Notwehrprovokation - Strafbarkeitsvorwurf Flashcards
Rückanknüpfungslösung - Rspr
- > Bestrafung aus fahrlässigem Delikt
Anknüpfungspunkt ist nicht die gerechtfertigte Verteidigungshandlung, sondern die vorher liegende Provokation.
Wer durch ein verwerfliches Vorverhalten die objektiv vorhersehbare Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung schaffet, kann auch dann aus Fahrlässigkeitsdelikt bestraft werden, wenn er die den Erfolg unmittelbar verursachende Handlung in Notwehr ausübt.
Zurechnungslösung hL
- > Keine Bestrafung aus fahrlässigem Delikt
Die Erfolgszurechnung scheitert an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des provozierten Angreifer.
Durch den Angriff begibt sich dieser freiwillig in eine Situation, in der er dem Risiko einer Verletzung seiner Rechtsgüter durch eine gerechtfertigten Verteidigungshandlung ausgesetzt ist.