T2-C. Die Besteuerung der Personengesellschaften 1-4 Flashcards
Unterschied KapGes zu PersG
Rechtsubjekt, etragsst. Prinzip, Haftung
§ 1 AktG § 13 GmbHG
-
Gesellschaft selbst eigenständiges Rechtssubjekt (juristische Person)
Nicht Unternehmer oder Gesellschafter - strikte Trennung zwischen juristischer Person (Gesellschaft) und (dahinter stehenden) Gesellschaftern (Trennungsprinzip)
-
Haftung nur in Höhe des Vermögens der juristischen Person
(nicht aber das Vermögen der Gesellschafte
ertragsteuerlichen Prinzipien
„wer Steuersubjekt“ ?
⇒ unterschiedlich je nach Steuerart
⇒ ertragsteuerliche Qualifizierung
Verhältnis “Hülle” - “Kern”
Ertragssteuerliches Prinzip EZU
Rechtsubjekt, etragsst. Prinzip, Steuersubkejt, Haftung
- „Einheitsprinzip“
- natürliche Person =Unternehmen selbst
-
1 Einheit „Hülle“ (Rechtsform) +„Kern“ (natürliche Person als Inhaber)
- Konsequenz
-
schuldrechtliche Verträge zivil- und steuerrechtlich nicht möglich
zwischen Einzelunternehmung und Inhaber
(= „In-sich-Geschäft“)
-
schuldrechtliche Verträge zivil- und steuerrechtlich nicht möglich
-
Steuersubjekt
- Inhaber als natürliche Person
ertragsteuerlichen Prinzip Personengesellschaft
- „Transparenzprinzip“ (Transparenz = Transpartente Besteuerung)
-
ähnlich EZU
-
ähnlich EZU
-
Dualismus
- Einheit der Gesellschaft einerseits
-
Vielfalt der Gesellschafter andererseits
-
Steuersubjekt
- nicht Gesellschaft als solche
-
nur natürliche Gesellschafter, denen der Gewinn der Gesellschaft zugerechnet
(Gesellschafter grundsätzlich wie Einzelunternehmer behandelt)
-
steuerrechtlich wirksame Verträge nur in bestimmten Fällen
zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern möglich
ertragsteuerliches Prinzip Kapitalgesellschaft
Rechtsubjekt, etragsst. Prinzip, Steuersubjekt, Haftung
- „Trennungsprinzip“
- Hülle (juristische Person)
- Kern (Anteilseigner)
- *strikt getrennt!**
-
Konsequenz
- schuldrechtliche Verträge zivil- und steuerrechtlich möglich
- ***zwischen juristischer Person und Anteilseignern
- Steuersubjekt
- juristische Person einerseits
- Anteilseigner andererseits (bei Gewinnausschüttung!)
Wann sind Gesellschafter einer Personengesellschaft Mitunternehmer?
H 15.8 Abs. 1 „Allgemeines“ EStH
- Unternehmerinitiative entfalten können
- Unternehmerrisiko tragen
Achtung:
Beide Merkmale sind im Rahmen einer „Gesamtbild-Betrachtung“ zur Beurteilung heranzuziehen; sie müssen insoweit nicht gleichgewichtigen Einfluss auf das Ergebnis haben.

Unternehmerinitiative Gesellschafter PersGes
- Widerspruchsrecht gegen außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsleitung § 164 HGB
- Stimmrecht bei grundlegenden Fragen in der Gesellschafterversammlung § 161 (2) HGB
- Überwachungsrecht (z.B. Einsicht in die Bücher) § 161 HGB
Unternehmerrisiko PersGes
Woran beiteiligt?
- Vermögen
- stillen Reserven (incl. Geschäftswert)
- Gewinn/Verlust
Unternehmerrisiko Gesellschafter PersGes
- Beteiligung (an Vermögen, st. Res., Gewinn/Verlust)
- Haftung
- Entnahmerecht
“Entstehung” Mitunternehmerschaft
Grundsatz:
- PersGes erfüllt Merkmale des § 15 (2) EStG
- d.h., die Gesellschaft ist gewerblich tätig
Ausnahmen:
- MUS aufgrund „Infizierung“ - § 15 (3) Nr. 1 EStG
- MUS aufgrund „gewerblicher Prägung“ - § 15 (3) Nr. 2 EStG
Unterschied MUS zu EZU hins. Abfärbetheorie
MUS durch “Infizierung” § 15 (3) Nr. 1
EZU kann verschiedene Einkünfte nebeneinander erzielen
EZU keine Infizierung
Mitunternehmerschaft aufgrund „Infizierung“
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
“Abfärbetheorie” (15 geht vor)
Tätigkeit einer PersGes umfasst neben der gewerblichen
noch eine oder mehrere zusätzliche
gewerbliche Tätigkeit + weitere Tätigkeit nach §§ 13, 18, 20, 21 EStG
⇒ alles §15er-Einkünte!
Bagatellgrenze: bis 3% Umsatz oder max. 24.500 €
BFH vom 27.6.2014
Mitunternehmerschaft aufgrund „gewerblicher Prägung“
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
- Nicht gewerblich tätige Personengesellschaft (z.B. Freiberufler GbR)
- mind. 1 Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt
- Vollhafter = ausschließlich die Kapitalgesellschaft(en)
- Geschäftsführer = vollhaftende Kapitalgesellschaft(en) oder Nicht-Gesellschafter
► KapGes. gibt dem Unternehmen „Gepräge“ KapGEs
Ertragssteuererfolge
- KapGes: gewerbl. Einkünfte § 8 Abs. 2 KStG
- PerGes: automat. gewerbl. Einkünfte § 15 EStG “Kraft Rechtsform”
GmbH & Co. KG
Gewinnverteilung bei PersGes - Grundlage
-
vertragliche Gewinnverteilungsabrede
(falls nicht vorhanden: gesetzlich vorgeschriebene) - ist auch für die steuerliche Gewinnverteilung zu berücksichtigen
Schema Gewinnverteilung PerGes
HB-Gewinn/-Verlust
./. steuerliche Korrekturen § 5 (6) EStG
+ ./. Ergebnisse der Ergänzungsbilanzen
Steuerbilanzgewinn MUS
+ ./. Ergebnisse der Sonderbilanzen
Steuerlicher Gesamtgewinn MUS
Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte eines Gesellschafters:
Gewinnanteil lt. Gesellschaftervertrag ( aus Gesamthandsbereich)
§15 (1) Nr. 2 S.1 1.HS HGB
+ Sondervergütungen (aus SBV-Bereich)
§15 (1) Nr. 2 S.1 2.HS HGB
= Steuerliche Einkünfte Gesellschafter
Zusatzproblem bei Familien-MUS
- Prüfung der Gewinnverteilung auf Angemessenheit
- Gewinnfeststellungsverfahren
§§ 179, 180 AO; § 182 AO
Gewinnfeststellungsverfahren Familien-MUS
- betragsmäßige Feststellung st. Gesamtgewinn
„gesonderten u. einheitlichen Gewinnfeststellung“ §§ 179, 180 AO
⇒ betragsmäßig festgestellt
⇒ auf Gesellschafter verteilt -
Feststellungsbescheid über Festellung s.o. § 182 AO
⇒binden Rahmen der ESt- bzw. KSt-Veranlagung
der Gesellschafter
gesetzl. Gewinnverteilung OHG/KG § HGB
- Gesetzliche Gewinnverteilung OHG § 121 HGB
- Gesetzliche Gewinnverteilung KG § 168 i.V.m § 121 HGB
Gesetzliche Gewinnverteilung OHG (HGB)
§ 121 HGB
-
4% Verzinsung des Kapitalanteils
(wenn Gewinn nicht ausreicht entsprechend niedrigerer Satz) - Restgewinn nach Köpfen
§ 121 (2) HGB
Entnahmen/Einlagen während Geschäftsjahr
⇒ Verzinsung nach jeweiligen Stand des Kapitalkontos nach Entnahme/Einlage
Verteilung bei Verlust OHG (HGB)
nach Köpfen
Gesetzliche Gewinnverteilung KG (HGB)
§ 168 i.V.m § 121 HGB
-
4% Verzinsung des Kapitalanteils
(wenn Gewinn nicht ausreicht entsprechend niedrigerer Satz) -
Restgewinn angemessen
betr. des Komplementärs dessen- Haftung
- Geschäftsführung
- Wettbewerbsverbot
§ 121 (2) HGB
Entnahmen/Einlagen während Geschäftsjahr
⇒ Verzinsung nach jeweiligen Stand des Kapitalkontos nach Entnahme/Einlage
Angemessenheit der Gewinnverteilung KG (HGB)
Bei “Angemessenheit”
betr. des Komplementärs zu berücksichtigen dessen:
- Haftung
- Geschäftsführung
- Wettbewerbsverbot
Vertragliche Gewinnverteilungsabreden.
§ 109 HGB
z.B.
- nach Kapitalverhältnis
- nach festen Quoten
- mit/ohne Kapitalverzinsung
- mit/ohne gesellschaftsvertraglichen Vorwegvergütungen
Unterschied Vorwegvergütung/Tätigkeitsvergütung
- Vorwegvergütung = Gesellschaftsvertraglich = Bestandteil des HB-Gewinns
- *⇒ Entnahme**
- Tätigkeitsvergütung = Sondervergütung i.S.v. § 15 (1) Nr. 2 2. HS EStG
- *⇒** in HB als Aufwand gebucht!
- *⇒ Sondervergütung** in Sonder-G+V
Merkmal Gesellschaftsvertragliche Vorwegvergütung
- Gesellschaftsvertraglich
- Bestandteil des HB-Gewinns
- = Entnahme
Merkmale Tätigkeitsvergütung/Sondervergütung
- Sondervergütung i.S.v. § 15 (1) Nr. 2 - 2. HS EStG
- Schuldrechtlich
- ergänzt durch SB-Einnahmen/-Ausgaben
- in HB als Aufwand gebucht!
- Sondervergütung in Sonder-GuV
Welche Leistungen fallen unter § 15 (1) Nr.2 2.HS EStG
Vergütung an Gesellschafter
- Arbeitsvertrag
- Werkvertrag
- Darlehensvertrag
- Mietvertrag
Typische Sondervergütungen § 15 (1) Nr.2 2. HS EStG
(8)
- Tätigkeit als Geschäftsführer
- Erstellung des Jahresabschlusses
- Erstellung eines Bauplanes
- anwaltliche Vertretung
- Vermittlung von Geschäften
- Übernahme einer Bürgschaft
- Darlehenshingabe
- Überlassung Patent
nicht: Veräußerung von Gegenständen an Gesellschaft
Was ist keine Sondervergütung an Gesellschafter?
Veräußerung von Gegenständen an die Gesellschaft
Was für Einkünfte würden ohne § 15 (1) Nr.2 2. HS EStG vorliegen?
z.B. Einkünfte aus
- selbständiger (18)
- nichtselbständiger (19)
- Kapitalvermögen (20)
- V+V (21)
Buchungsmäßige Behandlung der Vergütungen
- „Schuldrechtliche“
⇒ Aufwand (in der HB)
⇒ Hinzurechnung (Korrektur)
z.B. Geschäftsführergehalt - „Gesellschaftsvertragliche“
⇒ kein Aufwand, Teil HB-Gewinn
⇒ keine Hinzurechnung
z.B. Kapitalverzinsung
Schema Gewinnverteilung PersGes StR
Stufe 1
1. Handelsbilanz PersGes
2. Steuerbilanz PersGes aus HaBi (Maßgeblichkeit)
3. Ergänzungsbilanzen für Gesellschafter
Wertkorrekturen zur Gesellschaftsbilanz
Stufe 2 (Vergütung)
- *4**. Sonderbilanzen der Gesellschafter
- *Sonderbetriebsvermögen SBV**
StB Stufe 1 + StB Stufe 2 = Gesamtbilanz der MUS
Was ist in den Sonderbilanzen enthalten?
- Aufwand und Ertrag betr. SBV
- Sondervergütungen an Gesellschafter gem. § 15 (1) Nr. 2 2. HS EStG
- andere SB-BE/BA betreffend SBV oder die Beteiligung
Kurzschema StB-Erstellung
StB Stufe 1 + StB Stufe 2 = Gesamtbilanz der MUS
StB Stufe 1
⇒ Ableitung StB aus HB
⇒ Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter Steuerbilanz zweiter Stufe
StB Stufe 2 (Vergütung)
⇒Sonderbilanzen der Gesellschafter
Gewinnermittlung StB Stufe 1
- nur Ermittlung des gemeinsamen mit Hilfe des Gesamthandsvermögens erzielten Gewinns (HB-Gewinn) § 15 (1) Nr. 2 1. HS EStG
Zu beachten
-
Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte von allen Gesellschaftern einheitlich
ausgeübt (zwingend)
(Ausnahme: personenbezogene Steuervergünstigungen, z.B. gem. § 6 b EStG.) - umgekehrte Maßgeblichkeit gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. nicht mehr seit 2009!
Gewinnermittlung Stufe 2 StB
§ 15 (1) Nr. 2 2. HS EStG
Einkünften aus Gewerbebetrieb = Vergütungen an Gesellschafter
(aufgrund schuldrechtlichen Vertrages) für
- Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft
- Hingabe von Darlehen
- für die Überlassung von Wirtschaftsgütern.
Was ist für die Gewinnermittlung Stufe 2 StB unbedeutend?
- Höhe der Beteiligung
- Mitunternehmer natürliche Person, PersGes, KapGes
- unbeschr./ beschr. Steuerpflicht des Mitunternehmers
Sonderbetriebseinnahmen
zusätzlich zu schuldrechtlichen Sondervergütung möglich
(Überlassung WG des SBV an Dritte)

allgem. sind SBBA in der StB?
Aufwand
- im Zusammenhang mit den Vergütungen
- betreff. SBV
Bsp. Sonderbetriebsausgaben
Aufwendungen in Zusammenhang mit
- Arbeits-, Dienst- oder Werkleistungen
- Überlassung von Wirtschaftsgütern
- Gewährung von Darlehen
- Sonstige Aufwendungen
Sonderbetriebsausgaben - Arbeits-, Dienst- oder Werkleistungen
Bsp.
Reisekosten für Geschäftsreisen, soweit PersGes Kosten nicht ersetzt
SBBA - **Überlassung von Wirtschaftsgütern
Bsp**
- AfA
- Grundsteuer
- Kfz-Steuer
- Versicherungen
-
Gewährung von Darlehen
z.B. Schuldzinsen, Disagio, Vermittlungsprovision -
Sonstige Aufwendungen
.B. Prozesskosten bei Streitigkeiten, Steuerberatungskosten, Aufwendungen für einen Rechtsanwalt
SBBA - **Gewährung von Darlehen
Bsp**
- Schuldzinsen
- Disagio
- Vermittlungsprovision
SBBA - Sonstige Aufwendungen
Bsp.
- Prozesskosten bei Streitigkeiten
- Steuerberatungskosten
- Aufwendungen für Rechtsanwalt
Inhalte Sonder GuV - KG nach StR
Soll Haben
Sonder-BA Sondervergütung
SonderBE
=SonderGewinn =SonderVerlust

Gesamthandsvermögen
bei PersGes
= Gesellschaftsvermögen (§ 718 Abs. 1 BGB)
alle VG/WG der PersGes
Unterscheidung zum SBV
Bagatellgrenze “Infizierung” Abfärbetheorie
3 % Umsatz oder max. 24.500 €