Definitionen Flashcards

1
Q

Äquivalenztheorie

A

Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

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2
Q

Objektive Zurechnung

A

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, welche sich im konkreten Taterfolg realisiert hat.

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3
Q

Vorsatz §15

A

Vorsatz meint das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.

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4
Q

Handlung

A

Eine Handlung ist jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.

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5
Q

Angriff §32

A

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten und von dessen Willen getragene drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.

  • > ex-post
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6
Q

Gegenwärtigkeit §32

A

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.

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7
Q

Rechtswidrigkeit des Angriffs §32 (str.)

A

Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
Einen Straftatbestand muss das Verhalten jedoch nicht erfüllen.

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8
Q

Tatentschluss §22

A

Ein hinreichender Tatentschluss liegt vor, wenn der Täter keine inneren Vorbehalte mehr bzgl der Tatausführung hat.
Er müsste hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes vorsätzlich gehandelt haben.

  • > Vorsatz Definition
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9
Q

Unmittelbares Ansetzen §22

A

In objektiver Hinsicht setzt der Versuch gem. §22 voraus, dass der Täter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
Versuchsbeginn liegt demnach vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum “jetzt geht’s los” überschreitet und eine Handlung vollzieht, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang und ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen sollten.

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10
Q

Unmittelbares Ansetzen §22 - §25 I Alt. 2 (str.) - Rechtsgutsgefährdungstheorie hM

A

Versuchsbeginn liegt vor, wenn der Täter das von ihm in Gang Gesetze Geschehen aus der Hand gegeben hat, sodass der daraus resultierende Angriff auf das Opfer nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere wesentliche Zwischenakte und ohne längere Unterbrechung im nachfolgenden Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll.

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11
Q

Unmittelbares Ansetzen §22 - §13 (str.) - mod. Gefährdungslösung hM

A

Der Tätet setzt unmittelbar an, wenn er nicht handelt, obwohl nach seiner Vorstellung von der Tat das Rechtsgut unmittelbare gefährdet und der Erfolgseintritt damit nahe gerückt ist oder wenn er die Möglichkeit des rettenden Eingriffs aus der Hand gibt und dem Geschehen damit seinen Lauf lässt.

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12
Q

Physisch reale Handlungsmöglichkeit §13

A

Der Täter müsste es unterlassen haben, die objektiv gebotene Handlung trotz physisch-realer Möglichkeit zu vollziehen.

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13
Q

Entsprechungsklausel §13

A

Das Unterlassen müsste der Tatbezogenheit eines aktiven Tuns entsprechen.

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14
Q

Einwilligungsfähigkeit

A

Der Einwilligende muss einwilligungsfähig, d.h. nach seiner geistigen und sittlichen Reife dazu im Stande sein, Bedeutung und Tragweite der Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.

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15
Q

Subjektives Rechtfertigungselement

A

Der Täter muss in Kenntnis (und zur Abwehr) der […] gehandelt haben.

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16
Q

Gebotenheit §32

A

An der Gebotenheit der Notwehr fehlt es, wenn es aus sozial-ethischen Gründen notwendig ist, die Schärfe des Notwehrrechts einzuschränken.

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17
Q

Gegenwärtigkeit der Gefahr §34

A

Eine Gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

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18
Q

Erforderlichkeit

A

Eine Abwehrmaßnahme ist erforderlich, wenn der Verteidiger von mehreren Abwehrmöglichkeiten das relativ mildeste Mittel wählt.
Er muss sich nicht auf ein milderes Mittel einlassen, wenn er sich nicht sicher sein kann, dass dieses den Angriff/Gefahr sicher abwendet.

19
Q

Wesentliche Willensmängel

A

Eine Einwilligung ist unwirksam, wenn sie durch Nötigung erzwungen oder Täuschung erschlichen wurde.

20
Q

Verfügungsberechtigung

A

Der Einwilligende muss verfügungsberechtigt, d.h. als Träger des geschützten Interesses oder als dessen Stellvertreter zur Disposition über das Rechtsgut befugt sein.

21
Q

Vereinbarkeit des Irrtums §17

A

Der Irrtum war vermeidbar, wenn der Täter aufgrund seiner sozialen Stellung, nach seinen individuellen Fähigkeiten und bei dem ihm zumutbaren Einsatz seiner Erkenntniskräfte und seinen rechtlich-sittlichen Wertvorstellungen das Unrecht der Tat hätte einsehen können.
Verbleiben Zweifel trifft diesen eine Erkundigungspflicht aus einer sicheren Quelle.

22
Q

Hilfeleisten §27

A

Als Hilfeleisten gilt jeder Tatbeitrag, durch den die Haupttat ermöglicht, erleichtert, beschleunigt oder verstärkt wird.

23
Q

Subjektiver Fehlschlag Unterlassen §§24, 13

A

Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung die Tat nicht mehr durch sein weiteres Untätigbleiben vollenden kann.

24
Q

Bestimmen §26

A

Bestimmen ist das zumindest mutursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter durch den Anstifter.

25
Q

Objektive Vorhersehbarkeit

A

Objektiv vorhersehbar ist, was eine objektive Maßstabsfigur unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde.

26
Q

Subjektive Fahrlässigkeit

A

Subjektiv sorgfaltswidrig handelt, wer nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Stande ist die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen, danach zu handeln und den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Grundzüge sowie den Erfolgseintritt vorherzusehen.

27
Q

Werkzeugqualität - Strafbarkeitsdefizit / unterlegene Stellung - §25 I Alt. 2

A

Werkzeugqualität ist gegeben, wenn der Tatmittler aus Gründen, die auf der Tatbestands-, Rechtswidrigkeit- oder Schuldebene liegen, nicht bestraft werden kann und daher an einem Strafbarkeitsdefizit leidet.

28
Q

Gefahr §34

A

Als Gefahr bezeichnet man einen Zustand, in dem aufgrund besonderer Risikofaktoren der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens droht.
Ausreichend ist dabei die konkrete Möglichkeit eines Schadenseintritts.

  • > ex-post
29
Q

Gemeinsamer Tatplan

A

Die Täter müssten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bewusst und gewollt zusammengewirkt haben.

30
Q

Angriff durch Unterlassen §§32, 13 (str.)

A

Ein Angriff durch Unterlassen liegt vor, wenn den Unterlassenen eine Garantenpflicht iSd §13 im Hinblick auf den Rettungsbedürftigen trifft.

31
Q

Garantenpflicht §13

A

Garantenpflicht ist die Pflicht dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt.

32
Q

Anstiftervorsatz §26

A

Die Haupttat muss im Vorsatz des Anstifters in ihren Grundzügen, also als konkret-individualisierbares Geschehen erkennbar sein.

33
Q

Tatherrschaft §25 I Alt. 2

A

Der Hintermann besitzt Tatherrschaft, wenn er kraft überlegener Willens- oder Wissensherrschaft Herr des Geschehens ist und den Tatmittler wie ein Werkzeug nutzt.

34
Q

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

A

Objektiv sorgfaltswidrig handelt, wer bei Betrachtung der Tatsituation ex ante die Sorgfaltsanforderungen, die an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Täters zu stellen sind, missachtet, wobei ihm ein Sonderwissen und Sonderkönnen zuzurechnen ist.

35
Q

Untauglicher Versuch §23 III

A

Beim untauglichen Versuch nimmt der Täter irrig Umstände an, bei deren tatsächlichen Vorliegen er den gesetzlichen Tatbestand erfüllen würde (umgekehrter Tatbestandsirrtum).

36
Q

Subjektiver Fehlschlag §24

A

Ein subjektiver Fehlschlag liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung den tatbestandlichen Erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann.

37
Q

Unbeendeter Versuch §24

A

Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist.
Maßgeblichh ist nach hM der (ggf. korrigierte) Rücktrittshorizont.

38
Q

Freiwilligkeit des Rücktritts §24

A

Freiwillig ist ein Rücktritt, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt.

39
Q

Mod. Äquivalenztheorie - Alternative Kausalität

A

Von mehreren Handlungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede erfolgsursächlich.

40
Q

Geeignetheit

A

Die […] müsste geeignet sein, also ein taugliches Mittel zur Abwehr des […] darstellen. Tauglich ist ein Mittel schon dann, wenn es […] bereits in seiner konkreten Gestalt abschwächt.
Es ist nicht erforderlich, dass die Handlung […] sicher abwendet.

41
Q

Beendeter Versuch §24

A

Beendet ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.

42
Q

Ernsthaftes Sich-Bemühen

A

Ein ernsthaftes Bemühen liegt vor, wenn der Täter mit Verhinderungswillen die aus seiner Sicht Bestmöglichste, d.h. sicherste Rettungsmaßnahme ergreift.

43
Q

Aggressivnotstand, §§34, 904

A

Eingriff in die Güter eines Dritten.

Das Interesse an der Rettung des Schutzgutes muss das Interesse am Bestand des Eingriffsgutes wesentlich überwiegen.

  • > Solidaritätsprinzip
44
Q

Defensivnotstand, §§34, 228

A

Eingriff in die Güter desjenigen, aus dessen Verantwortungsbereich die Gefahrenquelle stammt.

Das Interesse an der Rettung des Schutzgutes darf nicht wesentlich weniger wiegen als das Interesse am Bestand des Eingriffsgutes.

  • > Störerverantwortlichkeit