T2-B. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und Übergang zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. Flashcards
Gewinnermittlungsmethoden Gewinneinkkünfte - §
-
§ 4 (1) EStG = allgemeiner BVV
buchführende LuF + Freiberufler -
§ 5 (1) EStG = besonderer BVV
buchführende Gewerbetreibende (HR) -
§ 4 (3) EStG = EÜR
für LuF, Gewerbetreibende, Freiberufler ⇔keine Bücher führen und keine Pflicht
Bei wem Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG
-
Gewerbetreibende, die nicht buchführungspflichtig
(weder HR/StR) - Selbständige, die nicht freiwillig Bücher führen
- Land- und Forstwirte, die keine BuFü-Pflicht, auf Antrag
Was sind die Grundsätze der § 4 (3)-Rechnung?
- Istrechung
-
§ 11 EStG, R 4.5 (2) EStR
⇒ BE/BA im Zeitpunkt des Zu-/Abflusses zu erfassen -
BV-Änderung keine Auswirkung auf Gewinnermittlung
(grds., Ausnahmen berücksichtigen)
Welche Veränderung des BV Auswirkung auf Gewinnermittlung bei § 4 (3)-Rechung?
- abnutzbare AV (§ 7 EStG)
- nichtabnutzbares AV
- bestimmte WG im UV
- Darlehensgeschäfte
- Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen/-einlagen
-
Nutzungsüberlassungen für längere Zeiträume
gem. § 11 (1) S.3 und (2) S.3 EStG - nichtabzugsfähige BA i.S.v. § 4 (5) EStG
Was gibt es in der § 4 (3)-Rechnung nicht?
Wegen fehlenden Vermögensvergleichs keine
- RAP
- Rückstellungen
- Bestandskonten (z.B. Forderungen und Verbindlichkeiten)
- Inventur
Handhabung USt/VSt bei § 4 (3)-Rechung
- Vereinnahmte USt = Betriebseinnahme
- Verausgabte VSt = Betriebsausgabe
(soweit nicht nach § 9b EStG zu den AK/HK gehörend)
Gibt es Gewillkürtes BV bei der § 4 (3)-Rechung?
ja, ist möglich nach BFH-Urteil vom 02.10.2003 (DB S. 2681)
R 4.2 (1) S.3 EStR
Grundschema der § 4 (3)-Rechnung
Summe Betriebseinnahmen
./. Summe der Betriebsausgaben
= Gewinn (Verlust)
Vorteile der § 4 (3)-Rechnung
- “steuern” von BE/BA ⇒ Höhe Periodengewinn beeinflussen
- Achtung:
- § 4 (3)-Rechnung bringt keine Steuerersparnis im Vergleich zum BVV
- Lediglich zeitliche Verschiebung der Gewinnbesteuerung
§ Zufluss- und Abflussprinzip
§ 11 EStG
Zufluss- und Abflussprinzip - Grundsatz
Grundsatz § 11 (1) S. 1 und (2) S. 1 EStG
Prinzip der Abschnittsbesteuerung (ESt = Veranlagungssteuer)
verlangt die Zuordnung der Zahlungen zu den einzelnen Kalenderjahren
Grundsatz Zu-/Abflussprinzip - Zufluss, Abfluss - §
Grundsatz: Beträge sind in dem Jahr anzusetzen, in dem sie geflossen sind
§ 11 (1) S.1 und (2) S.1 EStG
Zeitpunkt Zufluss nach § 11 EStG - Bsp
Zufluss: wenn der Steuerpflichtige über den Betrag wirtschaftlich verfügen kann
- Barzahlung: Geldübergabe
- Banküberweisung: Gutschrift auf Empfängerkonto
- Bar- und Verrechnungsscheck: Scheckübergabe
Zeitpunkt Abfluss § 11 EStG - Bsp
Abfluss: wenn Betrag Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen verlassen hat
- Barzahlung: Geldübergabe
- Banküberweisung: Bankanweisung
- Bar- und Verrechnungsscheck: Scheckübergaben
Ausnahme Zu-/Abfluss-Prinzip
Wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben
Beträge in dem Jahr anzusetzen, für welches gezahlt
§ 11 (1) S. 2 und (2) S. 2 EStG: Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Voraussetzung Ausnahme Zu-/Abfluss
- Regelmäßig wiederkehrende Beträge § 11 (1) S. 2 und (2) S.2 EStG
-
Zu- bzw. Abfluss innerhalb der 10 Tage
vor oder nachdem 31.12.
Merkmal regelmäßig wiederkehrende Beträge Zu-/Abfluss
§ 11 (1) S. 2 und (2) S.2 EStG
-
wirtschaftliche Zugehörigkeit
(müssen nicht betragsmäßig gleich sein) -
muss Dauerschuldverhältnis sein (z.B. monatlich, 1 /2-jährlich)
- z.B. Mieten, Versicherungsbeiträge, Renten, festverzinsliche Wertpapiere
- bis zum 10.1. eines Jahres für vorangegangenen Monat Dezember (oder für vorangegangenes Quartal) geleistete UStVZ (BFH vom 1.8.2007, DStR S. 1856)
Zu- bzw. Abfluss innerhalb der 10 Tage vor oder nach dem 31.12.
- Bedeutung
„kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach“
Zu- bzw. Abfluss innerhalb der 10 Tage vor oder nach dem 31.12.
- Worauf kommt es dabei nicht an?
- auf die Fälligkeit
- auch dann nicht, wenn die Frist zur Zahlung der Steuerschuld gem. § 108 (3) AO hinausgeschoben wird
- (BFH vom 27.6.2018 DStR 2018 S. 2257)*
Besonderheiten bei den Betriebseinnahmen bei § 4 (3)-Rechnung
Zufluss
- Alle Zuflüsse in Geld und Geldwert
-
Zuflussprinzip = Grundsatz
zugeflossener Bruttobetrag anzusetzen - Ausnahmen = Wichtige Durchbrechungen des Zuflussprinzips
Keine Betriebseinnahmen bei § 4 (3)-Rechnung sind:
- Einlage von Geld
- Darlehensaufnahme
- Durchlaufende Posten
(für Rechnung eines Dritten vereinnahmt)
Durchbrechung Zuflussprinzips bei § 4 (3)-Rechnung - Bsp.
- Verkauf
- WG abnutzbares AV
-nicht-abnutzbares AV und übriger in § 4 (3) S.4 EStG genannten
WG
- in § 4 (3) S.4 EStG genannten WG gegen Ratenzahlung oder
Veräußerungsrente
- nicht in § 4 (3) S.4 EStG genannten UV - Entnahme von WG oder Nutzungen
- Erhaltene Vorschüsse, Teil- und Abschlagsleistungen
- Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung > fünf Jahre
BE/BA bei Verkauf von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren AV
- *Durchbrechung Zuflussprinzip**
- *§ 4 (3) S. 3 EStG, R 4.5 (3) EStR**
- BE = der zufließende Bruttobetrag
- BA= der (nach AfA) vorhandene Restbuchwert
BE/BA Verkauf von WG des nicht-abnutzbaren AV
und der übrigen in § 4 (3) S. 4 genannten Wirtschaftsgüter
- *Durchbrechung Zuflussprinzip**
- *§ 4 (3) S.4 EStG, R 4.5 (3) EStR**
- BE = der zufließende Bruttobetrag
- BA = die AK/HK zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung/Entnahme