Nachbarschaftsrecht Flashcards

1
Q

Ist Nachbarschaftsrecht eine eigenständige Rechtsmaterie?

A

Nein, lediglich eine besondere Rechtsbeziehung, die aufgrund der nachbarschaftlichen Nähe gewissen Besonderheiten und gesetzlichen Spezialregelungen unterliegt

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2
Q

Kann ein Nachbarschaftsverhältnis als Grundlage für vorvertraglich Haftung dienen?

A

Es kommt ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt nach 311 II Nr. 3 in Betracht.
Aber: 311 II erfasst nur gesellschaftliche Kontakte.
Das Nachbarschaftsverhältnis ist eher als soziales Verhältnis einzustufen. Zudem existieren gesetzliche Normen, die das Nachbarschaftsverhältnis umfassend regeln, sodass im Ergebnis ein vorvertragliches SV abzulehnen ist.

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3
Q

Was ist der zentrale Anspruch des Nachbarschaftsrechts, wenn es um die Beseitigung von Eigentumsstörungen geht?

A

1004

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4
Q

Was greift bei gegenwärtigen bestehenden Beeinträchtigungen?

A

1004 I 1

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5
Q

Was greift bei drohenden künftigen Beeinträchtigungen und was kann deswegen begehrt werden?

A

1004 I 2; Es kann Unterlassung begehrt werden

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6
Q

Wann ist der Anspruch nach 1004 II ausgeschlossen?

A

Wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist

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7
Q

Was ist das Schema des 1004?

A

I. Berechtigung des Anspruchstellers
II. Beeinträchtigung des Eigentümers
III. Störer
IV. Keine Duldungspflicht gem. 1004 II

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8
Q

Wer ist berechtigter Anspruchsteller?

A

Wenn er (Mit-)Eigentümer der beeinträchtigten Sache ist, oder nach 185 ermächtigt ist.

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9
Q

Was fällt unter die Beeinträchtigung des Eigentums?

A

Jeder Vorgang, der dem Zustand des Inhalts des Eigentums widerspricht. Darunter fällt jede tatsächliche oder rechtliche Einwirkung.

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10
Q

Wer ist Störer?

A

Derjenige, dem die Beeinträchtigung zugerechnet werden kann, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt.
Störer ist also derjenige, in dessen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich die Beeinträchtigung fällt, entweder weil:
a) Er die Beeinträchtigung durch sein Verhalten verursacht hat (Handlungstörer)
oder
b) er Eigentümer der Sache ist, von der die Störung fremden Eigentums ausgeht (Zustandsstörer)

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11
Q

Woraus muss sich die Duldungspflicht ergeben?

A

Immer aus anderen Vorschriften

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12
Q

Was regelt 904?

A

Den Aggressivnotstand

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13
Q

Angenommen Nachbar A bricht die Gartenhütte von Nachbar B auf, um den dort befindlichen
Feuerlöscher zur Löschung des Brandes seines Hauses zu verwenden. Welcher Schaden hat gedroht, welcher Schaden ist durch die Einwirkung des A entstanden und falls ein Schaden entstanden ist durch A, hat der B Anspruch auf Schadensersatz?

A

Die Einwirkung auf die Gartenhütte rechtlich erlaubt, 904 S. 1. Damit sind deliktische Ansprüche des B gegen A ungerechtfertigt, bzw. A handelte rechtmäßig.

Die zerstörte Tür wird aus dem Entschädigungsanspruch des 904 S. 2 gewährt.

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14
Q

Was formuliert 906?

A

Welche Einwirkungen auf ein Grundstück zu dulden sind.

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15
Q

Wie ist 906 zu prüfen?

A
  1. Duldungspflicht nach 906 I
  2. Duldungspflicht nach 906 II?
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16
Q

Kann eine nach 906 I wesentliche Beeinträchtigung trotzdem unter den Voraussetzungen des 906 II zu dulden sein?

A

Ja

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17
Q

Wovon ist die Duldungspflicht nach 906 I abhängig?

A

Davon, ob eine Grundstückseinwirkung die Benutzung wesentlich beeinträchtigt.

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18
Q

Auf welches Empfinden ist beim Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung abzustellen?

A

Auf das Empfinden eines durchschnittlichen Grundstückeigentümers.

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19
Q

Ist eine subjektive Überempfindlichkeit bei einer wesentlichen Beeinträchtigung erheblich?

A

Nein, sie ist unerheblich

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20
Q

Welche Voraussetzungen hat eine Duldungspflicht nach 906 II?

A
  1. Beeinträchtigung wurde durch eine ortsübliche Nutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt
  2. Die Beeinträchtgung kann nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen beseitigt werden
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21
Q

Wann liegt eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks vor?

A

Sie richtet sich nach der üblichen tatsächlichen Nutzung der anderen GRundstücke in dem betroffenen Baubezirk.
Üben die anderen GRundstücke eine in etwa gleichartige beeinträchtigende Wirkung grenzüberschreitend aus, so ist die Beeinträchtigung ortsüblich

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22
Q

Wann ist eine Beseitigung der Beeinträchtigung wirtschaftlich unzumutbar?

A

Wenn ein durchschnittlicher Besitzer (nicht! der konkrete) diese entweder technisch nicht beseitigen kann oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, sie zu beseitigen.
Dabei sind immer die Vor- und Nachteile im nachbarlichen Verhältnis zu berücksichtigen.

Also gewissermaßen muss eine Interessenabwägung erfolgen.

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23
Q

Wann entsteht der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch gem. 906 II 2?

A

Sobald das Grundstück des betroffenen Nachbarn derartig betroffen ist, dass eine ortsübliche Benutzung oder dessen Betrag unzumutbar beeinträchtigt.

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23
Q

Was sind die Voraussetzungen des 906 II 2?

A
  1. Fehlen anderer Ansprüche
  2. Wesentliche ortsübliche Beeinträchtigung
  3. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit von Verhinderungsmaßnahmen
  4. Unzumutbare Beeinträchtigung für Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines benachbarten Grundstücks
  5. Anspruchsgegner: Derjenige, der Nutzungsart des emittierenden Grundstücks bestimmt
  6. Bestimmung der Anspruchshöhe
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24
Was wir durch 906 II 2 ausgeglichen?
Nur der unzumutbare Teil der Einwirkung durch das Nachbargrundstück
25
Steht ein Entschädigungsanspruch einem Schadensersatzanspruch in der Reichweite gleich?
Nein.
26
Sind Entschädigungsansprüche verschuldensabhängig oder -unabhängig?
In der Regel Unabhängig
27
Was sind Beispiele für einen Entschädigungsanspruch?
904 S. 2 oder 906 II 2
28
Gewähren Entschädigungsansprüche denselben Anspruchsinhalt wie SEA?
Nein, zB. Schmerzensgeld nach 253 wird nur im Rahmen des SEA gewährt
29
Gibt es im Nachbarschaftsrecht einen Ausgleichsanspruch?
Ja, 906 II 2 analog
30
Wann wird der durch den BGH entwickelten Ausgleichsanspruch relevant?
Wenn eine schädliche unzumutbare Einwirkung gesetzlich nicht entschädigt wird und die Einwirkung nicht gem. 1004 I abgewehrt werden konnte
31
Wann sollte man auf 906 II 2 analog gehen?
1. Wenn solche Immissionen vorliegend, die nicht mit Hilfe des 1004 abgewehrt werden können, weil sie nach 906 I zu Dulden sind 2. Wenn der Nachbar zwar nicht rechtlich zur Duldung der Störung verpflichtet ist, aber aus besonderen Umständen seine Ansprüche aus 1004, 862 nicht geltend machen kann und er hierdurch Nachteile erlangt, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten
32
Was fällt unter 906 als Immissionen?
Nur Feinimmissionen, also solche, die keine greifbare Masse darstellen
33
Was sind, im Gegensatz zu Feinimmissionen, Grobimmissionen?
Immissionsgegenstände die eine greifbare Masse bilden (Steine, Wasser, etc.)
34
Prüft man auch deliktische Ansprüche vor dem 906 II 2 analog?
Ja! ## Footnote Er ist also gewissermaßen ein Auffangtatbestand
35
Was sind die Voraussetzungen des 906 II 2 analog?
1. Anspruchsteller = Eigentümer/ Besitzer eines Grundstücks 2. TB eines Abwehranspruchs aus 1004/ 907ff/ 862 dem Grunde nach erfüllt (inzidente Prüfung) 3. Wesentliche Einwirkung 4. Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung 5. Berechtigter an Störungsabwehr gehindert (aus rechtlichen o. tatsächlichen Gründen -> faktischer Duldungszwang) 6. Bestimmung der Anspruchshöhe
36
Wann ist eine Beeinträchtigung nach 906 II 2 analog unzumutbar?
Wenn es ungerecht erscheint, den entstandenen Schaden als allgemeines Lebensrisiko einzustufen und im Rahmen der nachbarschaftlichen Gemeinschaft zu erwarten ist, dass jeder für den Schaden einsteht, den er seinem Nachbarn zufügt.
37
Ist ein Verschulden bei 906 II 2 analog zu fordern?
Wegen der nachbarlichen Nähe nein.
38
Ist 909 eine Anspruchsnorm?
Nein, eine Verbotsnorm bzw. Schutzgesetz
39
In welchem Zusammenhang wird 909 relevant?
Im Zusammenhang mit 823 II
40
Was ist eine unzulässige Grundstücksvertiefung?
Wenn dem Nachbargrundstück die erforderliche Stütze entzogen wird.
41
Wie kann 909 abgewehrt werden?
Gem. 1004 I
42
Wie kann ein durch unzulässige Vertiefung entstandender Schaden liquidiert werden?
823 II iVm 909
43
Was ist das Schema des 917?
1. Fehlende Verbindung zu einem öffentlichen Weg 2. Ordnungsgemäße Nutzung des verbindungslosen Grundstücks nicht möglich 3. Notwendigkeit der Nutzung des Verbindungsstückes 4. Nutzungsverlangen 5. Kein Ausschluss nach 918
44
Ist 1004 I neben 910 anwendbar?
M1: Nein, 910 ist lex specialis M2 (hM): Ja, Wahlrecht des betroffenen Eigentümers (+) Sinn & Zweck des 910: dem Eigentümer eine zusätzliche Möglichkeit zu gewähren, Störungen schnell & unkompliziert zu beseitigen, ohne den kostspieligen & langen Weg des Prozesses gehen zu müssen (+) Sonst würde dem gestörten Eigentümer Rechte abgeschnitten werden & er würde schlechter gestellt werden -> nicht im Sinne des Gesetzgebers
45
Begründet 910 II eine Duldungspflicht?
M1: Nein, denn Besserstellung des Eigentümers, die dieser über 910 erfährt M2: Ja
46
Was spricht dagegen, dass 910 II eine Duldungspflicht begründet?
(+) Der gestörte Eigentümer darf in diesem Fall eben nur nicht selbst tätig werden. er kann aber dennoch verlangen, dass der Störer die Beeinträchtigung beseitigt. (+) Selbsthilferechte sind zudem sehr selten und werden idR an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft
47
Was spricht dafür, dass 910 II eine Duldungspflicht begründet
(+) Ein Erst-Recht-Schluss: Wenn schon Selbsthilferecht, das die Rechtsstellung des Eigentümers erweitert, ausgeschlossen ist, so muss dieser erst recht auch für die Beseitigungspflicht des Störers gelten. (+) Sonst könnte Wertung des 910 II über Umwege des 1004 umgangen werden
48
Wie ist die Eigentumsbeeinträchtigung nach 1004 auszulegen?
M1 (BGH, weiter Begriff): Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die Herrschaftsmacht M2 (Ursupationstheorie, enger Begriff): Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Störer in eine fremde Eigentümerposition eingreift, indem er sie mit seiner eigenen Rechtsposition überlagert, also ursupiert.
49
Was spricht dafür, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung nach der ersten Meinung auszulegen ist?
(+) Eigentümer einer Sache muss Beeinträchtigung in umfassender Weise abwehren können (+) Abgrenzung bzw. Beeinträchtigung & einer Folge einer Beeinträchtigung eingetretenen Beschädigung nicht immer eindeutig möglich (+) Abgrenzung zwischen Verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch & verschuldensabhängigen SEA kann erst auf RF-Seite erfolgen, anderfalls könnte Eigentümer zwar bereits erfolgte Beschädigung über Deliktsrecht ersetzt verlangen, er könnte jedoch niemals eine erst drohende Beschädigung abwenden
50
Was spricht für (und gegen) die Ursupationstheorie?
(+) Beeinträchtigungen können immer nur die Anmaßung einer eigentlich dem Eigentümer zustehenden Befugnis sein (-) erfasst nur unmittelbare Beeinträchtigungen
51
In welchem Umfang besteht der Beseitigungsanspruch aus 1004 I 1?
M1: Beseitigung nur der unmittelbaren Störquelle M2: Beseitigung auch von Folgebeeinträchtigungen M3: Wiederbenutzbarkeit -> Spurenlose Beseitigung der Störquelle & der anknüpfenden unmittelbaren Folgen
52
Was spricht dagegen, dass der Umfang der Beseitigung auf die unmittelbare Störquelle begrenzt werden soll?
(-) Verkennt, dass Störungen gerade unmittelbare weitere Folgen bewirken (-) Rechtsschutz des von der Störung betroffenen wird stark verkürzt.
53
Was spricht dafür, dass der Umfang der Beseitigung sich auf auf Folgebeeinträchtigungen beziehen soll?
(+) Kein Naturalrestitution, sondern Störer wird zu einer Art actus contrarius verpflichtet (+) Beinhaltet die Beseitigung der Störung & ihrer störenden Folgen für die Zukunft
54
Was wird nicht vom Umfang der Beseitigung, wenn sie sich auf Folgebeeinträchtigungen beziehen soll, erfasst?
Die Wiederherstellung des Zustandes, der vor der Beeinträchtung bestand, da dieser nur mittels SEA verlangt werden kann
55
Warum ist die Eigentumslage am überbauten Gebäudeteil gem. 912 problematisch?
Weil zwei widersprechende Grundsätze aufeinander treffen. Einmal: Prinzip der Bodenakzessorietät, 946, 93, 94 I (Einheit des Grundstücks) Andererseits: Sonderrechte an einzelnen Gebäudebestandteilen dem Zivilrecht fremd. Zudem 94 II als Einheit des Gebäudes
56
Wie wird das Problem der Eigentumslage am überbauten Gebäudeteil gelöst?
Lösung über 95 I 2 zugunsten des Überbauenden Nachbarn, weil den Eigentümer eine Duldungspflicht nach 912 trifft. Das Gebäude bleibt als Ganzes im Eigentüm des überbauenden Nachbarn.
57
Wie ist das Verhältnis von 985 und 1004 I im Fall des Vorliegens des 912?
Unterschiedliche Zielrichtungen ➔ § 985 BGB: Herausgabe der Fläche als solche -> keine Entfernung der errichteten Bauwerke oder des Gebäudeteils Bei einem unentschuldigten Überbau daher Anspruchskonkurrenz zw. § 1004 BGB & § 985 BGB Rspr.: § 1004 I BGB (+); § 985 BGB als AGL für Herausgabe der Fläche § 1004 BGB verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 J., § 195 BGB. § 197 BGB erfasst wie auch § 902 BGB keine Abwehransprüche. Trotz Verjährung kann Anspr. auf Herausgabe des Grundstückes aus § 985 BGB geltend gemacht werden, er ist in seiner Durchsetzbarkeit nicht von § 1004 BGB abhängig. Er kann gezogene Nutzungen nach §§ 987, 988 BGB herausverlangen, muss nach §§ 997, 258 BGB Wegnahme des Überbaus dulden. Bei Verjährung des § 1004-Anspruchs muss Eigentümer dann Beseitigung des Überbaus selbst besorgen, wenn der andere sein Wegnahmerecht nicht ausübt.
58
Ist jeder öffentliche Weg ausreichend für eine Verbindung nach 917?
Ja (+) Wortlaut (+) Sinn und Zweck des 917: Ermöglichung des Zutritts zu einem Grundstück + ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks
59
Was ist für die ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks zu beachten?
1. Der heutige Lebensstandard 2. Benutzungsart 3. Größe & Umfang des Grundstück ## Footnote Grundstück muss heutzutage bspw. mit dem Pkw erreichbar sein.
60
Wo sind die Theorien hinsichtlich der Eigentumsbeeinträchtigung im Rahmen des 1004 immer anzusprechen?
Auf tatbestandlicher Ebene (Eigentumsbeeinträchtigung - Weiter Begriff u. Ursupationstheorie) sowie auf Rechtsfolgenebene (Hier enger und weiter Begriff, nicht(!) Ursupationstheorie hinsichtlich der engen. Auch wenn es dieselben Theorien sind)
61
Auf Rechtsfolgenebene des 1004 steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung zu. Wie wird hier der Begriff ausgelegt?
M1 (weiter Begriff): Beseitigung auch v. Folgebeeinträchtigungen M2 (BGH): Wiederbenutzbarkeit (Spurenlose Beseitigung der Störungsquelle) M3 (= Ursupationstheorie): Beseitigung nur der Störquelle, da nur das die Eigentumsbeeinträchtigung ist
62
Für welche Meinung sollte man sich hinsichtlich 1004 auf Rechtsfolgenebene entscheiden?
M1 (+) Vergleich mit 823 I (+) Nähe von 1004 zu 985
63
Wenn irgendein Weg zum Haus führen würde, dann wäre eigentlich das Notwegerecht nach 917 ausgeschlossen. Das würde aber dem Sinn und Zweck des 917 widersprechen. Was ist der Sinn und Zweck des 917?
Einmal den Zutritt zu einem Grundstück zu gewährleisten. Aber insbesondere auch die Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks.
64
Reicht irgendein Weg zur Erreichung des Grundstückes aus?
Nein, er muss den heutigen Lebensstandards entsprechen
65
Reicht eine fehlende bequeme Erreichbarkeit aus, um das Fehlen eines öffentlichen Wege zu bejahen?
Nein!
66
Was setzt das Nutzungsverlangen des 917 voraus?
Dass der Nutzer vom Eigentümer die Duldung der Benutzung seines Grundstücks verlangt.
67
Kann das Nutzungsverlangen konkludent erfolgen?
Ja
68
Ist 1004 vor 861 o. 862 zu prüfen?
Dahinter
69
Wie ist die Prüfungsreihenfolge der Normen im Nachbarschaftsrecht?
1. 861 2. 862 3. 1004 4. Rest
70
Begründet 910 II eine Duldungspflicht im Rahmen des 1004?
M1: Ja (+) ergibt sich aus Erst-Recht-Schluss: Wenn schon das Selbsthilferecht, das die Rechtsstellung des Eigentümers erweiter, ausgeschlossen ist, so muss das erst für die Beseitigungspflicht des Störers gelten, weil sonst andernfalls die Wertung des 910 II über 1004 umgangen werden kann M2: Nein (+) Besserstellung des Eigentümers, die er über 910 erfährt, spricht gerade dafür, dass 910 II kein Anwendung im Rahmen des 1004 findet. (+) gestörte Eigentümer darf nur nicht selbst tätig werden (+) kann verlangen, dass der Störer die Beeinträchtigung beseitigt
71
Es kann sich eine Duldungspflicht aus 242 iV, dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben. Was versteht man unter dieser Konstellation?
Aus dem tatsächlichen Umstand des engen nachbarlichen Zusammenlebens lässt sich eine Art Sonderbeziehung begründen, aus der sich besondere Rücksichtsnahmepflichten unter Nachbarn ergeben. Diese Pflichten können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall der Ausübung an sich bestehender Rechte entgegenstehen.
72
Das nachbarliche Gemeinschaftsverhätnis basiert auf dem Grundsatz von Treu und Glauben und wird durch welche Vorschriften ergänzt?
Die der 905ff.
73
Wo müssen die Rechte des einen Nachbarn seine Grenzen finden?
Dort, wo die Interessen des anderen Nachbarn zu stark beeinträchtigt werden
74
Wird ein Nachbar durch die an sich gestatte Eigentumsnutzung des anderen Nachbarn gestört, hat immer was stattzufinden?
Eine Interessenabwägung, ob die Ausübung der an sich zulässigen Rechte ausnahmsweise eingeschränkt oder ausgeschlossen ist
75
Ist ein Anspruch aus 823 II iVm 1004 denkbar?
Ja, bei 1004 handelt es sich um ein Schutzgesetz
76
Der Eigentümer könnte aufgrund eines möglicherweise unverschuldeten Kabelbrandes als Zustandsstörer zu werten sein. Die Rspr. macht dahingeehen bei Brand- und Wasserschäden eine Einschränkung. Wie sieht diese Einschränkung aus?
Die Ursache der Beeinträchtung muss für den Anspruchsgegner beherrschbar sein. Allgemeine Lebensrisiken, wie sie vor allem durch Naturereignisse begründet werden, sollen so von der Haftung des Zustandsstörers ausgenommen werden.
77
Ist ein Schwelbrand von einem defekten Kabel die Folge eines allgemeinen Lebensrisikos, das von jemandem beherrschbar gewesen wäre?
Nein, wenn der Eigentümer den Defekt nicht kannte.
78
Voraussetzung des 906 II 2 ist immer die Störung des Eigentums oder Besitzes an einem Grundstück und das ein Grundstücksbezug auf der Gegenseite gegeben sein muss. Was bedeutet letzteres?
Dass stets auch die Beeinträchtigung auf der Nutzung des Grundstücks beruhen muss, von dem die Störungen ausgehen, und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweisen.
79
Steht das Abschießen von Raketen in einem sachlichen Bezug mit dem Grundstück?
Nein, weil Silvesterraketen häufig gar nicht von Privatgrundstücken, sondern vielmehr von öffentlichem Grund abgeschossen werden und dann trotzdem zu einer Beeinträchtigung führen können.
80
Ist eine Katze unter "ähnliche Einwirkungen" des 906 I zu subsumieren?
Nein, es sind andere unwägbare Stoffe als "ähnliche Einwirkung" zu sehen, Kleinstkörper und Teilweise auch Kleintiere wie Bienen, Fliegen oder Brieftauben. Aber keine Katzen.
81