Vermeintlich §25 I Alt. 2 - Bösgläubiger Vordermann Flashcards
Versuchslösung
Der Täter ist wegen versuchter Begehung in mittelbarer Täterschaft zu betrafen, da er keine vorsätzliche Tat des Handelnden will, ihm also der Vorsatz hinsichtlich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat fehlt.
P: Der Hintermann war für den Erfolg kausal und wollte diesen auch.
Eine Versuchsstrafbarkeit mit möglicher Strafmilderung trotz Vollendung erscheint unbillig.
Anstiftungslösung - hM
Der Tatveranlasser ist wegen Anstiftung zur vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat strafbar, da der fehlende Anstiftervorsatz durch den weitergehenden, qualitativ schwerer wiegenden Tatherrschaftswillen ersetzt wird.
P: Der Anstiftervorsatz, der gem. §§26, 15 gefordert wird, liegt dennoch nicht vor, weswegen eine Bestrafung gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG verstoßen würde.