Sukzessive Mittäterschaft Flashcards
Beendigungslösung - Rspr
Eine gemeinsamer Tatentschluss kann auch noch nach Vollendung der Tat bis zur Beendigung gefasst werden.
Zuvor verwirklichte Tatbestandsmerkmale sind dann rückwirkend zurechenbar.
Arg: Die Beteiligung in der Phase zwischen Voll- und Beendigung der Tat wirkt unrechtsvertiefend, wodurch die volle Verurteilung sachgerecht ist.
P: Verstoß gegen Art. 103 II, da §25 II eine gemeinschaftliche Begehung fordert. Begangen ist die Tat, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Hier liegt eine Überschreitung der Wortlautgrenze vor.
Vollendungslösung - hL
Ein gemeinsamer Tatentschluss kann nur bis zur Vollendung der Tat gefasst werden, denn mit diesem Zeitpunkt ist die Begehung der Tat ausgeschlossen.
Arg: Es gibt Spezialdelikte wie §257.