Garantenstellung bei Ingerenz durch Notwehr Flashcards
Garantenlösung
Der Täter soll zum Garanten iSd §13 werden, da eine Verpflichtung bleibt, vermeidbare Rechtsgutbeeinträchtigungen zu verhindern. Ihn trifft eine Vermeideverantwortlichkeit und somit eine strafrechtliche Haftung des Unterlassungstäters.
P: Uferlose Ausweitung der strafrechtlichen Haftung für Unterlassen.
P: Der Grundgedanke des Notwehrrechts würde ausgehöhlt werden.
P: Es wäre ein Widerspruch, dem Täter Straffreiheit wegen der Notwehr zu garantieren, ihn dann aber zur Erfolgsabwendung innerhalb des §13 zu zwingen.
Hilfspflichtlösung - hM
Der Handelnde kann nicht als Garant aus Ingerenz im Rahmen des §13 für den späteren Tod des Opfers zur Verantwortung gezogen werden.
Für ihn bleibt lediglich eine Einstandspflicht nach §323c.
Arg: Derjenige, der sich durch einen rechtswidrigen Angriff selbst in Gefahr bringt, kann nicht erwarten, dass die Rechtsordnung den Angegriffenen zu seinem Schutz als Garant in die Pflicht nimmt.