Tötung zur Verteidigung von Eigentum Flashcards
Verbotslösung
Art. 2 II 2 a) EMRK rechtfertigt die Tötung eines Menschen zur Verteidigung nur dann, wenn dieser rechtswidrig Gewalt anwendet.
Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Anwendung tödlicher Gewalt zum Schutz von Sachen unzulässig bleibt.
P: Die EMRK schützt den Bürger gegenüber dem Staat und nicht die Bürger gegenüber den anderen Bürgern.
Differenzierungslösung
Art. 2 I 2 EMRK untersagt nur die absichtlich begangene Tötung. Zur Verteidigung von Sachgütern ist jedoch idR eine Maßnahme erforderlich, bei der der Tod des Angreifers billigend in Kauf genommen wird (dolus eventualis).
P: Die Ausklammerung eventualdoloser Tötungen führen zu einer Verkürzung des Schutzzwecks von Art. 2 EMRK.
Nichtanwendbarkeitslösung hM
Art. 2 EMRK richtet sich allein an den Staat und deshalb auf das Verhalten von Privaten von vornherein nicht anwendbar.