T2-C. Die Besteuerung der Personengesellschaften 1-4 Flashcards
Unterschied KapGes zu PersG
Rechtsubjekt, etragsst. Prinzip, Haftung
§ 1 AktG § 13 GmbHG
-
Gesellschaft selbst eigenständiges Rechtssubjekt (juristische Person)
Nicht Unternehmer oder Gesellschafter - strikte Trennung zwischen juristischer Person (Gesellschaft) und (dahinter stehenden) Gesellschaftern (Trennungsprinzip)
-
Haftung nur in Höhe des Vermögens der juristischen Person
(nicht aber das Vermögen der Gesellschafte
ertragsteuerlichen Prinzipien
„wer Steuersubjekt“ ?
⇒ unterschiedlich je nach Steuerart
⇒ ertragsteuerliche Qualifizierung
Verhältnis “Hülle” - “Kern”
Ertragssteuerliches Prinzip EZU
Rechtsubjekt, etragsst. Prinzip, Steuersubkejt, Haftung
- „Einheitsprinzip“
- natürliche Person =Unternehmen selbst
-
1 Einheit „Hülle“ (Rechtsform) +„Kern“ (natürliche Person als Inhaber)
- Konsequenz
-
schuldrechtliche Verträge zivil- und steuerrechtlich nicht möglich
zwischen Einzelunternehmung und Inhaber
(= „In-sich-Geschäft“)
-
schuldrechtliche Verträge zivil- und steuerrechtlich nicht möglich
-
Steuersubjekt
- Inhaber als natürliche Person
ertragsteuerlichen Prinzip Personengesellschaft
- „Transparenzprinzip“ (Transparenz = Transpartente Besteuerung)
-
ähnlich EZU
-
ähnlich EZU
-
Dualismus
- Einheit der Gesellschaft einerseits
-
Vielfalt der Gesellschafter andererseits
-
Steuersubjekt
- nicht Gesellschaft als solche
-
nur natürliche Gesellschafter, denen der Gewinn der Gesellschaft zugerechnet
(Gesellschafter grundsätzlich wie Einzelunternehmer behandelt)
-
steuerrechtlich wirksame Verträge nur in bestimmten Fällen
zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern möglich
ertragsteuerliches Prinzip Kapitalgesellschaft
Rechtsubjekt, etragsst. Prinzip, Steuersubjekt, Haftung
- „Trennungsprinzip“
- Hülle (juristische Person)
- Kern (Anteilseigner)
- *strikt getrennt!**
-
Konsequenz
- schuldrechtliche Verträge zivil- und steuerrechtlich möglich
- ***zwischen juristischer Person und Anteilseignern
- Steuersubjekt
- juristische Person einerseits
- Anteilseigner andererseits (bei Gewinnausschüttung!)
Wann sind Gesellschafter einer Personengesellschaft Mitunternehmer?
H 15.8 Abs. 1 „Allgemeines“ EStH
- Unternehmerinitiative entfalten können
- Unternehmerrisiko tragen
Achtung:
Beide Merkmale sind im Rahmen einer „Gesamtbild-Betrachtung“ zur Beurteilung heranzuziehen; sie müssen insoweit nicht gleichgewichtigen Einfluss auf das Ergebnis haben.
Unternehmerinitiative Gesellschafter PersGes
- Widerspruchsrecht gegen außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsleitung § 164 HGB
- Stimmrecht bei grundlegenden Fragen in der Gesellschafterversammlung § 161 (2) HGB
- Überwachungsrecht (z.B. Einsicht in die Bücher) § 161 HGB
Unternehmerrisiko PersGes
Woran beiteiligt?
- Vermögen
- stillen Reserven (incl. Geschäftswert)
- Gewinn/Verlust
Unternehmerrisiko Gesellschafter PersGes
- Beteiligung (an Vermögen, st. Res., Gewinn/Verlust)
- Haftung
- Entnahmerecht
“Entstehung” Mitunternehmerschaft
Grundsatz:
- PersGes erfüllt Merkmale des § 15 (2) EStG
- d.h., die Gesellschaft ist gewerblich tätig
Ausnahmen:
- MUS aufgrund „Infizierung“ - § 15 (3) Nr. 1 EStG
- MUS aufgrund „gewerblicher Prägung“ - § 15 (3) Nr. 2 EStG
Unterschied MUS zu EZU hins. Abfärbetheorie
MUS durch “Infizierung” § 15 (3) Nr. 1
EZU kann verschiedene Einkünfte nebeneinander erzielen
EZU keine Infizierung
Mitunternehmerschaft aufgrund „Infizierung“
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
“Abfärbetheorie” (15 geht vor)
Tätigkeit einer PersGes umfasst neben der gewerblichen
noch eine oder mehrere zusätzliche
gewerbliche Tätigkeit + weitere Tätigkeit nach §§ 13, 18, 20, 21 EStG
⇒ alles §15er-Einkünte!
Bagatellgrenze: bis 3% Umsatz oder max. 24.500 €
BFH vom 27.6.2014
Mitunternehmerschaft aufgrund „gewerblicher Prägung“
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
- Nicht gewerblich tätige Personengesellschaft (z.B. Freiberufler GbR)
- mind. 1 Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt
- Vollhafter = ausschließlich die Kapitalgesellschaft(en)
- Geschäftsführer = vollhaftende Kapitalgesellschaft(en) oder Nicht-Gesellschafter
► KapGes. gibt dem Unternehmen „Gepräge“ KapGEs
Ertragssteuererfolge
- KapGes: gewerbl. Einkünfte § 8 Abs. 2 KStG
- PerGes: automat. gewerbl. Einkünfte § 15 EStG “Kraft Rechtsform”
GmbH & Co. KG
Gewinnverteilung bei PersGes - Grundlage
-
vertragliche Gewinnverteilungsabrede
(falls nicht vorhanden: gesetzlich vorgeschriebene) - ist auch für die steuerliche Gewinnverteilung zu berücksichtigen
Schema Gewinnverteilung PerGes
HB-Gewinn/-Verlust
./. steuerliche Korrekturen § 5 (6) EStG
+ ./. Ergebnisse der Ergänzungsbilanzen
Steuerbilanzgewinn MUS
+ ./. Ergebnisse der Sonderbilanzen
Steuerlicher Gesamtgewinn MUS
Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte eines Gesellschafters:
Gewinnanteil lt. Gesellschaftervertrag ( aus Gesamthandsbereich)
§15 (1) Nr. 2 S.1 1.HS HGB
+ Sondervergütungen (aus SBV-Bereich)
§15 (1) Nr. 2 S.1 2.HS HGB
= Steuerliche Einkünfte Gesellschafter
Zusatzproblem bei Familien-MUS
- Prüfung der Gewinnverteilung auf Angemessenheit
- Gewinnfeststellungsverfahren
§§ 179, 180 AO; § 182 AO
Gewinnfeststellungsverfahren Familien-MUS
- betragsmäßige Feststellung st. Gesamtgewinn
„gesonderten u. einheitlichen Gewinnfeststellung“ §§ 179, 180 AO
⇒ betragsmäßig festgestellt
⇒ auf Gesellschafter verteilt -
Feststellungsbescheid über Festellung s.o. § 182 AO
⇒binden Rahmen der ESt- bzw. KSt-Veranlagung
der Gesellschafter
gesetzl. Gewinnverteilung OHG/KG § HGB
- Gesetzliche Gewinnverteilung OHG § 121 HGB
- Gesetzliche Gewinnverteilung KG § 168 i.V.m § 121 HGB