Abgrenzung Täterschaft / Teilnahme Flashcards
Tatherrschaftslehre hL
Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs.
Täter ist, wer als Zentralgestalt das “Ob” und “Wie” der Tatbestandsverwirklichung beherrscht, diese also nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann.
Teilnehmer ist, wer die Tat als “Randfigur” ohne eigene Tatherrschaft veranlasst oder fördert.
Arg: Letztlich ist es oft Zufall, wer die eigentliche Tathandlung vollbringt, weswegen es unbillig ist, denjenigen, der nicht handelt nur wegen Beihilfe zu bestrafen.
Subjektive Theorie - Rspr
Maßgeblich sind die innere Willensrichtung und die innere Einstellung des Handelnden.
Der Handelnde ist Täter, wenn er mit Täterwillen (Animus auctoris) handelt, die Tat also als eigene will.
Der Handelnde ist Teilnehmer, wenn er nur Teilnehmerwille (Animus socii) besitzt, die Tat also als fremde fördern will.
P: Die Theorie ist schwer fassbar und kann zu einer Willkür-Rechtsprechung führen.