GewSt V - Maßgebender Gewerbeertrag Flashcards
Maßgebender Gewerbeertrag - § ?
§ 10 GewStG
Erhebungszeitraum der GewSt
§ 14 GewStG
- Kalenderjahr
- Das Rumpfwirtschaftsjahr
(bei Betriebseröffnung bzw. Betriebsbeendigung).
„Abweichendes Wirtschaftsjahr“
maßgebend Gewerbeertrag des abweichenden Wirtschaftsjahres, welches im EHZ endet
Zus’hang ESt / GewSt Erhebungszeitraum
§ 10 Abs. 2 GewStG = § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG
Ergebnis aller Hinzurechn. (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG)
Maßgebender
Gewerbeertrag
oder
Gewerbeverlust
berücksichtigen bei Maßgebendem Gewerbeertrag
evtl. zu vermindern um
Gewerbeverlust aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen
Handhabung GewVerlust bei GewSt. §?
§ 10a GewStG
„Gewerbeverlust“ - § 10a GewStG
- Verechnung mit zukünftigen Gewerbeerträgen (muss)
- *Verlustvortrag** = zeitlich unbegrenzt möglich!
- Verlustvortrag nur bis 1.000.000 € uneingeschränkt
- Verlustvortrag > 1.000.000 € nur bis 60% verrechenbar.
- kein Verlustrücktrag
Voraussetzung Gewerbeverlust § 10a GewStG
- Unternehmensidentität
- Unternehmeridentität
„Unternehmensidentität“
- Unternehmer mehrere Betriebe ⇒ Verlustverr. nur bei dem Betrieb der ihn erwirtschaftet
- Keine Verrechnungsmöglichkeit bei Aufgaben eines Betriebes und Gründung neuen
- Sonderfall Kapitalgesellschaften!
Sonderfall “Unternehmensidentität” KapGes
Entscheidend ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Anteilseignerwechsel
Bei Übertragung von mehr als 50% innerhalb von fünf Jahren:
⇒ vollständiger Untergang des bis dahin entstandenen Verlustes.
gilt gem. § 10a Satz 10 GewStG entspr. für Gewerbeverlust
„Unternehmeridentität“ - §?
§ 10a S. 8 GewStG
R 10a.3 GewStR
R 10a.3 (3) S. 9 GewStR
„Unternehmeridentität“
Unternehmerwechsel
- bei EzU
⇒Untergang Gewerbeverlust § 10a S. 8 GewStG - bei PersGes
- PersGEs Verlust erwirtschaftet ⇒ Identität des Gesellschafterbestandes erforderlich
in den Jahren der Verlustverrechnung – im Vergleich zum Verlustjahr! - Ausscheiden eines Gesellschafters
⇒ dessen Verlustanteil entfällt.
⇒ max. Verrechnungsbetrag im Ausscheidensfall
= Betrag, der Anteil der Rest-Gesellschafter am posi. Ertrag im Anrechnungsjahr
entspricht.
- PersGEs Verlust erwirtschaftet ⇒ Identität des Gesellschafterbestandes erforderlich
unbdeutend hinsichtlich Unternehmerwechsel bei EzU
- entgeltlich oder unentgeltlich
- durch Einzelrechts- oder Gesamtrechtsnachfolge
Steuermesszahl und Steuermessbetrag - §?
11 GewStG