Stellvertretung Flashcards
Wie kann der Vollmachtgeber den Vertrag anfechten, wenn er sich bei der Erteilung der Vollmacht geirrt hat?
HFa: Karte neu aufbauen… kleinteiliger aufgliedern
I. Anfechtung der WE des Stellvertreters u. damit des Vertrages
P: Anfechtungsgrung
166 I (-): wortlaut nur Irrtum des Vertretenen entscheidend
166 II (-): Wortlaut bezieht sich nicht auf Willensmängel
P: Analoge Anwendung des 166 II?
M1 (+): Möglichkeit des Irrtums des Vertretenen ist nicht geregelt
M2 (-) - hM:
(+) Wortlaut des 166 II bezieht sich einfach nicht auf Willensmängel
(+) 166 I bezieht sich systematisch bereits auf Willensmängel, sodass davon ausgegangen werden kann, dass keine planwidrige Regelungslücke besteht
= Anfechtung der WE des Stellvertreters (-)
II. Anfechtung der Vollmacht
M1: Anfechtung (-), da bereitsa sugeübte Bevollmächtigung nicht mehr anfechtbar und dient dem Schutz des Vertragspartners und des Vertreters
M2: Anfechtung (+)
WE muss anfechtbar sein. Schutz des Vertragspartners und des Vertreters ist durch 122 I, II, cic gewährleistet.
Ist eine Rechtsscheinvollmacht, speziell eine Duldungsvollmacht, anfechtbar?
M1: Anfechtung (+)
Rechtsscheinvollmacht ist wie eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht zu behandeln
Konkludente VM ist anfechtbar, warum dann nicht die DuldungsVM, wenn diese doch fast mit der konkludenten übereinstimmt?
M2 (hM): Anfechtung (-)
Nur Rechtsschein und keine WE