Definitionen Flashcards
Äquivalenztheorie
Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, welche sich im konkreten Taterfolg realisiert hat.
Vorsatz §15
Vorsatz meint das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Handlung
Eine Handlung ist jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.
Angriff §32
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten und von dessen Willen getragene drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
- > ex-post
Gegenwärtigkeit §32
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
Rechtswidrigkeit des Angriffs §32 (str.)
Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
Einen Straftatbestand muss das Verhalten jedoch nicht erfüllen.
Tatentschluss §22
Ein hinreichender Tatentschluss liegt vor, wenn der Täter keine inneren Vorbehalte mehr bzgl der Tatausführung hat.
Er müsste hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes vorsätzlich gehandelt haben.
- > Vorsatz Definition
Unmittelbares Ansetzen §22
In objektiver Hinsicht setzt der Versuch gem. §22 voraus, dass der Täter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
Versuchsbeginn liegt demnach vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum “jetzt geht’s los” überschreitet und eine Handlung vollzieht, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang und ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen sollten.
Unmittelbares Ansetzen §22 - §25 I Alt. 2 (str.) - Rechtsgutsgefährdungstheorie hM
Versuchsbeginn liegt vor, wenn der Täter das von ihm in Gang Gesetze Geschehen aus der Hand gegeben hat, sodass der daraus resultierende Angriff auf das Opfer nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere wesentliche Zwischenakte und ohne längere Unterbrechung im nachfolgenden Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll.
Unmittelbares Ansetzen §22 - §13 (str.) - mod. Gefährdungslösung hM
Der Tätet setzt unmittelbar an, wenn er nicht handelt, obwohl nach seiner Vorstellung von der Tat das Rechtsgut unmittelbare gefährdet und der Erfolgseintritt damit nahe gerückt ist oder wenn er die Möglichkeit des rettenden Eingriffs aus der Hand gibt und dem Geschehen damit seinen Lauf lässt.
Physisch reale Handlungsmöglichkeit §13
Der Täter müsste es unterlassen haben, die objektiv gebotene Handlung trotz physisch-realer Möglichkeit zu vollziehen.
Entsprechungsklausel §13
Das Unterlassen müsste der Tatbezogenheit eines aktiven Tuns entsprechen.
Einwilligungsfähigkeit
Der Einwilligende muss einwilligungsfähig, d.h. nach seiner geistigen und sittlichen Reife dazu im Stande sein, Bedeutung und Tragweite der Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.
Subjektives Rechtfertigungselement
Der Täter muss in Kenntnis (und zur Abwehr) der […] gehandelt haben.
Gebotenheit §32
An der Gebotenheit der Notwehr fehlt es, wenn es aus sozial-ethischen Gründen notwendig ist, die Schärfe des Notwehrrechts einzuschränken.
Gegenwärtigkeit der Gefahr §34
Eine Gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.