KSt 3-4 - Nichtabziehbare Betriebsausgaben und Spendenabzug Flashcards
nicht abziehbare BA sind Aufwendungen…
- gem. § 4 Abs. 5 EStG (§ 8 Abs. 1 KStG!)
- Aufwendungen nach § 10 KStG
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben KSt
- Aufw. gem § 4 (5) EStG (§ 8 (1) KStG)
- Aufw. gem. § 10 KStG
- Nr. 1 - Aufwendungen zur Erfüllung von Satzungsverpfichtungen
- Nr. 2 - Steueraufwendungen
- Nr. 3 - Geldstrafen
- Nr. 4 - 1/2 der AUfsichtsratsvergütung
- Spenden an polit. Parteien ⇒ Außerbilanzielle Hinzurechnung
§ 8 (1) S. 1 KStG i. V. m. § 4 (6) EStG - Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
§ 9 (1) Nr. 2 KStG
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben § 10 Nr.2 KStG
Analogie zu § 12 Nr. 3 EStG
- Erstattung KSt (in- und ausländische) = steuerfrei
- USt für Umsätze, die Entnahmen oder vGA sind
- VSt-Beträge auf Aufwendungen, die nach § 4 (5) Nr. 1- 4 und 7 § 4 (7) EStG nicht abzugsfähig
- Nebenleistungen auf die genannten Steuern
- Säumniszuschläge
- Verspätungszuschläge
- Zwangsgelder
- Zinsen
(Nachzahlungszins. § 233a AO, Stundungszins. § 234 AO, Aussetzungszins. § 237 AO)
Erstattungszinsen gem. § 233a AO = steuerpflichtig! (R 10.1 Abs. 2 Satz 2 KStR
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben § 10 Nr.3 KStG
- in Strafverfahren festgesetzte (ausländische) Geldstrafen
- Geldstrafen, Auflagen und Weisungen nach deutschem Strafrecht ggü. juristischen Personen unzulässig (R 10.2 S. 2 KStR)
ausländisches Recht ggf. abweichend - Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarngelder ⇒ nicht abziehbar
gem. §8 (1 S. 1 KStG i. V. m. §4 (5) S. 1 Nr. 8 EStG (H 10.2 KStH) - Zahlung Geldbußen/-strafen für Arbeitnehmer = Lohn!
► Gerichts- und Anwaltskosten in Zusammhang mit Geldstrafen/Auflagen = abzugsfähig
z.B. Gerichtskosten, Anwaltshonorar (R 10.2 S. 5 KStR)
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben § 10 Nr.4 KStG
zur Hälfte nicht abziehbar
- Vergütung jeder Art an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates etc.
- Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung
(egal wie Bezeichnung ist also auch z.B. Vergütungen an den Beirat einer GmbH) - auch: Tagegelder, Sitzungsgelder, Reisegelder, Aufwandsentschädigungen
R 10.3 (1) S. KStR
Vorsicht: § 10 Nr. 4 KStG betrifft nur die Vergütungen für die Überwachungstätigkeit
Was zu beachten bei § 10 Nr. 4 KStG?
betrifft nur Vergütungen für die Überwachungstätigkeit
Beispiel zur vollen Abzugsfähigkeit eines Honorars an ein Mitglied des Beirats
Ein Rechtsanwalt ist Mitglied des Beirates einer GmbH. Er wird beauftragt,
einen Prozess für die GmbH zu führen.
⇒ Honorar für Prozessführung (in voller Höhe) abzugsfähig
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach EStG in KStG
über § 8 (1) S. 1 KStG → Anwendung § 4 (5) EStG
- S. 1 Nr. 1 EStG - Aufwendungen für Geschenke
- S. 1 Nr. 2 EStG – Bewirtungsaufwendungen
- 5b EStG - Aufwendungen Gewerbesteuer (Zahlung, Rückstellungsbildung)
Wofür kein hälftiges Abzugsverbot nach § 10 Nr. 4 KstG?
-
gesondert nachgewiesene Aufwandserstattung R 10.3 Abs. 1 S. 3 KStR
z. B. einzeln nachgewiesene Reisekosten - Vergütung an vom Aufsichtsrat zur Unterstützung seiner Kontrollfunktion beauftragten Sachverständigen H 10.3 „Sachverständige“ KStH
- bei Wahrnehmung der Aufsichtsratstätigkeit tatsächlich entstandenen Aufwendungen , soweit dieser gesondert erstattet
nicht abzugsfähige BA § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
Zuwendungen an steuerbegünstige (= gemeinnützige/mildtätige/kirchliche) Körperschaften
- Spenden oder Mitgliedsbeiträge
(Ausnahme hinsichtlich der Abzugsfähigkeit bei Mitgliedsbeiträgen gem. §9 (1) Nr. 2 S. 8 KStG z. B. für Sportvereine) - Maximal abzugsfähiger Betrag (§9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
- Entweder: 20 % des Einkommens
(körperschaftsteuerliches Einkommen zzgl. Spenden/Mitgliedsbeiträge)
- Entweder: 20 % des Einkommens
Oder:
* 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne / Gehälter
Grds. Voraussetzung: Zuwendungsbescheinigung
Spendenabzug
abzugsfähig im Rahmen des § 9(1) Nr. 2 KStG,
wenn sie der Förderung der Allgemeinheit im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen.
abzugsfähige Spenden gem. § 9 (1) Nr. 2 KStG
i.V.m. §§ 52 - 54 AO
z.B. Förderung von
Wissenschaft und Forschung
Religion
Jugend- und Altenhilfe
und viele andere mehr.
Vorauss. Spendenabzug nach § 9 (1) Nr. KStG
ordnungsmäßige Zuwendungsbestätigung gem. § 50 Abs. 1 EStDV
Wann genügt Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung für abzugsf. Spenden
- in Katastrophenfällen (§ 50 Abs. 4 Nr. 1 EStDV)
- bei Zuwendungen bis 200 € (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV, ab 2021 bis 300 €)
Grenzen = Höhe des Spendenabzugs - 2 Alternativen
- bis 20 % des Einkommens
oder - bis 4 ‰ von Summe Umsatz +Löhnen + Gehältern § 9 (1) Nr. 2 S.1 KSt
Einkommen i.S.d. Spendenabzugs
Einkommen ohne Berücksichtigung sämtlicher Spenden
= Einkommen Stufe 1 § 9 (2) S. 1 KStG