Anfechtung Flashcards

1
Q

Wo ist der Prüfungsstandort der Anfechtung?

A

Entweder als Wirksamkeitshindernis im Punkt Anspruch entstanden, oder später unter Anspruch erloschen.

Sinnvoller ist letzterer Standort, da man dann immer auch die zweite Willenserklärung prüfen kann.

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2
Q

Wie wirkt sich der Prüfungsstandort auf das Verhältnis der Anfechtung zum Bereicherungsrecht aus?

A

Prüft man die Anfechtung unter “Anspruch entstanden > Wirksamkeitshindernis”, so hat, da die Anfechtung ex tunc wirkt, nie ein Rechtsgrund bestanden, sodass dann 812 I 1 Fall 1 BGB zu prüfen ist.

Prüft man die Anfechtung jedoch unter “Anspruch erloschen”, so ist sie als rechtsvernichtende Einwendung anzusehen, wodurch zeitweilig ein Rechtsgrund vorlag, welcher nachträglich erloschen ist, sodass eine Prüfung nach 812 I 1 Fall 2 BGB notwendig ist.

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3
Q

Was sind die Voraussetzungen der Anfechtung?

A

I. Anspruch erloschen, 142 I BGB
2. Anfechtungsgrund
3. Anfechtungserklärung, 143 BGB
4. Anfechtungsfrist, 121 I o. 124 I
5. Kein Ausschluss der Anfechtung
6. Rechtsfolge

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4
Q

Was für Anfechtungsgründe kommen in Betracht?

A
  1. Inhaltsirrtum, 119 I Fall 1
  2. Erklärungsirrtum, 119 I Fall 2
  3. Eigenschaftsirrtum, 119 II
  4. Anfechtbarkeit wg. falscher Übermittlung, 120
  5. Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung, 123 I Fall 1
  6. Anfechtbarkeit wegen widerrechtlicher Drohung, 123 I Fall 2
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5
Q

Was ist unter einem Inhaltsirrtum zu verstehen und wann ist dieser beachtlich?

A

Ein Inhaltsirrtum iSd 119 I Fall 1 BGB lieg vor, wenn der Wille und die Vorstellung des Erklärenden über das Erklärte und die rechtlich maßgebliche Bedeutung des Erklärten auseinanderfallen.
Es wird kein Irrtum über das inhaltlich Erklärte erfässt, sondern der Fall, dass dem Inhalt der konkret gewollten Erklärung subjektiv eine andere Bedeutung beigemessen wurde, als dieser tatsächlich zukommt.

Ein Motivirrtum (bsp.: Kalkulationsirrtum) ist somit als Beweggrund, der die erklärende Person zur Abgabe der konkreten Willensbildung veranlasst hat, unbeachtlich und gewährt damit keinen Anfechtungsgrund.

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6
Q

Gib Beispiele für einen beachtlichen Inhaltsirrtum!

A

zB. die unbewusste unrichtige Verwendung von:
1. Fachausdrücken
2. Fremdworten
3. Gewichts-, Maß- oder Währungsbezeichnungen

Bedeutende Fälle dazu: Hakjöringsköd- oder Toilettenpapierfall

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7
Q

Was erfasst der Erklärungsirrtum, 119 I Fall 2?

A

Den Irrtum bei der Vornahme der Erklärungshandlung. Der Erklärende äußert objektiv etwas anderes als subjekiv gewollt.

Bsp.: Vertippen, Verschreiben, Versprechen

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8
Q

Führt fehlendes Erklärungsbewusstsein zu einer Anfechtbarkeit der Willenserklärung und wie wird ein Fehlen des Erklärungsbewusstsein behandelt?

A

Ja, ein fehlendes Erklärungsbewusstsein führt zu einer Anfechtbarkeit der Willenserklärung. Allerdings lässt es sich nicht unter eine der Irrtumsmölichkeiten des 119 BGB subsumieren, da der Erklärende gerade gar nicht weiß, dass er etwas erklärt hat.

Gerade in dem Fall ist der Erklärende dann besonders schutzwürdig, sodass ein Anfechtungsrecht analog nach 119 BGB (alle Absätze u. Fälle) zuzubilligen ist.

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9
Q

Was versteht man unter einem Eigenschaftsirrtum, 119 II BGB?

A

Unter einem Eigenschaftsirrtum werden ausnahmsweise beachtliche Motivirrtümer erfasst, da der Wille des Erklärenden und der inhalt der Erklärung übereinstimmt, jedoch der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache oder Person irrt.

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10
Q

Was bedeuten die verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Person? Bzw. was umfasst sie?

A

Sie umfassen die natürlichen Persönlichkeitsmerkmale und die tatsächlichen Rechtsverhältnisse, die nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die Wertschätzung der Person in dem bestimmten Rechtsverhältnis ausüben. Da die Eigenschaft einer Person für eine gewisse Dauer anhaften muss, zählt eine Schwangerschaft zB. nicht zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Person und damit keine Eigenschaft iSd 119 II darstellt.

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11
Q

Was sind verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache?

A

Alle wertbildenden Faktoren, die der Sache unmittelbar anhaften und diese kennzeichnen.

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12
Q

Ist der Preis einer Sache eine verkehrswesentliche Eigenschaft?

A

Nein, da sich der Preis erst aus den verkehrswesentlichen Eigenschaften zusammensetzt.

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13
Q

Was ist der Anwendungsbereich des 120 BGB, Anfechtung wegen falscher Übermittlung? Und was schützt die Norm?

A

Er erfasst die Fälle der empfangsbedürftigen Willenserklärung unter Abwesenden im Sinne des 130 BGB.

Sie schützt den Empfänger in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit und Wirksamkei der ihm zugegangenen Erklärung, da der Erklärende das Risiko der Falschübermittlung trägt.

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14
Q

Was sind die Voraussetzungen, damit eine Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung in Betracht kommt?

A
  1. Person oder Einrichtung zur Übermittlung der Willenserkärung
  2. Unbewusste Falschübermittlung
  3. Unkenntnis des Empfängers
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15
Q

Was versteht man unter Person oder Einrichtung zur Übermittlung der Willenserklärung?

A

Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung der Willenserklärung einer Person oder Einrichtung und der Übermittler muss die fremde Erklärung des Absenders überbringen.
Beispiele: Bote, Post-/ Telefondienste

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16
Q

Wann liegt eine unbewusste Falschübermittlung vor?

A

Liegt dann vor, wenn der Übermittler eine Willenserklärung überbringt, die nicht mit derjenigen übereinstimmt, die überbracht werden soll.
Bsp.: Der Bote verhört sich und übermittelt fälschlicherweise eine andere Erklärung

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17
Q

Was sind die Voraussetzungen für die Unkenntnis des Empfängers?

A

Der Empfänger muss gutgläubig sein, er darf also keine positive Kenntnis vom tatsächlichen Willen des Erklärenden haben. ist der Empfänger der wirkliche Wille des Erklärenden bekannt, gilt dieser ungeachtet der falschen Übermittlung (falsa demonstratio non nocet)

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18
Q

Wie ist die Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung, 123 I Fal 1 BGB, zu prüfen?

A
  1. Objektiver Tatbestand: Täuschung
  2. Subjektiver Tatbestand: Arglist
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19
Q

Wie wird die Täuschung im objektiven Tatbestand definiert?

A

Die Täuschung ist die Erregung oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher Tatsachen.

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20
Q

Kann sich die Täuschung auf innere Tatsachen beziehen und konkludent erfolgen?

A

Ja

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21
Q

Kann ein Verschweigen von Tatsache eine Täuschung im Sinne der Norm darstellen? Nenne Beispiele.

A

Ja, allerdings nur, wenn eine Offenbarungspflicht bestand. Entscheidend ist nach den konkreten Einzelfallumständen, ob eine Aufklärung über den verschwiegenden Umstand billigerweise erwartet werden durfte.

Bsp.:
1. Verschweigen eines Unfallschadens bei gebrauchtem PKW
2. Verschweigen von Altlasten auf einem Grundstück

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22
Q

Kann eine Täuschung durch einen Dritten einen Anfechtungsgrund nach 123 II 1 BGB darstellen? Und wer ist überhaupt Dritter im Sinne der Norm?

A

Dritter ist nur derjenige, dem am Geschäft unbeteiligt ist und dessen Verhalten sich der Erklärungsempfänger nicht zurechnen lassen muss.

Der Erklärende kann seine Willenserklärung dem Empfänger ggü. nach 123 II 1 nur dann anfechten, wenn dieser die Täuschung durch den Dritten kannte oder kennen musste. Eine fahrlässige Unkenntnis des Empfängers genügt.

23
Q

Ist das Rechtsgeschäft anfechtbar, wenn ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, unmittelbar ein Recht erworben hat und was ist der Andere in solchen Fällen? 123 II 2 BGB.

A

Bei dem Anderen handelt es sich in solchen Fällen um einen Begünstigten.

Begünstiger is derjenige, der durch die Täuschung veranlasste Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat.

Die Willenserklärung ist durch den Erklärenden anfechtbar, wenn der Begünstigte die Täuschung kannte oder kennen musste. Eine Fahrlässige Unkenntnis des Empfängers genügt.

24
Q

Wer kann Täuschender bei 123 II 2 BGB sein?

A

Der Begünstigte selbst, ein Dritter im Sinne des 123 II 1 sowie der eigentliche Erklärungsempfänger.

25
Q

Was sind die Voraussetzungen für den subjektiven Tatbestand bei der Anfechtung wegen Arglist?

A

Arglist ist im Sinne des Vorsatzes zu verstehen, sodass Eventualvorsatz ausreicht.

Der Täuschende muss also mindestens mit Willen und Wollen billigend in Kauf genommen haben, dass der Getäuschte durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bewegt wurde, die er andernfalls nicht abgegeben hätte.

Grobe Fahrlässigkeit btw nicht.

26
Q

Wie lauten die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit wegen widerrechtlicher Drohung, 123 I Fall 2?

A
  1. Objektiver Tatbestand: Drohung
    a) Drohung
    b) widerrechtlich
  2. Subjektiver Tatbestand: Eventualvorsatz
27
Q

Was ist unter einer Drohung im Zusammenhang mit der Norm zu verstehen?

A

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende vorgibt Einfluss zu haben um die Abgabe der Willenserklärung zu erzwingen.

28
Q

Muss die Drohung ausdrücklich erfolgen?

A

Nein, eine konkludente Drohung oder eine vesteckte reichen aus. Entscheiden ist nämlich, dass beim Bedrohten der Eindruck entsteht, der Eintritt des Übels sein vom Willen des Drohenden abhängig.

29
Q

Was ist unter einem Übel im Sinne der Vorschrift zu verstehen?

A

Grundsätzlich jeder materielle oder ideeller Nachteil.

30
Q

Woraus ergibt sich die Widerrechtlichkeit der Drohung?

A

Sie ergibt sich aus dem verfolgten Zweck, dem gewählten Mittel und der Widerrechtlichkeit der Mittel-Zweck-Relation.

31
Q

Damit eine Drohung widerrechtlich ist, muss sie also…?

Prüfungsschema

A
  1. Widerrechtliches Mittel
  2. Widerrechtlicher Zweck
  3. Widerrechtliche Zweck-Mittel-Relation
32
Q

Wann ist ein widerrechtliches Mittel gegeben?

A

Wenn das angedrohte Verhalten für sich genommen widerrechtlich, also strafbar, rechts- oder sittenwidrig ist.

33
Q

Wann liegt ein widerrechtlicher Zweck vor?

A

Dann, wenn der erstrebte Erfolg objektiv verboten oder sittenwidrig ist.

34
Q

Wann ist die Zweck-Mittel-Relation widerrechtlich?

A

Dann, wenn da Mittel im Verhältnis zum verfolgten Zeck unangemessen ist. Das ist anhand von Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu würdigen, wobei insbesondere zu erörten ist, ob der Drohende ein berechtigtes Interesse an dem erstrebten Erfolg hat, das den Einsatz der Drohung rechtfertigen könnte.

35
Q

Was ist für den subjektiven Tatbestand von Nöten?

Anfechtung wegen Drohung, 123 I Fall 2

A

Eventualvorsatz.

36
Q

Was ist die Anfechtungseklärung, 143 BGB?

A

Eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirksamkeit sich nach den allgemeinen Regeln richtet und formfrei möglich ist.

37
Q

Muss bei der Abgabe der Anfechtungserklärung diese wortgenau mitgeteilt werden, oder reicht es, wenn der Anfechtungsgegener erkennen kann, auf was sich die Aussage bezieht und stützt?

A

Nein, der Anfechtende muss nicht wortgetreu “ich fechte das Rechtsgeschäft” o.ä. dem Gegner mitteilen, da von juristischen Laien nicht erwartet werden kann, die genauen Bezeichnungen der verschiedenen Gestaltungsrechte zu kennen. Ob es sich um eine Anfechtungserklärung handelt ist durch Auslegung gem. 133, 157 BGB zu ermitteln. Somit reicht es auch aus, wenn der Gegner konkludent erkennen kann, auf was sich die Aussage des Erklärenden bezieht und stützt.

38
Q

Wer ist wann der richtige Anfechtungsgegner?

A

Das richtet sich nach 143 II-IV .
1. Der richtige Anfechtungsgegner nach 143 II ist der Vertragspartner
2. Einseitige Empfangsbedürftige Willenserklärung, 143 III
Der richtige Anfechtungsgegner ist der Erklärungsempfänger. Bei amtsempfangsbedürftigen WE kann die Anfechtung i.ü. auch ggü. der Behörde erfolgen, 143 III 2 BGB
3. Einseitige nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen, 143 IV 1 BGB
Die Anfechtung erfolgt gegenüber demjenigen, der aus dem Geschäft unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat, 143 IV 1 BGB. Bei amtempfangsbedürftigen WE kann die Anfechtung auch hier gegenüber der Behörde erfolgen, 143 IV 2 BGB.

39
Q

Wie muss die Anfechtung der 119, 120 BGB erfolgen, damit sie Fristwahrend erfolgt?

A

Die Anfechtung muss in den Fällen der 119, 120 BGB ohne schuldhaftes Verzögern erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

40
Q

Was bedeutet in diesem Zusammenhang “ohne schuldhaftes Zögern”?

A

Nach der Legaldefinition in 121 BGB ist die Anfechtung unverzüglich zu erklären. Unverzüglich bedeutet hier mit nicht mehr als 2-3 Bedenktage Verzug.

41
Q

Wie ist die Anfechtungsfrist bei 123 BGB?

A

Ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, 124 I BGB

42
Q

Wann beginnt die Frist bei 123 II BGB?

A

Bei der arglistigen Täuschung sobald der Anfechtungsberechtigte die Täuschunh bemerkt, wobei der Irrtum positiv erkannt werden muss.

Bei der widerrechtlichen Drohung sobald die Zwangslage aus Sicht des Anfechtungsberechtigten beendet ist.

43
Q

Wann ist eine Anfechtung ausgeschlossen?

A

Eine Anfechtung ist gem. 144 I BGB ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

Zudem ausgeschlossnen, wenn nach 121 II, 124 III BGB seit abgabe der WE zehn Jahre vergangen sind.

44
Q

Was ist die Rechtsfolge eines wirksamen Anfechtung?

A

Wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft wirksam angefochten wurde, so ist es tunc (von Anfang an) nichtig.

45
Q

Welchen Nachteil hat die Anfechtung gegenüber dem Rücktritt?

A

Im Gegensatz zum Rücktritt kann der Anfechtende Schadensersatzpflichtig nach 122 I BGB werden, sobald er wirksam die Anfechtung erklärt hat.

46
Q

Was gewährt der 122 I BGB dem Anfechtungsgegner?

A

Er gewährt dem Gegner einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse), der daraus entsteht, dass der Anfechtungegner auf die Wirksamkeit der angefochtenen WE vertraut hat, soweit der Gegner den Grund der Anfechtbarkeit nicht kannte oder kennen musste.

47
Q

Ist der SEA begrenzt und falls ja, worauf?

A

Er ist dem Wortlaut des 122 BGB nach auf “Erfüllungsinteresse” begrenzt. Der Gegner darf somit nicht besser gestellt werden, als bei Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts

48
Q

Kann neben dem SEA aus 122 BGB auch an einen SEA aus cic gedacht werden?

A

Ja, da der 122 BGB als Sonderregelung keine Sperrwirkung bezüglich der cic beinhaltet, da die Ansprüche unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen und Inhalte haben, sodass sie nebeneinander Anwendung finden können.
1. 122 BGB ist verschuldensunabhängig und auf das negative Interesse begrenzt
2. cic setzt ein Vertretenmüssen voraus und ist nicht auf das negative Interesse begrenzt

49
Q

Wie ist das Prüfungsschema der SEA des Anfechtenden, 122 I BGB?

A
  1. Anwendungsbereich
  2. Angefochtene Willenserklärung, 119, 120 BGB
  3. Kein Ausschluss nach 122 II
  4. Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschaden
50
Q

Wie genau lautet die Rechtsfolge des SEA nach 122 I BGB?

A

Es muss aufgrund des Vertrauensschaden ein negatives Interesse entstanden sein, d.h. der Gschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte.
Der Anspruch erfasst den Ersatz der Aufwendungen anlässlich des Vertragsschlusses oder der begonnen Vertragsausführung oder auch entgangenen Gewinn, wenn im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages ein günstiges, anderweitiges Angebot ausgeschlagen worden ist.

51
Q

Wann liegt ein verdeckter Kalkulationsirrtum vor?

A

Er liegt vor, wenn der Erklärende allein das Endergebnis seiner Berechnung darlegt und den Rechenweg und die eingeflossenen Parameter nicht zu erkennen gibt

52
Q

Wann liegt ein offener Kalkulationsirrtum vor?

A

Wenn der Erklärende dem Erklärungsgegner seine zugrundegelegten Berechnungen offenbart.

53
Q

Was sind die Rechtsfolgen bei einem Kalkulationsirrtum?

Meinungsstreit :)

A

M1: Anfechtung (+)
Da es sich dabei um einen erweiterten Inhaltsirrtum handelt
(-) versucht einen unbeachtlichen Motivirrtum auf einen Inhaltirrtum umzudeuten

M2: Anfechtung (+)
Es handelt sich um einen Erklärungsirrtung
(-) Bei der Entäußerung kommt kein Fehler vor.

M3 (hM): Anfechtung (-)
Es handelt sich zwar um einen Irrtum, allerdings nur bei der Willensbildung und nicht bei der Erklärung
(+) Irrtum in der Willensbildung wird nicht von 119 erfasst
(+) Lösung über StöGG möglich

54
Q
A