§§ 328ff - Vertrag zugunsten Dritter (VZD) Flashcards

1
Q

Was wird beim Vertrag zugunsten Dritter zwischen den Parteien vereinbart?

A

Das ein Dritter unmittelbar das Forderungsrecht des Gläubigers gegenüber dem Schuldner erwirbt

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2
Q

Sind Verträge zulasten Dritter zulässig?

A

Nein, vgl. 415

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3
Q

Wie wird bei einem VZD der Leistungsschuldner genannt?

A

Versprecher

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4
Q

Wie wird bei einem VZD der Leistungsgläubiger genannt?

A

Versprechensempfänger

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5
Q

Wie wird bei einem VZD der Dritte genannt?

A

Begünstigter

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6
Q

Wie wird der schuldrechtliche Verpflichtungsvertrag zwischen dem Versprechendem und dem Versprechungsempfänger genannt?

A

Deckungsverhältnis

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7
Q

Wie nennt man die rechtliche Beziehung zwischen dem Versprechensempfänger und dem Begünstigten?

A

Valutaverhältnis (Zuwendungsverhältnis)

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8
Q

Wie nennt man das Verhältnis zwischen dem Versprechendem und dem Begünstigten?

A

Vollzugsverhältnis

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9
Q

Handelt es sich bei dem Vollzugsverhältnis zwischen dem Versprechendem und dem Begünstigtem bei einem VZD um eine Rechtsbeziehung bzw. um ein Vertragsverhältnis?

A

Nein, da nur die Pflichten, die zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechendem bestehen vollzogen werden, mit keinerlei rechtlichen Voraussetzungen für den Begünstigten

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10
Q

Hat der Begünstigte denn einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versprechendem?

A

Ja, ein Forderungsrecht

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11
Q

Worum handelt es sich denn bei dem Vollzugsverhältnis?

A

Um ein vertragsähnliches, haftungsbegründendes Vertrauensverhältnis

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12
Q

Stehen dem Versprechendem denn Einwendungen ggü. dem Dritten zu und wenn ja, in welchem Paragrapfen ist es geregelt?

A

Ja, in 334

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13
Q

In welche beide Formen wird der VZD unterschieden?

A

In einen echten VZD
und
in einen unechten VZD

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14
Q

Was passiert bei einem echten VZD?

A

Der Dritte erwirbt ein eigenes Forderungsrecht ggü. dem Versprechennden, 328 I

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15
Q

Was passiert bei einem unechten VZD?

A

Der Dritte erwirbt kein eigenes Forderungsrecht

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16
Q

Wie stellt man fest, dass es sich um einen echten oder unechten VZD handelt?

A

Ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, 133, 157, allerdings unter Berücksichtigung des Vertragszwecks, 328 II.

17
Q

Liegt bei der Erfüllungsübernahme ein echter oder unechter VZD vor?

A

Ein echter

18
Q

Sind Lebensversicherungs- und Leibrentenverträge echte oder unechte VZD?

A

Im Zweifel echte VZD, 330

19
Q

Wie ist der VZD zu einem VSzD abzugrenzen?

*VSzD = Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

A

Bei einem VZD erwirbt der Dritte ein eigenes Forderungsrecht.
Bei einem VSD erwirbt der Dritte kein eigenes Forderungsrecht, sondern nur Sekundäransprüche

20
Q

Wie ist der VZD von der Abtretung gem 389ff abzugrenzen?

A

Bei einem VZD erwirbt der Dritte ein eigenes Forderungsrecht.
Bei der Abtretung erwirbt der Dritte nur ein Forderungsrecht aus abgeleitetem Recht. Außerdem hat der Gläubiger selbst bei der Abtretung kein Forderungsrecht mehr.

21
Q

Wie ist der VZD von der Erfüllungsübernahme gem. 329 abzugrenzen?

A

Bei einem VZD erwirbt der Dritte ein eigenes Forderungsrecht.
Bei der Erfüllungsübernahme erwirbt der Gläubiger kein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Dritten, sondern der Schuldner hat gegen den Dritten den Anspruch, dass dieser an den Gläubiger leistet.

22
Q

Wie ist das Prüfungsschema für den VZD?

A

I. Wirksamer Vertrag im DEckungsverhältnis
II. Inhalt des Vertrags
1. Leistung an einen Begünstigten
2. Leistungsanspruch des Begünstigten (Valutaverhältnis zw. Versprechungsempfänger und Begünstigtem)

III. Rechtsfolgen
1. Für den Begünstigten
a) Anspruch auf Primärleistung (echtes Forderungsrecht)
b) Keine Gestaltungsrechte
c) Zurückweisungsrecht, 333
d) Gläubigerrechte bei Leistungsstörung

  1. Für den Versprechensempfänger
    Verlangen der Leistung an den Begünstigten, 335
  2. Für den Versprechenden
    a) Schuldbefreiende Leistung an den Begünstigten
    b) Einwendungen aus Vertrag ggü. dem Begünstigten, 334