KSt 5 - verdeckte Gewinnausschüttung Flashcards
Arten Gewinausschüttung KapGes
- offene
- verdeckte
Normalfall Gewinnausschüttung bei KapGes?
offene Gewinnausschüttungen
Was ist offene Gewinnausschüttung KapGes?
Ausschüttung auf Grund eines formgültigen Gesellschafterbeschlusses
Was ist verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) KapGes?
- bei Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
- häufig bei persönlich geprägten Kapitalgesellschaften
- nicht bei großen AG
Ziel verdeckter Gewinnausschüttung KapGes
wirkliche Gewinne der KapGes bei der KapGes der KSt und der GewSt unterworfen werden
2 Arten verdeckter Gewinnausschüttung
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung
R 8.5 (1) KStR - bei rückwirkender oder unklarer Vereinbarung
R 8.5 (2) KStR
Welche KStR für verdeckte Gewinnausschüttung?
R 8.5 (1 )und (2) KStR
Fragen bei (möglicher) verd. Gewinnausschüttung
- Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?
- Wie hoch ist verdeckte Gewinnausschüttung?
- Welche steuerliche Auswirkung hat die verdeckte Gewinnausschüttung
und zwar bei KapGes einerseits und beim Gesellschafter andererseits?
Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung?
keine gesetzliche Regelung, sondern Rechtsprechung des BFH
⇒ diese zusammengefasst in R 8.5 Abs. 1 KStR
Merkmal verdeckte Gewinnausschüttung gem. R 8.5 (1) KStR
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung
- veranlasst durch Gesellschaftsverhältnis
- Ausweirkung auf Höhe des Einkommens
- beruht nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
- *Gewinnverteilungsbeschluss**
Beachten bei Vermögensminderung oder verhinderter Vermögensmehrung
- wenn Angemessenheit bei Rechtsbeziehungen nicht gegeben ist
(Schätzung der Angemesseneheit) - Leistung und Gegenleistung stehen sich unangemessen gegenüber
(zugunsten Gesellschafters, zungunsten der Gesellschaft)
Bedeutung “durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst” bei vGA
- hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung
oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber Nicht-Gesellschaftern unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen? - Stichwort: Fremdvergleich
Bedeutung “Auswirkung auf Einkommen” für vGA
Auswirkung kann sofort im selben Jahr (meistens der Fall!)
oder später eintreten
Bedeutung “nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss beruhend” bei vGA
Veranlassung durch Gesellschafterverhältnis gem. R 8.5 (1) S.3 KStR auch dann gegeben,
wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögenserhöhung
zugunsten einer nahestehenden Person erfolgt.
Zum Kreis der nahestehenden Personen zählen gem. H 8.5 III. „Nahestehende Personen“ sowohl
natürliche als juristische Personen, unter Umständen auch Personenhandelsgesell-
schaften.
Was ist “Veranlassung durch das Gesellschafterverhältnis” lt. KStR
R 8.5 (1) S. 3 KStR
auch dann gegeben, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte
Vermögenserhöhung zugunsten einer nahestehenden Person
Nahestehende Personen gem. H 8.5 III „Nahestehende Personen“ KStH
- natürliche Personen
- juristische Personen
- unter Umständen auch PersGes
Ergebnis rückwirkender oder unklarer Vereinbarungen hins. vGA
vGA auch möglich, wenn Leistung und Gegenleistung angemessen gegenüberstehen
Vorauss. vGA bei rückwirkender oder unklarer Vereinbarungen
- Gesellschafter ist beherrschend (> 50 %)
- Fehlen einer zivilrechtlich wirksamen, klaren und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung über ein Entgelt und seine Höhe für eine Leistung des Gesellschafters
R 8.5 Abs. 2 KStR
oder
* nicht einer klaren Vereinbarung entsprechend verfahren wird
- Achtung: beherrschende Stellung ist auch denkbar bei Beteiligung von 50 % oder
- weniger
- z.B. Gleichlauf der Interessen H 8.5 III. „Beherrschender Gesellschafter,
- Gleichgerichtete Interessen“ KStH
Beispiel vGA gem. R 8.5 (2) KStR
A und B an GmbH zu je 50 % beteiligt. Beide Gesellschafter auch Geschäftsführer GmbH
→ beschließen gemeinsam, Anhebung vorher niedriges Gehalt rückwirkend auf angemessene Höhe
⇒ rückwirkende Gehaltserhöhung = vGA
Zwar sind beide Gesellschafter mit Anteilen von 50 % nicht beherrschend,
- *aber: Vorliegen gleichgerichtete Interessen
gem. H 8.5 III„Beherrschender Gesellschafter, Gleichgerichtete Interessen“KStH** - (weil beide an der Gehaltserhöhung interessiert)*
Achtung: Wann beherrschende Stellung für vGA auch denkbar?
- *bei Beteiligung von 50 % oder weniger**
- *wenn** z.B. Gleichlauf der Interessen
H 8.5 III. „Beherrschender Gesellschafter, Gleichgerichtete Interessen“ KStH
Wann auch gleichgerichtete Interessen und somit vGA oft anzunehmen?
bei nahen Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Lebensgefährten u.a.)
→ das allein genügt nicht
→ weitere Anhaltspunkte müssen hinzukommen
wann auch vGA möglich?
- Rechtsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter, insbesondere
- *schuldrechtlicher Art**.
-
Leistung und Gegenleistung stehen sich (zugunsten Gesellschafters) unangemessen gegenüber
- Kaufverträgen
- Dienstverträgen
- anderen Verträgen
(Miet- und Pachtverträge, Werkverträge, Lizenzverträge,
Übernahme von Bürgschaften u.a.m.)
Unangemessenheit bei Kaufverträgen zw. Gesellschaft und Gesellschafter - vGA
- unangemessen hoher Preis beim Kauf eines WG vom Gesellschafter
- unangemessen niedriger Preis bei Kauf eines WG von der KapGes
Unangemessenheit Dienstverträge zw. Gesellschaft und Gesellschafter - vGA
insbesondere, wenn beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer
⇒ sog. Gesamtausstattung muss angemessen sein; also einzubeziehen
- Gehalt, Tantiemen, Provisionen, Pensionszusagen u.a.m.
- Vorauss. Pensionszusage zu prüfen
Was muss Pensionszusage sein um keine vGa zu werden?
… ernsthaft
… erdienbar
… finanzierbar und
… angemessen
Bedeutung “Ernsthaftigkeit” Pensionszusage
rechtsverbindliche Zusage
Vorsicht: kein Verstoß gegen § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot)
Grundsatz: Pensionierungsalter 65 Jahre oder mehr
nur bei besonderen Umständen weniger
Bedeutung “Erdienbarkeit” Pensionszusage
Zeitraum zwischen Zusage und Eintritt des Ruhestandes mindestens 10 Jahre
oder
dieser Zeitraum beträgt mindestens 3 Jahre,
Gesellschafter Geschäftsführer aber mind. 12 Jahre betriebsangehörig
R 8.7 Satz 6 KStR und BMF vom 14.5.1999
(BStBl I S. 512
Bedeutung “Finanzierbarkeit” Pensionszusage
- nach Passivierung der Pensionsverpflichtung ⇒ keine Überschuldung eintreten
- stille Reserven dürfen berücksichtigt werden, nicht aber ein evtl. vorhandener originärer Firmenwert