ETBI Flashcards

1
Q

Vorliegen eines ETI

A

Ein ETBI liegt vor, wenn der Täter sich einen Sachverhalt vorstellt, bei dessen tatsächlichen Vorliegen er gerechtfertigt wäre.

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2
Q

Vorsatztheorie

A

Das Unrechtsbewusstsein ist ein Teil des Vorsatzes.
Fehlt dieses, entfällt auch der Vorsatz.

P: Das Unrechtsbewusstsein ist, wie §17 zeigt, kein Bestandteil des Vorsatzes, sondern ein Element der Schuld

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3
Q

Strenge Schuldtheorie

A

Fehlt das Unrechtsbewusstsein richten sich die Rechtsfolgen stets “streng” nach den regeln des Verbotsirrtums gem. §17.

P: Der Täter ist in dem glauben, rechtstreu zu handeln. Die Bestrafung nach §17 ist daher zu hart.

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4
Q

Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen

A

Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen bilden die Tatbestandsmerkmale der Verbotsnormen gemeinsam mit den Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe einen “Gesamtunrechtstatbestand”.
Der Vorsatz des Täters muss such auf das “nicht vorliegen” aller Rechtfertigungsgründe beziehen. In den Augen des Täters liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor, wodurch der Vorsatz entfallen würde.

R: Der Vorsatz entfällt direkt gem. §16 I 1.

P: Das Gesetz unterscheidet in §§32, 34 zwischen Tat(bestand) und Rechtswidrigkeit.

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5
Q

Die vorsatzunrechtausschließende eingeschränkte Schuldtheorie

A

Der Tatumstandsirrtum und der Erlaubnistatumstandsirrtum sind qualitativ gleichwertig. Es entfällt zwar nicht der Tatbestandsvorsatz iOS, wohl aber der Handlungsunwert und damit da Vorsatzunrecht.

R: §16 I 1 ist analog anwendbar.

P: Sie kann bei böswilligen Teilnehmern zu Strafbarkeitslücken führen, da mit dem Wegfall des Vorsatzunrechts keine teilnahmefähige rechtswidrige Haupttat mehr vorliegt.

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6
Q

Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

A

Die irrige Annahme rechtfertigender Umstände lässt den Tatbestandsvorsatz und dessen Unrecht weiterhin bestehen.
Allerdings besitzt der Vorsatz eine Doppelfunktion als Tatbestandsvorsatz und Vorsatzschuld.
Der Vorsatzschuldvorwurf ist ausgeschlossen, wenn der Täter irrig rechtfertigende Umstände annimmt, weil bei ihm das für Vorsatztaten typische Abfallen von der Rechtsordnung fehlt.

Der ETI ist dem Tatumstandsirrtum in seinen Rechtsfolgen gleichzustellen.

R: §16 I 1 wird in seinen Rechtsfolgen analog angewendet.

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