GewSt II - Grundlagen Flashcards
4 Merkmale GewSt
Objektsteuer
Gemeindesteuer
Betriebliche Steuer
Zweifache Zuständigkeit
Schema Berechnung GewSt
Gewinn § 7 GewStG
+ Hinzurechnungen § 8 GewStG
./. Kürzungen § 9 GewStG
= Maßgebender Gewerbeertrag (vor Rundung)
./. Gewerbeverlust
= Maßgebender Gewerbeertrag (abrunden auf volle 100 €)
./. Freibetrag (nicht bei KapGes)
= Gewerbeertrag
x Steuermesszahl § 11 GewStG
= Steuermessbetrag § 11 GewStG
x Hebesatz § 16 GewStG
= Gewerbesteuer
wichtigste Hinzurechnungen § 8 GewStG
- Entgelte für Schulden
- Renten und Dauernde Lasten
- Gewinnanteil eines typ. stillen Gesellschafters
- Miet- und Pachtzinsen
- bewegliches AV (20%)
- Elektrofahrz., Hybride… (10%)
- unbewegliches AV (50%)
- Aufwendungen für Überlassung von Rechten (25%)
- Anteil am Verlust an einer Personengesellschaft
- Spenden bei Kapitalgesellschaften
wichtigste Kürzungen § 9 GewStG
- 1,2.% des Einheitswertes (EW) der Betriebsgrundstücke
- Anteil am Gewinn an einer Personengesellschaft
- Anteil am Gewinn an einer Kapitalgesellschaft
- auf ausl. Betriebsstätten entfallende Gewinne
- Spenden aus betrieblichen Mitteln
Steuerart GewSt
Objektsteuer
Was bedeutet Objektsteuer?
Besteuerungsgegenstand= Leistungsfähigkeit des Objekts (reale Sache) „Gewerbebetrieb“
Was ist unerheblich für die GewSt?
- Wer den Gewerbebetrieb unterhält.
- subjektiven Verhältnisse des Inhabers (der Gesellschafter) des Gewerbebetriebes
- (z.B. Anzahl der Kinder, finanzielle Belastungen infolge Krankheit)*
Wer erhebt GewSt
Gemeindesteuer
§ 1 GewStG Erhebung der Steuer obliegt den Gemeinden
Wer erhält Aufkommen der GewSt?
- steht den Gemeinden zu
- Bund und Länder am Aufkommen beteiligt (Art. 106 Abs. 6 GG)
- Umgekehrt erhalten Gemeinden Anteile an der ESt, LSt und Anteil USt
(letzeres seit Wegfall der Gewerbekapitalsteuer 1998)
► für alle Gemeinden gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung Gewerbesteuer
Mindeshebesatz EwSt?
muss gem. § 16 Abs. 4 S.2 GewStG
min. 200%
Merkmale GewSt als Betriebliche Steuer
- nur Gewerbebetriebe (z.B. nicht Freiberufler) unterliegen GewSt
- bei der Ermittlung des Gewinnes gem. § 4 Abs. 5b EStG:
GewSt nicht abzugsfähige BA - Als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind sog. Personensteuern (z.B. ESt/KSt)
§ 12 Nr. 3 EStG, § 10 Nr. 2 KStG
Zweifache Zuständigke GewSt
Verfahrenstechnisch beteiligt: Finanzamt und Kommune beteiligt.
Zerlegung GewSt-Messbetrag auf die betroffenen Gemeinden, wenn
Gewerbebetrieb sich auf mehrere Gemeinden erstreckt
oder
in mehreren Gemeinden Betriebsstätten des Betriebes
Steuergegenstand GewSt – Wer wird besteuert?
Gewerbebetrieb im Inland betrieben
§ 2 Abs. 1 GewStG. R 2.1 GewStR
Grundsatz Steuergegenstand GewSt
Was ein Gewerbebetrieb ist, inhaltlich grundsätzlich aus § 15 (2) EStG abgeleitet
Ausnahme vom Grundsatz Steuergegenstand GewSt
zusätzlich Formen des Gewerbebetriebes
GewSt-Befreiungen?
bestimmte Gewerbebetriebe gem. § 3 GewStG
Unterscheidung Arten Gewerbebetrieb
anhand tatsächlicher wirtschaftlicher Betätigung
- stehender Gewerbebetrieb § 2 (1) GewStG
- Reise-Gewerbebetrieb § 35a GewStG
nach GewStG unterschiedlich behandelt
Stehender Gewerbebetrieb
Inhaber betreibt an einem festen Ort seinen Betrieb (z.B. Metzgerei) Achtung: Bei einer sog. „Verpachtung eines Gewerbebetriebes im Ganzen“ - R 2.2 GewStR – gilt Folgendes: Verpächter = hat einen ruhenden Gewerbebetrieb (keine GewSt) Pächter = hat einen stehenden Gewerbebetrieb (GewSt)
Reise-Gewerbebetrieb
Inhaber betreibt nicht fix an einem festen Ort seinen Betrieb (z.B. Vertreter, Schausteller) R 35a.1 GewStR Inhaber benötigt eine Reisegewerbekarte nach der GewO oder einen BlindenwarenVertriebausweis.
Formen Gewerbebetrieb
kraft gewerblicher Betätigung § 2 Abs. 1 GewStG
kraft Rechtsform § 2 Abs. 2 GewStG
kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes § 2 Abs. 3 GewStG
Voraus. Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung - § 2 Abs. 1 GewStG
-
Selbständigkeit
= auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung R 15.1 EStR H 15.1 EStH -
Nachhaltigkeit
= Wiederholungsabsicht genügt; nicht dauernd H 15.2 EStH -
Gewinnerzielungsabsicht
= Streben nach einem Totalgewinn H 15.3 EStH - Beteiligung am allgem. wirtschaftlichen Verkehr H 15.4 EStH
= Entgeltliche Leistungen der Allgemeinheit anbieten -
keine Tätigkeit
- Land- und Forstwirtschaft R 15.5 EStR
- selbständige Tätigkeit i.S.v. § 18 EStG H 15.6 EStH
- Vermögensverwaltung R 15.7 EStR § 14 Satz 3 AO
Bsp. Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften (OHG, KG, GdbR)