Die Wichtigsten Streitentscheide Flashcards

1
Q

Dolus eventualis

A

Wahrscheinlichkeitstheorie (kognitiv) - P: Abgrenzungsprobleme

Möglichkeitstheorie (kognitiv) - P: Kein Platz für bewusste Fahrlässigkeit

Gleichgültigkeitstheorie (volitiv) - P: Umfasst unter dem Blickwinkel des Gessinungswertes nur einen Teilaspekt des Problemkomplexes

Ernstnahmetheorie (volitiv) - hL

Billigungstheorie (volitiv) - Rspr

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2
Q

Das subjektive Rechtfertigungselement

A

Voluntative Lösung - hM ( - > Nur so kann das tatbestandliche Unrecht vollständig ausgeglichen werden)

Kognitive Lösung - P: Rechtfertigung (+) bei überwiegend anderen Motiven.

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3
Q

a.l.i.c.

A

Ausnahmemodell - P: Verstoß gegen Art. 103 II GG

Ausdehnungsmodell - (schuldrelevantes Vorverhalten); P: “Tat” nach §11 I Nr. 5 muss Strafgesetz verwirklichen und stellt nicht Vollzug eines Vorverhaltens dar.

Vorverlagerungstheorie - hM ( - > Actio praecedens als “Begehung der Tat”; P: Nach §22 liegt uA vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung ansetzt.

Werkzeugtheorie - (Sonderfall des §25 I Alt. 2); P: Verstoß gegen Art. 103 II GG, da nicht “durch einen anderen”.

Unvereinbarkeitslehre - Es bleibt nur eine Strafbarkeit nach §323a I.

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4
Q

ETBI

A

Vorsatztheorie - P: Unrechtsbewusstsein ist Teil der Schuld, §17.

Strenge Schuldtheorie - (Rechtsfolgen “streng” nach §17); P: T glaubt rechtstreu zu handeln, §17 daher zu hart.

Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (Gesamtunrechtstatbestand, Vorsatz bezieht sich auf das “Nicht-Vorliegen” der Rechtfertigungsgründe) R: Vosatz entfällt gem. §16 I 1 - P: Gesetz unterscheidet zw. Tat und Rechtswidrigkeit (§§32, 34).

Vorsatzunrechtausschließende eingeschränkte Theorie (Handlungsunwert und damit das Vorsatzunrecht entfällt) R: §16 I 1 analog - P: Strafbarkeitslücken bei böswilligen Teilnehmern.

Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (Doppelfunktion als Vorsatzschuld, typische Abfallen der Rechtsordnung fehlt) R: Analoge Anwendung der Rechtsfolgen des §16 I 1

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5
Q

Fehlschlag des Versuchs

A

Einzelaktstheorie - P: Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges; P: Schränkt Rücktrittsmöglichkeit zu sehr ein - > Opferschutz

Tatplantheorie (vollständige Ausführung des Tatplans, Erfolg dennoch (-)) - P: Privilegiert höhere kriminelle Energie

Gesamtbetrachtungslehre (Verhalten in Gesamtheit zu betrachten, Vorstellung des Täter nach der letzten Ausführungshandlung)

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6
Q

Abgrenzung Täterschaft Teilnahme

A

Tatherrschaftslehre - hL - Arg: Oft ist es Zufall, wer die eigentliche Tathandlung vollbringt, weswegen es unbillig ist, denjenigen, der nicht handelt, nur wegen Beihilfe zu bestrafen.

Subjektive Theorie - Rspr - Theorie ist schwer fassbar und kann zu Willkür-Rechtssprechung führen.

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7
Q

Bandenchefkonstellation

A

Strenge Tatherrschaftslehre - P: Organisator als Anstifter

Weite Tatherrschaftslehre - hL (Beiteligungsminus bei Tatausführung durch “Plus” bei Vorbereitung)

Subjektive Theorie - Rspr (Hauptsache Animus auctoris)

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8
Q

Unmittelbares Ansetzen §25 II

A

Einzellösung - P: Wechselseitige Zurechnung bleibt aus; P: Scheitert beim Bandenchef

Gesamtlösung - hM

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9
Q

Anstiftervorsatz, objektiv aber §25 I Alt. 2 - Gutgläubiger Vordermann

A

Anstiftungslösung (objektiv hoch subjektiv niedrig, Zurechnung der niedrigeren Ebene) - P: Verstoß gegen WL des §26, der Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat verlangt.

Versuchslösung (§30 I) - hM

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10
Q

Vermeintlich §25 I Alt. 2 - Bösgläubiger Vordermann

A

Versuchslösung (§25 I Alt. 2, §22; Vorsatz bzgl Vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat fehlt) - P: Hintermann war kausal und wollte Erfolg; P: Versuchsstrafbarkeit mit möglicher Strafmilderung trotz Vollendung unbillig.

Anstiftungslösung - hM (Anstiftung zur vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat, fehlender Anstiftervorsatz wird durch schwerer wiegenden Tatherrschaftswillen ersetzt) - P: Anstiftervorsatz gem. §§15, 26 liegt nicht vor, Bestrafung verstößt daher gegen Bestimmtheitsgebot gegen Art. 103 II GG.

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11
Q

Aufstiftung

A

Beihilfelösung (Qual. ist unselbstständig, Hervorrufen des Tatentschlusses zur Qual reicht für §26 nicht aus) - Arg: Ein Tatentschluss des Täters besteht bereits - > omnimodo facturus.

Anstiftungslösung / Qualifikationstheorie (Erhöhung des Unrechtsgehalts der Tat, auch bei gleichem Tatbestand, wenn deutlich höheres Unrecht bewirkt wurde) - Arg: Durch die Aufstiftung kommt es beim Täter zu einem übersteigertem Tatentschluss.

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12
Q

Die neutrale Beihilfe

A

Zurechnungslösung (kein §27 aufgrund der Sozialadäquanz des Verhaltens, er bewegt sich im erlaubten Risiko) . P: Handlungen müssen in ihrem Kontext gesehen werden.

Vorsatzlösung (§27 (+), wenn er Deliktsbegehung für möglich hält und sie objektiv wahrscheinlich ist) - hM

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13
Q

Aberratio ictus - Gleichwertigkeit

A

Gattungslösung - > Irrtum UNbeachtlich

Konkretisierungslösung - h.M. (Vorsatz hat sich auf bestimmtes Zielobjekt konkretisiert)
R: Irrtum beachtlich

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14
Q

e.i.p. des Mittäters

A

Exzesslösung (Exzess, wenn getroffene Person nicht dem Personenkreis angehört, auf den sich der Tatplan bezieht)

Unbeachtlichkeitslösung - hM (Möglichkeit eines Identitätsirrtums ist im Tatplan angelegt, Exzess daher (-)).

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15
Q

Unmittelbares Ansetzen - §25 I Alt. 2

A

Strenge Einzellösung (Beginn/Abschluss des Einwirkens) - P: Zu weit vorgelagert; P: Genügt Unmittelbarkeitserfordernis nicht (§22)

Gesamtlösung (Tatmittler setzt an / keine wesentlichen Zwischenakte zw. Kommunikationsakt und tb-licher Handlung - P: §25 I Alt. 2 zeichnet sich durch alleinige Tat des Hintermannes aus

Rechtsgutsgefährdungstheorue - h.M.

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16
Q

e.i.p. des Tatmittlers

A

Aberratio ictus Lösung - h.M. (bedeutungslos, ob mechanische Waffe / menschliches Werkzeug ziel verfehlt)

Diff. Lösung - (kommt auf Individualisierung an) - Arg: überlässt er die Identifikation nimmt er Verwechslungsrisiko mit in Tätervorsatz auf)

17
Q

Unmittelbares Ansetzen - Unterlassungsdelikt

A

Extensive Lösung - (1. Rettungsmöglichkeit verstreicht) - P: Bestrafung selbst wenn konkrete Gefahr (-)

Restriktive Lösung - (Verstrich der letzten Rettungsmöglichkeit) - P: Verwechslung mit dem Zeitpunkt des letztmöglichen Rücktritts vom Versuch

modifizierte Gefährdungslösung - h.M.