EKSt Flashcards

1
Q

§ 1 (1) EStG

A

§ 1 (1) EStG

  • natürliche Personen
    (auch Gesellschafter Personengesellschaft)
  • einen Wohnsitz (§ 8 AO )
    oder
    den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO)
  • im Inland

= unbeschränkt steuerpflichtig mit sämtlichen in- und ausländischen Einkünften

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2
Q

§ 1 (4) EStG

A
  • natürliche Personen
    (auch Gesellschafter Personengesellschaft)
  • einen Wohnsitz (§ 8 AO )
    oder
    den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO)
  • nicht im Inland aber inländische Einkünfte § 49 EStG

= beschränkt steuerpflichtig mit inländischen Einkünften

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3
Q

§ 8 AO

A

Wohnsitz

  • Inland: Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
  • Wohnsitz
    • Vorliegen einer Wohnung
    • Diese Wohnung innehaben („beibehalten und benutzen wollen“)

Besonderheiten:

  • An- und Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ohne Bedeutung
  • Mehrere Wohnsitze im In- und Ausland möglich
  • Wohnung“:
    • mit Möbeln eingerichtete feste Räumlichkeiten
      (auch möbliertes Zimmer, Gemeinschaftsunterkünfte)
    • nicht aber Zelt, Wohnwagen im Ferienpark, Schlafstelle im Büro
  • innehaben“:
    • muss dem Steuerpflichtigen jederzeit zur Verfügung stehen
    • gelegentliches Nutzen ist ausreichend (2 x im Jahr über mehrere Wochen)
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4
Q

§ 9 AO

A

gewöhnlicher Aufenthalt

  • Umstände, die ein „nicht nur vorübergehendes Verweilen“ erkennen lassen
  • gewöhnlicher Wohnsitz im Inland (> 6 Monate/183 Tage)
  • Aufenthalt muss einem einheitlichen Zweck dienen
  • Aufenthalt muss nicht in einem Kalenderjahr liegen
  • Achtung: bei Besuchs-, Kur- oder Erholungsaufenthalten
    mehr als 360 Tage“
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5
Q

Wann Überprüfung § 9 AO?

A

Erst wenn die Prüfung eines Wohnsitzes nach § 8 AO negativ ist,
eventuellen „gewöhnlichen Aufenthaltes“ prüfen

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6
Q

§ 49 EStG

A

beschränkte steuerpflicht
inländischer Einkünfte

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7
Q

Welteinkommensprinzip

A

gem. § 1 (1) EStG
nat. Person uneingeschränkt steuerpflichtig
unabhängig davon wo Einkommen erzielt

DBA regelt wer Besteuerungsrecht

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8
Q

§ 2 EStG

A

Einkunftsarten zur Ermittlung z.v.E.

  • Gewinneinkünfte, § 2 (2) Nr. 1 EStG _Haupteinkünft_e
    1. Land- und Forstwirtschaft, § 13 EStG
    2. Gewerbebetrieb, §§ 15, 16, 17 EStG
    3. selbständiger Arbeit, § 18 EStG
  • Überschusseinkünfte, § 2 (2) Nr. 2 EStG Nebeneinkünfte
    4. nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG
    5. Kapitalvermögen, § 20 EStG
    6. Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG
    7. sonstige Einkünfte, § 22 EStG
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9
Q

Gewinneinkünfe § 2 (2) Nr. 1 EStG

A

(Haupteinkünfte)

  1. Land- und Forstwirtschaft, § 13 EStG
  2. Gewerbebetrieb, §§ 15, 16, 17 EStG
  3. selbständiger Arbeit, § 18 EStG
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10
Q

Überschusseinkünfte § 2 (2) Nr. 2 EStG

A

(Nebeneinkünfte)

  1. nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG
    * *5. Kapitalvermögen, § 20 EStG
  2. Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG**
  3. sonstige Einkünfte, § 22 EStG
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11
Q

§ 22 EStG sonstige Einkünfte

A

Renten

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12
Q

§ 23 EStG

A

private Veräußerungsgeschäft

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13
Q

§ 32 EStG

A

EKSt-Tarife

  • § 32a EStG
    • 0 - 9.408 € Grundfreibetrag
    • 9.409 - 57.051 €
    • 57.051 - 270.500 € Proportionalzone
    • ab 207.501 € weitere Proportionalezone (“Reichensteuer”)
  • § 32d EStG
    • Abgeltungssteuer -25% (Sondertarif)
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14
Q

§ 34a ESt

A

Sondertarif

Thesaurierungsbegünstigung

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15
Q

Durchschnitts- VS Grenzsteuersatz

A
  • Durchschnittssteuersatz
    wie hoch zu zahlende EKSt bei bestimmten Einkommen
  • Grenzsteuersatz
    wie viel Prozent des Einkommens bei jweils nächster EK-Stufe zu versteuern
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16
Q

Ermittlung der Einkünfte bei Gewinneinkünften

A

§§ 13, 15, 18 EStG

  • BV-Vergleich (§§ 4 (1), 5 EStG) = Bilanz
    = Ergebnis: Gewinn / Verlust
  • EÜR (§ 4 (3) EStG)
    Betriebseinnahmen
    ./. Betriebsausgaben
    = Gewinn / Verlust
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17
Q

Ermittlung der Einkünfte bei Überschusseinkünften

A

§§ 19, 20, 21, 22 EStG

Einnahmen (§ 8 EStG)
./. Werbungskosten (§§9, 9a EStG)
= Überschuss / Verlust

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18
Q

Merkmale Gewinneinkünfte

A
  • Einsatz von BV
  • Gewinnermittlung
  • Selbständigkeit des Berufsträgers
  • “Steuerverhaftet”
    (BV “schlecht” = immer steuerpflichtig bei Veräußerung/Überführung in PV,
    = stille Reserven)
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19
Q

Merkmale Überschusseinkünfte

A

§§ 19, 20, 21, 22 EStG

  • Einsatz von PV
    = Veräußerung niemals steuerpflichtig bis auf Ausnahmen
  • steuerpflichtige bei Veräußerung
    • priv. Veräußerungsgeschäfte § 23 EStG
    • Veräußerung Anteile an KapGes § 17 EStG
    • Veräußerung Kapitalanlagen § 20 (2) EStG
    • gewerblicher Grundstückshandel
      = innerhalb 5 J mehr als 3 Objekte verkauft
      GewSt-pflicht, Bilanzierungspflicht, Grundstück + Gebäude UV (keine Abschr.)
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20
Q

Subsidiaritätsprinzip

A

Nachrangigkeit/Unterordnung
der privaten Vermögenseinkünfte

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21
Q

private Vermögenseinkünfte

A
  • Kapitalerträge § 20 (8) EStG
    verzinstes/angelegtes Kapital BV (§ 15 EstG)
    = Kapitalertrag (Zins, Divid.) betriebliche Einkünfte
    = keine Abgeltungssteuer
  • Mieterträge § 21 (3) EStG
    vermieteter GrBo BV (§ 15 EStG)
    = Mieterertrag betriebliche Einkünfte
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22
Q

§ 11 (1) S. 2 EStG

A

10-Tages-Regel

Zuordnung in Jahr der Verursachung bei Einnahme/Ausgabe innerh. 10 Tage Stichtag
für:

  • regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben etwa gleicher Höhe
  • Ausgaben für Nutzungsüberlassugn > als 5 J. Voraus
    (nicht Disagio wenn marktüblich)
  • lfd. Arbeitslohn § 38a (1) S. 2 EStG
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23
Q

Was wenn Verlustbetrag nicht vollst. mit Verlustausgleich werden kann?

A

… geht in den sog. Verlustabzug nach § 10 d EStG ein

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24
Q

Bewertung PEnt/EEin

A
  • § 6 (1) Nr. 4 EStG - Privatentnahmen
    • grds. Bewertung mit Teilwert/Verkehrswert
    • Buchwert wenn “steuerbegünstigt” gespendet § 6 (1) Nr. 4 S.4 EStG
  • § 6 (1) Nr. 5 EStG - Neu-Privateinlagen
    • grds. Bewertugn mit Teilwert/Verkehrswert
    • Ausnahme: Obergrenze AK/HK
      WG innerhalb 3 Jahre vor Einlage angeschafft/hergestellt

      § 6 (1) Nr. 5 S. 1 2. HS EStG
    • abnutzbares WG
      Bewertung: AK/HK ./. fiktive AfA
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25
Q

Bewertung PEin WG inherhalb 3 Jahren nach Ansch./Herst.

A

§ 6 (1) Nr. 5 S. 1 2. HS EStG

Obergrenze AK/HK, wenn TW höher

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26
Q

Zu-/Abfluss-Prinzip § 11 EStG

A

für 4 (3) er und § 15

Grundsatz: Erfassung in KJ der Vereinnahmung/Verausgabung

Ausnahme § 11 (1) S.2 EStG - 10 TagesRegel

GILT NICHT FÜR BILANZ! dort periodengerechte Zuordnung durch RAP

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27
Q

Ermittlung ZVE

A

Summe der Einkünfte./. Altersentlastungsbetrag, § 24a EStG
./. Entlastungsbetrag f. Alleinerziehende § 24b EStG
= Gesamtbetrag der Einkünfte (GBdE) § 2 (3) EStG
./. Verlustabzug (aus anderen Jahren) § 10d EStG
./. Sonderausgaben §§ 10 - 10c EStG
./. außergewöhnliche Belastungen §§ 33 - 33b EStG
= Einkommen, § 2 (4) EStG
./. ggf. Freibeträge für Kinder §§ 31, 32 (6) EStG
= ZVE § 2 (5) EStG

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28
Q

Welche EStR Schema Ermittlung ZVE?

A

R 2 (1) EStR

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29
Q

Sonderausgaben Ermittl. ZVE

A

§§ 10 - 10c EStG

  • Spenden
  • Kinderbetreuung
  • Schulgelder
  • Unterhaltszahlung gesch. Ehegatte
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30
Q

Außergewöhnliche Belast. Ermittlung ZVE

A

§§ 33 - 33b EStG

  • Krankenkosten
  • Behinderten-Pausch’beträge
  • Unterhaltszahlungen
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31
Q

Verlustverrechnung

A
  • Verlustausgleich § 2 (3)
  • Verrechnung mit postiven Einkünften Vorjahr
  • Verlustabzug § 10d
  • Verrechnugn mit postiven Einkünften in Folgejahren
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32
Q

Wann keine Verlustverrechnung im EStG

A

…wenn der Steuerpflichtige keine Einkunftserzielungsabsicht hat, z.B. bei „Liebhaberei“!

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33
Q

Wann eingeschränkte Einkunftserzielungsabsicht ist die Verlustverrechnung

A
  • ausländischen Verluste - § 2 a EStG
  • Verluste aus Kommanditbeteiligung - § 15 a EStG
  • Verluste aus gewerblicher Tierzucht - § 15 Abs. 4 EStG
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34
Q

Verlustausgleich § 2 (3) EStG (GdE)

A

horizontal oder vertikal

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35
Q

vertikaler Verlustausgleich

A

verschiedener Einkunftsarten

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36
Q

horizontaler Verlustausgleich

A

innerhalb derselben Einkunftsart

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37
Q

Verlustabzug § 10 d EStG

A
  • Verlustrücktrag
    • 1 VAZ zurück
    • Höhe nach Antrag Stpfl.
    • ohne Antrag: voller Abzug
    • 2020/21 Verlustrücktrag 10 Mio € statt 5 Mio € (20 Mio statt 10 Mio Zus’veranl.)
  • Verlustvortrag
    • ​in folgende VAZ
    • Max. 1 Mio € (2 Mio € Ehegatten)
      darüber max. 60% des verbl. GdE
    • gesonderte feststellung verbleibender Verlustvortr.
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38
Q

Verlustrücktrag

A

§ 10 EStG

  • 1 VAZ zurück
  • Höhe nach Antrag Stpfl. bestimmbar
    ohne Antrag: voller Abzug
  • 2020/21 Verlustrücktrag 10 Mio € statt 5 Mio € (20 Mio statt 10 Mio Zus’veranl.)
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39
Q

Verlustvortrag

A

§ 10 EStG

  • ​in folgende VAZ
  • Max. 1 Mio € (2 Mio € Ehegatten)
    darüber gehend max. 60% des verbl. GdE
  • gesonderte feststellung verbleibender Verlustvortr.
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40
Q

Verlustabzugsbeschränkungen §§

A

§ 15a EStG
Verluste bei beschränkter Haftung

§ 20 Abs. 6 EStG
erluste aus Kapitalvermögen
und insb. bei Verlusten aus Aktienverkäufen

§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

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41
Q

Wahlrecht bei Verlustrücktrag

A
  • Ohne Antrag:
    • von Amts wegen zunächst ein Rücktrag (in max. Höhe)
    • dann ein evtl. Vortrag durchgeführt.
  • Mit Antrag ( § 10 d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG):
    • andere Beträge für den Rücktrag/Vortrag
    • gar keinen Rücktrag, sondern nur Vortrag
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42
Q

Ist der Verlustvortrag ein Wahlrecht?

A

NEIN

  • Der Verlustvortrag ist – im Rahmen der genannten Grenzen – zwingend vorzunehmen
  • d.h. kein Wahlrecht analog zu § 10 d (1) S. 4 und 5 EStG
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43
Q

Maximaler Verlustvortrag

A

§ 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG

  • nach Verlustrücktrag verbleibenden negativen Einkünfte bis 1.000.000 € unbegrenzt
  • darüber hinaus nur bis zu 60% des 1.000.000 € übersteigenden GDE
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44
Q

Gesonderte Feststellung Verlustvortrag

A

§ 10 d (4) EStG

  • Ein am Schluss des VZ verbleibender Verlustvortrag mit eigenem Bescheid gesondert festzustellen
  • nicht nur im Verlustentstehungsjahr, sondern auch in allen Jahren, in denen der Verlust noch nicht vollständig verrechnet
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45
Q

Verlustabzugsbeschränkungen

A

Verluste bei beschränkter Haftung
§ 15a EStG

erluste aus Kapitalvermögen und insb.
bei Verlusten aus Aktienverkäufen

§ 20 Abs. 6 EStG

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG

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46
Q

Steuerart ESt

A

Jahressteuer

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47
Q

Wodurch sichert Staat sich kontinuierlichen Einnahmenzufluss?

A

Quartalsmäßige ESt-Vorausszahlung

direkter Steuerabzug bei Auszahlung best. Einnahmen
(= Abzugsverfahren)

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48
Q

“Abzugsverfahren” bei Auszahlung welcher Einnahmen?

A

LSt

KapSt

**Zinsabschlagssteuer

= keine selbst. Steuern sondern Erhebungsformen der ESt. !
(§ 38 (1) EStG, § 43 (1) EStG
**

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49
Q

Abgrenzung Personensteuern - Objektsteuern

A
  • Personensteuer nat. Person = ESt
  • Personensteuer juristische Person = KSt
  • Objektsteuer = GewSt
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50
Q

Ermittlung ZVE ESt

A

E i n k ü n f t e aus
1. Land- und Forstwirtschaft
2. Gewerbebetrieb
3. selbständiger Arbeit Gewinneinkünfte BVV/EÜR
4. nichtselbständiger Arbeit
5. Kapitalvermögen
6. Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige gem. § 22 EStG Überschusseinkünfte
= SUMME DER EINKÜNFTE./. Altersentlastungsbetrag
./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
./. Freibetrag Land- u. Forstwirtschaft
+ Hinzurechungen
= GBdE./. Verlustabzug nach § 10d EStG./. Sonderausgaben
./. Außergewöhnliche Belastungen
./. Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen […] Baudenkmale […]
+ Erstattungsüberhänge
= Einkommen./. Freibeträge
./. Sonstige abzuziehende Beträge
= ZVE
x Tarif / Steuersatz
= Zwischensumme IV
./. Steuerermäßigungen
= ESt

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51
Q

Persönliche Steuerpflicht

A

Formen:

  • persönliche St.pflicht = Wer?
  • sachliche St.pflicht = was?

Arten der prs. St.pflicht nat. Personen:

  • unbeschränkt
  • beschränkt
  • Sonderfälle
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52
Q

Wer unterliegt der ESt?

A

nur natürliche Personen

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53
Q

Steuerpflicht Personenvereinigungen

A

(OHG, KG…)

=

ertragsteuerlich keine Rechtssubjekte​

  • keine ESt – weil keine natürliche Person
  • keine KSt – weil keine juristische Person
    (ab 2022 aber Option gem. § 1a KStG mgl.)
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54
Q

Besteuerung Einkünfte von Personenvereinigung

A
  • für diese gesondert und einheitlich festgestellt § 179 AO
  • anschließend den Gesellschaftern (natürliche oder juristische Personen) zugerechnet und bei diesen dann dort besteuert
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55
Q

Unbeschränkte Steuerpflicht - § 1 Abs. 1 EStG

A
  • natürliche Person
  • mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
  • im Inland

Unbeachtlich:

  • Staatsangehörigkeit
  • Zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit
    (z. B. minderjährige Kinder mit ererbtem Vermögen, welches Erträge abwirft)
  • Alter
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56
Q

Folge der unbeschränkten Steuerpflicht

A

alle – wo auch immer auf der Welt – erzielten Einkünfte in Deutschland ESt unterworfen

sog. Welteinkommen besteuert (EStH H 1 “Allgemeines“ )

(Doppelbesteuerungsabkommen beachten)

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57
Q

Beschränkte Steuerpflicht

A

§ 1 Abs. 4 EStG

  • natürliche Person
  • weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
  • im Inland Einkünfte i.S.v. § 49 EStG

Wichtigste Einkünfte i.S.v. § 49 EStG: 7 Einkunftsarten EStG

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58
Q

Folgen beschränkter Steuerpflicht

A
  • Steuerpflicht nur mit inländischen Einkünften
  • Kein Abzug Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
  • Kein Splitting
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59
Q

Sonderfälle persönliche Steuerpflicht

A
  • Erweiterte unbeschränkte § 1 (2)
  • Option zur unbeschränkten § 1 (3)
  • Fiktive unbeschränkte § 1a (1) Nr 2.
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60
Q

Erweiterte unbeschränkte St.pflicht

A

§ 1 (2) EStG

  • Deutsche Staatsangehörigkeit mit Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
  • Arbeitslohn aus einer inländischen Kasse
  • Beschränkte Steuerpflicht im Ausland

Bsp: Angehörige von Botschaften, Konsulaten, Goethe-Instituten

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61
Q

Option zur unbeschränkten Steuerpflicht

A

§ 1 Abs. 3 EStG

  • nicht unter § 1 Abs. 2 EStG fallende beschränkt Steuerpflichtige
    können auf Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren

wenn

  • gesamte Welteinkommen ≥ 90% der deutschen ESt unterliegt

oder

  • nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte ≤ Grundfreibetrag
  • *nach § 32a (1) S. 2 Nr. 1 EStG**

Achtung:

  • nicht Welteinkommen, sondern nur inländischen Einkünfte i.S.v. § 49 EStG besteuert.
  • Trotz unbeschränkter Steuerpflicht keine Ehegattenveranlagung möglich
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62
Q

Ziel opt. unbeschr. Steuerpflicht

A

§ 1 (3) EstG

  • Dieser Personenkreis käme wegen der beschränkten Steuerpflicht im Ausland nicht in den Genuss des Abzuges von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Inland
  • Unbeschränkte Steuerpflicht auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
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63
Q

Wichtigster Praxisfall § 1 (3) EStG

A

(Opt. zu unbeschr. Steuerpflicht)

„Grenzpendler-Regelung“

Grenzpendler mit Wohnsitz im grenznahen Ausland und
Tätigkeit in Deutschland

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64
Q

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

A

§ 1 a EStG

  1. Ein Ehegatte (Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates, zB. Lichtenstein)
    z. B. im Inland unbeschränkt steuerpflichtig wg. § 1 (1) oder (3)
  2. andere Ehegatte Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat

Für beide Ehegatten zusammen:

Fall 1: mindestens 90% vom Welteinkommen unterliegt deutschen ESt

oder

Fall 2: die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte übersteigen nicht den
doppelten Grundfreibetrag nach § 32a (1) S.2 Nr. 1 EStG.

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65
Q

DBA

A

Erzielt ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Ausland (z.B. Italien) in Deutschland Einkünfte i.S.v. § 49 EStG  unbeschränkte Steuerpflicht in Italien (da Wohnsitz)  beschränkte Steuerpflicht in Deutschland (da nicht Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, aber § 49-Einkünfte) Diese wirtschaftlich unerwünschten Doppelbesteuerungen versucht man, durch bilaterale sog. „Doppelbesteuerungsabkommen“ (DBA) zu vermeiden, indem das Besteuerungsrecht nur einem Staat zugewiesen wird. 2 Methoden:  Freistellungsmethode: ein Staat verzichtet komplett auf seinen Steueranspruch Keine 2-fache Belastung  Anrechnungsmethode: ein Staat rechnet die im anderen Staat gezahlte Steuer bei der Steuerfestsetzung an

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66
Q

Was besteuert EStG?

A
  • Vermögenszuflüsse (= Einkünfte)
  • von natürlichen Personen
  • nur dann, wenn in eine der 7 Einkunftsarten passend
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67
Q

Sind Einküfte nach EStG immer steuerpflichtig?

A

nein

Einkünfte sind:

steuerbar oder nicht steuerbar

steuerbare: steuerpflichtig oder steuerfrei

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68
Q

nicht steuerbare Einkünfte

A
  • Erbschaft
  • Schenkung
  • Lotteriegewinn
  • Anerkennungspreis
  • Liebhaberei
  • Spielbankgewinne
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69
Q

steuerfreie Einkünfte

A

Vermögenszuflüsse nach § 3 EStG

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70
Q

steuerbare Einkünfte

A

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 7 EStG

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71
Q

Warum richtige Einordnung Vermögenszuflüsse in Einkunftarten wichtig?

A
  • jede Einkunftsart spezielle Freibeträge bzw. Freigrenzen
  • die Ermittlungsmethode betr. den Einkünftebetrag bei den einzelnen Einkunftsarten unterschiedlich
  • andere Steuerarten knüpfen Einkunftsarten anknüpfen (z.B. GewSt)
  • negative Einkünfte bei den einzelnen Einkunftsarten unterschiedlich behandelt werden.
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72
Q

Einkunftsarten Paragraph

A

§ 2 EStG

§ 2 (1) Nr. 1 EStG - Gewinneinkunftsarten

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG - Überschusseinkunftsarten

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73
Q

Gewinneinkunftsarten

A

§ 2 Abs. 2 Nr. 1

§ 13 - Land- u. Forstwirtschaft

§ 15 - Gewerbebetrieb

§ 18 - selbständiger Arbeit

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74
Q

Überschusseinkunftsarten

A

§ 2 Abs. 2 Nr. 2

§ 19 - nichtselbständiger Arbeit

§ 20 - Kapitalvermögen

§ 21 - Vermietung u. Verpachtung

§ 22/23 - Sonstige Einkünfte

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75
Q

Unterscheidungsmerkmale Gewinn-/Überschusseinkünfte

A
  1. Besteuerungsgrundlage: Gewinn | Überschuss
  2. Ermittlung BV-Vergleich o. EÜR | Einnahmen ./. Werbungskosten
  3. Zur Einkunftserzielung Betriebsvermögen | Privatvermögen
    dienendes Vermögen
  4. Wertveränderung Verm. zu berücksichtigen | nicht zu berücksichtigen
    (Ausnahme: §§ 17, 20 (2), 23)
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76
Q

Gewinnermittlungsarten/-methoden

A
  • Betriebsvermögensvergleich § 4 (1), § 5 EStG
  • EÜR § 4 (3) EStG
  • Durchschnittssätze § 13a EStG
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77
Q

§ 4 (1) EStG

A

Schlusskapital
./. Anfangskapital
= BV-Mehrung/-minderung

./. Privateinlagen
+ Privateinnahmen
= Gewinn / Verlust

  • keine HB!
  • Sollrechung
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78
Q

§ 5 EStG

A

Schlusskapital
./. Anfangskapital
= BV-Mehrung/-minderung

./. Privateinlagen
+ Privateinnahmen
= Gewinn / Verlust

  • Wie § 4 Abs. 1 EStG mit Beachtung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze
  • Aufstellung einer Handels- und Steuerbilanz
  • Sollrechnung
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79
Q

§ 4 Abs. 3 EStG

A

./. Betriebseinnahmen
+ Privatausgaben
= Gewinn / Verlust

  • Keine Bilanz
  • Istrechnung
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80
Q

Sollrechnung

A

Einnahmen/Ausgaben werden bereits bei ihrer Entstehung berücksichtigt

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81
Q

Istrechnung

A

Einnahmen/Ausgaben erst erfasst, wenn sie tatsächlich zu- oder abgeflossen

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82
Q

Überschussermittlung

A

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG

Ermittlung nach “Geldflussprinzip”

Einnahmen
./. Werbungskosten
= Übershuss (+ / -)

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83
Q

Ansatz der Werbungskosten

A
  • Pauschbeträge bei den Einkünften aus §§ 19, 20, 22/23 anstatt tatsächlich angefallenen ansetzbar
  • Achtung:
    Verwendung abnutzbares WG für einkommen = Vorschiften AfA gelten
    [§ 9 (1 ) Nr. 7 i.V.m §§ 7b, 6 (2) S. 1-3)]
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84
Q

Welcher § regelt BVV

A

§ 4 Abs.1 EStG

§ 5 EStG

85
Q

Begriffsabgrenzungen BVV/EÜR

A
86
Q

Maßgebliche Zeiträume § 4 a EStG

A

Unterscheidung:

  • Veranlagungszeitraum (VZ)
  • Ermittlungszeitraum
87
Q

Was ist der Veranlagungszeitraum?

A

immer Kalenderjahr

§ 2 Abs. 7 i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG

88
Q

Ermittlungszeitraum

A
  • Einkünfte aus LuF und aus Gewerbetrieb = Wirschaftsjahr
  • Überschusseinkünfte aus selbst. Arbeit = Kalenderjahr
89
Q

Ermittlunszeitraum - grds. und Ausnahmen

A
  • Grundsatz:
    Wirtschaftsjahr hat 12 Monate
  • Ausnahme:
    Rumpfwirtschaftsjahr hat < 12 Monate
    (bei Betriebsgründung, -aufgabe, -veräußerung, Umstellung des Wirtschaftsjahres)
  • Kernpunkt: „Abweichendes Wirtschaftsjahr“
    Hier ist das Wirtschaftsjahr nicht identisch mit Kalenderjahr
    § 8b EStDV
90
Q

Wirtschaftsjahr

A
  • § 13 EStG: grs. 01.07.-30.06.
    § 4 a Abs. 1 Nr.1 EStG
    weitere nach § 8 c EStDV
  • § 15 EStG - in HR eingetragener Betrieb
    Zeitraum für den regelmäßig der JA erstellt wird = § 4a (1) Nr. 2 EStG
  • § 15 EStG - nicht in HR eingetragener Betrieb
    Kalenderjahr = § 4 a Abs. 1 Nr. 3 EStG
91
Q

Umstellung Wirtschaftsjahres auf vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum

A

gem. § 4 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt

92
Q

Vorgehen bei abweichendem Wirtschaftsjahr L & F-Wirtschaft

A

§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 EStG

Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres wird
zeitanteilig betroffenem Kalenderjahr zugeordnet

93
Q

Vorgehen bei abweichendem WJ Gewerbetreibende

A

§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 EStG

Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres wird in dem VZ angesetzt,
in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet
.

94
Q

Gewinnermittlungsmethoden Gewinneinkkünfte

A
  • § 4 Abs. 1 EStG = allgemeiner Betriebsvermögensvergleich
    für buchführende Land-u. Forstwirte und Freiberufler
  • § 5 Abs. 1 EStG = besonderer Betriebsvermögensvergleich
    für buchführende Gewerbetreibende
  • § 4 Abs. 3 EStG (= Einnahme-Überschussrechnung)
    für Land- u. Forstwirte, Gewerbetreibende, Freiberufler, die keine Bücher führen
    und nicht dazu verpflichtet
95
Q

Bei wem Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG

A
  • Gewerbetreibende, die nicht buchführungspflichtig
    (
    wedernachHandelsrechtnoch nachSteuerrecht)
  • Selbständige, die nicht freiwillig Bücher führen
  • Land- und Forstwirte, die nicht zur ordnungsmäßigen Buchführung
    verpflichtet
    , auf Antrag
96
Q

Was sind die Grundsätze der § 4 (3)-Rechnung?

A
  • Istrechung
  • BE/BA im Zeitpunkt des Zu-/Abflusses zu erfassen
  • *§ 11 ESTg, R 4.5 (2) EStR**
  • Keine Auswirkung Veränderungen des Betriebsvermögens auf die Gewinnermittlung aus (grds., Ausnahmen berücksichtigen)
97
Q

Welche Veränderung des BV Auswirkung auf Gewinnermittlung bei § 4 (3)-Rechung?

A
  • abnutzbare Anlagegüter(§ 7 EStG)
  • nichtabnutzbare Anlagegüter
  • bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
  • Darlehensgeschäfte
  • Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen/-einlagen
  • nichtabzugsfähige Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 5 EStG
  • Nutzungsüberlassungen für längere Zeiträume
    gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG.
98
Q

Was gibt es in der § 4 (3)-Rechnung nicht und warum?

A

Wegen fehlenden Vermögensvergleichs gibt es keine

  • Rechnungsabgrenzungsposten
  • Rückstellungen
  • Bestandskonten (z.B. Forderungen und Verbindlichkeiten)
  • Inventur
99
Q

Handhabung USt/VSt bei § 4 (3)-Rechung

A
  • Vereinnahmte USt = Betriebseinnahme
  • Verausgabte VSt = Betriebsausgabe
    (soweit nicht nach § 9b EStG zu den AK/HK gehörend)
100
Q

Gibt es Gewillkürtes BV bei der § 4 (3)-Rechung?

A

ja, ist möglich nach BFH-Urteil vom 02.10.2003 (DB S. 2681)

R 4.2 Abs. 1 Satz 3 EStR

101
Q

Grundschema der § 4 (3)-Rechnung

A

Summe Betriebseinnahmen
./. Summe der Betriebsausgaben
= Gewinn (Verlust)

102
Q

Vorteile der § 4 (3)-Rechnung

A
  • steuern” von Betriebseinnahmen und –ausgabe, um die Höhe Periodengewinns zu beeinflussen
  • Achtung:
    • § 4 (3)-Rechnung bringt keine Steuerersparnis im Vergleich zum Betriebsvermögensvergleich
    • Lediglich eine zeitliche Verschiebung der Gewinnbesteuerung
103
Q

§ Zufluss- und Abflussprinzip

A

§ 11 EStG

104
Q

Zufluss- und Abflussprinzip

A

Prinzip der Abschnittsbesteuerung (ESt = Veranlagungssteuer)
verlangt die Zuordnung der Zahlungen zu den einzelnen Kalenderjahren

Grundsatz § 11 (1) S. 1 und (2) S. 1 EstG

105
Q

Grundsatz Zu-/Abflussprinzip - Zufluss, Abfluss

A

Grundsatz: Beträge sind in dem Jahr anzusetzen, in dem sie geflossen sind
§ 11Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG

106
Q

wann Zufluss nach § 11 EStG

A

Zufluss: wenn der Steuerpflichtige über den Betrag wirtschaftlich verfügen kann

  • Barzahlung: Geldübergabe Banküberweisung
  • Gutschrift auf Empfängerkonto
  • Bar- und Verrechnungsscheck: Scheckübergabe
107
Q

Wann Abfluss § 11 EStG

A

Abfluss: wenn Betrag Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen verlassen hat

  • Barzahlung: Geldübergabe
  • Banküberweisung: Bankanweisung
  • Bar- und Verrechnungsscheck: Scheckübergaben
108
Q

Ausnahme Zu-/Abfluss-Prinzip

A

Beträge in dem Jahr anzusetzen, für welches sie gezahlt werden

§ 11 (1) S. 2 und (2) S. 2 EStG: Wirtschaftliche Zugehörigkeit

109
Q

Voraussetzung Ausnahme Zu-/Abfluss

A
  1. Regelmäßig wiederkehrende Beträge § 11 (1) S. 2 und (2) S.2 EStG
  2. Zu- bzw. Abfluss innerhalb der 10 Tage vor oder nach dem 31.12.
110
Q

Regelmäßig wiederkehrende Beträge Zu-/Abfluss

A

§ 11 (1) S. 2 und (2) S.2 EStG
Wirtschaftliche Zugehörigkeit = müssen nicht betragsmäßig gleich sei

  • z.B. monatlich, 1 /2-jährlich
  • Grundlage muss Dauerschuldverhältnis sein
    • z.B. Mieten, Versicherungsbeiträge, Renten, festverzinsliche Wertpapiere
    • bis zum 10.1. eines Jahres für vorangegangenen Monat Dezember (oder für vorangegangenes Quartal) geleistete UStVZ
      (BFH vom 1.8.2007, DStR S. 1856)
  • nicht Sparbuchzinsen!:
    immer in dem Jahr anzusetzen, für welches gezahlt
111
Q

Zu- bzw. Abfluss innerhalb der 10 Tage vor oder nach dem 31.12.

A

„kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach“

  • Auf die Fälligkeit kommt es nicht an
  • auch dann nicht, wenn die Frist zur Zahlung der Steuerschuld gem. § 108 Abs. 3 AO hinausgeschoben wird
  • (BFH vom 27.6.2018 DStR 2018 S. 2257)*
112
Q

Besonderheiten bei den Betriebseinnahmen bei § 4 (3)-Rechnung

A
  • Betriebseinnahmen“ = Alle Zuflüsse in Geld und Geldwert
  • Grundsatz: Anzusetzen ist der zugeflossene Bruttobetrag!
    = „Zuflussprinzip“
  • Ausnahmen: = Wichtige Durchbrechungen des Zuflussprinzips
113
Q

Durchbrechung des Zuflussprinzips bei § 4 (3)-Rechnung

A
  1. Verkauf von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren AV
  2. Verkauf von Wirtschaftsgütern des nicht-abnutzbaren AV und der übrigen in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgüter
  3. Verkauf von nicht in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgütern des UV
  4. Verkauf von in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgütern gegen Ratenzahlung oder Veräußerungsrente
  5. Entnahme von Wirtschaftsgütern
  6. Entnahme von Nutzungen
  7. Keine Betriebseinnahmen
    • Einlage von Geld
    • Darlehensaufnahme
    • Durchlaufende Posten (für Rechnung eines Dritten vereinnahmt)
  8. Erhaltene Vorschüsse, Teil- und Abschlagsleistungen
  9. Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren
114
Q

BE/BA bei Verkauf von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren AV

A
  • *Durchbrechung Zuflussprinzip**
  • *§ 4 (3) S. 3 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR**
  • Betriebseinnahme = der zufließende Bruttobetrag
  • Betriebsausgabe = der (nach AfA) vorhandene Restbuchwert
115
Q

BE/BA Verkauf von WG des nicht-abnutzbaren AV
und der übrigen in § 4 (3) S. 4 genannten Wirtschaftsgüter

A
  • *Durchbrechung Zuflussprinzip**
  • *§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR**
  • Betriebseinnahme = der zufließende Bruttobetrag
  • Betriebsausgabe = die AK/HK zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung oder Entnahme
116
Q

Verkauf von nicht in § 4 (3) S. 4 EStG genannten WG des UV

A

Durchbrechung Zuflussprinzip

  • Betriebseinnahme = der zufließende Bruttobetrag
117
Q

Verkauf von in § 4 (3) S. 4 EStG genannten Wirtschaftsgütern
gegen Ratenzahlung oder Veräußerungsrente

A
  • *Durchbrechung Zuflussprinzip**
  • *R 4.5 Abs. 5 EStR (Wahlrecht)**
  • Betriebseinnahme = die zufließende Kaufpreisrate oder Rentenzahlung
  • Betriebsausgabe = Teilbetrag der AK/HK der in demselben Jahr zufließenden Kaufpreisraten oder Rentenzahlungen. Bei abnutzbaren WG des AV kann (Wahlrecht) entsprechend verfahren werden.
118
Q

BE/BA bei Entnahme von Wirtschaftsgütern § 4 (3)-Rechnung

A

Durchbrechungen des Zuflussprinzips

  • Betriebseinnahme
    = Fiktive Betriebseinnahme in Höhe des Teil wertes im Zeitpunkt der Entnahme 
  • Betriebsausgabe bei Entnahme von Gegenständen des AV
    = Restbuchwert bzw. AK/HK
119
Q

BE bei Entnahme von Nutzung § 4 (3)-Rechnung

A

Durchbrechungen des Zuflussprinzip

  • Betriebseinnahme
    = Fiktive Betriebseinnahme in Höhe der antei- ligen Kosten im Zeitpunkt der Entnahme
120
Q

keine Betriebseinnahmen der § 4 (3)-Rechnung sind

A
  • *Durchbrechungen des Zuflussprinzip**
  • *H 4.5 „Darlehen“ EStH, § 4 (3) S. 2 EStG**
  • Einlage von Geld
  • Darlehensaufnahme
  • Durchlaufende Posten (für Rechnung eines Dritten vereinnahmt)
121
Q

BE bei Erhaltenen Vorschüsse, Teil- und Abschlagsleistungen § 4 (3)-Rechnung

A
  • *Durchbrechungen des Zuflussprinzip**
  • *R 4.5 Abs. 2 Satz 2 EStR**
  • Betriebseinnahme = der zufließende Betrag
122
Q

Behandlung Einnahmen für Nutzungsüberlassung > fünf Jahren

A

Durchbrechungen des Zuflussprinzip
§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG

Wahlrecht!

können auf den Zeitraum, für den die Vorauszahlung geleistet wird verteilt werden

123
Q

in § 4 (3) S. 4 EStG genannte Wirtschaftsgüter

A
  • nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • Anteile an Kapitalgesellschaften
  • Wertpapiere
  • vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens
  • sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

§ 4 (3) S. 5

  • unter Angabe des Tages der Anschaffung/Herstellung und AK/HK oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
124
Q

Besonderheiten BA bei § 4 (3)-Rechnung

A
  • „Betriebsausgaben“ = Alle Abflüsse in Geld und Geldwert
  • Grundsatz: Anzusetzen ist der abgeflossene Bruttobetrag
  • Ausnahmen beachten
125
Q

Ausnahmen Abfluss bei § 4 (3)-Rechung

A
  1. Kauf von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren AV
  2. Kauf von Wirtschaftsgütern des nicht-abnutzbaren AV und der übrigen in § 4 (3) S. 4 genannten Wirtschaftsgüter
  3. Kauf von nicht in § 4 Abs. 3 Satz 4 genannten Wirtschaftsgütern des UV
  4. Geringwertige Wirtschaftsgüter
  5. Investitionsabzugsbetrag
  6. Verlust einer Darlehensforderung
  7. Durchlaufender Posten: verauslagt, aber nicht zurückerhalten
  8. Einlage von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren AV
  9. Einlage von Wirtschaftsgütern des nicht-abnutzbaren AV
  10. Einlage von Wirtschaftsgütern des UV
  11. Einlage von Wirtschaftsgütern des UV
126
Q

BA bei Kauf von WG des abnutzbaren AV § 4 (3)-Rechnung

A

§ 4 (3) S. 3 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR

  • Betriebsausgabe = Jährlicher AfA-Betrag
    (nicht AK im Anschaffungszeitpunkt)
127
Q

BA bei Kauf von nicht in § 4 (3) genannten WG des UV

A

Betriebsausgabe = der abfließende Bruttobetrag

128
Q

BA bei GWG in § 4 (3)-Rechnung

A

§ 6 Abs. 2 EStG, R 6.13 EStR

Betriebsausgabe = die AK im Zeitpunkt der Anschaffung

129
Q

BA bei Investitionsabzugsbetrag in § 4 (3)-Rechnung

A

§ 7g Abs. 1 EStG

  • Höhe: bis zu 50 % der in den nächsten drei Jahren geplanten AK/HK von abnutzbaren beweglichen WG des AV

Voraussetzung: Gewinn (ohne Abzugsbetrag) ≤ 100.000 €

130
Q

BA Verlust Darlehensforderungen bei § 4 (3)-Rechnung

A

H 4.5 Abs. 2 „Darlehensverluste“ EStH

  • Betriebsausgab
    = Wert der Forderung im Zeitpunkt des Ausfalls
131
Q

BA Durchlaufender Posten: verauslagt, aber nicht zurückerhalten bei § 4 (3)-Rechnung

A

R 4.5 Abs. 2 Satz 3 EStR

  • Betriebsausgabe = Wert des durchlaufenden Postens im Zeit- punkt des Ausfalls
132
Q

BA Einlage von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren AV bei § 4 (3)-Rechnung

A

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

  • Betriebsausgabe = Jährlicher AfA-Betrag
    (berechnet vom Teilwert; Teilwert = AK ./. bisherige AfA
133
Q

BA bei Einlage von Wirtschaftsgütern des nicht-abnutzbaren AV § 4 (3)-Rechnung

A

zu behandeln wie normale AK

  • Betriebsausgabe = die AK im Zeitpunkt des Verkaufs bzw. Entnahme
134
Q

BA Einlage von Wirtschaftsgütern des nicht-abnutzbaren AV § 4 (3)-Rechung

A

= zu behandeln wie normale AK

  • Betriebsausgabe = die AK im Zeitpunkt des Verkaufs bzw. Entnahme
135
Q

BA Einlage von Wirtschaftsgütern des UV § 4 (3)-Rechnung

A

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG
= zu behandeln wie normale AK

  • Betriebsausgabe = Fiktiver Betrag (in Höhe des Teilwerts)
136
Q

BA Einlage von Nutzungen § 4 (3)-Rechnung

A

zu behandeln wie normale AK

  • Betriebsausgabe = Fiktiver Betrag
    (in Höhe der auf die betriebliche Nutzung entfallenden Kosten)
137
Q

BA bei Ausgaben für Nutzungsüberlassungen von mehr als fünf Jahren

A

**§ 11 (2) S.3 EStG

Pflicht!**

müssen auf den Zeitraum, für den sie geleistet wurden, verteilt werden

138
Q

BA Für ein marktübliches Damnum oder Disagio bei § 4 (3)-Rechung

A

§ 11 (2) S. 4 EStG

§ 11 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht

139
Q

Übergang von § 4 (3)-Rechnung zu Gewinnermittlung § 5 (1) S. 1 EStG

A
  • R 4.6 EStR freiwillig
  • zwangsweise § 141 A
    • häufigster Fall
    • Buchführungspflicht beginnt, weil eine Grenze des § 141 AO überschritten)
140
Q

Folge Übertritt § 4 (3) zu § 5 (1) S.1

A
  • Erstellung Eröffnungsbilanz
    H 4.6 „Bewertung von WG“ EStH
  • Gewinnkorrektur (Übergangsgewinn)
    R 4.6 EStR
141
Q

Warum Übergangsgewinn Wechsel EÜR zu BVV

A
  • Erfassung von Gewinnauswirkungen
  • Vermeidung von Doppelerfassungen
  • Totalgewinn soll gleich sien
142
Q

Zur Ermittlung des Übergangsgewinns

A
  • Fragen zu den Posten der Eröffnungsbilanz:
    • Gewinnauswirkung gem. § 4 Abs. 3 EStG?
    • Gewinnauswirkung gem. § 5 Abs. 1 EStG?
  • Ergebnis: wenn Unterschied, Beeinflussung des Übergangsgewinns
143
Q

Ermittlung Übergangsgewinn - Schema

A

Regel:

  • Posten der Aktivseite der Bilanz (nicht alle!) erhöhen Übergangsgewinn
  • Posten der Passivseite (nicht alle) vermindern den Übergangsgewinn

R 4.6 Abs. 1 Satz 4 EStR
Gleichmäßige Verteilung des Übergangsgewinns auf zwei oder drei Jahre auf Antrag möglich

144
Q

R 4.6 Abs. 1 Satz 4 EStR

A

Gleichmäßige Verteilung des Übergangsgewinns auf
zwei oder drei Jahre auf Antrag möglich

145
Q

Zivilrechtliche Unterscheidung der Unternhemensformen hinsichtlich

A
  • Art der Geschäftsführung (Innenverhältnis)
  • Vertretung des Unternehmens (Außenverhältnis)
  • Rechtsfähigkeit
  • Haftung
  • Besteuerung

Die steuerrechtliche Qualifizierung der Unternehmensformen knüpft sehr eng an die zivilrechtlichen Grundstrukturen an.
(Bsp.: Aus der zivilrechtlich selbständigen Rechtsfähigkeit einer GmbH begründet das Steuerrecht auch eine selbständige Besteuerung der GmbH)

146
Q

Einzelunternehmung

A

§ 1 HGB

  • Eine Person
  • beschafft das Eigenkapital
  • leitet das Unternehmen
  • trägt unternehmerisched Risiko

Häufigste Unternehmensform in Deutschland!

147
Q

Warumg gibt Gesellschaften (Personenvereinigungen)

A
  • Risikostreuung (mehrere Schuldner)
  • mehrere Kapitalquellen
  • Unternehmenssicherung bei Krankheit, Erbfall
  • steuerliche Vorteile
148
Q

Unterscheidungskriterien bei Personenvereinigungen

A
  • Haftung
    wer haftet in welchem Umfang?
  • Rechtsfähigkeit
    wer ist Träger von Rechten und Pflichten?
  • Gewinn-/Verlustverteilung
    wer erhält wie viel?
  • sonstige
    Geschäftsführung, Vertretung, Firma
149
Q

Personengesellschaften

A
  1. Außengesellschaften
    • GbR
    • OHg
    • KG
    • Partnerschaft
  2. Innengesellschaft
    • stille Geselllschaft
150
Q

„Außengesellschaften“ bei Personengesellschaften

A
  • Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen entstehen immer im Namen
    der Gesellschaft
  • Gesamthandsvermögen
151
Q

„Innengesellschaft“ bei Personengesellschaften

A
  • Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen entstehen nur in eigenem Namen
    des aktiv tätigen Gesellschafters
  • Kein Gesamthandsvermögen
  • Der stille Innengesellschafter hat gegenüber dem aktiv tätigen nur einen schuldrechtlichen Anspruch
152
Q

GbR

A

§ 705 BGB

  • Zweck
    • (beliebiger) – wirtschaftlicher oder ideeller – Zweck
    • z.B. Kleingewerbe, Musikband
  • Gründung
    • durch (grundsätzlich formlosen) Gesellschaftsvertrag
  • Einlagen der Gesellschafter
    • müssen keine Vermögenswerte sein
    • es genügen Dienstleistungen
  • Haftung der Gesellschafter
    • persönlich und unbeschränkt
    • auch mit dem Privatvermögen!
  • Rechtsfähigkeit
    • (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit (Rspr.)
  • Namen
    • kann im Rechtsverkehr einen Namen führen (nicht Firma, da die GbR keine Handelsgesellschaft ist). Er wird aus den Namen aller oder mehrerer Gesellschafter gebildet. Zulässig sind – in Grenzen – Zusätze, die das Gesellschaftsverhältnis andeuten.
    • allerdings nicht unter ihrem Namen als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden
153
Q

OHG

A

§§ 105 – 160 HGB

  • Zweck
    • Betrieb eines Handelsgewerbes
  • Kann formlos gegründet werden
    • jedoch unüblich
  • Eintragung in Handelsregister
    • zwingend
  • Einlagen der Gesellschafter
    • es genügen Sachwerte
    • keine Mindesteinlage vorgegeben
  • Haftung der Gesellschafter
    • persönlich und unbeschränkt
    • auch mit dem Privatvermögen!
  • Rechtsfähigkeit
    • nur zum Teil
      (kann z.B. unter ihrer Firma Rechte erwerben oder klagen)
    • nicht aber z.B. im Ertragsteuerrecht
154
Q

KG

A

§§ 161 – 177a HGB

  • Haftung der Gesellschafter
    • mind. 1 Gesellschafter persönlich u. unbeschränkt = Komplementär §§ 161–177a HGB
    • mind. 1 Gesellschafter nur mit dessen Kapitaleinlage = Kommanditist
  • Rechtsfähigkeit
    • wie OHG Geschäftsleitung und Vertretung
    • hiervon Kommanditist ausgeschlossen
  • Sonderform der GmbH & Co. KG
    • GmbH ist einziger Komplementär
    • Gesellschafter der GmbH gleichzeitig die Kommanditisten der KG
    • Haftung dadurch auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt
155
Q

Partnerschaft

A
  • Zweck
    • Betrieb einer freiberuflichen Tätigkeit
    • „OHG für Freiberufler“
  • Eintragung ins Partnerschaftsregister
    • zwingend
  • Einlagen der Gesellschafter
    • Sachwerte, Dienstleistungen genügen
    • keine Mindesteinlage vorgegeben
  • Haftung der Gesellschafter
    • grundsätzlich persönlich und unbeschränkt
    • berufsspezifische Beschränkungen möglich!
  • Rechtsfähigkeit
    • nur zum Teil (kann z.B. unter ihrer Firma Rechte erwerben oder klagen)
    • nicht aber z.B. im Ertragsteuerrecht
156
Q

Die stille Gesellschaft

A

§ 230 HGB

  • Grundgedanke
    • Stiller beteiligt sich mit Vermögenseinlage an Handelsgewerbe eines anderen
    • tritt nach außen hin nicht in Erscheinung
    • reines Innenverhältnis
    • kein echtes Gesellschaftsverhältnis
    • eher Gläubigerverhältnis seitens des Stillen
  • Haftung der Gesellschafter
    • keinerlei Haftung des Stillen, da reine Innengesellschaft
  • Rechtsfähigkeit
    keine, da reine Innengesellschaft
  • Einlage des Stillen
    • geht in das Vermögen des „Kapitalnehmers“ über
    • kein Gesamthandsvermögen
157
Q

Rechtliche Stellung des Stillen im Innenverhältnis

A
  • Typisch (echter) Stiller:
    • Kontrollrecht (z.B. Bilanz einsehen)
  • Atypisch (unechter) Stiller:
    • Kontrollrecht (z.B. Bilanz einsehen)
    • Beteiligung an der Geschäftsführung
    • Beteiligung an den stillen Reserven
158
Q

Formen Kapitalgesellschaften

A
  1. Europ. Ges.
  2. AG
  3. KGaA
  4. GmbH
159
Q

Unterschied KapGes zu PersG

A

§ 1 AktG § 13 GmbHG

  • Nicht Unternehmer oder Gesellschafter, sondern Gesellschaft selbst ist eigenständiges Rechtssubjekt (juristische Person)
  • strikte Trennung zwischen juristischer Person (Gesellschaft) und (dahinter stehenden) Gesellschaftern (Trennungsprinzip)
  • Haftung nur in Höhe des Vermögens der juristischen Person (nicht aber das Vermögen der Gesellschafte
160
Q

ertragsteuerlichen Prinzipien

A

Die Frage „wer ist Steuersubjekt“ regelt sich je nach Steuerart unterschiedlich.
Für ausschließlich Bezug genommen auf die ertragsteuerliche Qualifizierung

161
Q

Ertragssteuerliches Prinzip Einzelunternehmung

A
  • „Einheitsprinzip“
    • Da natürliche Person das Unternehmen selbst verkörpert, verschmelzen „Hülle“ (Rechtsform) und „Kern“ (natürliche Person als Inhaber) zu einer Einheit
  • Konsequenz
    • schuldrechtliche Verträge zwischen der Einzelunternehmung und dem Inhaber sind zivil- und steuerrechtlich nicht möglich (= „In-sich-Geschäft“)
  • Steuersubjekt
    • Inhaber als natürliche Person
162
Q

ertragsteuerlichen Prinzip Personengesellschaft

A
  • „Einheitsprinzip“ (Transparenz)
    • ähnlich wie bei der Einzelunternehmung
  • Dualismus
    • Einheit der Gesellschaft einerseits
    • Vielfalt der Gesellschafter andererseits
  • Steuersubjekt
    • nicht Gesellschaft als solche
    • nur natürliche Gesellschafter, denen der Gewinn der Gesellschaft zugerechnet
      (Gesellschafter grundsätzlich wie Einzelunternehmer behandelt)
    • steuerrechtlich wirksame Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern
      nur in bestimmten Fällen möglich
163
Q

ertragsteuerliches Prinzip Kapitalgesellschaft

A
  • „Trennungsprinzip“
    • Hülle (juristische Person) und Kern (Anteilseigner) werden strikt getrennt!
  • Konsequenz
    • schuldrechtliche Verträge zwischen juristischeR Person und Anteilseignern
      zivil- und steuerrechtlich möglich
  • Steuersubjekt
    • juristische Person einerseits
    • Anteilseigner andererseits (bei Gewinnausschüttung!)
164
Q

Wann sind Gesellschafter einer Personengesellschaft Mitunternehmer?

A

H 15.8 Abs. 1 „Allgemeines“ EStH

  • Unternehmerinitiative entfalten können
  • Unternehmerrisiko tragen

Achtung:
Beide Merkmale sind im Rahmen einer „Gesamtbild-Betrachtung“ zur Beurteilung heranzuziehen; sie müssen insoweit nicht gleichgewichtigen Einfluss auf das Ergebnis haben.

165
Q

Unternehmerinitiative Gesellschafter PersGes

A
  • Widerspruchsrecht gegen außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsleitung § 164 HGB
  • Stimmrecht bei grundlegenden Fragen in der Gesellschafterversammlung § 161 (2) HGB
  • Überwachungsrecht (z.B. Einsicht in die Bücher) § 161 HGB
166
Q

Unternehmerrisiko Gesellschafter PersGes

A
  • Beteiligung an
    • Vermögen
    • stillen Reserven (incl. Geschäftswert)
    • Gewinn/Verlust
  • Haftung
  • Entnahmerecht
167
Q

Mitunternehmerschaft

A

Grundsatz:

  • PersGes erfüllt Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG
  • d.h., die Gesellschaft ist gewerblich tätig

Ausnahmen:

  1. MUS aufgrund „Infizierung“ - § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
  2. MUS aufgrund „gewerblicher Prägung“ - § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
168
Q

Mitunternehmerschaft aufgrund „Infizierung“

A

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
Abfärbetheorie

Tätigkeit einer Personengesellschaft umfasst neben der gewerblichen noch eine oder mehrere zusätzliche

gewerbliche Tätigkeit + weitere Tätigkeit nach §§ 13, 18, 20, 21 EStG

alle erzielten Einkünfte gelten als § 15-Einkünfte!

Die Abfärberegelung gilt allerdings nicht, wenn die gewerbliche Tätigkeit nur geringfügig ist. Das ist nach BFH vom 27.6.2014 der Fall bei Umsätzen bis 3 % und absolut bis 24.500 €.

Achtung:
demgegenüber können Einzelunternehmer sehr wohl verschiedene Einkünfte nebeneinander erzielen

169
Q

Mitunternehmerschaft aufgrund „gewerblicher Prägung“

A

§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG

  • Voraussetzung
    • Nicht gewerblich tätige Personengesellschaft
    • Daran ist mind. 1 Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt
    • Vollhafter = ausschließlich die Kapitalgesellschaft(en)
    • Geschäftsführer = vollhaftende Kapitalgesellschaft(en) oder Nicht-Gesellschafter
  • Folge
    • Die Kapitalgesellschaft gibt dem Unternehmen das sog. „Gepräge“ einer Kapitalgesellschaft
    • Kapitalgesellschaften erzielen immer gewerbliche Einkünfte § 8 Abs. 2 KStG
    • Die Personengesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte
      auch wenn sie tatbestandlich nicht gewerblich tätig ist
      (= Gewerbebetrieb kraft Rechtsform)
  • Praxisfall
    • GmbH & Co. KG
170
Q

Gewinnverteilung bei PersGes - Grundlage

A
  • vertragliche Gewinnverteilungsabrede
    (falls nicht vorhanden: gesetzlich vorgeschriebene)
  • ist auch für die steuerliche Gewinnverteilung zu berücksichtigen
171
Q

Schema Gewinnverteilung PerGes

A

HB-Gewinn/-Verlust
./. steuerliche Korrekturen (§ 5 Abs. 6 EStG)
+ ./. Ergebnisse der Ergänzungsbilanzen
Steuerbilanzgewinn MUS

+ ./. Ergebnisse der Sonderbilanzen
Steuerlicher Gesamtgewinn MUS

172
Q

Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte eines Gesellschafters:

A

Gewinnanteil lt. Gesellschaftervertrag ( aus Gesamthandsbereich) §15 (1) Nr. 2 S.1 1.HS HGB
+ Sondervergütungen (aus SBV-Bereich) §15 (1) Nr. 2 S.1 2.HS HGB
Steuerliche Einkünfte Gesellschafter

173
Q

Zusatzproblem bei Familien-MUS

A
  • Prüfung der Gewinnverteilung auf Angemessenheit
  • Gewinnfeststellungsverfahren
    §§ 179, 180 AO; § 182 AO
174
Q

Gewinnfeststellungsverfahren Familien-MUS

A
  • zunächst betragsmäßige Feststellung steuerlicher Gesamtgewinn mittels
    „gesonderten u. einheitlichen Gewinnfeststellung“ §§ 179, 180 AO
    ⇒ zunächst betragsmäßig festgestellt
    ⇒ dann auf die Gesellschafter verteilt
  • Feststellungsbescheid über Festellung s.o. § 182 AO
    ⇒ im Rahmen der ESt- bzw. KSt-Veranlagung der Gesellschafter bindend
175
Q

Gewinnverteilung nach Handelsrecht

A
  1. Gesetzliche Gewinnverteilung bei der OHG § 121 HGB
  2. Gesetzliche Gewinnverteilung bei der KG § 168 i.V.m § 121 HGB
176
Q

Gesetzliche Gewinnverteilung OHG (HGB)

A

§ 121 HGB

  • 4% Verzinsung des Kapitalanteils
    (wenn Gewinn nicht ausreicht entsprechend niedrigerer Satz)
  • Restgewinn nach Köpfen

§ 121 (2) HGB

Entnahmen/Einlagen während Geschäftsjahr
Verzinsung nach jeweiligen Stand des Kapitalkontos nach Entnahme/Einlage

177
Q

Verteilung bei Verlust OHG (HGB)

A

nach Köpfen

178
Q

Gesetzliche Gewinnverteilung KG (HGB)

A

§ 168 i.V.m § 121 HGB

  • 4% Verzinsung des Kapitalanteils
    (wenn Gewinn nicht ausreicht entsprechend niedrigerer Satz)
  • Restgewinn angemessen
    betr. des Komplementärs dessen
    • Haftung
    • Geschäftsführung
    • Wettbewerbsverbot

§ 121 (2) HGB

Entnahmen/Einlagen während Geschäftsjahr
⇒ Verzinsung nach jeweiligen Stand des Kapitalkontos nach Entnahme/Einlage

179
Q

Angemessenheit der Gewinnverteilung KG (HGB)

A

Bei “Angemessenheit

betr. des Komplementärs zu berücksichtigen dessen:

  • Haftung
  • Geschäftsführung
  • Wettbewerbsverbot
180
Q

Vertragliche Gewinnverteilungsabreden.

A

§ 109 HGB

z.B.

  • nach Kapitalverhältnis
  • nach festen Quoten
  • mit/ohne Kapitalverzinsung
  • mit/ohne gesellschaftsvertraglichen Vorwegvergütungen
181
Q

Unterschied Vorwegvergütung/Tätigkeitsvergütung

A
  • Vorwegvergütung = Gesellschaftsvertraglich = Bestandteil des HB-Gewinns
  • *⇒ Entnahme**
  • Tätigkeitsvergütung = Sondervergütung i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 - 2. HS EStG
  • *⇒** in HB als Aufwand gebucht!
  • *⇒ Sondervergütung** in Sonder-G+V
182
Q

Merkmal Gesellschaftsvertragliche Vorwegvergütung

A
  • Gesellschaftsvertraglich
  • Bestandteil des HB-Gewinns
  • Entnahme
183
Q

Merkmale Tätigkeitsvergütung

A
  • Schuldrechtlich
  • Sondervergütung i.S.v. § 15 (1) Nr. 2 - 2. HS EStG
  • in HB als Aufwand gebucht!
  • Sondervergütung in Sonder-G+V
184
Q

Schema Gewinnverteilung StR

A

Stufe 1

1. Aufstellung Handelsbilanz PersGes

2. Aufstellung Steuerbilanz PersGes
wegen Maßgeblichkeit ⇒ Ableitung aus HB

3. Aufstellung Ergänzungsbilanzen für Gesellschafter
Wertkorrekturen zur Gesellschaftsbilanz

Stufe 2 (Vergütung)

4. Aufstellung Sonderbilanzen der Gesellschafter
Sonderbetriebsvermögen SBV

StB Stufe 1 + StB Stufe 2 = Gesamtbilanz der MUS

185
Q

Was ist in den Sonderbilanzen enthalten?

A
  • Aufwand und Ertrag betr. Sonderbetriebsvermögen
  • Sondervergütungen an Gesellschafter gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG
  • andere Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben
    betr. das Sonderbetriebsvermögen oder die Beteiligung
186
Q

Kurzschema StB-Erstellung

A

StB Stufe 1 + StB Stufe 2 = Gesamtbilanz der MUS

StB Stufe 1
⇒ Ableitung StB aus HB
⇒ Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter Steuerbilanz zweiter Stufe

StB Stufe 2 (Vergütung)
⇒Sonderbilanzen der Gesellschafter

187
Q

Gewinnermittlung StB Stufe 1

A
  • nur Ermittlung des gemeinsamen mit Hilfe des Gesamthandsvermögens erzielten Gewinns (HB-Gewinn) § 15 (1) Nr. 2 1. HS EStG

Zu beachten

  • Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte von allen Gesellschaftern einheitlich
    ausgeübt (zwingend)
    (Ausnahme: personenbezogene Steuervergünstigungen, z.B. gem. § 6 b EStG.)
  • umgekehrte Maßgeblichkeit gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. nicht mehr seit 2009!
188
Q

Gewinnermittlung Stufe 2 StB

A

§ 15 (1) Nr. 2 2. HS EStG

Einkünften aus Gewerbebetrieb = Vergütungen an Gesellschafter
(aufgrund schuldrechtlichen Vertrages) für

  • Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft
  • Hingabe von Darlehen
  • für die Überlassung von Wirtschaftsgütern.
189
Q

Welche Leistungen fallen unter § 15 (1) Nr.2 2.HS EStG

A

Leistungen aus

  • Arbeitsvertrag
  • Werkvertrag
  • Darlehensvertrag
  • Mietvertrag
190
Q

Was für Einkünfte würden ohne § 15 (1) Nr.2 2. HS EStG vorliegen?

A

z.B. Einküte aus

  • selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit
  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung
191
Q

Was ist für die Gewinnermittlung Stufe 2 StB unbedeutend?

A
  • Höhe der Beteiligung
  • Mitunternehmer natürliche Person, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft
  • unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht des Mitunternehmers
192
Q

Typische Sondervergütungen an einen Gesellschafter

A

für

  • Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Gesellschaft
  • Erstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft
  • Erstellung eines Bauplanes für die Gesellschaft
  • anwaltliche Vertretung der Gesellschaft
  • Vermittlung von Geschäften für die Gesellschaft
  • Übernahme einer Bürgschaft für die Gesellschaft
  • Darlehenshingabe an die Gesellschaft
  • Überlassung eines Patents an die Gesellschaft

nicht aber: Veräußerung von Gegenständen an die Gesellschaft

193
Q

Was ist keine Sondervergütung an Gesellschafter?

A

Veräußerung von Gegenständen an die Gesellschaft

194
Q

Buchungsmäßige Behandlung der Vergütungen

A
  • Schuldrechtliche
    ⇒ Aufwand (in der HB)
    Hinzurechnung (Korrektur)
    z.B. Geschäftsführergehalt
  • Gesellschaftsvertragliche
    ⇒ kein Aufwand
    keine Hinzurechnung
    z.B. Kapitalverzinsung
195
Q

Sonderbetriebsausgaben Gewinnermittlung StB

A
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit den Vergütungen
  • Aufwendungen betr. Sonderbetriebsvermögen
196
Q

Was sind Sonderbetriebsausgaben (Bsp)

A

Aufwendungen in Zusammenhang mit

  • Arbeits-, Dienst- oder Werkleistungen
    z.B. Reisekosten für Geschäftsreisen, soweit PersGes Kosten nicht ersetzt
  • Überlassung von Wirtschaftsgütern
    z.B. AfA, Grundsteuer, Kfz-Steuer, Versicherungen
  • Gewährung von Darlehen
    z.B. Schuldzinsen, Disagio, Vermittlungsprovision
  • Sonstige Aufwendungen
    .B. Prozesskosten bei Streitigkeiten, Steuerberatungskosten, Aufwendungen für einen Rechtsanwalt
197
Q

Sonderbetriebseinnahmen

A

können neben den Vergütungen anfallen, z.B. für

Überlassung von WG des SBV an Dritte

198
Q

Einteilung SBV in

A

SBV I

SBV II

199
Q

SBV I

A

Wirtschaftgüter, die

  • Gesellschafter gehören
  • Gesellschaft unmittelbar dienen
200
Q

SBV II

A

WG, die

  • dem Gesellschafter gehören
  • Beteiligung des Gesellschafters
    unmittelbar zu dienen bestimmt sind
201
Q

Wann liegt gewillkürtes SBV I nur vor?

A

dazu bestimmt ist, unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen

weil objektiv geeignet

und

subjektiv durch entsprechende Widmung

202
Q

Wann liegt gewillkürtes SBV II nur vor?

A

dazu bestimmt ist, unmittelbar der Beteiligungdes Gesellschafters zudienen

weil objektiv geeignet

und

subjektiv durch entsprechende Widmung

203
Q

Bewertung Überlassung WG - Einlage PV in SBV

A

Teilwert
• § 4 (1) Satz 7 i.V.m. § 6 (1) Nr. 5 EStG

204
Q

Bewertung Überlassung WG - Erworben für SBV

A

AK

205
Q

Erträge in SBV heißen

A
  • Vergütungen
  • Sonder-BE
206
Q

Aufwendungen in SBV heißen

A

Sonderbetriebsausgaben

207
Q

Kapitalkonten der Gesellschafter PersGes - §

A

§ 120 (2) HGB

  • grds. jeder Gesellschafter handelsrechtl. Kapitalkonto = vertragliche Einlage
208
Q

Kapitalkonten nach HR

A

Festes Kapitalkonto I + Variables Kapitalkonto II

209
Q

Kapitalkonto PersGes nach StR

A

❑ Festes Kapitalkonto I
❑ Variables Kapitalkonto II
❑ Evtl. Kapitalkonto einer Sonderbilanz
❑ Evtl. Kapitalkonto einer Ergänzungsbilanz