Die außertatbestandliche Zielerreichung - Denkzettelfälle Flashcards

1
Q

Handlungsziellösung

A

Aufgeben iSv §24 I 1 Alt. 1 bedeutet mehr als bloßes Aufhören. Es erfordert Vielmahr das Nichtweiterverfolgen des Handlungszieles.
Wer sein Ziel aber bereits erreicht hat, kann nichts mehr aufgeben.

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2
Q

Tatbestandslösung hM

A

Der Begriff der Tat in §24 I 1 bezieht sich allein auf die jeweilige tatbestandliche Handlung mit dem tatbestandlichen Erfolg.
Der Täter muss daher nur die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes aufgeben.

Arg: Im Hinblick auf den Opferschutz vorzugswürdig, dem Täter die Rücktrittsmöglichkeit nicht abzuschneiden.

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