Die außertatbestandliche Zielerreichung - Denkzettelfälle Flashcards
1
Q
Handlungsziellösung
A
Aufgeben iSv §24 I 1 Alt. 1 bedeutet mehr als bloßes Aufhören. Es erfordert Vielmahr das Nichtweiterverfolgen des Handlungszieles.
Wer sein Ziel aber bereits erreicht hat, kann nichts mehr aufgeben.
2
Q
Tatbestandslösung hM
A
Der Begriff der Tat in §24 I 1 bezieht sich allein auf die jeweilige tatbestandliche Handlung mit dem tatbestandlichen Erfolg.
Der Täter muss daher nur die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes aufgeben.
Arg: Im Hinblick auf den Opferschutz vorzugswürdig, dem Täter die Rücktrittsmöglichkeit nicht abzuschneiden.