a.l.i.c. Flashcards
Ausnahmemodell
Die Fälle der a.l.i.c. bilden eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme zum Grundsatz des §20, dass die Schuld zum Tatzeitpunkt vorliegen muss.
P: Verstoß gegen Art. 103 II GG, welches Gewohnheitsrecht ausschließt.
Vorverlagerungstheorie hM
Die actio praecedens (das Berauschen) gehört bereits zur “Begehung der Tat”. Sie ist somit das erste Glied der zur Tatbestandsverwirklichung führenden Kausalkette.
Der Täter tötet durch das “Sich-Berauschen” einen Menschen.
P: Der Beginn der Tathandlung liegt nach §22 erst vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
Ausdehnungsmodell
“Bei Begehung der Tat” in §20 ist so zu verstehen, dass hierunter nicht erst die Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung, sondern bereits ein schuldrelevantes Vorverhalten fällt, d.h. das Sich-Versetzen in einen schuldunfähigen Zustand.
P: “Tat” ist nach §11 I Nr. 5 nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Begehung der Tat heißt deshalb Vornahme der tatbestandlichen Handlung und nicht Vollzug eines Vorverhaltens.
Werkzeugtheorie
Die a.l.i.c. ist ein Sonderfall der mittelbaren Täterschaft, weil der Täter sich als sein eigenes Schuldunfähiges Tatwerkzeug verwendet.
P: Verstoß gegen Art. 103 II GG: §25 I Alt. 2 verlangt die Tatbegehung “durch einen anderen”.
Unvereinbarkeitslehre
Die a.l.i.c. ist gänzlich mit dem geltenden Recht abzulehnen.
Es bleibt nur eine Strafbarkeit nach §323a I.
a.l.i.c.-Lösung
Der Täter soll trotz seiner Schuldunfähigkeit wegen der verwirklichten Rauschtat bestraft werden können, weil diese Tat zwar in ihrem Vollzug unfrei, aber in ihrem Entstehungsgrund frei, d.h. voll verantwortlich war.