GewSt II - Grundlagen Flashcards
4 Merkmale GewSt
Objektsteuer
Gemeindesteuer
Betriebliche Steuer
Zweifache Zuständigkeit
Schema Berechnung GewSt
Gewinn § 7 GewStG
+ Hinzurechnungen § 8 GewStG
./. Kürzungen § 9 GewStG
= Maßgebender Gewerbeertrag (vor Rundung)
./. Gewerbeverlust
= Maßgebender Gewerbeertrag (abrunden auf volle 100 €)
./. Freibetrag (nicht bei KapGes)
= Gewerbeertrag
x Steuermesszahl § 11 GewStG
= Steuermessbetrag § 11 GewStG
x Hebesatz § 16 GewStG
= Gewerbesteuer
wichtigste Hinzurechnungen § 8 GewStG
- Entgelte für Schulden
- Renten und Dauernde Lasten
- Gewinnanteil eines typ. stillen Gesellschafters
- Miet- und Pachtzinsen
- bewegliches AV (20%)
- Elektrofahrz., Hybride… (10%)
- unbewegliches AV (50%)
- Aufwendungen für Überlassung von Rechten (25%)
- Anteil am Verlust an einer Personengesellschaft
- Spenden bei Kapitalgesellschaften
wichtigste Kürzungen § 9 GewStG
- 1,2.% des Einheitswertes (EW) der Betriebsgrundstücke
- Anteil am Gewinn an einer Personengesellschaft
- Anteil am Gewinn an einer Kapitalgesellschaft
- auf ausl. Betriebsstätten entfallende Gewinne
- Spenden aus betrieblichen Mitteln
Steuerart GewSt
Objektsteuer
Was bedeutet Objektsteuer?
Besteuerungsgegenstand= Leistungsfähigkeit des Objekts (reale Sache) „Gewerbebetrieb“
Was ist unerheblich für die GewSt?
- Wer den Gewerbebetrieb unterhält.
- subjektiven Verhältnisse des Inhabers (der Gesellschafter) des Gewerbebetriebes
- (z.B. Anzahl der Kinder, finanzielle Belastungen infolge Krankheit)*
Wer erhebt GewSt
Gemeindesteuer
§ 1 GewStG Erhebung der Steuer obliegt den Gemeinden
Wer erhält Aufkommen der GewSt?
- steht den Gemeinden zu
- Bund und Länder am Aufkommen beteiligt (Art. 106 Abs. 6 GG)
- Umgekehrt erhalten Gemeinden Anteile an der ESt, LSt und Anteil USt
(letzeres seit Wegfall der Gewerbekapitalsteuer 1998)
► für alle Gemeinden gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung Gewerbesteuer
Mindeshebesatz EwSt?
muss gem. § 16 Abs. 4 S.2 GewStG
min. 200%
Merkmale GewSt als Betriebliche Steuer
- nur Gewerbebetriebe (z.B. nicht Freiberufler) unterliegen GewSt
- bei der Ermittlung des Gewinnes gem. § 4 Abs. 5b EStG:
GewSt nicht abzugsfähige BA - Als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind sog. Personensteuern (z.B. ESt/KSt)
§ 12 Nr. 3 EStG, § 10 Nr. 2 KStG
Zweifache Zuständigke GewSt
Verfahrenstechnisch beteiligt: Finanzamt und Kommune beteiligt.
Zerlegung GewSt-Messbetrag auf die betroffenen Gemeinden, wenn
Gewerbebetrieb sich auf mehrere Gemeinden erstreckt
oder
in mehreren Gemeinden Betriebsstätten des Betriebes
Steuergegenstand GewSt – Wer wird besteuert?
Gewerbebetrieb im Inland betrieben
§ 2 Abs. 1 GewStG. R 2.1 GewStR
Grundsatz Steuergegenstand GewSt
Was ein Gewerbebetrieb ist, inhaltlich grundsätzlich aus § 15 (2) EStG abgeleitet
Ausnahme vom Grundsatz Steuergegenstand GewSt
zusätzlich Formen des Gewerbebetriebes
GewSt-Befreiungen?
bestimmte Gewerbebetriebe gem. § 3 GewStG
Unterscheidung Arten Gewerbebetrieb
anhand tatsächlicher wirtschaftlicher Betätigung
- stehender Gewerbebetrieb § 2 (1) GewStG
- Reise-Gewerbebetrieb § 35a GewStG
nach GewStG unterschiedlich behandelt
Stehender Gewerbebetrieb
Inhaber betreibt an einem festen Ort seinen Betrieb (z.B. Metzgerei) Achtung: Bei einer sog. „Verpachtung eines Gewerbebetriebes im Ganzen“ - R 2.2 GewStR – gilt Folgendes: Verpächter = hat einen ruhenden Gewerbebetrieb (keine GewSt) Pächter = hat einen stehenden Gewerbebetrieb (GewSt)
Reise-Gewerbebetrieb
Inhaber betreibt nicht fix an einem festen Ort seinen Betrieb (z.B. Vertreter, Schausteller) R 35a.1 GewStR Inhaber benötigt eine Reisegewerbekarte nach der GewO oder einen BlindenwarenVertriebausweis.
Formen Gewerbebetrieb
kraft gewerblicher Betätigung § 2 Abs. 1 GewStG
kraft Rechtsform § 2 Abs. 2 GewStG
kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes § 2 Abs. 3 GewStG
Voraus. Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung - § 2 Abs. 1 GewStG
-
Selbständigkeit
= auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung R 15.1 EStR H 15.1 EStH -
Nachhaltigkeit
= Wiederholungsabsicht genügt; nicht dauernd H 15.2 EStH -
Gewinnerzielungsabsicht
= Streben nach einem Totalgewinn H 15.3 EStH - Beteiligung am allgem. wirtschaftlichen Verkehr H 15.4 EStH
= Entgeltliche Leistungen der Allgemeinheit anbieten -
keine Tätigkeit
- Land- und Forstwirtschaft R 15.5 EStR
- selbständige Tätigkeit i.S.v. § 18 EStG H 15.6 EStH
- Vermögensverwaltung R 15.7 EStR § 14 Satz 3 AO
Bsp. Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften (OHG, KG, GdbR)
Gewerbebetrieb kraft Rechtsform - § 2 Abs. 2 GewStG R 2.1 Abs. 4 GewStR
alle Kapitalgesellschaften.
- allein die Rechtsform qualifiziert das Unternehmen zu einem Gewerbebetrieb.
- Achtung:
- Bei den Kapitalgesellschaften müssen nicht die Voraussetzungen einer „gewerblichen Betätigung“ i.S. des § 15 Abs. 2 EStG vorliegen
- Jedwede Tätigkeit führt zur GewSt-pflicht
(z. B. vermögensverwaltende Tätigkeit einer GmbH)!
Rechtsformen Kapitalgesellschaften nennen
- AG
- GmbH
- KGaA
- Europäische Gesellschaft
- Genossenschaft und Europäische Genossenschaft
Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes - §?
§ 2 (3) GewStG
R 2.1 (5) GewStR
Vorauss. Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
- Juristische Person des privaten Rechts (welche nicht unter § 2 Abs. 2 GewStG fällt)
⇒ z.B. Eingetragener Verein, Rechtsfähige Stiftung - betreibt einen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb”
Merkmale wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- Selbständigkeit
- Nachhaltigkeit
- Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile (nicht Gewinn!)
- Tätigkeit
- geht über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus
- Keine Land- und Forstwirtschaft
Grundsatz Mehrheit von Betrieben
Mehrere Betriebe in verschiedenen Branchen (selbst wenn in derselben Gemeinde betrieben)
R 2.4 Abs. 1 Satz 1GewStR
⇒ Jeweils selbständige Gewerbebetriebe
3 Ausnahmen Mehrheit von Betrieben
R 2.4 Abs. 1 GewStR
R 2.4 Abs. 2 Satz 2 GewSt
R 2.4 Abs. 2 Satz 3 ff GewStR
Einheitlicher Gewerbebetrieb R 2.4 (1) GewStR
► da nur Teile eines Gewerbebetriebes
- Mehrere Betriebe in verschiedenen Branchen (= „Betriebe verschiedener Art“)
- Die Betriebe liegen in einer Gemeinde
- Die Betriebe ergänzen sich aber
⇒ enge finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung - Beispiele:
- Metzgerei und Gastwirtschaft
- Druckerei und Verlag
- Karosseriewerkstatt und Lackiererei
- Tabakladen und Lotto-Annahmestelle
Einheitlicher Gewerbebetrieb R 2.4 (2) S.2 GewStR
- Mehrere Betriebe in der gleichen Branche
= „Betriebe gleicher Art“ - Die Betriebe liegen in einer Gemeinde
- Die Betriebe sind wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell miteinander verbunden
Bsp: Bäckerei mit Verkaufsläden
Einheitlicher Gewerbebetrieb R 2.4 (2) S. 3 ff GewStR
- Mehrere Betriebe in der gleichen Branche
= „Betriebe gleicher Art“ - Die Betriebe liegen in verschiedenen Gemeinden
- Die Betriebe sind wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell miteinander verbunden
Bsp: Gaststätten in mehreren Gemeinden
Folge mehrere Gewerbebetriebe
Mehrfache Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 GewStG
Keine Verlustverrechnung zwischen den Betrieben
Vorteil mehrere Geschäftsbetriebe
Mehrfache Inanspruchnahme Freibetrag nach § 11 (1) GewStG
Nachteil mehrere Gescäftsbetriebe
Keine Verlustverrechnung zwischen Betrieben
Beginn der Steuerpflicht - §
R 2.5 GewStR
Beginn GewSteuerpflicht EzU, PersGes
R 2.5 (1) GewStR R
mit Aufnahme der „werbenden” Tätigkeit
Nicht schon mit reinen Vorbereitungshandlungen
(z.B. Gebäudeerrichtung, Anmietung eines Ladenlokales)
Unbedeutend: Eintragung HR
Beginn Gew-Steuerpflicht KapGes
R 2.5 (2) GewStR
grds. mit Eintragung HR
vorher schon durch nach außen in Erscheinung tretende Geschäftstätigkeit
Erlöschen GewSteuerpflicht - §
R 2.6 GewStR
Erlöschen GewSteuerpflicht EzU/PersGes
R 2.6 (1) GewStR
mit Einstellung “werbende” Tätigkeit
Abwicklungshandlungen unterliegen nicht mehr GewSt
(z.B. Verkauf Ladeneinrichtung)
erlöschen GewSteuerpflicht KapGes
R 2.6 (2) GewStR
Aufgabe jedweder Tätigkeit
(= Abschluss Liquidation = Verteilung GesVerögen)
Besondere Fälle GewSt-Pflicht - § ?
- § 2 Abs. (4) und (5) GewStG
Besondere Fälle der Steuerpflicht - § 2 GewStG
Übergang eines Betriebes im GAnzen
Gesellschafterwechsel bei PersGes
vorübergehende Unterbrechung
Übergang eines Betriebs im Ganzen
§ 2 (5) S. 1 u.2 GewStG, R 2.7 GEwStR
Das Objekt „Gewerbebetrieb“ bleibt zwar erhalten
jedoch endet die GewSt-Pflicht des Vorbesitzers
⇒ die des Übernehmers beginnt
Gesellschafterwechsel bei einer PersGes
R 2.7 (2) GewStR
Die GewSt-Pflicht bleibt erhalten, wenn
⇒ mindestens einer der bisherigen Gesellschafter weiterhin Gesellschafter
Vorübergehende Unterbrechung
§ 2 (4) GewStG
GewSt-Pflicht bleibt bestehen Beispiel
Bsp: Eisdiele in den Wintermonaten
Persönliche Steuerpflicht - § 5 GewStG
- Gewerbebetrieb als solcher kann keine steuerlichen Pflichten erfüllen.
- Steuerschuldner deshalb der Unternehmer
(grundsätzlich Inhaber des Gewerbebetriebes) - PersGes wie KapGes im Gewerbesteuerrecht eigene Rechtspersönlichkeit
und gelten deshalb als Unternehmer, nicht also die einzelnen Unternehmer - Die juristischen Personen (KapGes u.a.) sind selbst Unternehmer (= Steuerschuldner)
Persönliche GewSteuerpflicht KapGes
KapGes selbst Unternehmer = Steuerschuldner
Organschaft - §
R 2.3 GewStR
Organschaft R 2.3 GewStR - Grundsatz
Jedes juristisch selbständige Unternehmen ist auch ein wirtschaftlich selbständiger Gewerbebetrieb
Ausnahme Grundsatz Organschaft R 2.3 GewStR
Bei einem sog. Organschaftsverhältnis liegt (wirtschaftlich) nur 1 Unternehmen vor
Vorauss. Organschaft
§ 2 (2) S. GewStG
- Organträger ist ein inländisches Unternehmen
- Organgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
- Organgesellschaft ist nach § 14 KStG finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert
- Ergebnisabführungsvertrag
Folge Organschaft
Organgesellschaft behandelt wie Betriebsstätte des Organträgers
Getrennte Ermittlung der Gewerbeerträge, wie bei der EKSt und KSt
R 7.1 (5) GewStR
Grundlagen aus anderen Steuern
§ 8b KStG (10% + 5%)
Spendenabzug KStG
Bewegliche / Unbewegliche WG (EStR 7.3)
WAs ist DAmnum, Aufteilung, lin./digitale Verteilung Damnum RAP
Betriebsaufspaltung
§ 16 EStG - Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung