Beteiligung am Begehungsdelikt durch Unterlassen Flashcards
Gehilfenlösung
Der Unterlassende ist stets nur Gehilfe, da er das Geschehen nicht in seiner Hand hält. Die Tatherrschaft liegt in Form der Handlungsherrschaft allein beim aktiv handelnden Täter.
P: Das Tatherrschaftskriterium schließt eine Täterschaft des Unterlassenden nicht aus, denn je nach der konkreten Sachlage kann dieser das Geschehen durch seine Handlungsmacht durchaus mit ablaufen lassen oder hemmen.
Pflichtenlösung
Der Unterlassende ist stets Täter.
Unterlassungsdelikte sind Pflichtdelikte, bei denen das Unterlassen des Garanten als Pflichtverletzung eine unmittelbare Täterschaft begrünet.
P: Es überzeugt nicht, das Tatherrschaftskriterium zur Bestimmung der Täterschaft im Bereich der Unterlassungsdelikte aufzugeben.
Typenlösung
Es ist nach der Art der Garantenstellung zu unterscheiden:
Der Beschützergarant ist Täter, da er eine besondere Nähe zum geschützten Rechtsgut aufweist.
Der Überwachergarant ist Gehilfe, weil bei ihm die besondere Nähe zum geschützten Rechtsgut fehlt.
P: Dem Gesetz lassen sich keine Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Gewichtung von Beschützer- und Überwachergarantenstellung entnehmen.
Tatherrschaftslöung - hL
Der Unterlassende ist Täter, wenn er erheblichen Einfluss auf den Begehungstäter besitzt oder diesen sonst leicht aufhalten könnte.
Der Unterlassende ist Gehilfe, wenn er kaum Einfluss auf den Begehungstäter hat und diesen nur schwer stoppen könnte.
Subjektive Theorie - Rspr
Der Unterlassende ist Täter, wenn er ein eigenes Tatinteresse besitzt (Animus auctoris).
Der Unterlassende ist Gehilfe, wenn er sich nur dem Willen des Begehungstäters unterordnet (Animus socii).