Kein Notwehrwille Flashcards
Vollendslösung
Das Unrecht der Tat setzt sich aus dem Erfolgsunrecht und dem Handlungsunrecht zusammen.
Eine Rechtfertigung kommt somit nur in Betracht, wenn das gesamte Unrecht der Tat entfällt.
R: Bestrafung aus vollendeter rechtswidriger Tat
Versuchslösung hM
Der Unwertgehalt der Tat beschränkt sich - ebenso wie beim untauglichen Versuch - auf den subjektiven Handlungsunwert, da der mit der Tatbestandsverwirklichung verknüpfte Erfolgsunwert durch die objektiv gegebene Rechtfertigungslage kompensiert wird.
R: Bestrafung aus versuchter rechtswidriger Tat.
Versuchsprüfung: Die Feststellung, dass der Erfolg ausgeblieben ist, wird durch den Hinweis auf das fehlende Erfolgsunrecht ersetzt.