EKSt Flashcards
§ 1 (1) EStG
§ 1 (1) EStG
-
natürliche Personen
(auch Gesellschafter Personengesellschaft) -
einen Wohnsitz (§ 8 AO )
oder
den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) - im Inland
= unbeschränkt steuerpflichtig mit sämtlichen in- und ausländischen Einkünften
§ 1 (4) EStG
- natürliche Personen
(auch Gesellschafter Personengesellschaft) - einen Wohnsitz (§ 8 AO )
oder
den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) - nicht im Inland aber inländische Einkünfte § 49 EStG
= beschränkt steuerpflichtig mit inländischen Einkünften
§ 8 AO
Wohnsitz
- Inland: Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
-
Wohnsitz
- Vorliegen einer Wohnung
- Diese Wohnung innehaben („beibehalten und benutzen wollen“)
Besonderheiten:
- An- und Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ohne Bedeutung
- Mehrere Wohnsitze im In- und Ausland möglich
- „Wohnung“:
- mit Möbeln eingerichtete feste Räumlichkeiten
(auch möbliertes Zimmer, Gemeinschaftsunterkünfte) - nicht aber Zelt, Wohnwagen im Ferienpark, Schlafstelle im Büro
- mit Möbeln eingerichtete feste Räumlichkeiten
- „innehaben“:
- muss dem Steuerpflichtigen jederzeit zur Verfügung stehen
- gelegentliches Nutzen ist ausreichend (2 x im Jahr über mehrere Wochen)
§ 9 AO
gewöhnlicher Aufenthalt
- Umstände, die ein „nicht nur vorübergehendes Verweilen“ erkennen lassen
- gewöhnlicher Wohnsitz im Inland (> 6 Monate/183 Tage)
- Aufenthalt muss einem einheitlichen Zweck dienen
- Aufenthalt muss nicht in einem Kalenderjahr liegen
- Achtung: bei Besuchs-, Kur- oder Erholungsaufenthalten
„mehr als 360 Tage“
Wann Überprüfung § 9 AO?
Erst wenn die Prüfung eines Wohnsitzes nach § 8 AO negativ ist,
eventuellen „gewöhnlichen Aufenthaltes“ prüfen
§ 49 EStG
beschränkte steuerpflicht
inländischer Einkünfte
Welteinkommensprinzip
gem. § 1 (1) EStG
nat. Person uneingeschränkt steuerpflichtig
unabhängig davon wo Einkommen erzielt
DBA regelt wer Besteuerungsrecht
§ 2 EStG
Einkunftsarten zur Ermittlung z.v.E.
-
Gewinneinkünfte, § 2 (2) Nr. 1 EStG _Haupteinkünft_e
1. Land- und Forstwirtschaft, § 13 EStG
2. Gewerbebetrieb, §§ 15, 16, 17 EStG
3. selbständiger Arbeit, § 18 EStG -
Überschusseinkünfte, § 2 (2) Nr. 2 EStG Nebeneinkünfte
4. nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG
5. Kapitalvermögen, § 20 EStG
6. Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG
7. sonstige Einkünfte, § 22 EStG
Gewinneinkünfe § 2 (2) Nr. 1 EStG
(Haupteinkünfte)
- Land- und Forstwirtschaft, § 13 EStG
- Gewerbebetrieb, §§ 15, 16, 17 EStG
- selbständiger Arbeit, § 18 EStG
Überschusseinkünfte § 2 (2) Nr. 2 EStG
(Nebeneinkünfte)
- nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG
* *5. Kapitalvermögen, § 20 EStG - Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG**
- sonstige Einkünfte, § 22 EStG
§ 22 EStG sonstige Einkünfte
Renten
§ 23 EStG
private Veräußerungsgeschäft
§ 32 EStG
EKSt-Tarife
-
§ 32a EStG
- 0 - 9.408 € Grundfreibetrag
- 9.409 - 57.051 €
- 57.051 - 270.500 € Proportionalzone
- ab 207.501 € weitere Proportionalezone (“Reichensteuer”)
-
§ 32d EStG
- Abgeltungssteuer -25% (Sondertarif)

§ 34a ESt
Sondertarif
Thesaurierungsbegünstigung
Durchschnitts- VS Grenzsteuersatz
-
Durchschnittssteuersatz
wie hoch zu zahlende EKSt bei bestimmten Einkommen -
Grenzsteuersatz
wie viel Prozent des Einkommens bei jweils nächster EK-Stufe zu versteuern
Ermittlung der Einkünfte bei Gewinneinkünften
§§ 13, 15, 18 EStG
-
BV-Vergleich (§§ 4 (1), 5 EStG) = Bilanz
= Ergebnis: Gewinn / Verlust -
EÜR (§ 4 (3) EStG)
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn / Verlust
Ermittlung der Einkünfte bei Überschusseinkünften
§§ 19, 20, 21, 22 EStG
Einnahmen (§ 8 EStG)
./. Werbungskosten (§§9, 9a EStG)
= Überschuss / Verlust
Merkmale Gewinneinkünfte
- Einsatz von BV
- Gewinnermittlung
- Selbständigkeit des Berufsträgers
- “Steuerverhaftet”
(BV “schlecht” = immer steuerpflichtig bei Veräußerung/Überführung in PV,
= stille Reserven)
Merkmale Überschusseinkünfte
§§ 19, 20, 21, 22 EStG
-
Einsatz von PV
= Veräußerung niemals steuerpflichtig bis auf Ausnahmen -
steuerpflichtige bei Veräußerung
- priv. Veräußerungsgeschäfte § 23 EStG
- Veräußerung Anteile an KapGes § 17 EStG
- Veräußerung Kapitalanlagen § 20 (2) EStG
- gewerblicher Grundstückshandel
= innerhalb 5 J mehr als 3 Objekte verkauft
GewSt-pflicht, Bilanzierungspflicht, Grundstück + Gebäude UV (keine Abschr.)
Subsidiaritätsprinzip
Nachrangigkeit/Unterordnung
der privaten Vermögenseinkünfte
private Vermögenseinkünfte
-
Kapitalerträge § 20 (8) EStG
verzinstes/angelegtes Kapital BV (§ 15 EstG)
= Kapitalertrag (Zins, Divid.) betriebliche Einkünfte
= keine Abgeltungssteuer -
Mieterträge § 21 (3) EStG
vermieteter GrBo BV (§ 15 EStG)
= Mieterertrag betriebliche Einkünfte
§ 11 (1) S. 2 EStG
10-Tages-Regel
Zuordnung in Jahr der Verursachung bei Einnahme/Ausgabe innerh. 10 Tage Stichtag
für:
- regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben etwa gleicher Höhe
- Ausgaben für Nutzungsüberlassugn > als 5 J. Voraus
(nicht Disagio wenn marktüblich) - lfd. Arbeitslohn § 38a (1) S. 2 EStG
Was wenn Verlustbetrag nicht vollst. mit Verlustausgleich werden kann?
… geht in den sog. Verlustabzug nach § 10 d EStG ein
Bewertung PEnt/EEin
-
§ 6 (1) Nr. 4 EStG - Privatentnahmen
- grds. Bewertung mit Teilwert/Verkehrswert
- Buchwert wenn “steuerbegünstigt” gespendet § 6 (1) Nr. 4 S.4 EStG
-
§ 6 (1) Nr. 5 EStG - Neu-Privateinlagen
- grds. Bewertugn mit Teilwert/Verkehrswert
-
Ausnahme: Obergrenze AK/HK
WG innerhalb 3 Jahre vor Einlage angeschafft/hergestellt
§ 6 (1) Nr. 5 S. 1 2. HS EStG - abnutzbares WG
Bewertung: AK/HK ./. fiktive AfA
Bewertung PEin WG inherhalb 3 Jahren nach Ansch./Herst.
§ 6 (1) Nr. 5 S. 1 2. HS EStG
Obergrenze AK/HK, wenn TW höher
Zu-/Abfluss-Prinzip § 11 EStG
für 4 (3) er und § 15
Grundsatz: Erfassung in KJ der Vereinnahmung/Verausgabung
Ausnahme § 11 (1) S.2 EStG - 10 TagesRegel
GILT NICHT FÜR BILANZ! dort periodengerechte Zuordnung durch RAP
Ermittlung ZVE
Summe der Einkünfte./. Altersentlastungsbetrag, § 24a EStG
./. Entlastungsbetrag f. Alleinerziehende § 24b EStG
= Gesamtbetrag der Einkünfte (GBdE) § 2 (3) EStG
./. Verlustabzug (aus anderen Jahren) § 10d EStG
./. Sonderausgaben §§ 10 - 10c EStG
./. außergewöhnliche Belastungen §§ 33 - 33b EStG
= Einkommen, § 2 (4) EStG
./. ggf. Freibeträge für Kinder §§ 31, 32 (6) EStG
= ZVE § 2 (5) EStG
Welche EStR Schema Ermittlung ZVE?
R 2 (1) EStR
Sonderausgaben Ermittl. ZVE
§§ 10 - 10c EStG
- Spenden
- Kinderbetreuung
- Schulgelder
- Unterhaltszahlung gesch. Ehegatte
Außergewöhnliche Belast. Ermittlung ZVE
§§ 33 - 33b EStG
- Krankenkosten
- Behinderten-Pausch’beträge
- Unterhaltszahlungen
Verlustverrechnung
- Verlustausgleich § 2 (3)
- Verrechnung mit postiven Einkünften Vorjahr
- Verlustabzug § 10d
- Verrechnugn mit postiven Einkünften in Folgejahren
Wann keine Verlustverrechnung im EStG
…wenn der Steuerpflichtige keine Einkunftserzielungsabsicht hat, z.B. bei „Liebhaberei“!
Wann eingeschränkte Einkunftserzielungsabsicht ist die Verlustverrechnung
- ausländischen Verluste - § 2 a EStG
- Verluste aus Kommanditbeteiligung - § 15 a EStG
- Verluste aus gewerblicher Tierzucht - § 15 Abs. 4 EStG
Verlustausgleich § 2 (3) EStG (GdE)
horizontal oder vertikal
vertikaler Verlustausgleich
verschiedener Einkunftsarten
horizontaler Verlustausgleich
innerhalb derselben Einkunftsart
Verlustabzug § 10 d EStG
-
Verlustrücktrag
- 1 VAZ zurück
- Höhe nach Antrag Stpfl.
- ohne Antrag: voller Abzug
- 2020/21 Verlustrücktrag 10 Mio € statt 5 Mio € (20 Mio statt 10 Mio Zus’veranl.)
-
Verlustvortrag
- in folgende VAZ
- Max. 1 Mio € (2 Mio € Ehegatten)
darüber max. 60% des verbl. GdE - gesonderte feststellung verbleibender Verlustvortr.
Verlustrücktrag
§ 10 EStG
- 1 VAZ zurück
- Höhe nach Antrag Stpfl. bestimmbar
ohne Antrag: voller Abzug - 2020/21 Verlustrücktrag 10 Mio € statt 5 Mio € (20 Mio statt 10 Mio Zus’veranl.)
Verlustvortrag
§ 10 EStG
- in folgende VAZ
- Max. 1 Mio € (2 Mio € Ehegatten)
darüber gehend max. 60% des verbl. GdE - gesonderte feststellung verbleibender Verlustvortr.
Verlustabzugsbeschränkungen §§
§ 15a EStG
Verluste bei beschränkter Haftung
§ 20 Abs. 6 EStG
erluste aus Kapitalvermögen
und insb. bei Verlusten aus Aktienverkäufen
§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
Wahlrecht bei Verlustrücktrag
-
Ohne Antrag:
- von Amts wegen zunächst ein Rücktrag (in max. Höhe)
- dann ein evtl. Vortrag durchgeführt.
-
Mit Antrag ( § 10 d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG):
- andere Beträge für den Rücktrag/Vortrag
- gar keinen Rücktrag, sondern nur Vortrag
Ist der Verlustvortrag ein Wahlrecht?
NEIN
- Der Verlustvortrag ist – im Rahmen der genannten Grenzen – zwingend vorzunehmen
- d.h. kein Wahlrecht analog zu § 10 d (1) S. 4 und 5 EStG
Maximaler Verlustvortrag
§ 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG
- nach Verlustrücktrag verbleibenden negativen Einkünfte bis 1.000.000 € unbegrenzt
- darüber hinaus nur bis zu 60% des 1.000.000 € übersteigenden GDE
Gesonderte Feststellung Verlustvortrag
§ 10 d (4) EStG
- Ein am Schluss des VZ verbleibender Verlustvortrag mit eigenem Bescheid gesondert festzustellen
- nicht nur im Verlustentstehungsjahr, sondern auch in allen Jahren, in denen der Verlust noch nicht vollständig verrechnet
Verlustabzugsbeschränkungen
Verluste bei beschränkter Haftung
§ 15a EStG
erluste aus Kapitalvermögen und insb.
bei Verlusten aus Aktienverkäufen
§ 20 Abs. 6 EStG
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG
Steuerart ESt
Jahressteuer
Wodurch sichert Staat sich kontinuierlichen Einnahmenzufluss?
Quartalsmäßige ESt-Vorausszahlung
direkter Steuerabzug bei Auszahlung best. Einnahmen
(= Abzugsverfahren)
“Abzugsverfahren” bei Auszahlung welcher Einnahmen?
LSt
KapSt
**Zinsabschlagssteuer
= keine selbst. Steuern sondern Erhebungsformen der ESt. !
(§ 38 (1) EStG, § 43 (1) EStG**
Abgrenzung Personensteuern - Objektsteuern
- Personensteuer nat. Person = ESt
- Personensteuer juristische Person = KSt
- Objektsteuer = GewSt
Ermittlung ZVE ESt
E i n k ü n f t e aus
1. Land- und Forstwirtschaft
2. Gewerbebetrieb
3. selbständiger Arbeit Gewinneinkünfte BVV/EÜR
4. nichtselbständiger Arbeit
5. Kapitalvermögen
6. Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige gem. § 22 EStG Überschusseinkünfte
= SUMME DER EINKÜNFTE./. Altersentlastungsbetrag
./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
./. Freibetrag Land- u. Forstwirtschaft
+ Hinzurechungen
= GBdE./. Verlustabzug nach § 10d EStG./. Sonderausgaben
./. Außergewöhnliche Belastungen
./. Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen […] Baudenkmale […]
+ Erstattungsüberhänge
= Einkommen./. Freibeträge
./. Sonstige abzuziehende Beträge
= ZVE
x Tarif / Steuersatz
= Zwischensumme IV
./. Steuerermäßigungen
= ESt
Persönliche Steuerpflicht
Formen:
- persönliche St.pflicht = Wer?
- sachliche St.pflicht = was?
Arten der prs. St.pflicht nat. Personen:
- unbeschränkt
- beschränkt
- Sonderfälle
Wer unterliegt der ESt?
nur natürliche Personen
Steuerpflicht Personenvereinigungen
(OHG, KG…)
=
ertragsteuerlich keine Rechtssubjekte
- keine ESt – weil keine natürliche Person
-
keine KSt – weil keine juristische Person
(ab 2022 aber Option gem. § 1a KStG mgl.)
Besteuerung Einkünfte von Personenvereinigung
- für diese gesondert und einheitlich festgestellt § 179 AO
- anschließend den Gesellschaftern (natürliche oder juristische Personen) zugerechnet und bei diesen dann dort besteuert
Unbeschränkte Steuerpflicht - § 1 Abs. 1 EStG
- natürliche Person
- mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
- im Inland
Unbeachtlich:
- Staatsangehörigkeit
- Zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit
(z. B. minderjährige Kinder mit ererbtem Vermögen, welches Erträge abwirft) - Alter
Folge der unbeschränkten Steuerpflicht
alle – wo auch immer auf der Welt – erzielten Einkünfte in Deutschland ESt unterworfen
sog. Welteinkommen besteuert (EStH H 1 “Allgemeines“ )
(Doppelbesteuerungsabkommen beachten)
Beschränkte Steuerpflicht
§ 1 Abs. 4 EStG
- natürliche Person
- weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
- im Inland Einkünfte i.S.v. § 49 EStG
Wichtigste Einkünfte i.S.v. § 49 EStG: 7 Einkunftsarten EStG
Folgen beschränkter Steuerpflicht
- Steuerpflicht nur mit inländischen Einkünften
- Kein Abzug Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
- Kein Splitting
Sonderfälle persönliche Steuerpflicht
- Erweiterte unbeschränkte § 1 (2)
- Option zur unbeschränkten § 1 (3)
- Fiktive unbeschränkte § 1a (1) Nr 2.
Erweiterte unbeschränkte St.pflicht
§ 1 (2) EStG
- Deutsche Staatsangehörigkeit mit Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
- Arbeitslohn aus einer inländischen Kasse
- Beschränkte Steuerpflicht im Ausland
Bsp: Angehörige von Botschaften, Konsulaten, Goethe-Instituten
Option zur unbeschränkten Steuerpflicht
§ 1 Abs. 3 EStG
-
nicht unter § 1 Abs. 2 EStG fallende beschränkt Steuerpflichtige
können auf Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren
wenn
- gesamte Welteinkommen ≥ 90% der deutschen ESt unterliegt
oder
- nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte ≤ Grundfreibetrag
- *nach § 32a (1) S. 2 Nr. 1 EStG**
Achtung:
- nicht Welteinkommen, sondern nur inländischen Einkünfte i.S.v. § 49 EStG besteuert.
- Trotz unbeschränkter Steuerpflicht keine Ehegattenveranlagung möglich
Ziel opt. unbeschr. Steuerpflicht
§ 1 (3) EstG
- Dieser Personenkreis käme wegen der beschränkten Steuerpflicht im Ausland nicht in den Genuss des Abzuges von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Inland
- Unbeschränkte Steuerpflicht auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
Wichtigster Praxisfall § 1 (3) EStG
(Opt. zu unbeschr. Steuerpflicht)
„Grenzpendler-Regelung“
Grenzpendler mit Wohnsitz im grenznahen Ausland und
Tätigkeit in Deutschland
Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht
§ 1 a EStG
- Ein Ehegatte (Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates, zB. Lichtenstein)
z. B. im Inland unbeschränkt steuerpflichtig wg. § 1 (1) oder (3) - andere Ehegatte Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat
Für beide Ehegatten zusammen:
Fall 1: mindestens 90% vom Welteinkommen unterliegt deutschen ESt
oder
Fall 2: die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte übersteigen nicht den
doppelten Grundfreibetrag nach § 32a (1) S.2 Nr. 1 EStG.
DBA
Erzielt ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Ausland (z.B. Italien) in Deutschland Einkünfte i.S.v. § 49 EStG unbeschränkte Steuerpflicht in Italien (da Wohnsitz) beschränkte Steuerpflicht in Deutschland (da nicht Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, aber § 49-Einkünfte) Diese wirtschaftlich unerwünschten Doppelbesteuerungen versucht man, durch bilaterale sog. „Doppelbesteuerungsabkommen“ (DBA) zu vermeiden, indem das Besteuerungsrecht nur einem Staat zugewiesen wird. 2 Methoden: Freistellungsmethode: ein Staat verzichtet komplett auf seinen Steueranspruch Keine 2-fache Belastung Anrechnungsmethode: ein Staat rechnet die im anderen Staat gezahlte Steuer bei der Steuerfestsetzung an
Was besteuert EStG?
- Vermögenszuflüsse (= Einkünfte)
- von natürlichen Personen
- nur dann, wenn in eine der 7 Einkunftsarten passend
Sind Einküfte nach EStG immer steuerpflichtig?
nein
Einkünfte sind:
steuerbar oder nicht steuerbar
steuerbare: steuerpflichtig oder steuerfrei
nicht steuerbare Einkünfte
- Erbschaft
- Schenkung
- Lotteriegewinn
- Anerkennungspreis
- Liebhaberei
- Spielbankgewinne
…
steuerfreie Einkünfte
Vermögenszuflüsse nach § 3 EStG
steuerbare Einkünfte
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 7 EStG
Warum richtige Einordnung Vermögenszuflüsse in Einkunftarten wichtig?
- jede Einkunftsart spezielle Freibeträge bzw. Freigrenzen
- die Ermittlungsmethode betr. den Einkünftebetrag bei den einzelnen Einkunftsarten unterschiedlich
- andere Steuerarten knüpfen Einkunftsarten anknüpfen (z.B. GewSt)
- negative Einkünfte bei den einzelnen Einkunftsarten unterschiedlich behandelt werden.
Einkunftsarten Paragraph
§ 2 EStG
§ 2 (1) Nr. 1 EStG - Gewinneinkunftsarten
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG - Überschusseinkunftsarten
Gewinneinkunftsarten
§ 2 Abs. 2 Nr. 1
§ 13 - Land- u. Forstwirtschaft
§ 15 - Gewerbebetrieb
§ 18 - selbständiger Arbeit
Überschusseinkunftsarten
§ 2 Abs. 2 Nr. 2
§ 19 - nichtselbständiger Arbeit
§ 20 - Kapitalvermögen
§ 21 - Vermietung u. Verpachtung
§ 22/23 - Sonstige Einkünfte
Unterscheidungsmerkmale Gewinn-/Überschusseinkünfte
- Besteuerungsgrundlage: Gewinn | Überschuss
- Ermittlung BV-Vergleich o. EÜR | Einnahmen ./. Werbungskosten
- Zur Einkunftserzielung Betriebsvermögen | Privatvermögen
dienendes Vermögen - Wertveränderung Verm. zu berücksichtigen | nicht zu berücksichtigen
(Ausnahme: §§ 17, 20 (2), 23)

Gewinnermittlungsarten/-methoden
- Betriebsvermögensvergleich § 4 (1), § 5 EStG
- EÜR § 4 (3) EStG
- Durchschnittssätze § 13a EStG
§ 4 (1) EStG
Schlusskapital
./. Anfangskapital
= BV-Mehrung/-minderung
./. Privateinlagen
+ Privateinnahmen
= Gewinn / Verlust
- keine HB!
- Sollrechung
§ 5 EStG
Schlusskapital
./. Anfangskapital
= BV-Mehrung/-minderung
./. Privateinlagen
+ Privateinnahmen
= Gewinn / Verlust
- Wie § 4 Abs. 1 EStG mit Beachtung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze
- Aufstellung einer Handels- und Steuerbilanz
- Sollrechnung
§ 4 Abs. 3 EStG
./. Betriebseinnahmen
+ Privatausgaben
= Gewinn / Verlust
- Keine Bilanz
- Istrechnung
Sollrechnung
Einnahmen/Ausgaben werden bereits bei ihrer Entstehung berücksichtigt
Istrechnung
Einnahmen/Ausgaben erst erfasst, wenn sie tatsächlich zu- oder abgeflossen
Überschussermittlung
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG
Ermittlung nach “Geldflussprinzip”
Einnahmen
./. Werbungskosten
= Übershuss (+ / -)
Ansatz der Werbungskosten
- Pauschbeträge bei den Einkünften aus §§ 19, 20, 22/23 anstatt tatsächlich angefallenen ansetzbar
- Achtung:
Verwendung abnutzbares WG für einkommen = Vorschiften AfA gelten
[§ 9 (1 ) Nr. 7 i.V.m §§ 7b, 6 (2) S. 1-3)]
Welcher § regelt BVV
§ 4 Abs.1 EStG
§ 5 EStG

Begriffsabgrenzungen BVV/EÜR

Maßgebliche Zeiträume § 4 a EStG
Unterscheidung:
- Veranlagungszeitraum (VZ)
- Ermittlungszeitraum
Was ist der Veranlagungszeitraum?
immer Kalenderjahr
§ 2 Abs. 7 i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG
Ermittlungszeitraum
- Einkünfte aus LuF und aus Gewerbetrieb = Wirschaftsjahr
- Überschusseinkünfte aus selbst. Arbeit = Kalenderjahr
Ermittlunszeitraum - grds. und Ausnahmen
-
Grundsatz:
Wirtschaftsjahr hat 12 Monate - Ausnahme:
Rumpfwirtschaftsjahr hat < 12 Monate
(bei Betriebsgründung, -aufgabe, -veräußerung, Umstellung des Wirtschaftsjahres) -
Kernpunkt: „Abweichendes Wirtschaftsjahr“
Hier ist das Wirtschaftsjahr nicht identisch mit Kalenderjahr
§ 8b EStDV
Wirtschaftsjahr
-
§ 13 EStG: grs. 01.07.-30.06.
§ 4 a Abs. 1 Nr.1 EStG
weitere nach § 8 c EStDV -
§ 15 EStG - in HR eingetragener Betrieb
Zeitraum für den regelmäßig der JA erstellt wird = § 4a (1) Nr. 2 EStG -
§ 15 EStG - nicht in HR eingetragener Betrieb
Kalenderjahr = § 4 a Abs. 1 Nr. 3 EStG

Umstellung Wirtschaftsjahres auf vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum
gem. § 4 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt
Vorgehen bei abweichendem Wirtschaftsjahr L & F-Wirtschaft
§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 EStG
Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres wird
zeitanteilig betroffenem Kalenderjahr zugeordnet

Vorgehen bei abweichendem WJ Gewerbetreibende
§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 EStG
Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres wird in dem VZ angesetzt,
in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet.
Gewinnermittlungsmethoden Gewinneinkkünfte
-
§ 4 Abs. 1 EStG = allgemeiner Betriebsvermögensvergleich
für buchführende Land-u. Forstwirte und Freiberufler -
§ 5 Abs. 1 EStG = besonderer Betriebsvermögensvergleich
für buchführende Gewerbetreibende -
§ 4 Abs. 3 EStG (= Einnahme-Überschussrechnung)
für Land- u. Forstwirte, Gewerbetreibende, Freiberufler, die keine Bücher führen
und nicht dazu verpflichtet

Bei wem Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG
-
Gewerbetreibende, die nicht buchführungspflichtig
(wedernachHandelsrechtnoch nachSteuerrecht) - Selbständige, die nicht freiwillig Bücher führen
-
Land- und Forstwirte, die nicht zur ordnungsmäßigen Buchführung
verpflichtet, auf Antrag

Was sind die Grundsätze der § 4 (3)-Rechnung?
- Istrechung
- BE/BA im Zeitpunkt des Zu-/Abflusses zu erfassen
- *§ 11 ESTg, R 4.5 (2) EStR**
- Keine Auswirkung Veränderungen des Betriebsvermögens auf die Gewinnermittlung aus (grds., Ausnahmen berücksichtigen)
Welche Veränderung des BV Auswirkung auf Gewinnermittlung bei § 4 (3)-Rechung?
- abnutzbare Anlagegüter(§ 7 EStG)
- nichtabnutzbare Anlagegüter
- bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
- Darlehensgeschäfte
- Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen/-einlagen
- nichtabzugsfähige Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 5 EStG
- Nutzungsüberlassungen für längere Zeiträume
gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG.
Was gibt es in der § 4 (3)-Rechnung nicht und warum?
Wegen fehlenden Vermögensvergleichs gibt es keine
- Rechnungsabgrenzungsposten
- Rückstellungen
- Bestandskonten (z.B. Forderungen und Verbindlichkeiten)
- Inventur
Handhabung USt/VSt bei § 4 (3)-Rechung
- Vereinnahmte USt = Betriebseinnahme
- Verausgabte VSt = Betriebsausgabe
(soweit nicht nach § 9b EStG zu den AK/HK gehörend)
Gibt es Gewillkürtes BV bei der § 4 (3)-Rechung?
ja, ist möglich nach BFH-Urteil vom 02.10.2003 (DB S. 2681)
R 4.2 Abs. 1 Satz 3 EStR
Grundschema der § 4 (3)-Rechnung
Summe Betriebseinnahmen
./. Summe der Betriebsausgaben
= Gewinn (Verlust)
Vorteile der § 4 (3)-Rechnung
- “steuern” von Betriebseinnahmen und –ausgabe, um die Höhe Periodengewinns zu beeinflussen
- Achtung:
- § 4 (3)-Rechnung bringt keine Steuerersparnis im Vergleich zum Betriebsvermögensvergleich
- Lediglich eine zeitliche Verschiebung der Gewinnbesteuerung
§ Zufluss- und Abflussprinzip
§ 11 EStG
Zufluss- und Abflussprinzip
Prinzip der Abschnittsbesteuerung (ESt = Veranlagungssteuer)
verlangt die Zuordnung der Zahlungen zu den einzelnen Kalenderjahren
Grundsatz § 11 (1) S. 1 und (2) S. 1 EstG
Grundsatz Zu-/Abflussprinzip - Zufluss, Abfluss
Grundsatz: Beträge sind in dem Jahr anzusetzen, in dem sie geflossen sind
§ 11Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG
wann Zufluss nach § 11 EStG
Zufluss: wenn der Steuerpflichtige über den Betrag wirtschaftlich verfügen kann
- Barzahlung: Geldübergabe Banküberweisung
- Gutschrift auf Empfängerkonto
- Bar- und Verrechnungsscheck: Scheckübergabe
Wann Abfluss § 11 EStG
Abfluss: wenn Betrag Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen verlassen hat
- Barzahlung: Geldübergabe
- Banküberweisung: Bankanweisung
- Bar- und Verrechnungsscheck: Scheckübergaben
Ausnahme Zu-/Abfluss-Prinzip
Beträge in dem Jahr anzusetzen, für welches sie gezahlt werden
§ 11 (1) S. 2 und (2) S. 2 EStG: Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Voraussetzung Ausnahme Zu-/Abfluss
- Regelmäßig wiederkehrende Beträge § 11 (1) S. 2 und (2) S.2 EStG
- Zu- bzw. Abfluss innerhalb der 10 Tage vor oder nach dem 31.12.
Regelmäßig wiederkehrende Beträge Zu-/Abfluss
§ 11 (1) S. 2 und (2) S.2 EStG
Wirtschaftliche Zugehörigkeit = müssen nicht betragsmäßig gleich sei
- z.B. monatlich, 1 /2-jährlich
- Grundlage muss Dauerschuldverhältnis sein
- z.B. Mieten, Versicherungsbeiträge, Renten, festverzinsliche Wertpapiere
-
bis zum 10.1. eines Jahres für vorangegangenen Monat Dezember (oder für vorangegangenes Quartal) geleistete UStVZ
(BFH vom 1.8.2007, DStR S. 1856)
-
nicht Sparbuchzinsen!:
immer in dem Jahr anzusetzen, für welches gezahlt
Zu- bzw. Abfluss innerhalb der 10 Tage vor oder nach dem 31.12.
„kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach“
- Auf die Fälligkeit kommt es nicht an
- auch dann nicht, wenn die Frist zur Zahlung der Steuerschuld gem. § 108 Abs. 3 AO hinausgeschoben wird
- (BFH vom 27.6.2018 DStR 2018 S. 2257)*
Besonderheiten bei den Betriebseinnahmen bei § 4 (3)-Rechnung
- „Betriebseinnahmen“ = Alle Zuflüsse in Geld und Geldwert
-
Grundsatz: Anzusetzen ist der zugeflossene Bruttobetrag!
= „Zuflussprinzip“ - Ausnahmen: = Wichtige Durchbrechungen des Zuflussprinzips
Durchbrechung des Zuflussprinzips bei § 4 (3)-Rechnung
- Verkauf von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren AV
- Verkauf von Wirtschaftsgütern des nicht-abnutzbaren AV und der übrigen in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgüter
- Verkauf von nicht in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgütern des UV
- Verkauf von in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgütern gegen Ratenzahlung oder Veräußerungsrente
- Entnahme von Wirtschaftsgütern
- Entnahme von Nutzungen
- Keine Betriebseinnahmen
- Einlage von Geld
- Darlehensaufnahme
- Durchlaufende Posten (für Rechnung eines Dritten vereinnahmt)
- Erhaltene Vorschüsse, Teil- und Abschlagsleistungen
- Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren
BE/BA bei Verkauf von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren AV
- *Durchbrechung Zuflussprinzip**
- *§ 4 (3) S. 3 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR**
- Betriebseinnahme = der zufließende Bruttobetrag
- Betriebsausgabe = der (nach AfA) vorhandene Restbuchwert
BE/BA Verkauf von WG des nicht-abnutzbaren AV
und der übrigen in § 4 (3) S. 4 genannten Wirtschaftsgüter
- *Durchbrechung Zuflussprinzip**
- *§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR**
- Betriebseinnahme = der zufließende Bruttobetrag
- Betriebsausgabe = die AK/HK zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung oder Entnahme
Verkauf von nicht in § 4 (3) S. 4 EStG genannten WG des UV
Durchbrechung Zuflussprinzip
- Betriebseinnahme = der zufließende Bruttobetrag
Verkauf von in § 4 (3) S. 4 EStG genannten Wirtschaftsgütern
gegen Ratenzahlung oder Veräußerungsrente
- *Durchbrechung Zuflussprinzip**
- *R 4.5 Abs. 5 EStR (Wahlrecht)**
- Betriebseinnahme = die zufließende Kaufpreisrate oder Rentenzahlung
- Betriebsausgabe = Teilbetrag der AK/HK der in demselben Jahr zufließenden Kaufpreisraten oder Rentenzahlungen. Bei abnutzbaren WG des AV kann (Wahlrecht) entsprechend verfahren werden.
BE/BA bei Entnahme von Wirtschaftsgütern § 4 (3)-Rechnung
Durchbrechungen des Zuflussprinzips
- Betriebseinnahme
= Fiktive Betriebseinnahme in Höhe des Teil wertes im Zeitpunkt der Entnahme - Betriebsausgabe bei Entnahme von Gegenständen des AV
= Restbuchwert bzw. AK/HK
BE bei Entnahme von Nutzung § 4 (3)-Rechnung
Durchbrechungen des Zuflussprinzip
- Betriebseinnahme
= Fiktive Betriebseinnahme in Höhe der antei- ligen Kosten im Zeitpunkt der Entnahme
keine Betriebseinnahmen der § 4 (3)-Rechnung sind
- *Durchbrechungen des Zuflussprinzip**
- *H 4.5 „Darlehen“ EStH, § 4 (3) S. 2 EStG**
- Einlage von Geld
- Darlehensaufnahme
- Durchlaufende Posten (für Rechnung eines Dritten vereinnahmt)
BE bei Erhaltenen Vorschüsse, Teil- und Abschlagsleistungen § 4 (3)-Rechnung
- *Durchbrechungen des Zuflussprinzip**
- *R 4.5 Abs. 2 Satz 2 EStR**
- Betriebseinnahme = der zufließende Betrag
Behandlung Einnahmen für Nutzungsüberlassung > fünf Jahren
Durchbrechungen des Zuflussprinzip
§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG
Wahlrecht!
können auf den Zeitraum, für den die Vorauszahlung geleistet wird verteilt werden
in § 4 (3) S. 4 EStG genannte Wirtschaftsgüter
- nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- Anteile an Kapitalgesellschaften
- Wertpapiere
- vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens
- sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
§ 4 (3) S. 5
- unter Angabe des Tages der Anschaffung/Herstellung und AK/HK oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
Besonderheiten BA bei § 4 (3)-Rechnung
- „Betriebsausgaben“ = Alle Abflüsse in Geld und Geldwert
- Grundsatz: Anzusetzen ist der abgeflossene Bruttobetrag
- Ausnahmen beachten
Ausnahmen Abfluss bei § 4 (3)-Rechung
- Kauf von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren AV
- Kauf von Wirtschaftsgütern des nicht-abnutzbaren AV und der übrigen in § 4 (3) S. 4 genannten Wirtschaftsgüter
- Kauf von nicht in § 4 Abs. 3 Satz 4 genannten Wirtschaftsgütern des UV
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Investitionsabzugsbetrag
- Verlust einer Darlehensforderung
- Durchlaufender Posten: verauslagt, aber nicht zurückerhalten
- Einlage von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren AV
- Einlage von Wirtschaftsgütern des nicht-abnutzbaren AV
- Einlage von Wirtschaftsgütern des UV
- Einlage von Wirtschaftsgütern des UV
BA bei Kauf von WG des abnutzbaren AV § 4 (3)-Rechnung
§ 4 (3) S. 3 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR
- Betriebsausgabe = Jährlicher AfA-Betrag
(nicht AK im Anschaffungszeitpunkt)
BA bei Kauf von nicht in § 4 (3) genannten WG des UV
Betriebsausgabe = der abfließende Bruttobetrag
BA bei GWG in § 4 (3)-Rechnung
§ 6 Abs. 2 EStG, R 6.13 EStR
Betriebsausgabe = die AK im Zeitpunkt der Anschaffung
BA bei Investitionsabzugsbetrag in § 4 (3)-Rechnung
§ 7g Abs. 1 EStG
- Höhe: bis zu 50 % der in den nächsten drei Jahren geplanten AK/HK von abnutzbaren beweglichen WG des AV
Voraussetzung: Gewinn (ohne Abzugsbetrag) ≤ 100.000 €
BA Verlust Darlehensforderungen bei § 4 (3)-Rechnung
H 4.5 Abs. 2 „Darlehensverluste“ EStH
- Betriebsausgab
= Wert der Forderung im Zeitpunkt des Ausfalls
BA Durchlaufender Posten: verauslagt, aber nicht zurückerhalten bei § 4 (3)-Rechnung
R 4.5 Abs. 2 Satz 3 EStR
- Betriebsausgabe = Wert des durchlaufenden Postens im Zeit- punkt des Ausfalls
BA Einlage von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren AV bei § 4 (3)-Rechnung
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG
- Betriebsausgabe = Jährlicher AfA-Betrag
(berechnet vom Teilwert; Teilwert = AK ./. bisherige AfA
BA bei Einlage von Wirtschaftsgütern des nicht-abnutzbaren AV § 4 (3)-Rechnung
zu behandeln wie normale AK
- Betriebsausgabe = die AK im Zeitpunkt des Verkaufs bzw. Entnahme
BA Einlage von Wirtschaftsgütern des nicht-abnutzbaren AV § 4 (3)-Rechung
= zu behandeln wie normale AK
- Betriebsausgabe = die AK im Zeitpunkt des Verkaufs bzw. Entnahme
BA Einlage von Wirtschaftsgütern des UV § 4 (3)-Rechnung
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG
= zu behandeln wie normale AK
- Betriebsausgabe = Fiktiver Betrag (in Höhe des Teilwerts)
BA Einlage von Nutzungen § 4 (3)-Rechnung
zu behandeln wie normale AK
- Betriebsausgabe = Fiktiver Betrag
(in Höhe der auf die betriebliche Nutzung entfallenden Kosten)
BA bei Ausgaben für Nutzungsüberlassungen von mehr als fünf Jahren
**§ 11 (2) S.3 EStG
Pflicht!**
müssen auf den Zeitraum, für den sie geleistet wurden, verteilt werden
BA Für ein marktübliches Damnum oder Disagio bei § 4 (3)-Rechung
§ 11 (2) S. 4 EStG
§ 11 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht
Übergang von § 4 (3)-Rechnung zu Gewinnermittlung § 5 (1) S. 1 EStG
- R 4.6 EStR freiwillig
- zwangsweise § 141 A
- häufigster Fall
- Buchführungspflicht beginnt, weil eine Grenze des § 141 AO überschritten)
Folge Übertritt § 4 (3) zu § 5 (1) S.1
- Erstellung Eröffnungsbilanz
H 4.6 „Bewertung von WG“ EStH -
Gewinnkorrektur (Übergangsgewinn)
R 4.6 EStR
Warum Übergangsgewinn Wechsel EÜR zu BVV
- Erfassung von Gewinnauswirkungen
- Vermeidung von Doppelerfassungen
- Totalgewinn soll gleich sien
Zur Ermittlung des Übergangsgewinns
- Fragen zu den Posten der Eröffnungsbilanz:
- Gewinnauswirkung gem. § 4 Abs. 3 EStG?
- Gewinnauswirkung gem. § 5 Abs. 1 EStG?
- Ergebnis: wenn Unterschied, Beeinflussung des Übergangsgewinns
Ermittlung Übergangsgewinn - Schema
Regel:
- Posten der Aktivseite der Bilanz (nicht alle!) erhöhen Übergangsgewinn
- Posten der Passivseite (nicht alle) vermindern den Übergangsgewinn
R 4.6 Abs. 1 Satz 4 EStR
Gleichmäßige Verteilung des Übergangsgewinns auf zwei oder drei Jahre auf Antrag möglich

R 4.6 Abs. 1 Satz 4 EStR
Gleichmäßige Verteilung des Übergangsgewinns auf
zwei oder drei Jahre auf Antrag möglich
Zivilrechtliche Unterscheidung der Unternhemensformen hinsichtlich
- Art der Geschäftsführung (Innenverhältnis)
- Vertretung des Unternehmens (Außenverhältnis)
- Rechtsfähigkeit
- Haftung
- Besteuerung
Die steuerrechtliche Qualifizierung der Unternehmensformen knüpft sehr eng an die zivilrechtlichen Grundstrukturen an.
(Bsp.: Aus der zivilrechtlich selbständigen Rechtsfähigkeit einer GmbH begründet das Steuerrecht auch eine selbständige Besteuerung der GmbH)
Einzelunternehmung
§ 1 HGB
- Eine Person
- beschafft das Eigenkapital
- leitet das Unternehmen
- trägt unternehmerisched Risiko
Häufigste Unternehmensform in Deutschland!
Warumg gibt Gesellschaften (Personenvereinigungen)
- Risikostreuung (mehrere Schuldner)
- mehrere Kapitalquellen
- Unternehmenssicherung bei Krankheit, Erbfall
- steuerliche Vorteile
Unterscheidungskriterien bei Personenvereinigungen
-
Haftung
wer haftet in welchem Umfang? -
Rechtsfähigkeit
wer ist Träger von Rechten und Pflichten? -
Gewinn-/Verlustverteilung
wer erhält wie viel? -
sonstige
Geschäftsführung, Vertretung, Firma
Personengesellschaften
- “Außengesellschaften”
- GbR
- OHg
- KG
- Partnerschaft
- “Innengesellschaft”
- stille Geselllschaft
„Außengesellschaften“ bei Personengesellschaften
- Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen entstehen immer im Namen
der Gesellschaft - Gesamthandsvermögen
„Innengesellschaft“ bei Personengesellschaften
- Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen entstehen nur in eigenem Namen
des aktiv tätigen Gesellschafters - Kein Gesamthandsvermögen
- Der stille Innengesellschafter hat gegenüber dem aktiv tätigen nur einen schuldrechtlichen Anspruch
GbR
§ 705 BGB
- Zweck
- (beliebiger) – wirtschaftlicher oder ideeller – Zweck
- z.B. Kleingewerbe, Musikband
- Gründung
- durch (grundsätzlich formlosen) Gesellschaftsvertrag
- durch (grundsätzlich formlosen) Gesellschaftsvertrag
- Einlagen der Gesellschafter
- müssen keine Vermögenswerte sein
- es genügen Dienstleistungen
- Haftung der Gesellschafter
- persönlich und unbeschränkt
- auch mit dem Privatvermögen!
- Rechtsfähigkeit
- (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit (Rspr.)
- (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit (Rspr.)
- Namen
- kann im Rechtsverkehr einen Namen führen (nicht Firma, da die GbR keine Handelsgesellschaft ist). Er wird aus den Namen aller oder mehrerer Gesellschafter gebildet. Zulässig sind – in Grenzen – Zusätze, die das Gesellschaftsverhältnis andeuten.
- allerdings nicht unter ihrem Namen als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden
OHG
§§ 105 – 160 HGB
- Zweck
- Betrieb eines Handelsgewerbes
- Betrieb eines Handelsgewerbes
- Kann formlos gegründet werden
- jedoch unüblich
- jedoch unüblich
- Eintragung in Handelsregister
- zwingend
- zwingend
- Einlagen der Gesellschafter
- es genügen Sachwerte
- keine Mindesteinlage vorgegeben
- Haftung der Gesellschafter
- persönlich und unbeschränkt
- auch mit dem Privatvermögen!
- Rechtsfähigkeit
- nur zum Teil
(kann z.B. unter ihrer Firma Rechte erwerben oder klagen) - nicht aber z.B. im Ertragsteuerrecht
- nur zum Teil
KG
§§ 161 – 177a HGB
- Haftung der Gesellschafter
- mind. 1 Gesellschafter persönlich u. unbeschränkt = Komplementär §§ 161–177a HGB
- mind. 1 Gesellschafter nur mit dessen Kapitaleinlage = Kommanditist
- Rechtsfähigkeit
- wie OHG Geschäftsleitung und Vertretung
- hiervon Kommanditist ausgeschlossen
- Sonderform der GmbH & Co. KG
- GmbH ist einziger Komplementär
- Gesellschafter der GmbH gleichzeitig die Kommanditisten der KG
- Haftung dadurch auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt
Partnerschaft
- Zweck
- Betrieb einer freiberuflichen Tätigkeit
- „OHG für Freiberufler“
- Eintragung ins Partnerschaftsregister
- zwingend
- zwingend
- Einlagen der Gesellschafter
- Sachwerte, Dienstleistungen genügen
- keine Mindesteinlage vorgegeben
- Haftung der Gesellschafter
- grundsätzlich persönlich und unbeschränkt
- berufsspezifische Beschränkungen möglich!
- Rechtsfähigkeit
- nur zum Teil (kann z.B. unter ihrer Firma Rechte erwerben oder klagen)
- nicht aber z.B. im Ertragsteuerrecht
Die stille Gesellschaft
§ 230 HGB
- Grundgedanke
- Stiller beteiligt sich mit Vermögenseinlage an Handelsgewerbe eines anderen
- tritt nach außen hin nicht in Erscheinung
- reines Innenverhältnis
- kein echtes Gesellschaftsverhältnis
- eher Gläubigerverhältnis seitens des Stillen
- Haftung der Gesellschafter
- keinerlei Haftung des Stillen, da reine Innengesellschaft
- keinerlei Haftung des Stillen, da reine Innengesellschaft
- Rechtsfähigkeit
keine, da reine Innengesellschaft - Einlage des Stillen
- geht in das Vermögen des „Kapitalnehmers“ über
- kein Gesamthandsvermögen
Rechtliche Stellung des Stillen im Innenverhältnis
-
Typisch (echter) Stiller:
- Kontrollrecht (z.B. Bilanz einsehen)
- Kontrollrecht (z.B. Bilanz einsehen)
-
Atypisch (unechter) Stiller:
- Kontrollrecht (z.B. Bilanz einsehen)
- Beteiligung an der Geschäftsführung
- Beteiligung an den stillen Reserven
Formen Kapitalgesellschaften
- Europ. Ges.
- AG
- KGaA
- GmbH
Unterschied KapGes zu PersG
§ 1 AktG § 13 GmbHG
- Nicht Unternehmer oder Gesellschafter, sondern Gesellschaft selbst ist eigenständiges Rechtssubjekt (juristische Person)
- strikte Trennung zwischen juristischer Person (Gesellschaft) und (dahinter stehenden) Gesellschaftern (Trennungsprinzip)
- Haftung nur in Höhe des Vermögens der juristischen Person (nicht aber das Vermögen der Gesellschafte
ertragsteuerlichen Prinzipien
Die Frage „wer ist Steuersubjekt“ regelt sich je nach Steuerart unterschiedlich.
Für ausschließlich Bezug genommen auf die ertragsteuerliche Qualifizierung
Ertragssteuerliches Prinzip Einzelunternehmung
- „Einheitsprinzip“
- Da natürliche Person das Unternehmen selbst verkörpert, verschmelzen „Hülle“ (Rechtsform) und „Kern“ (natürliche Person als Inhaber) zu einer Einheit
- Da natürliche Person das Unternehmen selbst verkörpert, verschmelzen „Hülle“ (Rechtsform) und „Kern“ (natürliche Person als Inhaber) zu einer Einheit
- Konsequenz
- schuldrechtliche Verträge zwischen der Einzelunternehmung und dem Inhaber sind zivil- und steuerrechtlich nicht möglich (= „In-sich-Geschäft“)
- schuldrechtliche Verträge zwischen der Einzelunternehmung und dem Inhaber sind zivil- und steuerrechtlich nicht möglich (= „In-sich-Geschäft“)
- Steuersubjekt
- Inhaber als natürliche Person
ertragsteuerlichen Prinzip Personengesellschaft
- „Einheitsprinzip“ (Transparenz)
- ähnlich wie bei der Einzelunternehmung
- ähnlich wie bei der Einzelunternehmung
- Dualismus
- Einheit der Gesellschaft einerseits
- Vielfalt der Gesellschafter andererseits
- Steuersubjekt
- nicht Gesellschaft als solche
- nur natürliche Gesellschafter, denen der Gewinn der Gesellschaft zugerechnet
(Gesellschafter grundsätzlich wie Einzelunternehmer behandelt) - steuerrechtlich wirksame Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern
nur in bestimmten Fällen möglich
ertragsteuerliches Prinzip Kapitalgesellschaft
- „Trennungsprinzip“
- Hülle (juristische Person) und Kern (Anteilseigner) werden strikt getrennt!
-
Konsequenz
- schuldrechtliche Verträge zwischen juristischeR Person und Anteilseignern
zivil- und steuerrechtlich möglich
- schuldrechtliche Verträge zwischen juristischeR Person und Anteilseignern
- Steuersubjekt
- juristische Person einerseits
- Anteilseigner andererseits (bei Gewinnausschüttung!)
Wann sind Gesellschafter einer Personengesellschaft Mitunternehmer?
H 15.8 Abs. 1 „Allgemeines“ EStH
- Unternehmerinitiative entfalten können
- Unternehmerrisiko tragen
Achtung:
Beide Merkmale sind im Rahmen einer „Gesamtbild-Betrachtung“ zur Beurteilung heranzuziehen; sie müssen insoweit nicht gleichgewichtigen Einfluss auf das Ergebnis haben.

Unternehmerinitiative Gesellschafter PersGes
- Widerspruchsrecht gegen außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsleitung § 164 HGB
- Stimmrecht bei grundlegenden Fragen in der Gesellschafterversammlung § 161 (2) HGB
- Überwachungsrecht (z.B. Einsicht in die Bücher) § 161 HGB
Unternehmerrisiko Gesellschafter PersGes
- Beteiligung an
- Vermögen
- stillen Reserven (incl. Geschäftswert)
- Gewinn/Verlust
- Haftung
- Entnahmerecht
Mitunternehmerschaft
Grundsatz:
- PersGes erfüllt Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG
- d.h., die Gesellschaft ist gewerblich tätig
Ausnahmen:
- MUS aufgrund „Infizierung“ - § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
- MUS aufgrund „gewerblicher Prägung“ - § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
Mitunternehmerschaft aufgrund „Infizierung“
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
“Abfärbetheorie“
Tätigkeit einer Personengesellschaft umfasst neben der gewerblichen noch eine oder mehrere zusätzliche
gewerbliche Tätigkeit + weitere Tätigkeit nach §§ 13, 18, 20, 21 EStG
alle erzielten Einkünfte gelten als § 15-Einkünfte!
Die Abfärberegelung gilt allerdings nicht, wenn die gewerbliche Tätigkeit nur geringfügig ist. Das ist nach BFH vom 27.6.2014 der Fall bei Umsätzen bis 3 % und absolut bis 24.500 €.
Achtung:
demgegenüber können Einzelunternehmer sehr wohl verschiedene Einkünfte nebeneinander erzielen
Mitunternehmerschaft aufgrund „gewerblicher Prägung“
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
-
Voraussetzung
- Nicht gewerblich tätige Personengesellschaft
- Daran ist mind. 1 Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt
- Vollhafter = ausschließlich die Kapitalgesellschaft(en)
- Geschäftsführer = vollhaftende Kapitalgesellschaft(en) oder Nicht-Gesellschafter
-
Folge
- Die Kapitalgesellschaft gibt dem Unternehmen das sog. „Gepräge“ einer Kapitalgesellschaft
- Kapitalgesellschaften erzielen immer gewerbliche Einkünfte § 8 Abs. 2 KStG
- Die Personengesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte
auch wenn sie tatbestandlich nicht gewerblich tätig ist
(= Gewerbebetrieb kraft Rechtsform)
-
Praxisfall
- GmbH & Co. KG
Gewinnverteilung bei PersGes - Grundlage
-
vertragliche Gewinnverteilungsabrede
(falls nicht vorhanden: gesetzlich vorgeschriebene) - ist auch für die steuerliche Gewinnverteilung zu berücksichtigen
Schema Gewinnverteilung PerGes
HB-Gewinn/-Verlust
./. steuerliche Korrekturen (§ 5 Abs. 6 EStG)
+ ./. Ergebnisse der Ergänzungsbilanzen
Steuerbilanzgewinn MUS
+ ./. Ergebnisse der Sonderbilanzen
Steuerlicher Gesamtgewinn MUS
Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte eines Gesellschafters:
Gewinnanteil lt. Gesellschaftervertrag ( aus Gesamthandsbereich) §15 (1) Nr. 2 S.1 1.HS HGB
+ Sondervergütungen (aus SBV-Bereich) §15 (1) Nr. 2 S.1 2.HS HGB
Steuerliche Einkünfte Gesellschafter
Zusatzproblem bei Familien-MUS
- Prüfung der Gewinnverteilung auf Angemessenheit
- Gewinnfeststellungsverfahren
§§ 179, 180 AO; § 182 AO
Gewinnfeststellungsverfahren Familien-MUS
- zunächst betragsmäßige Feststellung steuerlicher Gesamtgewinn mittels
„gesonderten u. einheitlichen Gewinnfeststellung“ §§ 179, 180 AO
⇒ zunächst betragsmäßig festgestellt
⇒ dann auf die Gesellschafter verteilt -
Feststellungsbescheid über Festellung s.o. § 182 AO
⇒ im Rahmen der ESt- bzw. KSt-Veranlagung der Gesellschafter bindend
Gewinnverteilung nach Handelsrecht
- Gesetzliche Gewinnverteilung bei der OHG § 121 HGB
- Gesetzliche Gewinnverteilung bei der KG § 168 i.V.m § 121 HGB
Gesetzliche Gewinnverteilung OHG (HGB)
§ 121 HGB
-
4% Verzinsung des Kapitalanteils
(wenn Gewinn nicht ausreicht entsprechend niedrigerer Satz) - Restgewinn nach Köpfen
§ 121 (2) HGB
Entnahmen/Einlagen während Geschäftsjahr
⇒ Verzinsung nach jeweiligen Stand des Kapitalkontos nach Entnahme/Einlage
Verteilung bei Verlust OHG (HGB)
nach Köpfen
Gesetzliche Gewinnverteilung KG (HGB)
§ 168 i.V.m § 121 HGB
-
4% Verzinsung des Kapitalanteils
(wenn Gewinn nicht ausreicht entsprechend niedrigerer Satz) -
Restgewinn angemessen
betr. des Komplementärs dessen- Haftung
- Geschäftsführung
- Wettbewerbsverbot
§ 121 (2) HGB
Entnahmen/Einlagen während Geschäftsjahr
⇒ Verzinsung nach jeweiligen Stand des Kapitalkontos nach Entnahme/Einlage
Angemessenheit der Gewinnverteilung KG (HGB)
Bei “Angemessenheit”
betr. des Komplementärs zu berücksichtigen dessen:
- Haftung
- Geschäftsführung
- Wettbewerbsverbot
Vertragliche Gewinnverteilungsabreden.
§ 109 HGB
z.B.
- nach Kapitalverhältnis
- nach festen Quoten
- mit/ohne Kapitalverzinsung
- mit/ohne gesellschaftsvertraglichen Vorwegvergütungen
Unterschied Vorwegvergütung/Tätigkeitsvergütung
- Vorwegvergütung = Gesellschaftsvertraglich = Bestandteil des HB-Gewinns
- *⇒ Entnahme**
- Tätigkeitsvergütung = Sondervergütung i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 - 2. HS EStG
- *⇒** in HB als Aufwand gebucht!
- *⇒ Sondervergütung** in Sonder-G+V
Merkmal Gesellschaftsvertragliche Vorwegvergütung
- Gesellschaftsvertraglich
- Bestandteil des HB-Gewinns
- Entnahme
Merkmale Tätigkeitsvergütung
- Schuldrechtlich
- Sondervergütung i.S.v. § 15 (1) Nr. 2 - 2. HS EStG
- in HB als Aufwand gebucht!
- Sondervergütung in Sonder-G+V
Schema Gewinnverteilung StR
Stufe 1
1. Aufstellung Handelsbilanz PersGes
2. Aufstellung Steuerbilanz PersGes
wegen Maßgeblichkeit ⇒ Ableitung aus HB
3. Aufstellung Ergänzungsbilanzen für Gesellschafter
Wertkorrekturen zur Gesellschaftsbilanz
Stufe 2 (Vergütung)
4. Aufstellung Sonderbilanzen der Gesellschafter
Sonderbetriebsvermögen SBV
StB Stufe 1 + StB Stufe 2 = Gesamtbilanz der MUS
Was ist in den Sonderbilanzen enthalten?
- Aufwand und Ertrag betr. Sonderbetriebsvermögen
- Sondervergütungen an Gesellschafter gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG
- andere Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben
betr. das Sonderbetriebsvermögen oder die Beteiligung
Kurzschema StB-Erstellung
StB Stufe 1 + StB Stufe 2 = Gesamtbilanz der MUS
StB Stufe 1
⇒ Ableitung StB aus HB
⇒ Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter Steuerbilanz zweiter Stufe
StB Stufe 2 (Vergütung)
⇒Sonderbilanzen der Gesellschafter
Gewinnermittlung StB Stufe 1
- nur Ermittlung des gemeinsamen mit Hilfe des Gesamthandsvermögens erzielten Gewinns (HB-Gewinn) § 15 (1) Nr. 2 1. HS EStG
Zu beachten
-
Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte von allen Gesellschaftern einheitlich
ausgeübt (zwingend)
(Ausnahme: personenbezogene Steuervergünstigungen, z.B. gem. § 6 b EStG.) - umgekehrte Maßgeblichkeit gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. nicht mehr seit 2009!
Gewinnermittlung Stufe 2 StB
§ 15 (1) Nr. 2 2. HS EStG
Einkünften aus Gewerbebetrieb = Vergütungen an Gesellschafter
(aufgrund schuldrechtlichen Vertrages) für
- Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft
- Hingabe von Darlehen
- für die Überlassung von Wirtschaftsgütern.
Welche Leistungen fallen unter § 15 (1) Nr.2 2.HS EStG
Leistungen aus
- Arbeitsvertrag
- Werkvertrag
- Darlehensvertrag
- Mietvertrag
Was für Einkünfte würden ohne § 15 (1) Nr.2 2. HS EStG vorliegen?
z.B. Einküte aus
- selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
Was ist für die Gewinnermittlung Stufe 2 StB unbedeutend?
- Höhe der Beteiligung
- Mitunternehmer natürliche Person, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft
- unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht des Mitunternehmers
Typische Sondervergütungen an einen Gesellschafter
für
- Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Gesellschaft
- Erstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft
- Erstellung eines Bauplanes für die Gesellschaft
- anwaltliche Vertretung der Gesellschaft
- Vermittlung von Geschäften für die Gesellschaft
- Übernahme einer Bürgschaft für die Gesellschaft
- Darlehenshingabe an die Gesellschaft
- Überlassung eines Patents an die Gesellschaft
nicht aber: Veräußerung von Gegenständen an die Gesellschaft
Was ist keine Sondervergütung an Gesellschafter?
Veräußerung von Gegenständen an die Gesellschaft
Buchungsmäßige Behandlung der Vergütungen
- „Schuldrechtliche“
⇒ Aufwand (in der HB)
⇒ Hinzurechnung (Korrektur)
z.B. Geschäftsführergehalt - „Gesellschaftsvertragliche“
⇒ kein Aufwand
⇒ keine Hinzurechnung
z.B. Kapitalverzinsung
Sonderbetriebsausgaben Gewinnermittlung StB
- Aufwendungen im Zusammenhang mit den Vergütungen
- Aufwendungen betr. Sonderbetriebsvermögen
Was sind Sonderbetriebsausgaben (Bsp)
Aufwendungen in Zusammenhang mit
-
Arbeits-, Dienst- oder Werkleistungen
z.B. Reisekosten für Geschäftsreisen, soweit PersGes Kosten nicht ersetzt -
Überlassung von Wirtschaftsgütern
z.B. AfA, Grundsteuer, Kfz-Steuer, Versicherungen -
Gewährung von Darlehen
z.B. Schuldzinsen, Disagio, Vermittlungsprovision -
Sonstige Aufwendungen
.B. Prozesskosten bei Streitigkeiten, Steuerberatungskosten, Aufwendungen für einen Rechtsanwalt
Sonderbetriebseinnahmen
können neben den Vergütungen anfallen, z.B. für
Überlassung von WG des SBV an Dritte

Einteilung SBV in
SBV I
SBV II
SBV I
Wirtschaftgüter, die
- Gesellschafter gehören
- Gesellschaft unmittelbar dienen
SBV II
WG, die
- dem Gesellschafter gehören
-
Beteiligung des Gesellschafters
unmittelbar zu dienen bestimmt sind
Wann liegt gewillkürtes SBV I nur vor?
dazu bestimmt ist, unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen
weil objektiv geeignet
und
subjektiv durch entsprechende Widmung
Wann liegt gewillkürtes SBV II nur vor?
dazu bestimmt ist, unmittelbar der Beteiligungdes Gesellschafters zudienen
weil objektiv geeignet
und
subjektiv durch entsprechende Widmung
Bewertung Überlassung WG - Einlage PV in SBV
Teilwert
• § 4 (1) Satz 7 i.V.m. § 6 (1) Nr. 5 EStG
Bewertung Überlassung WG - Erworben für SBV
AK
Erträge in SBV heißen
- Vergütungen
- Sonder-BE
Aufwendungen in SBV heißen
Sonderbetriebsausgaben
Kapitalkonten der Gesellschafter PersGes - §
§ 120 (2) HGB
- grds. jeder Gesellschafter handelsrechtl. Kapitalkonto = vertragliche Einlage
Kapitalkonten nach HR
Festes Kapitalkonto I + Variables Kapitalkonto II
Kapitalkonto PersGes nach StR
❑ Festes Kapitalkonto I
❑ Variables Kapitalkonto II
❑ Evtl. Kapitalkonto einer Sonderbilanz
❑ Evtl. Kapitalkonto einer Ergänzungsbilanz