Sukzessive Mittäterschaft Flashcards

1
Q

Beendigungslösung - Rspr

A

Eine gemeinsamer Tatentschluss kann auch noch nach Vollendung der Tat bis zur Beendigung gefasst werden.
Zuvor verwirklichte Tatbestandsmerkmale sind dann rückwirkend zurechenbar.

Arg: Die Beteiligung in der Phase zwischen Voll- und Beendigung der Tat wirkt unrechtsvertiefend, wodurch die volle Verurteilung sachgerecht ist.

P: Verstoß gegen Art. 103 II, da §25 II eine gemeinschaftliche Begehung fordert. Begangen ist die Tat, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Hier liegt eine Überschreitung der Wortlautgrenze vor.

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2
Q

Vollendungslösung - hL

A

Ein gemeinsamer Tatentschluss kann nur bis zur Vollendung der Tat gefasst werden, denn mit diesem Zeitpunkt ist die Begehung der Tat ausgeschlossen.

Arg: Es gibt Spezialdelikte wie §257.

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