T2-B. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und Übergang zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. Flashcards
Gewinnermittlungsmethoden Gewinneinkkünfte - §
-
§ 4 (1) EStG = allgemeiner BVV
buchführende LuF + Freiberufler -
§ 5 (1) EStG = besonderer BVV
buchführende Gewerbetreibende (HR) -
§ 4 (3) EStG = EÜR
für LuF, Gewerbetreibende, Freiberufler ⇔keine Bücher führen und keine Pflicht

Bei wem Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG
-
Gewerbetreibende, die nicht buchführungspflichtig
(weder HR/StR) - Selbständige, die nicht freiwillig Bücher führen
- Land- und Forstwirte, die keine BuFü-Pflicht, auf Antrag

Was sind die Grundsätze der § 4 (3)-Rechnung?
- Istrechung
-
§ 11 EStG, R 4.5 (2) EStR
⇒ BE/BA im Zeitpunkt des Zu-/Abflusses zu erfassen -
BV-Änderung keine Auswirkung auf Gewinnermittlung
(grds., Ausnahmen berücksichtigen)
Welche Veränderung des BV Auswirkung auf Gewinnermittlung bei § 4 (3)-Rechung?
- abnutzbare AV (§ 7 EStG)
- nichtabnutzbares AV
- bestimmte WG im UV
- Darlehensgeschäfte
- Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen/-einlagen
-
Nutzungsüberlassungen für längere Zeiträume
gem. § 11 (1) S.3 und (2) S.3 EStG - nichtabzugsfähige BA i.S.v. § 4 (5) EStG
Was gibt es in der § 4 (3)-Rechnung nicht?
Wegen fehlenden Vermögensvergleichs keine
- RAP
- Rückstellungen
- Bestandskonten (z.B. Forderungen und Verbindlichkeiten)
- Inventur
Handhabung USt/VSt bei § 4 (3)-Rechung
- Vereinnahmte USt = Betriebseinnahme
- Verausgabte VSt = Betriebsausgabe
(soweit nicht nach § 9b EStG zu den AK/HK gehörend)
Gibt es Gewillkürtes BV bei der § 4 (3)-Rechung?
ja, ist möglich nach BFH-Urteil vom 02.10.2003 (DB S. 2681)
R 4.2 (1) S.3 EStR
Grundschema der § 4 (3)-Rechnung
Summe Betriebseinnahmen
./. Summe der Betriebsausgaben
= Gewinn (Verlust)
Vorteile der § 4 (3)-Rechnung
- “steuern” von BE/BA ⇒ Höhe Periodengewinn beeinflussen
- Achtung:
- § 4 (3)-Rechnung bringt keine Steuerersparnis im Vergleich zum BVV
- Lediglich zeitliche Verschiebung der Gewinnbesteuerung
§ Zufluss- und Abflussprinzip
§ 11 EStG
Zufluss- und Abflussprinzip - Grundsatz
Grundsatz § 11 (1) S. 1 und (2) S. 1 EStG
Prinzip der Abschnittsbesteuerung (ESt = Veranlagungssteuer)
verlangt die Zuordnung der Zahlungen zu den einzelnen Kalenderjahren
Grundsatz Zu-/Abflussprinzip - Zufluss, Abfluss - §
Grundsatz: Beträge sind in dem Jahr anzusetzen, in dem sie geflossen sind
§ 11 (1) S.1 und (2) S.1 EStG
Zeitpunkt Zufluss nach § 11 EStG - Bsp
Zufluss: wenn der Steuerpflichtige über den Betrag wirtschaftlich verfügen kann
- Barzahlung: Geldübergabe
- Banküberweisung: Gutschrift auf Empfängerkonto
- Bar- und Verrechnungsscheck: Scheckübergabe
Zeitpunkt Abfluss § 11 EStG - Bsp
Abfluss: wenn Betrag Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen verlassen hat
- Barzahlung: Geldübergabe
- Banküberweisung: Bankanweisung
- Bar- und Verrechnungsscheck: Scheckübergaben
Ausnahme Zu-/Abfluss-Prinzip
Wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben
Beträge in dem Jahr anzusetzen, für welches gezahlt
§ 11 (1) S. 2 und (2) S. 2 EStG: Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Voraussetzung Ausnahme Zu-/Abfluss
- Regelmäßig wiederkehrende Beträge § 11 (1) S. 2 und (2) S.2 EStG
-
Zu- bzw. Abfluss innerhalb der 10 Tage
vor oder nachdem 31.12.
Merkmal regelmäßig wiederkehrende Beträge Zu-/Abfluss
§ 11 (1) S. 2 und (2) S.2 EStG
-
wirtschaftliche Zugehörigkeit
(müssen nicht betragsmäßig gleich sein) -
muss Dauerschuldverhältnis sein (z.B. monatlich, 1 /2-jährlich)
- z.B. Mieten, Versicherungsbeiträge, Renten, festverzinsliche Wertpapiere
- bis zum 10.1. eines Jahres für vorangegangenen Monat Dezember (oder für vorangegangenes Quartal) geleistete UStVZ (BFH vom 1.8.2007, DStR S. 1856)
Zu- bzw. Abfluss innerhalb der 10 Tage vor oder nach dem 31.12.
- Bedeutung
„kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach“
Zu- bzw. Abfluss innerhalb der 10 Tage vor oder nach dem 31.12.
- Worauf kommt es dabei nicht an?
- auf die Fälligkeit
- auch dann nicht, wenn die Frist zur Zahlung der Steuerschuld gem. § 108 (3) AO hinausgeschoben wird
- (BFH vom 27.6.2018 DStR 2018 S. 2257)*
Besonderheiten bei den Betriebseinnahmen bei § 4 (3)-Rechnung
Zufluss
- Alle Zuflüsse in Geld und Geldwert
-
Zuflussprinzip = Grundsatz
zugeflossener Bruttobetrag anzusetzen - Ausnahmen = Wichtige Durchbrechungen des Zuflussprinzips
Keine Betriebseinnahmen bei § 4 (3)-Rechnung sind:
- Einlage von Geld
- Darlehensaufnahme
- Durchlaufende Posten
(für Rechnung eines Dritten vereinnahmt)
Durchbrechung Zuflussprinzips bei § 4 (3)-Rechnung - Bsp.
- Verkauf
- WG abnutzbares AV
-nicht-abnutzbares AV und übriger in § 4 (3) S.4 EStG genannten
WG
- in § 4 (3) S.4 EStG genannten WG gegen Ratenzahlung oder
Veräußerungsrente
- nicht in § 4 (3) S.4 EStG genannten UV - Entnahme von WG oder Nutzungen
- Erhaltene Vorschüsse, Teil- und Abschlagsleistungen
- Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung > fünf Jahre
BE/BA bei Verkauf von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren AV
- *Durchbrechung Zuflussprinzip**
- *§ 4 (3) S. 3 EStG, R 4.5 (3) EStR**
- BE = der zufließende Bruttobetrag
- BA= der (nach AfA) vorhandene Restbuchwert
BE/BA Verkauf von WG des nicht-abnutzbaren AV
und der übrigen in § 4 (3) S. 4 genannten Wirtschaftsgüter
- *Durchbrechung Zuflussprinzip**
- *§ 4 (3) S.4 EStG, R 4.5 (3) EStR**
- BE = der zufließende Bruttobetrag
- BA = die AK/HK zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung/Entnahme
Verkauf von nicht in § 4 (3) S. 4 EStG genannten WG des UV
Durchbrechung Zuflussprinzip
- Betriebseinnahme = der zufließende Bruttobetrag
Verkauf von in § 4 (3) S. 4 EStG genannten Wirtschaftsgütern
gegen Ratenzahlung oder Veräußerungsrente
- *Durchbrechung Zuflussprinzip**
- *R 4.5 (5) EStR - Wahlrecht**
- BE = die zufließende Kaufpreisrate/Rentenzahlung
- BA = Teilbetrag der AK/HK in Höhe der in demselben Jahr
zufließenden Kaufpreisraten/Rentenzahlungen
Wahlrecht entsprechend bei abnutzbaren WG AV
BE/BA bei Entnahme von Wirtschaftsgütern § 4 (3)-Rechnung
Durchbrechungen des Zuflussprinzips
- BE = Fiktive BE (TeilwertEntnahmezeitpunkt)
- BA bei AV = Restbuchwert bzw. AK/HK
BE bei Entnahme von Nutzung § 4 (3)-Rechnung
Durchbrechungen des Zuflussprinzip
- BE = Fiktive BE in Höhe der anteiligen Kosten im Entnahmezeitpunkt
keine Betriebseinnahmen der § 4 (3)-Rechnung sind EStR
- *Durchbrechungen des Zuflussprinzip**
- *H 4.5 „Darlehen“ EStH, § 4 (3) S. 2 EStG**
- Einlage von Geld
- Darlehensaufnahme
- Durchlaufende Posten (für Rechnung eines Dritten vereinnahmt)
in § 4 (3) S. 4 EStG genannte Wirtschaftsgüter (5)
- nicht abnutzbare WG des AV
- Anteile KapGes
- Wertpapiere
- vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte
- GruBo und Gebäude des UV
BE bei Erhaltenen Vorschüsse, Teil- und Abschlagsleistungen § 4 (3)-Rechnung
- *Durchbrechungen des Zuflussprinzip**
- *R 4.5 Abs. 2 Satz 2 EStR**
- Betriebseinnahme = der zufließende Betrag
Behandlung Einnahmen für Nutzungsüberlassung > fünf Jahren
Durchbrechungen des Zuflussprinzip
§ 11 (1) S. 3 EStG
Wahlrecht!
Verteilung auf den Zeitraum, für den Vorauszahlung geleistet
BE/BA in § 4 (3) S. 4 EStG genannte Wirtschaftsgüter
Erfassung
► BE im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses
► BA Entnahme im Entnahmezeitpunkt
§ 4 (3) S. 5 beachten
§ 4 (3) S. 5 EStG
Betrifft: WG AV/UV aus § 4 /(3) S.4 EstG
- unter Angabe des Tages der Anschaffung/Herstellung und AK/HK oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
Merkmale BA bei § 4 (3)-Rechung
- „Betriebsausgaben“ = alle Abflüsse in Geld und Geldwert
- Grundsatz: abgeflossene Bruttobetrag anzusetzen
- Ausnahmen beachten
Durchbrechung Abflussprinzip bei § 4 (3)-Rechung
nicht der abgeflossen Bruttobetrag ist die BA:
- Kauf
- WG abnutzbares AV
- WG nicht-abnutzbares AV und WG aus § 4 (3) S. 4 EStG
- WG UV nicht in § 4 (3) S. 4 genannt - Investitionsabzugsbetrag
- Verlust einer Darlehensforderung
- Durchlaufender Posten: verauslagt, aber nicht zurückerhalten
-
Einlage
- WG abnutzbares AV
- WG des nicht-abnutzbaren AV
- WG UV
BA bei Kauf von WG des abnutzbaren AV § 4 (3)-Rechnung
§ 4 (3) S. 3 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR
- Betriebsausgabe = Jährlicher AfA-Betrag
(nicht AK im Anschaffungszeitpunkt)
BA bei Kauf von nicht in § 4 (3) genannten WG des UV
Betriebsausgabe = der abfließende Bruttobetrag
BA bei GWG in § 4 (3)-Rechnung
§ 6 (2) EStG, R 6.13 EStR
Betriebsausgabe = die AK im Zeitpunkt der Anschaffung
BA bei Investitionsabzugsbetrag in § 4 (3)-Rechnung
§ 7g Abs. 1 EStG
- Höhe: bis zu 50 % der in den nächsten drei Jahren geplanten AK/HK von abnutzbaren beweglichen WG des AV
Voraussetzung: Gewinn (ohne Abzugsbetrag) ≤ 100.000 €
BA Verlust Darlehensforderungen bei § 4 (3)-Rechnung
H 4.5 Abs. 2 „Darlehensverluste“ EStH
- BA = Wert der Forderung im Zeitpunkt des Ausfalls
BA Durchlaufender Posten: verauslagt, aber nicht zurückerhalten bei § 4 (3)-Rechnung
R 4.5 (2) S.3 EStR
- BA = Wert des durchlaufenden Postens im Zeitpunkt des Ausfalls
BA Einlage von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren AV bei § 4 (3)-Rechnung
§ 6 (1) Nr. 5 EStG
- BA= Jährlicher AfA-Betrag
(berechnet vom Teilwert; Teilwert = AK ./. bisherige AfA)
BA bei Einlage von Wirtschaftsgütern nicht-abnutzbaren AV § 4 (3)-Rechnung
wie normale AK
- BA = die AK im Zeitpunkt Verkauf/Entnahme
BA Einlage von Wirtschaftsgütern des UV § 4 (3)-Rechnung
§ 6 (1) Nr. 5 EStG
= wie normale AK
- Betriebsausgabe = Fiktiver Betrag (in Höhe des Teilwerts)
BA Einlage von Nutzungen § 4 (3)-Rechnung
zu behandeln wie normale AK
- Betriebsausgabe = Fiktiver Betrag
(in Höhe der auf die betriebliche Nutzung entfallenden Kosten)
BA bei Ausgaben für Nutzungsüberlassungen von mehr als fünf Jahren
**§ 11 (2) S.3 EStG
Pflicht!**
verteil auf den Zeitraum, für den geleistet wurden
BA für ein marktübliches Damnum oder Disagio bei § 4 (3)-Rechnung
§ 11 (2) S. 4 EStG
keine Verteilung
§ 11 (2) S.3 gilt nicht
Übergang von § 4 (3)-Rechnung zu Gewinnermittlung § 5 (1) S. 1 EStG
freiwillig/Pflicht?
- R 4.6 EStR freiwillig
-
§ 141 AO zwangsweise
- häufigster Fall
- Buchführungspflicht beginnt, weil eine Grenze § 141 AO überschritten
Wann Übergang von 4/3-Rechnung zu Gewinnermittlung § 5 (1) S. 1 EStG
§ 141 AO Gewerbliche Unternehmer + LuF BuFü-Pflicht bei Feststellung FA
-
Gesamtumsatz (gem. § 19 (3) S. 1 UStG) > 600.000 Euro Kj.
oder - weggefallen
- selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen Wirtschaftswert (§ 46 BewG)
> von 25.000 Euro
oder -
Gewinn aus Gewerbebetrieb > 60.000 Euro Wj.
oder - Gewinn aus LuF > 60.000 Euro Kj.
Folge Übertritt § 4 (3) zu § 5 (1) S.1
- Erstellung Eröffnungsbilanz
H 4.6 „Bewertung von WG“ EStH -
Gewinnkorrektur (Übergangsgewinn)
R 4.6 EStR
Handhabung Übergangsgewinn - EStR
R 4.6 (1) S.4 EStR
Gleichmäßige Verteilung des Übergangsgewinns auf
zwei oder drei Jahre auf Antrag möglich

Handhabung Übergangsgewinn - R
R 4.6 (1) S.4 EStR
Gleichmäßige Verteilung auf zwei oder drei Jahre auf Antrag möglich

Ermittlung Übergangsgewinn - Schema
Regel:
- Posten Aktivseite der Bilanz (nicht alle!) : Übergangsgewinn +
- Posten Passivseite (nicht alle): Übergangsgewinn ./.
R 4.6 (1) S.4 EStR
Gleichmäßige Verteilung des Übergangsgewinns auf zwei oder drei Jahre auf Antrag möglich

Warum Übergangsgewinn Wechsel EÜR zu BVV
- Erfassung von Gewinnauswirkungen
- Vermeidung von Doppelerfassungen
- Totalgewinn soll gleich sein
Fragen zur Ermittlung des Übergangsgewinns
- Gewinnauswirkung gem. § 4 (3) EStG?
- Gewinnauswirkung gem. § 5 (1) EStG?
⇒ wenn Unterschied: Beeinflussung des Übergangsgewinns
Zufluss-/Abfluss bei Ist-Rechung - §
§ 11 EStG
R 4.5 (2) EStR
nicht abzugsfähige BA nach § 4 (5) EStG
Nr. 1 - Geschenke Geschäftspartner > 35 € (Freigrenze)
Nr. 2 - > 70% Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass
Nr. 4 - Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, Segeljachten
oder Motorjachten sowie ähnliche Zwecke
Nr. 5 - Verpflegungsmehraufwendungen für betrieblich veranlasste
Auswärtstätigkeiten (keine BA sondern Werbungskosten)
Nr. 6 - Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen
Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten
aufgrund betrieblich veranlassten dopp. Haushaltsführun
Nr. 6b - Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Nr. 7 - unangemessene Aufwendungen
Was ist keine regelm. wiederkehrende BE nach § 11 (1) S.2?
Sparbuchzinsen
immer in dem Jahr anzusetzen, für welches gezahlt
Bps. für § 11 (1) S.2/ § (2) S. 2 EStG
- Mieten
- Versicherungsbeiträge
- Renten
- festverzinsliche Wertpapiere
Wann Durchbrechung Zu-/Abflussprinzip?
§ 11 (1) S.2 bzw. § 11 (2) S.2 EStG
regelmäßig wiederkehrend
kurz vor/nach Stichtag (Ende Kj.)
kurz vor Stichtag = in nächstes Kj.
kurz nach Stichtag = in vorheriges Kj.
Steuerart ESt
- Jahressteuer
- Veranlagungssteuer