Dolus eventualis Flashcards

1
Q

Wahrscheinlichkeitstheorie (kognitiv)

A

Der Täter hält die Rechtsgutverletzung für wahrscheinlich, also mehr als möglich und weniger als überwiegend wahrscheinlich.

P: Schwammige Theorie - > Wie soll die Abgrenzung in der Praxis erfolgen?

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2
Q

Möglichkeitstheorie (kognitiv)

A

Der Täter erkennt die Möglichkeit der Rechtsgutverletzung und handelt dennoch.

P: Es besteht kein Platz für die bewusste Fahrlässigkeit.

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3
Q

Ernstnahmetheorie hL (volitiv)

A

Der Täter hält den Erfolg ernstlich für möglich und findet sich mit der Tatbestandsverwirklichung aufgrund seines erstrebten Zieles ab.
- > “na wenn schon”

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4
Q

Billigungstheorie Rspr

A

Der Täter hält den Erfolg ernstlich für möglich und nimmt dies billigend in Kauf.

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5
Q

Gleichgültigkeitstheorie (volitiv)

A

Der Täter nimmt die Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf.

P: Zu einseitig, da sie unter dem Blickwinkel des Gessinungswertes nur einen Teilaspekt des Problemkomplexes erfasst.

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