Dolus eventualis Flashcards
Wahrscheinlichkeitstheorie (kognitiv)
Der Täter hält die Rechtsgutverletzung für wahrscheinlich, also mehr als möglich und weniger als überwiegend wahrscheinlich.
P: Schwammige Theorie - > Wie soll die Abgrenzung in der Praxis erfolgen?
Möglichkeitstheorie (kognitiv)
Der Täter erkennt die Möglichkeit der Rechtsgutverletzung und handelt dennoch.
P: Es besteht kein Platz für die bewusste Fahrlässigkeit.
Ernstnahmetheorie hL (volitiv)
Der Täter hält den Erfolg ernstlich für möglich und findet sich mit der Tatbestandsverwirklichung aufgrund seines erstrebten Zieles ab.
- > “na wenn schon”
Billigungstheorie Rspr
Der Täter hält den Erfolg ernstlich für möglich und nimmt dies billigend in Kauf.
Gleichgültigkeitstheorie (volitiv)
Der Täter nimmt die Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf.
P: Zu einseitig, da sie unter dem Blickwinkel des Gessinungswertes nur einen Teilaspekt des Problemkomplexes erfasst.