriedigen

36
Q

Was ist eine nachträgliche Übersicherung?

A

Wenn bei Abschluss des Abtretungsvertrags und der Sicherung noch kein auffälliges Missverhältnis bestand und sich dieses erst nach nachträglich, indem sich der Umfang der abgetretenen Forderung und zu sicherndes Kreditvolumen auseinanderentwickeln, ergeben hat.

37
Q

Ist eine nachträgliche Übersicherung sittenwidrig?

A

Nein, ist grundsätzlich i.O., darf nur nicht die Deckungsgrenze von 110% des Verwertungserlöses übersteigen

38
Q

Welche Vereinbarungen werden idR im Rahmen eines EV getroffen?

A
  1. Auf schuldrechtlicher Ebene: Sofortige Lieferung des Gegenstands unter EV, 449
  2. Auf dinglicher Ebene: Dingliche Einigung unter aufschiebender Bedingung, 929ff, 158 I
39
Q

Welche Vereinbarungen werden idR im Rahmen eines verlängerten EV getroffen?

A

Einfacher EV + Ermächtigung zur Weiterveräußerung, 185 + Abtretung der Forderungen, die V durch den Verkauf der Sachen des Händlers an den Käufer erlangt (Vorausabtretungsklausel) + 185 I (Einziehungsermächtigung)

40
Q

Welche Vereinbarungen werden im Rahmen eines erweiterten EV getroffen?

A
  1. Sicherung der Kaufpreisforderung & weiterer Forderungen des Vorbehaltsverkäufers ggn. Vorbehaltskäufer (Kontokorrekteigentumsvorbehalt)
  2. Erstreckung auf Forderungen von mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen (Konzernvorbehlt - nichtig, 449 III!)
41
Q

Was wird im Rahmen der schuldrechtlichen Sicherungsabrede nach 311 geregelt?

A
  1. Sicherungszweck
  2. Rückübereignung der Sache bei Darlehenszahlung
  3. Verwertung bei Nichtrückzahlung
  4. Besiitzrecht des bisherigen Eigentümers während der Laufzeit des Kredits
42
Q

Die schuldrechtliche Sicherungsabrede ist die cause für was?

A

Sie ist die Causa für die Sicherungsübereignung

43
Q

Die Sicherungsübereignung ist konkret. Was ist die schuldrechtliche Sicherungsabrede im Gegenzug?

A

Sie ist abstrakt

44
Q

Führt eine Nichtigkeit der schuldrechtlichen Sicherungsabrede automatisch zu einer Nichtigkeit der Sicherungsübereignung?

A

Nein, nicht automatisch! (Trennungs- und Abstraktionsprinzip!)

45
Q

Wann übeträgt sich die Nichtigkeit der schuldrechtlichen Sicherungsabrede auf die Sicherungsübereignung?

A

Wenn eine Fehleridentität vorliegt.

46
Q

Wenn der Erwerber die Sache ohne Wissen des berechtigten Veräußerers wegnimmt, obgleich der Veräußerer den Erwerber zuvor zur Wegnahme ermächtigt hat, hat dann dennoch eine Übergabe nach 933 stattgefunden?

A

Nach der rspr. nein

47
Q

Kann eine Nichtigkeit der Sicherungsübereignung nach 139 angenommen werden?

139 = Teilnichtigkeit

A

M1: Nein. Der Wortlaut spricht nur von einer “Nichtigkeit” und keiner “Erfolgslosigkeit”.

M2 (hM): Weite Auslegung des 139 = Eine Anwendung des 139 in den Fällen der schwebender Uniwirksamkeit nach 185 II 1 Fal 1 ist möglich

48
Q

Was kann im Einzelfall gegen eine Anwendung des 139 sprechen?

A

Das Parteiinteresse. Dieses ist aufgrund des Wortlautes extra zu beachten (“wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würd”)
Die schuldrechtliche Sicherungsabrede als Besitzmittlungsverhältnis bildet die Grundlage für die Übertragung von Anwartschaftsrechten.
Durch Umdeutung (140) oder Auslegung (133, 157) kann sich ergeben, dass zumindest ein AWR erworben werden soll

49
Q

Kann 401 abbedungen werden zwischen Gläubiger und Bürge?

50
Q

Könnte sich für eine Bank ein Abtretungsverbot aus 134 iVm 203 StGB ergeben?

A

Nein, Bankangestelle sind nicht vom Wortlaut des 203 erfasst.
Eine analoge Anwendung ist aufgrund einer Analogiesperre zuungunsten des Täters nie möglich (Art. 103 II - nulla poeana sine lega scripta)

51
Q

Könnte sich für Banken ein Abtretungsverbot aus 134 iVm gewohnheitsrechtlichem Bankengeheimnis ergeben?

A

Nein, da es sich beim Bankengeheimnis noch nicht um eine lange genug dauernde Übung handelt und es nicht ausdrücklich die Abtretung von Darlehensforderungen verbietet

Weitere Gründe unter Handels- und Gesellschaftsrecht

52
Q

Kann Könnte sich für Banken ein Abtretungsverbot aus 134 iVm Normen aus dem BSDG ergeben?

A

M1 (mM): Ja, BDSG hat auch Verbotsnormen (Bsp. 28 BDSG), sodass ein Verstoß dagegen zur Unwirksamkeit führt

M2 (BGH u. hL - hM): Nein, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den Vorschriften des BDSG und dem Bankengeheimnis.
BDSG stellt “nur” einen AuffangTB im gegensatz zu spezielleren Bankengeheimnis dar und wenn dieses schon nicht anwendbar ist, dann erst recht nicht das BDSG und sich auch kein dingliches Abtretungsverbot aus dem Bankengeheimnis ergibt.

53
Q

Kann es zu einem vertragliches Abtretungsverbot als Ausfluss des Bankengeheimnis kommen?

A

Ist denkbar, aufgrund von 402, wonach der Abtretende dazu verpflichtet ist, Zessionar alle Informationen mitzuteilen, die er zur Geltendmachung der Forderung benötigt und alle Urkunden zu überreichen, die dem Beweis der Forderung dienen.

Aber wirkt, wenn überhaupt, nur rein schuldrechtlich und kann bei seiner Verletzung SEA nach 280ff. auslösen, aber nicht die dingliche Wirkung entfallen lassen.

Damit kann es der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegenstehen

54
Q

Kann ein streng akzessorisches Recht isoliert abgetreten werden?

A

Nein, solche Vereinbarungen sind per se unwirksam

55
Q

Mit wem muss im Fall einer Darlehensforderung eine Abtretbarkeit vereinbart worden sein?

A

Im Verhältnis von Darlehensgeber und -nehmer