Erbrecht Flashcards
Wie wird das gesetzliche Ehegattenerbrecht gem. 1931 I, III iVm 1371ff. geprüft?
- Erbfähigkeit 1923
- Bestehen einer wirksamen Ehe zum Todeszeitpunkt
- Verwandschaftsgrad
- Kein Ausschluss, 1933, 1318 V
- Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs 1931 III, 1371
Welche Ansprüche hat der Ehegatte bei Ausschlagen des Erbes im Todesfall des Partners?
- Zugewinnausgleich gem. 1371 II Hs. 1
oder
- Pflichtteil 1371 III. 2303 II 2
Welche Formvorschrift findet auf Schenkungsversprechen anwendung, wenn der Beschenkte den Schenker überlebt?
Gem. 2301 I die Vorschriften über Verfügung von Todes wegen.
Was sind die Voraussetzungen des 2301 II?
Das der Schenkende die Schenkung noch zu Lebzeiten vollzieht
Wann liegt ein Vollzug der Schenkung zu Lebzeiten vor?
Grds. Wenn zu Lebzeiten durch den Schenker mehr als nur den Vollzug vorbereitende Maßnahmen vorgenommen wurden, aber eigentlich strittig.
Welche drei Meinung gibt es bezüglich des Vorliegens von einem Vollzug der Schenkung zu Lebzeiten?
- M1:
Vermögen des Schenkers muss sofort und unmittelbar gemindert sein. Ein Leistungsfall ist nur dann zu bejahen, wenn nicht die Erben, sondern der Schenker selbst das mit der Schenkung verbundene Vermögensopfer erbracht hat. - M2:
Der Schenker muss dem Beschenkten zu Lebzeiten ein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb der zugewendeten Sache eingeräumt haben, durch welches der Beschenkte gegen tatsächliche und rechtliche Beeinträchtigung durch Dritte oder den Erblasser selbst geschützt ist. - M3:
Schenker muss zu Lebzeiten alles getan haben, was seinerseits erforderlich ist, damit der Gegenstand nach seinem Tod endgültig in das Vermögen des Beschenkten übergehen kann.
Was sind die Formvorschriften über Verfügung von Todes wegen?
Formvorschriften für das Testament, 2231 Nr. 1, 2, 2247 oder des Erbvertrags, 2276