LSt 3 - Sachbezugsbesteuerung Flashcards
Ausgangspunkt Bewertung LSt.-Sachbezugswerte
umsatzsteuerliche Bruttowerte
Warum Ausgangspunkt Sachbezugswerte ust. Bruttowert?
AN müsste auf freien Markt wie jeder Käufer regulären Bruttopreise zahlen
⇒ Umsatzsteuer Teil der Bereicherung durch den Sachbezug
(vgl. § 8 (2) S. 1 EStG und R. 8.1 (2) S. 1 LStR 2015: „Endpreise“
Veinfachung Ermittlung Sachbezugswert
- *96%** des gängigen Wertes mit denen Ware/Dienstleistung Endverbrauchern angeboten
vgl. R 8 (2) Satz 3 LStR 2015
Unterstellung: AG eigenen Waren an AN zu 100% Rabatt abgegeben hat
(von denen dann ja 4% steuerfrei, vgl. § 8 (3) EStG)
Zentrale gesetzliche Fundstelle Sachbezug
Einnahmen-Definition § 8 EStG,
insbes. § 8 (2) und § 8 (3) EStG
LStR erläutern Einzelheiten hierzu
Problemfall Sachbezug
GUTSCHEINE
§ 8 (1) EStG
Wovon Lst.-Begünsitigung Sachbezug abhängig?
Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“
§ 8 (4) EStG
(seit 2020)
Sachbezugsbesteuerung - Formen
1. individuelle Sachbezugsversteuerung
2. pauschale Sachbezugsversteuerung
3. nicht steuerbare bzw. steuerfreie Sachbezüge
individuelle Sachbezugsversteuerung bei
- Überlassung betrieblicher Pkw durch den AG an den AN für Privatfahrten
- Waren und Dienstleistungen
Unerkunft und Verpflegung - Gestellung von Mahlzeiten, § 8 (2) S.6 EStG
- Gestellung von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten (§ 8 (2) S. 8 EStG)
individuelle Sachbezugsversteuerung - Überlassung betrieblicher Pkw
Grundsätzlich: 1%-Regelung pro Monat vom BLP
R. 8.1 (9) Nr. 1 LStR
1%-Regelung Berechnungsformel
§ 8 (2) S. 2-5 EStG
3 Bestandteile 1%-Regelung
- pauschal geschätzter Wert aller „normalen“ Privatfahrten des AN
1% pro Monat, § 8 (2) Satz 2 EStG → Verweis Berechnungsformel § 6 (1) Nr. 4 S.2 EStG - zusätzlich Wert der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
§ 8 (2) Satz 3 EStG: 0,03 % pro Entfernungskilometer pro Monat - zusätzlich Wert der Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung
§ 8 (2) Satz 5 EStG
Berechnung 1% Regelung gem. § 6 (1) Nr. 4 S.2 EStG
Beispiel 1%-Regelung LSt
AN A Pkw zur dienstlichen und zur privaten Nutzung von AG unentgeltlich 2020
nachgewiesenen Gesamtaufwendungen für den Pkw: 12.000 €
Gesamtfahrleistung von 30.000 km
privat gefahrenen 4.500 km
Fahrten zw. Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: an 200 Tagen
Entfernung Wohnung 1. Tätigkeit: 30 km
Gesamtkosten 12.000 EUR
privater Nutzungswert 15% Gesamtkosten 1.800 EUR
(geldwerter Vorteil 4.500+30.000km)
tatsächliche Kosten/km 0,40 EUR
(12.000 EUR/30.000 km)
Zusätzlich for Fahrten W.-1.Tät. 4.800 EUR
(200 Tage x 0,40 EUR)
Lst.pflichtig 6.600 EUR
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei AN?
WBK
aber: von Sachbezugswert abweichender Betrag
Entfernungspauschale
⇒ keine steuerfreie Erstattung dieser Fahrtkosten durch den AG
Handhabung Zuwendung Fahrt unentgeltlich /verbilligt
oder Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Fahrtkosten in Höhe bis maximal zur als WK abziehbaren Höhe erstatten,
wenn Betrag dann mit 15% pauschal versteuer
§ 40 (2) S. 2 EStG
⇒ WK-Abzug durch den AN für diese Beträge ausgeschlossen
Sachbezug - Waren und Dienstleistungen
- Rabattfreibetrag gem. § 8 Abs. 3 EStG bis zu 1.080 €/Jahr
- danach: individuelle Versteuerung
wenn keine Pauschalversteuerung nach § 40 EStG erfolgt - Bewertung mit 96 % des Brutto-Endabgabepreises vor Ort
(Abzug 4% allgem. Rabatt § 8 (3) S.1 EStG) - Ansatz nur, wenn der geldwerte Vorteil Freigrenze 44 €/Monat (§ 8 (2) S. 9 EStG)
Bsp. Sachbezug - Waren und Diensleistungen
AN bei Bauunternehmung
Rohbau für priv. Reihenhaus von AG
Rechung an fremden Dritten wäre: 35.700 € (30.000 + Umsatzsteuer 5.700 €)
Preis für AN: von 23.800 € (20.000 € + Umsatzsteuer 3.800 €)
Ermittlung st.pflichtiger Sachbezugswert
Sachbezug gem. § 8 (2) S.1 EStG
Preis an fremde Dritte (Endpreis) 35.700 €
Abzüglicher Preisabschlag 4 % § 8 (3) S.1 EStG ./. 1.428 €
= 34.272 €
Zahlung AN ./. 23.800 €
Vorteil des Arbeitnehmers = 10.472 €
Rabattfreibetrag gem. § 8 (3) S.2 EStG ./. 1.080 €
steuerpflichtiger Sachbezug = 9.392 €
Abkürzung SvEV steht für
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Sachbezug - Unterkunft und Verpflegung
AN von AG freie Unterkunft und Verpflegung
Anzusetzen 2020 - SvEV
- *Verpflegung: 258 €** monatlich
- *Unterkunft:** 235 € monatlich
Sachbezug - Gestellung von Mahlzeiten, § 8 (2) S.6 EStG
§ 2 SvEV für 2020
je Kalendertag für
Frühstück: 1,80 €
Mittagessen: 3,40 €
Abendessen: 3,40 €
vom Arbeitnehmer gezahlter Preis (brutto) < Sachbezugswert
⇒ geldwerter Vorteil
Was wenn bei Gestellung von Mahlzeiten gezahler Preis AN < Sachbezugswert § 2 SvEV
Differenzbetrag = Geldwerter Vorteil
Bsp. Gestellung von Mahlzeiten, § 8 (2) S.6 EStG
AN Mittagessen in von AG betriebenen Kantine: 1,50 € / Mittagessen
Sachbezugswert 2020 gem. § 2 SvEV = Mittag: 3,40 EUR
Sachbezugswert 3,40 EUR
Zahlung MA ./. 1,50 EUR
Differenz = 1,90 EUR ⇒ Arbeitslohn!
Folge Sachbezug - Gestellung verschiedene Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen
teilentgeltlich/unentgeltlich
gem. R 8.1 (7) Nr. 5 LStR 2015
geldwerter Vorteilmit dem Durchschnittswert ⇒ Pauschalbesteuerung
Durchschnittswerte > Wert Sachbezugsverordnung liegt
⇒ Besteuerung entfällt
Wann kein geldwerter Vorteil bei Gestellung unterschiedl. Mahzeiten
teilentgeltlich/unentgeltich ?
Durchschnittswerte Abgabe Mahlzeiten > Wert Sachbezugsverordnung liegt
weil AN dann für erhaltenen Mahlzeiten (mehr als) das bezahlt,
was diese nach dem Gesetz wert sind ⇒ kein geldwerter Vorteil
Was hinsichtlich Getränke bei Gestellung mahlzeiten zu beachten?
Getränke gehören zur MAHLZEIT dazu!!!
Bsp. Gestellung verschiedene Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen
teilentgeltlich/unentgeltlich
AN in von AG betriebenen Kantine Speisen und Getränke zu bestimmten Preisen einnehmen.
Daten Lohnzahlungszeitraum:
800 Mittagessen Menü I à 3,75 € = 3.000 €
- 000 Mittagessen Menü II à 3,50 € = 3.500 €
- 000 Mittagessen Menü III à 2,00 € = 2.000 €
2800 Mittagessen bezahlt 8.500 €
Getränke verkauft 2.700 €
Umsatz 11.200 €
Wichtig: Getränke gehören zu Mahlzeiten!
Bezahlte Mahlzeiten: 11.200 EUR für 2.800 St.
Durchschnittswert: 4 EUR/Mahlzeit
4 EUR > 3,40 EUR (Sachbezugswert Mittagessen)
⇒ kein gelwerter Vorteil
Sachbezug - Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten
§ 8 (2) S. 8 EStG
Sachbezugswerten anzusetzen, wenn
Wert einzelnen Mahlzeit < 60 EUR
zu beachten bei Gestellung von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten
betr. Regelungen § 8 (2) S. 8 EStG
- BA-Abzug in voller Höhe für Mahlzeit AN Auswärtstätigkeit
⇒ Sonderregelung bezieht sich auf die Bewertung der Einnahmen des AN
⇒ beim Unternehmen Ansatz der tatsächlichen Kosten - Der AG kann Regelung nicht nutzen, da Mahlzeit keine „Einnahme”
► Anders, wenn GmbH oder AG ist und Gesellschafter dort als GF angestellt ist
⇒ dann GF einkommensteuerlich Arbeitnehmer
Bsp. Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten
AN mit Unternehmer nachmittags zu Auswärtstermin
zwei Stunden später noch weiterer Auswärtstermin bis in späten Abend
Unternehmer + AN Abendessen
AN 32,00 EUR
Unternehmer 35,60 EUR
Mahlzeit AN
geldwerter Vorteil pausch. mit Sachbezugswert Abendessen zu versteuern
⇒ 3,40 EUR
Achtung:
unterbleibt sogar ganz, wenn AN Anspruch Abzug Verpflegungsmehraufwendungen
⇒ geldwerter Vorteil und VMA zwangsweise verrechnet
(vgl. § 8 (2) EStG)
(LSt. darauf Pauschalierung durch AG? ⇒ § 40 (2) Nr. 1a EStG: möglich, mit 25%)
Bsp. 2 Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit
AN bei vom AG bezahlten Kongress: Mittagspause 1 freie Mahlzeit
Wert des Mittagessens = 50 EUR.
lohnsteuerliche Ansatz nach § 8 (2) S.8 EStG“auf Veranlassung… von einem Dritten… zur Verfügung gestellt[e Mahlzeit]“
⇒ pauschal mit 3,40 EUR
Regelung § 8 (2) S. 8 EStG - Freigrenze oder Freibetrag?
60 EUR = Freigrenze
Folge Überschreiten Freigrenze 60 EUR/Mahlzeit § 8 (2) S. 8 EStG
Ansatz Lst.: voller Marktwert der Mahlzeit
nicht nur mit dem überschießenden Betrag
da > 60 EUR Freigrenze
Bsp. 3 Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit
AN Essen in Restaurant: 61,20 EUR
Gesamtbetrag 61,20 EUR = steuerlicher Wert der Mahlzeit
⇒ LSt.pflichtig
(Pauschale LST. durch AG? ⇒ § 40 EstG ⇒ NEIN)
LSt.-Pauschalierung bei Überschreitung Freigrenze Mahlzeit?
Überschreiten Freigrenze 60 EUR gem. § 8 (2) S. 8 EStG
⇒ Ansatz nicht mit Sachbezugswert erfolgt
⇒ § 40 (2) Nr. 1a EStG KEINE Pauschalierung
Folge wenn AN für fragliche Zeitspanne Verpflegungsmehraufwand geltend macht
§ 9 Abs. 4a EStG
⇒ kein Ansatz als steuerpflichtige Einnahme
(kein Wahlrecht! § 8 (2) Satz 9 eindeutig: der Ansatz „unterbleibt“
Bsp. 4 Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit
AN 3-tägige Auwärtstätigkeit
Der Arbeitgeber zahlt
2 Übernachtungen mit Frühstück
Mittag- und Abendessen am Zwischentag
AG möchte zusätzl. steuerfreie Reisekostenerstattung zahlen.
für vom AG veranlassten und bezahlten Mahlzeiten
Einbehalt jeweils in Höhe des geltenden Sachbezugswertes
AG keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten zu versteuern.
Höchstens zusätzlich für Verpflegung steuerfrei auszahlen:
Werbungskostenbeträge für Verpflegungsmehraufwand
Anreise 14,00 €
1 ganzer Tag 28,00 €
Kürzung: Frühstück 20% ./. 5,60 €
Mittag 40% ./. 11,20 €
Abend 40% ./. 11,20 € 0,00 €
Abreise 14,00 €
Kürzung: Frühstück 20% ./. 2,80 € **_11,20 €
Insgesamt steuerfrei auszahlbar = 25,20 €_**
Abreise 14 €
Abwesenheitspauschalen
Werbungskostenbeträge für Verpflegungsmehraufwand ab 2020
AbwesenheitPauschale pro Tag
< 8 Stunden 0 Euro
> 8 Stunden 14 Euro
24 Stunden 28 Euro
An- und Abreisetage 14 Euro
§ 8 (2) Satz 12 EStG
Wohnung verbilligt vermietet (von AG an AN)
⇒ kein Ansatz des geldwerten Vorteils, soweit (=Freibetrag) der AN mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwertes bezahlt und dieser nicht 25 EUR pro Quadratmeter übersteigt
Bsp. § 8 (2) Satz 12 EStG verbilligter Überlassung einer Wohnung AN
AN erhält von seinem Arbeitgeber eine Wohnung von 100qm zu eigenen Wohnzwecken vermietet. Die ortsübliche Miete für eine solche Wohnung beträgt 15 Euro/qm (Kaltmiete). Der AN erhält die Wohnung für 1.100 EUR (kalt) vemietet
geldwerter Vorteil = Differenz zwischen der Marktmiete vereinbarten Miete
Marktmiete 1.500 EUR (100m² zu 15 €/²)
vereinbarte Miete ./. 1.100 EUR
Differenz 400 EUR
2/3 Marktmiete = 1.000 EUR < vereinbarte miete
⇒ bis zu 1/3 der Marktmiete als geldwerter Vorteil außer Ansatz,
da mindestens 2/3 der ortsüblichen Marktmiete bezahlt
Pauschale Sachbezugsversteuerung
- Fahrtkostenerstattung(zw. Wohnung und Arbeit mit Fahrzeugen außer-/innerhalb ÖPNV)
- Pauschalversteuerung der an sich nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien geldwerten Vorteile anstelle der Steuerbefreiung
- Mahlzeitengestellung im Betrieb
- Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen
- Gewährung von Erholungsbeihilfen
- Vergütungen für VMA anlässlich Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit etc.
- Abgabe von Datenverarbeitungsgeräten oder Zuschüsse für Aufwendungen für Internetnutzung
- Verbilligte oder unentgeltliche Abgabe von Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen oder Hybridfahrzeugen, § 40 (2) Nr. 6 und für Zuschüsse zu solchen Aufwendungen.
- Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrades
Fahrtkostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit Fahrzeugen außerhalb und innerhalb des öffentl. Personennahverkehrs,
- 15%ige pauschale LSt
- nur für den Betrag möglich, der beim AN als Werbungskosten abzugsfähig wäre
- § 40 (2) S. 2 Nr. 1 EStG
- WK-Abzugsmöglichkeit für den AN in dessen Einkommensteuererklärung geht dadurch aber verloren
Pauschalversteuerung der an sich nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien geldwerten Vorteile anstelle der Steuerbefreiung
- Besteuerung dann mit 25% (neu ab 2020)
- Dann unterbleibt im Gegenzug die Minderung der Entfernungspauschale bei den AN
- Geht nur einheitlich für alle im Kalenderjahr gewährten Vorteile dieser Art, zuzüglich auch derer, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden
- Vgl.f § 40 (2) S.2 Nr. 2 EStG
Mahlzeitengestellung im Betrieb
- 25%ige pauschale LSt
- nur wenn dieses nicht als Lohnbestandteil vereinbart worden ist
- § 40 (2) S.1 Nr. 1 EStG
- Ebenso Mahlzeitengestellung bei einer Auswärtstätigkeit, § 40 (2) Nr.1a EStG, wenn der Sachbezugswert anzusetzen ist
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen
- 25%ige pauschale LSt
- NEUREGELUNG seit 2015: Steuerpflichtig sind die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, siehe § 19 (1) Nr. 1a EStG – bitte unterstreichen Sie sich das im Gesetz!
- Vorteile aus Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sind steuerpflichtig, aber Freibetrag (nicht mehr nur Freigrenze wie früher!) von 110 EUR, der jährlich für maximal zwei Betriebsveranstaltungen gewährt wird.
- Bemessungsgrundlage: Sämtliche Kosten, auch anteilige Gemeinkosten, und Kosten, die auf Begleitpersonen des AN anteilig entfallen, werden bei der Bewertung der dem AN zugewandten Leistungen einbezogen.
- § 40 (2) Nr. 2 EStG
Gewährung von Erholungsbeihilfen
- 25%ige pauschale LSt
- max. für 156 € je AN, 104 € je Ehegatten, 52 € je Kind („wenn“, also: Freigrenze)
- Sicherstellung der Beihilfeverwendung zu Erholungszwecken durch AG
- § 40 (2) Nr. 3 EStG
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit etc
- 25%ige pauschale LSt
- für die Beträge, soweit diese über die nach § 9 (4a) Satz 3,5 oder 6 EStG steuerfrei erstattungsfähigen Mehraufwendungsbeträge hinaus gezahlt werden, also diese übersteigen
- bis max. 100% über die st-freien Mehraufwendungsbeträge hinaus möglich
- § 40 (2) Nr. 4 EStG
Abgabe von Datenverarbeitungsgeräten oder Zuschüsse für Aufwendungen für Internetnutzung
- 25%ige pauschale LSt
- Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internetzugang, ebenso Zuschüsse zu den Aufwendungen für Internetnutzung
- Muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen
- § 40 (2) Nr. 5 EStG
Verbilligte oder unentgeltliche Abgabe von Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen oder Hybridfahrzeugen, § 40 (2) Nr. 6 und für Zuschüsse zu solchen Aufwendungen
Voraussetzung:
- Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
- also keinerlei Form der Gehaltsumwandlung erlaubt
Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrades
- nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erlaubt
- kein Kfz ! (also ohne Motor)
Ausnahme Pauschalversteuerung: § 37b EStG
- nur für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die
- zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Gegenleistung erbracht werden (also an AN und an Nicht-AN, gleichermaßen für beide möglich!)
- für Geschenke, die nicht-abziehbare BA darstellen
- Das Wahlrecht muss für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Vorteile dieser Art ausgeübt werden!
- Für Zuwendungen an AN gilt das theoretisch auch, ABER: alle Sachzuwendungen, die nicht mit dem Marktwert bewertet werden (§ 8 (2) S. 2-10) oder pauschal versteuert werden können nach § 40 (2), fallen nicht unter die Regelung
- 10.000-EUR-Grenze § 37b (1) S.3 EStG
Falls anwendbar, beträgt die pauschale Steuer 30%.
nicht steuerbare bzw. steuerfreie Sachbezüge
- Aufmerksamkeiten i.S.d. R 19.6 LSt
- Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen i.S.d. R 19.5 LStR
- Betriebliche Gesundheitsförderung
Aufmerksamkeiten i.S.d. R 19.6 LStR - Sachleistungen
Sachleistung bis max. 60 € (Freigrenze, kein Freibetrag) • Erst seit 1.1.2015 ist diese Grenze auf 60 EUR erhöht worden (vorher 40 EUR) • Geldzuwendungen sind immer Arbeitslohn (auch wenn unter 60 €-Grenze) • aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des AN (z.B. Geburtstag etc.) zugewendet • nicht zu verwechseln mit der Sachbezugsfreigrenze von 44 € p.m. gem. § 8 (2) Satz 9 EStG
Aufmerksamkeiten i.S.d. R 19.6 LStR - Sachzuwendungen an gesamte Belegschaft
- überwiegendes betriebliches Interesse
- Verbesserung der Arbeitsbedingungen
- nicht ins Gewicht fallende Bereicherung des einzelnen AN
- ohne Rücksicht auf die individuelle Leistung des AN
- z.B. Getränkebereitstellung am Arbeitsplatz, Betriebssporteinrichtungen etc.
Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen i.S.d. R 19.5 LStR
- seit 2002 auch mehrtägige Veranstaltungen mit Übernachtungen möglich
- max. durchschnittlich 110 € brutto/AN und Veranstaltung = Freibetrag
- max. 2 gleichartige Veranstaltungen/Jahr
- für alle AN zugänglich
(sonst nicht begünstigt)
Wichtig: Überschreitung Freibetrag ⇒ Pauschalierung mit 25% nach § 40 (2) Nr. 2 EStG kann in Frage kommen
Übernahme von Fortbildungskosten durch AG
R 19.7 LStR
Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen AG = nicht Arbeitslohn, wenn:
Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers
Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten des AG
st-frei nach § 3 Nr. 45 ESt
Betriebliche Gesundheitsförderung
st-frei § 3 Nr. 34 EStG
Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen
- z.B. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung e
- nicht: Übernahme von Beiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios
- nur Leistungen, zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn (keine Umwandlung von Arbeitslohn)
- bis zu 500 EUR je AN/Jahr
- Anwendung erstmals für Leistungen des AG im Kalenderjahr 2008
NEU ab 2020: geldwerte Vorteil aus verbilligter Überlassung einer Wohnung AN
kein geldwerter Vorteil, wenn
AN mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete bezahlt
Miete max. 25 Euro/m²
(§ 8 (2), letzter Satz EStG - Freigrenzen)
sonst Differenz Marktmiete - gezahlte Miete = Geldwerter Vorteil
Home-Office-Pauschale
nur 2020-2021
5 EUR/Tag Home-Office
(keine Entfernungspauschale an diesem Tag)
Vorauss. Home-Office-Pauschale
kein Abzug für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Steuerfreiheit bestimmter Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, § 3 Nr. 28a EStG
nur 2020-2021
Steuerfreiheit einer einmalige Coronaprämie von insgesamt 1500 EUR, § 3 Nr. 11a EStG
nur 2020-2021