EKSt Flashcards
§ 1 (1) EStG
§ 1 (1) EStG
-
natürliche Personen
(auch Gesellschafter Personengesellschaft) -
einen Wohnsitz (§ 8 AO )
oder
den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) - im Inland
= unbeschränkt steuerpflichtig mit sämtlichen in- und ausländischen Einkünften
§ 1 (4) EStG
- natürliche Personen
(auch Gesellschafter Personengesellschaft) - einen Wohnsitz (§ 8 AO )
oder
den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) - nicht im Inland aber inländische Einkünfte § 49 EStG
= beschränkt steuerpflichtig mit inländischen Einkünften
§ 8 AO
Wohnsitz
- Inland: Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
-
Wohnsitz
- Vorliegen einer Wohnung
- Diese Wohnung innehaben („beibehalten und benutzen wollen“)
Besonderheiten:
- An- und Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ohne Bedeutung
- Mehrere Wohnsitze im In- und Ausland möglich
- „Wohnung“:
- mit Möbeln eingerichtete feste Räumlichkeiten
(auch möbliertes Zimmer, Gemeinschaftsunterkünfte) - nicht aber Zelt, Wohnwagen im Ferienpark, Schlafstelle im Büro
- mit Möbeln eingerichtete feste Räumlichkeiten
- „innehaben“:
- muss dem Steuerpflichtigen jederzeit zur Verfügung stehen
- gelegentliches Nutzen ist ausreichend (2 x im Jahr über mehrere Wochen)
§ 9 AO
gewöhnlicher Aufenthalt
- Umstände, die ein „nicht nur vorübergehendes Verweilen“ erkennen lassen
- gewöhnlicher Wohnsitz im Inland (> 6 Monate/183 Tage)
- Aufenthalt muss einem einheitlichen Zweck dienen
- Aufenthalt muss nicht in einem Kalenderjahr liegen
- Achtung: bei Besuchs-, Kur- oder Erholungsaufenthalten
„mehr als 360 Tage“
Wann Überprüfung § 9 AO?
Erst wenn die Prüfung eines Wohnsitzes nach § 8 AO negativ ist,
eventuellen „gewöhnlichen Aufenthaltes“ prüfen
§ 49 EStG
beschränkte steuerpflicht
inländischer Einkünfte
Welteinkommensprinzip
gem. § 1 (1) EStG
nat. Person uneingeschränkt steuerpflichtig
unabhängig davon wo Einkommen erzielt
DBA regelt wer Besteuerungsrecht
§ 2 EStG
Einkunftsarten zur Ermittlung z.v.E.
-
Gewinneinkünfte, § 2 (2) Nr. 1 EStG _Haupteinkünft_e
1. Land- und Forstwirtschaft, § 13 EStG
2. Gewerbebetrieb, §§ 15, 16, 17 EStG
3. selbständiger Arbeit, § 18 EStG -
Überschusseinkünfte, § 2 (2) Nr. 2 EStG Nebeneinkünfte
4. nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG
5. Kapitalvermögen, § 20 EStG
6. Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG
7. sonstige Einkünfte, § 22 EStG
Gewinneinkünfe § 2 (2) Nr. 1 EStG
(Haupteinkünfte)
- Land- und Forstwirtschaft, § 13 EStG
- Gewerbebetrieb, §§ 15, 16, 17 EStG
- selbständiger Arbeit, § 18 EStG
Überschusseinkünfte § 2 (2) Nr. 2 EStG
(Nebeneinkünfte)
- nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG
* *5. Kapitalvermögen, § 20 EStG - Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG**
- sonstige Einkünfte, § 22 EStG
§ 22 EStG sonstige Einkünfte
Renten
§ 23 EStG
private Veräußerungsgeschäft
§ 32 EStG
EKSt-Tarife
-
§ 32a EStG
- 0 - 9.408 € Grundfreibetrag
- 9.409 - 57.051 €
- 57.051 - 270.500 € Proportionalzone
- ab 207.501 € weitere Proportionalezone (“Reichensteuer”)
-
§ 32d EStG
- Abgeltungssteuer -25% (Sondertarif)
§ 34a ESt
Sondertarif
Thesaurierungsbegünstigung
Durchschnitts- VS Grenzsteuersatz
-
Durchschnittssteuersatz
wie hoch zu zahlende EKSt bei bestimmten Einkommen -
Grenzsteuersatz
wie viel Prozent des Einkommens bei jweils nächster EK-Stufe zu versteuern
Ermittlung der Einkünfte bei Gewinneinkünften
§§ 13, 15, 18 EStG
-
BV-Vergleich (§§ 4 (1), 5 EStG) = Bilanz
= Ergebnis: Gewinn / Verlust -
EÜR (§ 4 (3) EStG)
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn / Verlust
Ermittlung der Einkünfte bei Überschusseinkünften
§§ 19, 20, 21, 22 EStG
Einnahmen (§ 8 EStG)
./. Werbungskosten (§§9, 9a EStG)
= Überschuss / Verlust
Merkmale Gewinneinkünfte
- Einsatz von BV
- Gewinnermittlung
- Selbständigkeit des Berufsträgers
- “Steuerverhaftet”
(BV “schlecht” = immer steuerpflichtig bei Veräußerung/Überführung in PV,
= stille Reserven)
Merkmale Überschusseinkünfte
§§ 19, 20, 21, 22 EStG
-
Einsatz von PV
= Veräußerung niemals steuerpflichtig bis auf Ausnahmen -
steuerpflichtige bei Veräußerung
- priv. Veräußerungsgeschäfte § 23 EStG
- Veräußerung Anteile an KapGes § 17 EStG
- Veräußerung Kapitalanlagen § 20 (2) EStG
- gewerblicher Grundstückshandel
= innerhalb 5 J mehr als 3 Objekte verkauft
GewSt-pflicht, Bilanzierungspflicht, Grundstück + Gebäude UV (keine Abschr.)
Subsidiaritätsprinzip
Nachrangigkeit/Unterordnung
der privaten Vermögenseinkünfte
private Vermögenseinkünfte
-
Kapitalerträge § 20 (8) EStG
verzinstes/angelegtes Kapital BV (§ 15 EstG)
= Kapitalertrag (Zins, Divid.) betriebliche Einkünfte
= keine Abgeltungssteuer -
Mieterträge § 21 (3) EStG
vermieteter GrBo BV (§ 15 EStG)
= Mieterertrag betriebliche Einkünfte
§ 11 (1) S. 2 EStG
10-Tages-Regel
Zuordnung in Jahr der Verursachung bei Einnahme/Ausgabe innerh. 10 Tage Stichtag
für:
- regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben etwa gleicher Höhe
- Ausgaben für Nutzungsüberlassugn > als 5 J. Voraus
(nicht Disagio wenn marktüblich) - lfd. Arbeitslohn § 38a (1) S. 2 EStG
Was wenn Verlustbetrag nicht vollst. mit Verlustausgleich werden kann?
… geht in den sog. Verlustabzug nach § 10 d EStG ein
Bewertung PEnt/EEin
-
§ 6 (1) Nr. 4 EStG - Privatentnahmen
- grds. Bewertung mit Teilwert/Verkehrswert
- Buchwert wenn “steuerbegünstigt” gespendet § 6 (1) Nr. 4 S.4 EStG
-
§ 6 (1) Nr. 5 EStG - Neu-Privateinlagen
- grds. Bewertugn mit Teilwert/Verkehrswert
-
Ausnahme: Obergrenze AK/HK
WG innerhalb 3 Jahre vor Einlage angeschafft/hergestellt
§ 6 (1) Nr. 5 S. 1 2. HS EStG - abnutzbares WG
Bewertung: AK/HK ./. fiktive AfA
Bewertung PEin WG inherhalb 3 Jahren nach Ansch./Herst.
§ 6 (1) Nr. 5 S. 1 2. HS EStG
Obergrenze AK/HK, wenn TW höher
Zu-/Abfluss-Prinzip § 11 EStG
für 4 (3) er und § 15
Grundsatz: Erfassung in KJ der Vereinnahmung/Verausgabung
Ausnahme § 11 (1) S.2 EStG - 10 TagesRegel
GILT NICHT FÜR BILANZ! dort periodengerechte Zuordnung durch RAP
Ermittlung ZVE
Summe der Einkünfte./. Altersentlastungsbetrag, § 24a EStG
./. Entlastungsbetrag f. Alleinerziehende § 24b EStG
= Gesamtbetrag der Einkünfte (GBdE) § 2 (3) EStG
./. Verlustabzug (aus anderen Jahren) § 10d EStG
./. Sonderausgaben §§ 10 - 10c EStG
./. außergewöhnliche Belastungen §§ 33 - 33b EStG
= Einkommen, § 2 (4) EStG
./. ggf. Freibeträge für Kinder §§ 31, 32 (6) EStG
= ZVE § 2 (5) EStG
Welche EStR Schema Ermittlung ZVE?
R 2 (1) EStR
Sonderausgaben Ermittl. ZVE
§§ 10 - 10c EStG
- Spenden
- Kinderbetreuung
- Schulgelder
- Unterhaltszahlung gesch. Ehegatte
Außergewöhnliche Belast. Ermittlung ZVE
§§ 33 - 33b EStG
- Krankenkosten
- Behinderten-Pausch’beträge
- Unterhaltszahlungen
Verlustverrechnung
- Verlustausgleich § 2 (3)
- Verrechnung mit postiven Einkünften Vorjahr
- Verlustabzug § 10d
- Verrechnugn mit postiven Einkünften in Folgejahren
Wann keine Verlustverrechnung im EStG
…wenn der Steuerpflichtige keine Einkunftserzielungsabsicht hat, z.B. bei „Liebhaberei“!
Wann eingeschränkte Einkunftserzielungsabsicht ist die Verlustverrechnung
- ausländischen Verluste - § 2 a EStG
- Verluste aus Kommanditbeteiligung - § 15 a EStG
- Verluste aus gewerblicher Tierzucht - § 15 Abs. 4 EStG
Verlustausgleich § 2 (3) EStG (GdE)
horizontal oder vertikal
vertikaler Verlustausgleich
verschiedener Einkunftsarten
horizontaler Verlustausgleich
innerhalb derselben Einkunftsart
Verlustabzug § 10 d EStG
-
Verlustrücktrag
- 1 VAZ zurück
- Höhe nach Antrag Stpfl.
- ohne Antrag: voller Abzug
- 2020/21 Verlustrücktrag 10 Mio € statt 5 Mio € (20 Mio statt 10 Mio Zus’veranl.)
-
Verlustvortrag
- in folgende VAZ
- Max. 1 Mio € (2 Mio € Ehegatten)
darüber max. 60% des verbl. GdE - gesonderte feststellung verbleibender Verlustvortr.
Verlustrücktrag
§ 10 EStG
- 1 VAZ zurück
- Höhe nach Antrag Stpfl. bestimmbar
ohne Antrag: voller Abzug - 2020/21 Verlustrücktrag 10 Mio € statt 5 Mio € (20 Mio statt 10 Mio Zus’veranl.)
Verlustvortrag
§ 10 EStG
- in folgende VAZ
- Max. 1 Mio € (2 Mio € Ehegatten)
darüber gehend max. 60% des verbl. GdE - gesonderte feststellung verbleibender Verlustvortr.
Verlustabzugsbeschränkungen §§
§ 15a EStG
Verluste bei beschränkter Haftung
§ 20 Abs. 6 EStG
erluste aus Kapitalvermögen
und insb. bei Verlusten aus Aktienverkäufen
§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
Wahlrecht bei Verlustrücktrag
-
Ohne Antrag:
- von Amts wegen zunächst ein Rücktrag (in max. Höhe)
- dann ein evtl. Vortrag durchgeführt.
-
Mit Antrag ( § 10 d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG):
- andere Beträge für den Rücktrag/Vortrag
- gar keinen Rücktrag, sondern nur Vortrag
Ist der Verlustvortrag ein Wahlrecht?
NEIN
- Der Verlustvortrag ist – im Rahmen der genannten Grenzen – zwingend vorzunehmen
- d.h. kein Wahlrecht analog zu § 10 d (1) S. 4 und 5 EStG
Maximaler Verlustvortrag
§ 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG
- nach Verlustrücktrag verbleibenden negativen Einkünfte bis 1.000.000 € unbegrenzt
- darüber hinaus nur bis zu 60% des 1.000.000 € übersteigenden GDE
Gesonderte Feststellung Verlustvortrag
§ 10 d (4) EStG
- Ein am Schluss des VZ verbleibender Verlustvortrag mit eigenem Bescheid gesondert festzustellen
- nicht nur im Verlustentstehungsjahr, sondern auch in allen Jahren, in denen der Verlust noch nicht vollständig verrechnet
Verlustabzugsbeschränkungen
Verluste bei beschränkter Haftung
§ 15a EStG
erluste aus Kapitalvermögen und insb.
bei Verlusten aus Aktienverkäufen
§ 20 Abs. 6 EStG
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG
Steuerart ESt
Jahressteuer
Wodurch sichert Staat sich kontinuierlichen Einnahmenzufluss?
Quartalsmäßige ESt-Vorausszahlung
direkter Steuerabzug bei Auszahlung best. Einnahmen
(= Abzugsverfahren)
“Abzugsverfahren” bei Auszahlung welcher Einnahmen?
LSt
KapSt
**Zinsabschlagssteuer
= keine selbst. Steuern sondern Erhebungsformen der ESt. !
(§ 38 (1) EStG, § 43 (1) EStG**
Abgrenzung Personensteuern - Objektsteuern
- Personensteuer nat. Person = ESt
- Personensteuer juristische Person = KSt
- Objektsteuer = GewSt
Ermittlung ZVE ESt
E i n k ü n f t e aus
1. Land- und Forstwirtschaft
2. Gewerbebetrieb
3. selbständiger Arbeit Gewinneinkünfte BVV/EÜR
4. nichtselbständiger Arbeit
5. Kapitalvermögen
6. Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige gem. § 22 EStG Überschusseinkünfte
= SUMME DER EINKÜNFTE./. Altersentlastungsbetrag
./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
./. Freibetrag Land- u. Forstwirtschaft
+ Hinzurechungen
= GBdE./. Verlustabzug nach § 10d EStG./. Sonderausgaben
./. Außergewöhnliche Belastungen
./. Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen […] Baudenkmale […]
+ Erstattungsüberhänge
= Einkommen./. Freibeträge
./. Sonstige abzuziehende Beträge
= ZVE
x Tarif / Steuersatz
= Zwischensumme IV
./. Steuerermäßigungen
= ESt
Persönliche Steuerpflicht
Formen:
- persönliche St.pflicht = Wer?
- sachliche St.pflicht = was?
Arten der prs. St.pflicht nat. Personen:
- unbeschränkt
- beschränkt
- Sonderfälle
Wer unterliegt der ESt?
nur natürliche Personen
Steuerpflicht Personenvereinigungen
(OHG, KG…)
=
ertragsteuerlich keine Rechtssubjekte
- keine ESt – weil keine natürliche Person
-
keine KSt – weil keine juristische Person
(ab 2022 aber Option gem. § 1a KStG mgl.)
Besteuerung Einkünfte von Personenvereinigung
- für diese gesondert und einheitlich festgestellt § 179 AO
- anschließend den Gesellschaftern (natürliche oder juristische Personen) zugerechnet und bei diesen dann dort besteuert
Unbeschränkte Steuerpflicht - § 1 Abs. 1 EStG
- natürliche Person
- mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
- im Inland
Unbeachtlich:
- Staatsangehörigkeit
- Zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit
(z. B. minderjährige Kinder mit ererbtem Vermögen, welches Erträge abwirft) - Alter
Folge der unbeschränkten Steuerpflicht
alle – wo auch immer auf der Welt – erzielten Einkünfte in Deutschland ESt unterworfen
sog. Welteinkommen besteuert (EStH H 1 “Allgemeines“ )
(Doppelbesteuerungsabkommen beachten)
Beschränkte Steuerpflicht
§ 1 Abs. 4 EStG
- natürliche Person
- weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
- im Inland Einkünfte i.S.v. § 49 EStG
Wichtigste Einkünfte i.S.v. § 49 EStG: 7 Einkunftsarten EStG
Folgen beschränkter Steuerpflicht
- Steuerpflicht nur mit inländischen Einkünften
- Kein Abzug Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
- Kein Splitting
Sonderfälle persönliche Steuerpflicht
- Erweiterte unbeschränkte § 1 (2)
- Option zur unbeschränkten § 1 (3)
- Fiktive unbeschränkte § 1a (1) Nr 2.
Erweiterte unbeschränkte St.pflicht
§ 1 (2) EStG
- Deutsche Staatsangehörigkeit mit Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
- Arbeitslohn aus einer inländischen Kasse
- Beschränkte Steuerpflicht im Ausland
Bsp: Angehörige von Botschaften, Konsulaten, Goethe-Instituten
Option zur unbeschränkten Steuerpflicht
§ 1 Abs. 3 EStG
-
nicht unter § 1 Abs. 2 EStG fallende beschränkt Steuerpflichtige
können auf Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren
wenn
- gesamte Welteinkommen ≥ 90% der deutschen ESt unterliegt
oder
- nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte ≤ Grundfreibetrag
- *nach § 32a (1) S. 2 Nr. 1 EStG**
Achtung:
- nicht Welteinkommen, sondern nur inländischen Einkünfte i.S.v. § 49 EStG besteuert.
- Trotz unbeschränkter Steuerpflicht keine Ehegattenveranlagung möglich
Ziel opt. unbeschr. Steuerpflicht
§ 1 (3) EstG
- Dieser Personenkreis käme wegen der beschränkten Steuerpflicht im Ausland nicht in den Genuss des Abzuges von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Inland
- Unbeschränkte Steuerpflicht auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
Wichtigster Praxisfall § 1 (3) EStG
(Opt. zu unbeschr. Steuerpflicht)
„Grenzpendler-Regelung“
Grenzpendler mit Wohnsitz im grenznahen Ausland und
Tätigkeit in Deutschland
Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht
§ 1 a EStG
- Ein Ehegatte (Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates, zB. Lichtenstein)
z. B. im Inland unbeschränkt steuerpflichtig wg. § 1 (1) oder (3) - andere Ehegatte Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat
Für beide Ehegatten zusammen:
Fall 1: mindestens 90% vom Welteinkommen unterliegt deutschen ESt
oder
Fall 2: die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte übersteigen nicht den
doppelten Grundfreibetrag nach § 32a (1) S.2 Nr. 1 EStG.
DBA
Erzielt ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Ausland (z.B. Italien) in Deutschland Einkünfte i.S.v. § 49 EStG unbeschränkte Steuerpflicht in Italien (da Wohnsitz) beschränkte Steuerpflicht in Deutschland (da nicht Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, aber § 49-Einkünfte) Diese wirtschaftlich unerwünschten Doppelbesteuerungen versucht man, durch bilaterale sog. „Doppelbesteuerungsabkommen“ (DBA) zu vermeiden, indem das Besteuerungsrecht nur einem Staat zugewiesen wird. 2 Methoden: Freistellungsmethode: ein Staat verzichtet komplett auf seinen Steueranspruch Keine 2-fache Belastung Anrechnungsmethode: ein Staat rechnet die im anderen Staat gezahlte Steuer bei der Steuerfestsetzung an
Was besteuert EStG?
- Vermögenszuflüsse (= Einkünfte)
- von natürlichen Personen
- nur dann, wenn in eine der 7 Einkunftsarten passend
Sind Einküfte nach EStG immer steuerpflichtig?
nein
Einkünfte sind:
steuerbar oder nicht steuerbar
steuerbare: steuerpflichtig oder steuerfrei
nicht steuerbare Einkünfte
- Erbschaft
- Schenkung
- Lotteriegewinn
- Anerkennungspreis
- Liebhaberei
- Spielbankgewinne
…
steuerfreie Einkünfte
Vermögenszuflüsse nach § 3 EStG
steuerbare Einkünfte
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 7 EStG
Warum richtige Einordnung Vermögenszuflüsse in Einkunftarten wichtig?
- jede Einkunftsart spezielle Freibeträge bzw. Freigrenzen
- die Ermittlungsmethode betr. den Einkünftebetrag bei den einzelnen Einkunftsarten unterschiedlich
- andere Steuerarten knüpfen Einkunftsarten anknüpfen (z.B. GewSt)
- negative Einkünfte bei den einzelnen Einkunftsarten unterschiedlich behandelt werden.
Einkunftsarten Paragraph
§ 2 EStG
§ 2 (1) Nr. 1 EStG - Gewinneinkunftsarten
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG - Überschusseinkunftsarten
Gewinneinkunftsarten
§ 2 Abs. 2 Nr. 1
§ 13 - Land- u. Forstwirtschaft
§ 15 - Gewerbebetrieb
§ 18 - selbständiger Arbeit
Überschusseinkunftsarten
§ 2 Abs. 2 Nr. 2
§ 19 - nichtselbständiger Arbeit
§ 20 - Kapitalvermögen
§ 21 - Vermietung u. Verpachtung
§ 22/23 - Sonstige Einkünfte
Unterscheidungsmerkmale Gewinn-/Überschusseinkünfte
- Besteuerungsgrundlage: Gewinn | Überschuss
- Ermittlung BV-Vergleich o. EÜR | Einnahmen ./. Werbungskosten
- Zur Einkunftserzielung Betriebsvermögen | Privatvermögen
dienendes Vermögen - Wertveränderung Verm. zu berücksichtigen | nicht zu berücksichtigen
(Ausnahme: §§ 17, 20 (2), 23)
Gewinnermittlungsarten/-methoden
- Betriebsvermögensvergleich § 4 (1), § 5 EStG
- EÜR § 4 (3) EStG
- Durchschnittssätze § 13a EStG
§ 4 (1) EStG
Schlusskapital
./. Anfangskapital
= BV-Mehrung/-minderung
./. Privateinlagen
+ Privateinnahmen
= Gewinn / Verlust
- keine HB!
- Sollrechung
§ 5 EStG
Schlusskapital
./. Anfangskapital
= BV-Mehrung/-minderung
./. Privateinlagen
+ Privateinnahmen
= Gewinn / Verlust
- Wie § 4 Abs. 1 EStG mit Beachtung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze
- Aufstellung einer Handels- und Steuerbilanz
- Sollrechnung
§ 4 Abs. 3 EStG
./. Betriebseinnahmen
+ Privatausgaben
= Gewinn / Verlust
- Keine Bilanz
- Istrechnung
Sollrechnung
Einnahmen/Ausgaben werden bereits bei ihrer Entstehung berücksichtigt
Istrechnung
Einnahmen/Ausgaben erst erfasst, wenn sie tatsächlich zu- oder abgeflossen
Überschussermittlung
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG
Ermittlung nach “Geldflussprinzip”
Einnahmen
./. Werbungskosten
= Übershuss (+ / -)
Ansatz der Werbungskosten
- Pauschbeträge bei den Einkünften aus §§ 19, 20, 22/23 anstatt tatsächlich angefallenen ansetzbar
- Achtung:
Verwendung abnutzbares WG für einkommen = Vorschiften AfA gelten
[§ 9 (1 ) Nr. 7 i.V.m §§ 7b, 6 (2) S. 1-3)]