GewSt II - Grundlagen Flashcards

1
Q

4 Merkmale GewSt

A

Objektsteuer

Gemeindesteuer

Betriebliche Steuer

Zweifache Zuständigkeit

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2
Q

Schema Berechnung GewSt

A

Gewinn § 7 GewStG
​+ Hinzurechnungen § 8 GewStG
./. Kürzungen § 9 GewStG
= Maßgebender Gewerbeertrag (vor Rundung)
./. Gewerbeverlust
= Maßgebender Gewerbeertrag (abrunden auf volle 100 €)
./. Freibetrag (nicht bei KapGes)
= Gewerbeertrag
x Steuermesszahl § 11 GewStG
= Steuermessbetrag § 11 GewStG
x Hebesatz § 16 GewStG
= Gewerbesteuer

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3
Q

wichtigste Hinzurechnungen § 8 GewStG

A
  • Entgelte für Schulden
  • Renten und Dauernde Lasten
  • Gewinnanteil eines typ. stillen Gesellschafters
  • Miet- und Pachtzinsen
  • bewegliches AV (20%)
  • Elektrofahrz., Hybride… (10%)
  • unbewegliches AV (50%)
  • Aufwendungen für Überlassung von Rechten (25%)
  • Anteil am Verlust an einer Personengesellschaft
  • Spenden bei Kapitalgesellschaften
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4
Q

wichtigste Kürzungen § 9 GewStG

A
  • 1,2.% des Einheitswertes (EW) der Betriebsgrundstücke
  • Anteil am Gewinn an einer Personengesellschaft
  • Anteil am Gewinn an einer Kapitalgesellschaft
  • auf ausl. Betriebsstätten entfallende Gewinne
  • Spenden aus betrieblichen Mitteln
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5
Q

Steuerart GewSt

A

Objektsteuer

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6
Q

Was bedeutet Objektsteuer?

A

Besteuerungsgegenstand= Leistungsfähigkeit des Objekts (reale Sache) „Gewerbebetrieb

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7
Q

Was ist unerheblich für die GewSt?

A
  • Wer den Gewerbebetrieb unterhält.
  • subjektiven Verhältnisse des Inhabers (der Gesellschafter) des Gewerbebetriebes
  • (z.B. Anzahl der Kinder, finanzielle Belastungen infolge Krankheit)*
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8
Q

Wer erhebt GewSt

A

Gemeindesteuer

§ 1 GewStG Erhebung der Steuer obliegt den Gemeinden

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9
Q

Wer erhält Aufkommen der GewSt?

A
  • steht den Gemeinden zu
  • Bund und Länder am Aufkommen beteiligt (Art. 106 Abs. 6 GG)
  • Umgekehrt erhalten Gemeinden Anteile an der ESt, LSt und Anteil USt
    (letzeres seit Wegfall der Gewerbekapitalsteuer 1998)

► für alle Gemeinden gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung Gewerbesteuer

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10
Q

Mindeshebesatz EwSt?

A

muss gem. § 16 Abs. 4 S.2 GewStG

min. 200%

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11
Q

Merkmale GewSt als Betriebliche Steuer

A
  • nur Gewerbebetriebe (z.B. nicht Freiberufler) unterliegen GewSt
  • bei der Ermittlung des Gewinnes gem. § 4 Abs. 5b EStG:
    GewSt nicht abzugsfähige BA
  • Als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind sog. Personensteuern (z.B. ESt/KSt)
    § 12 Nr. 3 EStG, § 10 Nr. 2 KStG
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12
Q

Zweifache Zuständigke GewSt

A

Verfahrenstechnisch beteiligt: Finanzamt und Kommune beteiligt.

Zerlegung GewSt-Messbetrag auf die betroffenen Gemeinden, wenn
Gewerbebetrieb sich auf mehrere Gemeinden erstreckt
oder
in mehreren Gemeinden Betriebsstätten des Betriebes

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13
Q

Steuergegenstand GewSt – Wer wird besteuert?

A

Gewerbebetrieb im Inland betrieben

§ 2 Abs. 1 GewStG. R 2.1 GewStR

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14
Q

Grundsatz Steuergegenstand GewSt

A

Was ein Gewerbebetrieb ist, inhaltlich grundsätzlich aus § 15 (2) EStG abgeleitet

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15
Q

Ausnahme vom Grundsatz Steuergegenstand GewSt

A

zusätzlich Formen des Gewerbebetriebes

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16
Q

GewSt-Befreiungen?

A

bestimmte Gewerbebetriebe gem. § 3 GewStG

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17
Q

Unterscheidung Arten Gewerbebetrieb

A

anhand tatsächlicher wirtschaftlicher Betätigung

  1. stehender Gewerbebetrieb § 2 (1) GewStG
  2. Reise-Gewerbebetrieb § 35a GewStG

nach GewStG unterschiedlich behandelt

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18
Q

Stehender Gewerbebetrieb

A

Inhaber betreibt an einem festen Ort seinen Betrieb (z.B. Metzgerei)  Achtung: Bei einer sog. „Verpachtung eines Gewerbebetriebes im Ganzen“ - R 2.2 GewStR – gilt Folgendes: Verpächter = hat einen ruhenden Gewerbebetrieb (keine GewSt) Pächter = hat einen stehenden Gewerbebetrieb (GewSt)

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19
Q

Reise-Gewerbebetrieb

A

Inhaber betreibt nicht fix an einem festen Ort seinen Betrieb (z.B. Vertreter, Schausteller) R 35a.1 GewStR  Inhaber benötigt eine Reisegewerbekarte nach der GewO oder einen BlindenwarenVertriebausweis.

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20
Q

Formen Gewerbebetrieb

A

kraft gewerblicher Betätigung § 2 Abs. 1 GewStG

kraft Rechtsform § 2 Abs. 2 GewStG

kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes § 2 Abs. 3 GewStG

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21
Q

Voraus. Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung - § 2 Abs. 1 GewStG

A
  • Selbständigkeit
    = auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung R 15.1 EStR H 15.1 EStH
  • Nachhaltigkeit
    = Wiederholungsabsicht genügt; nicht dauernd H 15.2 EStH
  • Gewinnerzielungsabsicht
    = Streben nach einem Totalgewinn H 15.3 EStH
  • Beteiligung am allgem. wirtschaftlichen Verkehr H 15.4 EStH
    = Entgeltliche Leistungen der Allgemeinheit anbieten
  • keine Tätigkeit
    • Land- und Forstwirtschaft R 15.5 EStR
    • selbständige Tätigkeit i.S.v. § 18 EStG H 15.6 EStH
    • Vermögensverwaltung R 15.7 EStR § 14 Satz 3 AO
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22
Q

Bsp. Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung

A
  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften (OHG, KG, GdbR)
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23
Q

Gewerbebetrieb kraft Rechtsform - § 2 Abs. 2 GewStG R 2.1 Abs. 4 GewStR

A

alle Kapitalgesellschaften.

  • allein die Rechtsform qualifiziert das Unternehmen zu einem Gewerbebetrieb.
  • Achtung:
    • Bei den Kapitalgesellschaften müssen nicht die Voraussetzungen einer „gewerblichen Betätigung“ i.S. des § 15 Abs. 2 EStG vorliegen
    • Jedwede Tätigkeit führt zur GewSt-pflicht
      (z. B. vermögensverwaltende Tätigkeit einer GmbH)!
24
Q

Rechtsformen Kapitalgesellschaften nennen

A
  • AG
  • GmbH
  • KGaA
  • Europäische Gesellschaft
  • Genossenschaft und Europäische Genossenschaft
25
Q

Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes - §?

A

§ 2 (3) GewStG

R 2.1 (5) GewStR

26
Q

Vorauss. Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes

A
  • Juristische Person des privaten Rechts (welche nicht unter § 2 Abs. 2 GewStG fällt)
    ⇒ z.B. Eingetragener Verein, Rechtsfähige Stiftung
  • betreibt einen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb”
27
Q

Merkmale wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

A
  • Selbständigkeit
  • Nachhaltigkeit
  • Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile (nicht Gewinn!)
  • Tätigkeit
    • geht über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus
    • Keine Land- und Forstwirtschaft
28
Q

Grundsatz Mehrheit von Betrieben

A

Mehrere Betriebe in verschiedenen Branchen (selbst wenn in derselben Gemeinde betrieben)
R 2.4 Abs. 1 Satz 1GewStR

⇒ Jeweils selbständige Gewerbebetriebe

29
Q

3 Ausnahmen Mehrheit von Betrieben

A

R 2.4 Abs. 1 GewStR

R 2.4 Abs. 2 Satz 2 GewSt

R 2.4 Abs. 2 Satz 3 ff GewStR

30
Q

Einheitlicher Gewerbebetrieb R 2.4 (1) GewStR

A

► da nur Teile eines Gewerbebetriebes

  • Mehrere Betriebe in verschiedenen Branchen (= „Betriebe verschiedener Art“)
  • Die Betriebe liegen in einer Gemeinde
  • Die Betriebe ergänzen sich aber
    ⇒ enge finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung
  • Beispiele:
    • Metzgerei und Gastwirtschaft
    • Druckerei und Verlag
    • Karosseriewerkstatt und Lackiererei
    • Tabakladen und Lotto-Annahmestelle
31
Q

Einheitlicher Gewerbebetrieb R 2.4 (2) S.2 GewStR

A
  • Mehrere Betriebe in der gleichen Branche
    = „Betriebe gleicher Art“
  • Die Betriebe liegen in einer Gemeinde
  • Die Betriebe sind wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell miteinander verbunden

Bsp: Bäckerei mit Verkaufsläden

32
Q

Einheitlicher Gewerbebetrieb R 2.4 (2) S. 3 ff GewStR

A
  • Mehrere Betriebe in der gleichen Branche
    = „Betriebe gleicher Art“
  • Die Betriebe liegen in verschiedenen Gemeinden
  • Die Betriebe sind wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell miteinander verbunden

Bsp: Gaststätten in mehreren Gemeinden

33
Q

Folge mehrere Gewerbebetriebe

A

Mehrfache Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 GewStG

Keine Verlustverrechnung zwischen den Betrieben

34
Q

Vorteil mehrere Geschäftsbetriebe

A

Mehrfache Inanspruchnahme Freibetrag nach § 11 (1) GewStG

35
Q

Nachteil mehrere Gescäftsbetriebe

A

Keine Verlustverrechnung zwischen Betrieben

36
Q

Beginn der Steuerpflicht - §

A

R 2.5 GewStR

37
Q

Beginn GewSteuerpflicht EzU, PersGes

A

R 2.5 (1) GewStR R

mit Aufnahme der „werbenden” Tätigkeit

Nicht schon mit reinen Vorbereitungshandlungen
(z.B. Gebäudeerrichtung, Anmietung eines Ladenlokales)

Unbedeutend: Eintragung HR

38
Q

Beginn Gew-Steuerpflicht KapGes

A

R 2.5 (2) GewStR

grds. mit Eintragung HR

vorher schon durch nach außen in Erscheinung tretende Geschäftstätigkeit

39
Q

Erlöschen GewSteuerpflicht - §

A

R 2.6 GewStR

40
Q

Erlöschen GewSteuerpflicht EzU/PersGes

A

R 2.6 (1) GewStR

mit Einstellung “werbende” Tätigkeit

Abwicklungshandlungen unterliegen nicht mehr GewSt
(z.B. Verkauf Ladeneinrichtung)

41
Q

erlöschen GewSteuerpflicht KapGes

A

R 2.6 (2) GewStR

Aufgabe jedweder Tätigkeit
(= Abschluss Liquidation = Verteilung GesVerögen)

42
Q

Besondere Fälle GewSt-Pflicht - § ?

A
  • § 2 Abs. (4) und (5) GewStG
43
Q

Besondere Fälle der Steuerpflicht - § 2 GewStG

A

Übergang eines Betriebes im GAnzen

Gesellschafterwechsel bei PersGes

vorübergehende Unterbrechung

44
Q

Übergang eines Betriebs im Ganzen

A

§ 2 (5) S. 1 u.2 GewStG, R 2.7 GEwStR

Das Objekt „Gewerbebetrieb“ bleibt zwar erhalten

jedoch endet die GewSt-Pflicht des Vorbesitzers

⇒ die des Übernehmers beginnt

45
Q

Gesellschafterwechsel bei einer PersGes

A

R 2.7 (2) GewStR

Die GewSt-Pflicht bleibt erhalten, wenn

⇒ mindestens einer der bisherigen Gesellschafter weiterhin Gesellschafter

46
Q

Vorübergehende Unterbrechung

A

§ 2 (4) GewStG

GewSt-Pflicht bleibt bestehen Beispiel

Bsp: Eisdiele in den Wintermonaten

47
Q

Persönliche Steuerpflicht - § 5 GewStG

A
  • Gewerbebetrieb als solcher kann keine steuerlichen Pflichten erfüllen.
  • Steuerschuldner deshalb der Unternehmer
    (grundsätzlich Inhaber des Gewerbebetriebes)
  • PersGes wie KapGes im Gewerbesteuerrecht eigene Rechtspersönlichkeit
    und gelten deshalb als Unternehmer, nicht also die einzelnen Unternehmer
  • Die juristischen Personen (KapGes u.a.) sind selbst Unternehmer (= Steuerschuldner)
48
Q

Persönliche GewSteuerpflicht KapGes

A

KapGes selbst Unternehmer = Steuerschuldner

49
Q

Organschaft - §

A

R 2.3 GewStR

50
Q

Organschaft R 2.3 GewStR - Grundsatz

A

Jedes juristisch selbständige Unternehmen ist auch ein wirtschaftlich selbständiger Gewerbebetrieb

51
Q

Ausnahme Grundsatz Organschaft R 2.3 GewStR

A

Bei einem sog. Organschaftsverhältnis liegt (wirtschaftlich) nur 1 Unternehmen vor

52
Q

Vorauss. Organschaft

A

§ 2 (2) S. GewStG

  1. Organträger ist ein inländisches Unternehmen
  2. Organgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft
  3. Organgesellschaft ist nach § 14 KStG finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert
  4. Ergebnisabführungsvertrag
53
Q

Folge Organschaft

A

Organgesellschaft behandelt wie Betriebsstätte des Organträgers

Getrennte Ermittlung der Gewerbeerträge, wie bei der EKSt und KSt

R 7.1 (5) GewStR

54
Q
A
55
Q

Grundlagen aus anderen Steuern

A

§ 8b KStG (10% + 5%)

Spendenabzug KStG

Bewegliche / Unbewegliche WG (EStR 7.3)

WAs ist DAmnum, Aufteilung, lin./digitale Verteilung Damnum RAP

Betriebsaufspaltung

§ 16 EStG - Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung