Notwehrexzess durch den Provokateur Flashcards
1
Q
Planmäßigkeitslösung - Rspr
A
Die Anwendung von §33 ist ausgeschlossen, wenn sich der Täter planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner eingelassen hat.
2
Q
Wortlautlösung hL
A
§33 ist, außer im Falle einer Absichtsprovokation, uneingeschränkt anwendbar.
Arg: Der Gesetzgeber hat nur bei §35 eine Entschuldigung ausgeschlossen, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat, nicht jedoch bei §33.