T2-D Veräußerung (oder Aufgabe) von Betriebsvermögenskomplexen 3-5 Flashcards
Welcher § regelt Veräußerung ganzer Mitunternehmeranteile im EStG?
§ 16 (1) Nr. 2 EStG
ESt-Steuerfolgen Veräußerung von ganzen Mitunternehmeranteilen - Veräußerer
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 16 (1) Nr. 2 EStG
- Freibetrag gem. § 16 (4) EStG auf Antrag (Vorauss. beachten)
- Begünstigungen § 34 (1) EStG, § 34 (3) EStG
- im Übrigen: Alles wie bei Veräußerung nach § 16 (1) Nr. 1 EStG
Welche Einkünfte Veräußerer bei Verkauf ganzen MU-Teil?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 16 (1) Nr. 2 EStG
An wen Veräußerung MUS
2 Fälle
a) Veräußerung an verbleibende Gesellschafter
b) Veräußerung an Dritte (Ergänzungsbilanzen)
ESt-Steuerfolgen Veräußerung von ganzen Mitunternehmeranteilen
Erwerber: verbleibende Gesellschafter
- Anteil verbleibender Gesellschafter an Gesellschaftsvermögen wächst
§ 738 (1) Satz 1 BGB, §§ 105 (3), 161 (2) HGB - Abfindung (Kaufpreis) > Kapitalkonto = Ergäzungsbilanz
Differenz zu aktivieren in Höhe
⇒ der anteiligen stillen Reserven
⇒ ggf. anteiligen GoF
Handhabung Differenz KP - Kapitalkonto bei Veräußerung ganzer MUS an verbleibende Gesellschafter
Abfindung (Kaufpreis) > Kapitalkonto
Differenz zu aktivieren in Höhe
⇒ der anteiligen stillen Reserven
⇒ ggf. anteiligen Firmenwertes
ESt-Steuerfolgen Veräußerung von ganzen Mitunternehmeranteilen
Erwerber: Dritter
-
Kapitalkto. bisherigen Gesellschafters unverändert fortgeführt
durch neuen Gesellschafter (i.d.R.) - Differenz Kaufpreis - Kapitalkonto
⇒ neuer Gesellschafter: Ergänzungsbilanz
⇒ Mehrpreis für die anteiligen stillen Reserven/GoF zu aktivieren
(nicht in der Gesellschaftsbilanz aktiviert)
Merkmal Ergänzungsbilanz
Erstellt wenn:
- Korrekturen zu den Wertansätzen in der Steuerbilanz der MUS
- berifft nur den Gesellschafter
Ergänzungsbilanzen sind keine Sonderbilanzen!
Beispiele wann Ergänzungsbilanzen
- bei Gesellschafterwechsel
Kaufpreis > Kapitalkonto des Ausscheidenden -
Einbringung eines Betriebes in PersGes
gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen i.S. von § 24 UmwStG - Einbringung einzelner WG in eine PersGes
- Inanspruchnahme personenbezogene Vergünstigungen eines Gesellschafters
(z.B. § 6 b EStG)
steuerliche Ergebnis nach Gesellschafterwechsel für
eintretenden Gesellschafter (StB-Gewinn MUS)
HB-Gewinn/Verlust
+ ./. Ergebnis Ergänzungsbilanz
= StB-Gewinn/Verlust MUS
StB-Gewinn besteht aus:
- anteiligem Gewinn (oder Verlust) der Gesellschaft
- Ergebnis seiner Ergänzungsbilanz (i.d.R. negativ)
⇒ in einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Gesellschaft einzubeziehen
Bestandteile steuerliche Ergebnis nach Gesellschafterwechsel für
eintretenden Gesellschafter (StB-Gewinn MUS)
- anteiliger Gewinn (oder Verlust) der Gesellschaft (HB-Gewinn)
- Ergebnis seiner Ergänzungsbilanz (i.d.R. negativ)
► Einzubeziehen in einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung der Gesellschaft
Was bedeutet steuerliches Ergebnis nach Gesellschafterwechsel
für eintretendenen Gesellschafter
Steuerbilanzgewinn der MUS
Wann kann Ergänzungsbilanz entfallen?
- erst, wenn Mehrwerte nicht mehr bestehen
- Unter Umständen ist das erst nach vielen Jahren der Fall
Welche §, EStR und EStH regeln Betriebsaufgabe
§ 16 (3) EStG
R 16 (2) EStR
H 16 (2) EStH
Was ist Kernpunkt Betriebsaufgabe?
Betrieb hört auf, als „geschäftlicher Organismus“ zu bestehen
(bei Veräußerung besteht er weiter)
Voraussetzungen Betriebsaufgabe
- Übertragung aller wesentlichen Grundlagen
- in einem einheitlichen Vorgang
- ins Privatvermögen/an verschiedene Erwerber (Einzelveräußerung)
⇒ insgesamt
oder
⇒ zum Teil
Einheitlicher Vorgang bei Betriebsaufgabe
H 16 (2) „Zeitraum für die Betriebsaufgabe“ EStH
- kein „Nach-und Nach-Verkauf“
(=lfd.Gewinn aus Einzelveräußerungen!) - Veräußerungsaktewirtschaftlich in einem Zusammenhang stehen
(Zeitraum bis maximal 36 Monate)
Merkmale/Folge Betriebsaufgabe (3)
- Zerschlagung des Betriebes
- Betrieb als „selbständiger Organismus“ erlischt
- grundsätzlich: Einstellung werbende Tätigkeit
(z. B. Produktionsunternehmen - Auflösung der Vertriebsabteilung)
⇒ Ausführungen zum Teil-Betrieb bei einer Veräußerung gelten analog
§ Ermittlung des steuerpflichtigen Aufgabegewinns §
§ 16 (3) EStG
§ 16 (3) Satz 1 EStG betr. Betriebsaufgabe
Betriebsaufgabe wird der Betriebsveräußerung gleichgestellt
Schema Ermittlung des steuerpflichtigen Aufgabegewinns
Einzel-Veräußerungspreise der veräußerten WG
+ Gemeine Werte der ins Privatvermögen übernommenen WG
./. Veräußerungs-, Aufgabekosten
./. Buchwerte der einzelnen Vermögensgegenstände Aufgabegewinn
./. Freibetrag - § 16 (4) EStG
= steuerpflichtiger Aufgabegewinn
Achtung bei Ermittlung des steuerpflichtigen Aufgabegewinns
grundsätzlich liegen Einzelveräußerungsakte vor
⇒ Gegenüberstellung je WG !
Buchwert ⇔ gemeiner Wert bzw. Erlös
Was sind auch Aufgabekosten?
- Gehälter an Arbeitnehmer, die bei Aufgabe des Betriebes mitwirken
Was sind keine Aufgabekosten?
Abfindungen an Mieter, Arbeitnehmer
Freibetrag + Ermäßigter Steuersatz: bei Betriebsaufgabe
Analog zur Betriebsveräußerung
§ Betriebsverpachtung im Ganzen
§ 16 (3b) EStG
Ausgangssituation Betriebsverpachtung im Ganzen
- Überlassung Betrieb für begrenzte Zeit Unternehmer an Pächter
- Die Vorräte werden aber an den Pächter verkauft
- Überführung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen ins PV
Vorauss. Betriebsverpachtung im Ganzen
- Verpachtung des lebenden Organismus
(= alle wesentlichen Betriebsgrundlagen) - Weiterführung Betrieb durch Pächter
- keine Betriebsaufspaltung!
“Ruhender Gewerbebetrieb” bei Verpachtung bedeutet…
… Eintstellen unternehmerische Tätigkeit ein (Verpächter)
⇒ wird nun durch den Pächter ausgeübt
Was ist sog. “Verpächter-Wahlrecht“?
Wahlrecht bei steuerlichen Folgen der Verpachtung mit
- Erklärung der Betriebsaufgabe § 16 (3b) EStG
- Fortführung der gewerblichen Tätigkeit § 15 EStG
Voraussetzung Verpachtung = Betriebsaufgabe
► § 16 (3b) EStG
- Ausdrückliche Erklärung der Einstellung gewerbl. Tätigkeit
seitens Verpächter (sonst nur Betriebsunterbrechung) - Fortführung der gew. Tätigkeit
- zeitnah (innerhalb von 3 Monaten)
Steurliche Folgen Verpachtung Betrieb mit Erklärung Betriensaufgabe
§ 16 (3b) EStG
- Verpachtung = private Tätigkeit
- Betriebsaufgabe = WG in PV überführt
- Aufdeckung stille Reserven ⇒ zu versteuern
⇒Freibetrag nach § 16 (4) EStG
⇒ermäßigtem Steuersatz nach § 34 (1), (2) EStG - laufenden Pachteinnahmen = Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- Firmenwert nicht Teil des Aufgabegewinns!
Warum Wahlrecht bei Verpachtung Betrieb?
- Verpachtung Betrieb eigentlich Betriebsaufgabe
- kein Geldzufluss bei “Aufgabe”= Versteuerung der st. Reserven durch
Veräußerer wäre nicht finanzierbar
Steuerliche Folgen Verpachtung Betrieb mit
Erklärung Betriensaufgabe hinsichtlich Firmenwert
§ 16 (3b) EStG
- Firmenwert nicht Teil des Aufgabegewinns
Soweit Pacht auf Firmenwert entfällt ⇒ weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb! - Gewinn durch (spätere) Veräußerung Firmenwertes = nachträglicher gewerb. Gewinn
⇒ nicht steuerbegünstigt
(Bestätigung der Rechtsprechung durch BFH vom 30.01.2002, DStR S. 754).
Steurliche Folgen
Betriebsverpachtung mit Fortführung gewerb. Tätigkeit
§ 15 EStG
- laufenden Pachteinnahmen = Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- lediglich Betriebsunterbrechung!
- WG bleiben im BV
- Keine Aufdeckung der stillen Reserven
- keine GewSt (R 2.2 GewStR)
R 2.2 GewStR
Die Pachteinnahmen unterliegen nicht GewSt, weil
keine sog. „werbende Tätigkeit“ mehr
Achtung bei steurlichen Folgen Verpachtung Betrieb
mit Fortführung gewerb. Tätigkeit
R 2.2 GewStR
Pachteinnahmen unterliegen nicht GewSt,
weil keine sog. „werbende Tätigkeit“ mehr vorliegt
Unterliegen Pachteinnahmen bei Verpachtung mit Fortführung gewerbl. Tätigkeit der GewSt?
nein
R 2.2 GewStR