LSt 3 - Sachbezugsbesteuerung Flashcards
Ausgangspunkt Bewertung LSt.-Sachbezugswerte
umsatzsteuerliche Bruttowerte
Warum Ausgangspunkt Sachbezugswerte ust. Bruttowert?
AN müsste auf freien Markt wie jeder Käufer regulären Bruttopreise zahlen
⇒ Umsatzsteuer Teil der Bereicherung durch den Sachbezug
(vgl. § 8 (2) S. 1 EStG und R. 8.1 (2) S. 1 LStR 2015: „Endpreise“
Veinfachung Ermittlung Sachbezugswert
- *96%** des gängigen Wertes mit denen Ware/Dienstleistung Endverbrauchern angeboten
vgl. R 8 (2) Satz 3 LStR 2015
Unterstellung: AG eigenen Waren an AN zu 100% Rabatt abgegeben hat
(von denen dann ja 4% steuerfrei, vgl. § 8 (3) EStG)
Zentrale gesetzliche Fundstelle Sachbezug
Einnahmen-Definition § 8 EStG,
insbes. § 8 (2) und § 8 (3) EStG
LStR erläutern Einzelheiten hierzu
Problemfall Sachbezug
GUTSCHEINE
§ 8 (1) EStG
Wovon Lst.-Begünsitigung Sachbezug abhängig?
Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“
§ 8 (4) EStG
(seit 2020)
Sachbezugsbesteuerung - Formen
1. individuelle Sachbezugsversteuerung
2. pauschale Sachbezugsversteuerung
3. nicht steuerbare bzw. steuerfreie Sachbezüge
individuelle Sachbezugsversteuerung bei
- Überlassung betrieblicher Pkw durch den AG an den AN für Privatfahrten
- Waren und Dienstleistungen
Unerkunft und Verpflegung - Gestellung von Mahlzeiten, § 8 (2) S.6 EStG
- Gestellung von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten (§ 8 (2) S. 8 EStG)
individuelle Sachbezugsversteuerung - Überlassung betrieblicher Pkw
Grundsätzlich: 1%-Regelung pro Monat vom BLP
R. 8.1 (9) Nr. 1 LStR
1%-Regelung Berechnungsformel
§ 8 (2) S. 2-5 EStG
3 Bestandteile 1%-Regelung
- pauschal geschätzter Wert aller „normalen“ Privatfahrten des AN
1% pro Monat, § 8 (2) Satz 2 EStG → Verweis Berechnungsformel § 6 (1) Nr. 4 S.2 EStG - zusätzlich Wert der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
§ 8 (2) Satz 3 EStG: 0,03 % pro Entfernungskilometer pro Monat - zusätzlich Wert der Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung
§ 8 (2) Satz 5 EStG
Berechnung 1% Regelung gem. § 6 (1) Nr. 4 S.2 EStG
Beispiel 1%-Regelung LSt
AN A Pkw zur dienstlichen und zur privaten Nutzung von AG unentgeltlich 2020
nachgewiesenen Gesamtaufwendungen für den Pkw: 12.000 €
Gesamtfahrleistung von 30.000 km
privat gefahrenen 4.500 km
Fahrten zw. Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: an 200 Tagen
Entfernung Wohnung 1. Tätigkeit: 30 km
Gesamtkosten 12.000 EUR
privater Nutzungswert 15% Gesamtkosten 1.800 EUR
(geldwerter Vorteil 4.500+30.000km)
tatsächliche Kosten/km 0,40 EUR
(12.000 EUR/30.000 km)
Zusätzlich for Fahrten W.-1.Tät. 4.800 EUR
(200 Tage x 0,40 EUR)
Lst.pflichtig 6.600 EUR
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei AN?
WBK
aber: von Sachbezugswert abweichender Betrag
Entfernungspauschale
⇒ keine steuerfreie Erstattung dieser Fahrtkosten durch den AG
Handhabung Zuwendung Fahrt unentgeltlich /verbilligt
oder Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Fahrtkosten in Höhe bis maximal zur als WK abziehbaren Höhe erstatten,
wenn Betrag dann mit 15% pauschal versteuer
§ 40 (2) S. 2 EStG
⇒ WK-Abzug durch den AN für diese Beträge ausgeschlossen
Sachbezug - Waren und Dienstleistungen
- Rabattfreibetrag gem. § 8 Abs. 3 EStG bis zu 1.080 €/Jahr
- danach: individuelle Versteuerung
wenn keine Pauschalversteuerung nach § 40 EStG erfolgt - Bewertung mit 96 % des Brutto-Endabgabepreises vor Ort
(Abzug 4% allgem. Rabatt § 8 (3) S.1 EStG) - Ansatz nur, wenn der geldwerte Vorteil Freigrenze 44 €/Monat (§ 8 (2) S. 9 EStG)
Bsp. Sachbezug - Waren und Diensleistungen
AN bei Bauunternehmung
Rohbau für priv. Reihenhaus von AG
Rechung an fremden Dritten wäre: 35.700 € (30.000 + Umsatzsteuer 5.700 €)
Preis für AN: von 23.800 € (20.000 € + Umsatzsteuer 3.800 €)
Ermittlung st.pflichtiger Sachbezugswert
Sachbezug gem. § 8 (2) S.1 EStG
Preis an fremde Dritte (Endpreis) 35.700 €
Abzüglicher Preisabschlag 4 % § 8 (3) S.1 EStG ./. 1.428 €
= 34.272 €
Zahlung AN ./. 23.800 €
Vorteil des Arbeitnehmers = 10.472 €
Rabattfreibetrag gem. § 8 (3) S.2 EStG ./. 1.080 €
steuerpflichtiger Sachbezug = 9.392 €
Abkürzung SvEV steht für
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Sachbezug - Unterkunft und Verpflegung
AN von AG freie Unterkunft und Verpflegung
Anzusetzen 2020 - SvEV
- *Verpflegung: 258 €** monatlich
- *Unterkunft:** 235 € monatlich
Sachbezug - Gestellung von Mahlzeiten, § 8 (2) S.6 EStG
§ 2 SvEV für 2020
je Kalendertag für
Frühstück: 1,80 €
Mittagessen: 3,40 €
Abendessen: 3,40 €
vom Arbeitnehmer gezahlter Preis (brutto) < Sachbezugswert
⇒ geldwerter Vorteil
Was wenn bei Gestellung von Mahlzeiten gezahler Preis AN < Sachbezugswert § 2 SvEV
Differenzbetrag = Geldwerter Vorteil
Bsp. Gestellung von Mahlzeiten, § 8 (2) S.6 EStG
AN Mittagessen in von AG betriebenen Kantine: 1,50 € / Mittagessen
Sachbezugswert 2020 gem. § 2 SvEV = Mittag: 3,40 EUR
Sachbezugswert 3,40 EUR
Zahlung MA ./. 1,50 EUR
Differenz = 1,90 EUR ⇒ Arbeitslohn!
Folge Sachbezug - Gestellung verschiedene Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen
teilentgeltlich/unentgeltlich
gem. R 8.1 (7) Nr. 5 LStR 2015
geldwerter Vorteilmit dem Durchschnittswert ⇒ Pauschalbesteuerung
Durchschnittswerte > Wert Sachbezugsverordnung liegt
⇒ Besteuerung entfällt
Wann kein geldwerter Vorteil bei Gestellung unterschiedl. Mahzeiten
teilentgeltlich/unentgeltich ?
Durchschnittswerte Abgabe Mahlzeiten > Wert Sachbezugsverordnung liegt
weil AN dann für erhaltenen Mahlzeiten (mehr als) das bezahlt,
was diese nach dem Gesetz wert sind ⇒ kein geldwerter Vorteil