§§ 765ff. - Bürgschaft Flashcards
Was ist eine Bürgschaft?
Ein einseitig verpflichtender Vertrag, zwischen Bürgen und dem Gläubiger
Worüber ist der Bürgschaft idR?
Über die akzessorische Sicherung einer bestehenden Hauptschuld des Schuldners
Für was verpflichtet sich der Bürge mit was einzustehen?
Er verpflichtet sich dazu, für eine fremde Schuld mit seinem eigenen Vermögen einzustehen.
Wie entsteht ein Bürgschaftsvertrag?
- Einigung mit dem Inhalt gem. 765
a) Abgrenzung zu anderen Formen der Schuldsicherung
b) Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der zu sichernden Forderung - Wirksamkeit der Einigung, insb. Schriftform der Bürgenerklärung, 766, 126
- Bestehen der zu sichernden Hauptforderung, 767
Welche anderen Formen der Schuldsicherung kommen anstelle der Bürgschaft in Frage?
- Befreiende Schuldübernahme, 414
- Abstrakte Schuldversprechen/ Schuldanerkenntnis, 780, 781
- Selbstständiger Garantievertrag (nicht geregelt, 311)
- Vertraglicher Schuldbeitritt (nicht geregelt, 311)
Was ist eine der wichtigsten rechtshindernden Einwendungen bei der Bürgschaft?
Die Formnichtigkeit der Bürgschaftserklärung.
Allerdings kann es zu einer Heilung durch Erfüllung der Bürgschaft kommen oder die Schriftform ist nicht nach 350 HGB erforderlich
Wenn eine Vollmacht zum Abschluss einer Bürgschaft zu Lasten des Vertretenen gegeben wurde, fällt die Vollmachtserklärung/-erteilung auch unter das Schriftformerfordernis?
Entgegen des Wortlautes des 167 II bedarf es der Schriftform (!) einer Vollmacht zum Abschluss einer Bürgschaft zu lasten des Vertretenen
Kann bei einem Formmangel und keiner Heilungsmöglichkeit nach 766 S. 3 die Einigung einfach in einen formlos wirksamen Schuldbeitreitt nach 311 umgedeutet werden?
Nein, da hierfür ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Beitretenden erforderlich ist, welches dem Bürgen grds. fehlt.
Die Bürgschaft wird als unselbstständiges Nebenrecht bezeichnet. Warum ist dem so?
Das liegt daran, dass die Schuld des Bürgen sich gem. 767 I 1 in ihrem Umfang nach dem jeweiligen Bestand der Hauptschuld richtet.
Das bedeutet, dass die Bürgschaft in
a) ihrer Entstehung,
b) ihrem Fortbestehen und
c) ihrer Übertagung
absolut von der Hauptschuld abhängig und damit akzessorisch ist.
Ist 765 I nackt im Falle Gläubiger ggn. Bürge eine AGL?
Nein, der Vertrag, auf welchem die Bürgschaft beruht ist mitzuzitieren.
Bsp.: 765 I, 433 II oder 765 I, 488 I 2
Wodurch können die Primäransprüche gegen den Bürgen erlöschen?
- 767 I 1 - Erlöschen der Hauptschuld durch Erfüllung, Anfechtung, etc.
- 355, 312g, 312b, 12 I - Widerruf durch den Bürgen (str.)
- 776 - Aufgabe einer Sicherheit
- 777 - Zeitablauf bei Bürgschaft auf Zeit
- 418 I 1 - Hauptschuld geht im Wege der Schuldübernahme auf den Dritten über
Was sind die Einredemöglichkeiten des Bürgen?
- Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag
- Einreden und Gestaltungsrecht des Hauptschuldners aus dem Vertrag mit dem Gläubiger, die der Bürge einredeweise geltend machen kann
Was sind Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag?
Einrede der Vorausklage, 771
Was sind die Einreden und Gestaltungsrechte des Hauptschuldners, welche der Bürge einredeweise geltend machen kann?
- Einrede wegen der dem Hauptschuldner zustehenden Einreden, 768 I
- Verzicht des Hauptschuldners schadet nicht, 768 II
- Einrede wegen der dem Hauptschuldner zustehenden Gestaltunsgrechts der Anfechtung (770 I) und Aufrechnung (770 II)
Welche Ansprüche hat der Bürge ggn. den Hauptschuldner?
- Rückzahlungsanspruch aus eigenem Recht
- Rückzahlungsanpruch aus übergangenem Rechts, 774 I 1 iVm zB 433 II o. 488 I 2 BGB (cessio legis, 412, 401 bedenken!)
- Ggf. Befreiungsanspruch aus 775