Rettungsfolter Flashcards
Rettungsfolter durch Amtsträger - Abwägungslösung
Die Notwehr ist zulässig, da die Pflicht des Amtsträgers, die Menschenwürde des Angreifers zu achten mit seiner Pflicht, die Menschenwürde des Angegriffenen zu schützen kollidiert.
Dieses Würdekollision kann nur durch Abwägung aufgelöst werden.
Rettungsfolter durch Amtsträger - Eingriffsverbotslösung hM
Die Notwehr ist unzulässig, da das Verbot, in die Menschenwürde des Angreifers einzugreifen, absolut gilt.
Rettungsfolter durch Private - Eingriffsverbotslösung
Die Notwehr ist unzulässig, da das Verbot, in die Menschenwürde des Angreifers einzugreifen, auch für Privatpersonen gilt.
Rettungsfolter durch Private - Abwägungslösung
Die Notwehr ist zulässig, da die Achtungspflicht aus Art. 1 I GG von einem Privaten nicht verletzt werden kann, denn Adressat der Norm ist der Staat.