Die Wichtigsten Streitentscheide Flashcards
Dolus eventualis
Wahrscheinlichkeitstheorie (kognitiv) - P: Abgrenzungsprobleme
Möglichkeitstheorie (kognitiv) - P: Kein Platz für bewusste Fahrlässigkeit
Gleichgültigkeitstheorie (volitiv) - P: Umfasst unter dem Blickwinkel des Gessinungswertes nur einen Teilaspekt des Problemkomplexes
Ernstnahmetheorie (volitiv) - hL
Billigungstheorie (volitiv) - Rspr
Das subjektive Rechtfertigungselement
Voluntative Lösung - hM ( - > Nur so kann das tatbestandliche Unrecht vollständig ausgeglichen werden)
Kognitive Lösung - P: Rechtfertigung (+) bei überwiegend anderen Motiven.
a.l.i.c.
Ausnahmemodell - P: Verstoß gegen Art. 103 II GG
Ausdehnungsmodell - (schuldrelevantes Vorverhalten); P: “Tat” nach §11 I Nr. 5 muss Strafgesetz verwirklichen und stellt nicht Vollzug eines Vorverhaltens dar.
Vorverlagerungstheorie - hM ( - > Actio praecedens als “Begehung der Tat”; P: Nach §22 liegt uA vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung ansetzt.
Werkzeugtheorie - (Sonderfall des §25 I Alt. 2); P: Verstoß gegen Art. 103 II GG, da nicht “durch einen anderen”.
Unvereinbarkeitslehre - Es bleibt nur eine Strafbarkeit nach §323a I.
ETBI
Vorsatztheorie - P: Unrechtsbewusstsein ist Teil der Schuld, §17.
Strenge Schuldtheorie - (Rechtsfolgen “streng” nach §17); P: T glaubt rechtstreu zu handeln, §17 daher zu hart.
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (Gesamtunrechtstatbestand, Vorsatz bezieht sich auf das “Nicht-Vorliegen” der Rechtfertigungsgründe) R: Vosatz entfällt gem. §16 I 1 - P: Gesetz unterscheidet zw. Tat und Rechtswidrigkeit (§§32, 34).
Vorsatzunrechtausschließende eingeschränkte Theorie (Handlungsunwert und damit das Vorsatzunrecht entfällt) R: §16 I 1 analog - P: Strafbarkeitslücken bei böswilligen Teilnehmern.
Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (Doppelfunktion als Vorsatzschuld, typische Abfallen der Rechtsordnung fehlt) R: Analoge Anwendung der Rechtsfolgen des §16 I 1
Fehlschlag des Versuchs
Einzelaktstheorie - P: Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges; P: Schränkt Rücktrittsmöglichkeit zu sehr ein - > Opferschutz
Tatplantheorie (vollständige Ausführung des Tatplans, Erfolg dennoch (-)) - P: Privilegiert höhere kriminelle Energie
Gesamtbetrachtungslehre (Verhalten in Gesamtheit zu betrachten, Vorstellung des Täter nach der letzten Ausführungshandlung)
Abgrenzung Täterschaft Teilnahme
Tatherrschaftslehre - hL - Arg: Oft ist es Zufall, wer die eigentliche Tathandlung vollbringt, weswegen es unbillig ist, denjenigen, der nicht handelt, nur wegen Beihilfe zu bestrafen.
Subjektive Theorie - Rspr - Theorie ist schwer fassbar und kann zu Willkür-Rechtssprechung führen.
Bandenchefkonstellation
Strenge Tatherrschaftslehre - P: Organisator als Anstifter
Weite Tatherrschaftslehre - hL (Beiteligungsminus bei Tatausführung durch “Plus” bei Vorbereitung)
Subjektive Theorie - Rspr (Hauptsache Animus auctoris)
Unmittelbares Ansetzen §25 II
Einzellösung - P: Wechselseitige Zurechnung bleibt aus; P: Scheitert beim Bandenchef
Gesamtlösung - hM
Anstiftervorsatz, objektiv aber §25 I Alt. 2 - Gutgläubiger Vordermann
Anstiftungslösung (objektiv hoch subjektiv niedrig, Zurechnung der niedrigeren Ebene) - P: Verstoß gegen WL des §26, der Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat verlangt.
Versuchslösung (§30 I) - hM
Vermeintlich §25 I Alt. 2 - Bösgläubiger Vordermann
Versuchslösung (§25 I Alt. 2, §22; Vorsatz bzgl Vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat fehlt) - P: Hintermann war kausal und wollte Erfolg; P: Versuchsstrafbarkeit mit möglicher Strafmilderung trotz Vollendung unbillig.
Anstiftungslösung - hM (Anstiftung zur vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat, fehlender Anstiftervorsatz wird durch schwerer wiegenden Tatherrschaftswillen ersetzt) - P: Anstiftervorsatz gem. §§15, 26 liegt nicht vor, Bestrafung verstößt daher gegen Bestimmtheitsgebot gegen Art. 103 II GG.
Aufstiftung
Beihilfelösung (Qual. ist unselbstständig, Hervorrufen des Tatentschlusses zur Qual reicht für §26 nicht aus) - Arg: Ein Tatentschluss des Täters besteht bereits - > omnimodo facturus.
Anstiftungslösung / Qualifikationstheorie (Erhöhung des Unrechtsgehalts der Tat, auch bei gleichem Tatbestand, wenn deutlich höheres Unrecht bewirkt wurde) - Arg: Durch die Aufstiftung kommt es beim Täter zu einem übersteigertem Tatentschluss.
Die neutrale Beihilfe
Zurechnungslösung (kein §27 aufgrund der Sozialadäquanz des Verhaltens, er bewegt sich im erlaubten Risiko) . P: Handlungen müssen in ihrem Kontext gesehen werden.
Vorsatzlösung (§27 (+), wenn er Deliktsbegehung für möglich hält und sie objektiv wahrscheinlich ist) - hM
Aberratio ictus - Gleichwertigkeit
Gattungslösung - > Irrtum UNbeachtlich
Konkretisierungslösung - h.M. (Vorsatz hat sich auf bestimmtes Zielobjekt konkretisiert)
R: Irrtum beachtlich
e.i.p. des Mittäters
Exzesslösung (Exzess, wenn getroffene Person nicht dem Personenkreis angehört, auf den sich der Tatplan bezieht)
Unbeachtlichkeitslösung - hM (Möglichkeit eines Identitätsirrtums ist im Tatplan angelegt, Exzess daher (-)).
Unmittelbares Ansetzen - §25 I Alt. 2
Strenge Einzellösung (Beginn/Abschluss des Einwirkens) - P: Zu weit vorgelagert; P: Genügt Unmittelbarkeitserfordernis nicht (§22)
Gesamtlösung (Tatmittler setzt an / keine wesentlichen Zwischenakte zw. Kommunikationsakt und tb-licher Handlung - P: §25 I Alt. 2 zeichnet sich durch alleinige Tat des Hintermannes aus
Rechtsgutsgefährdungstheorue - h.M.