GewSt V - Maßgebender Gewerbeertrag Flashcards
Maßgebender Gewerbeertrag - § ?
§ 10 GewStG
Erhebungszeitraum der GewSt
§ 14 GewStG
- Kalenderjahr
- Das Rumpfwirtschaftsjahr
(bei Betriebseröffnung bzw. Betriebsbeendigung).
„Abweichendes Wirtschaftsjahr“
maßgebend Gewerbeertrag des abweichenden Wirtschaftsjahres, welches im EHZ endet
Zus’hang ESt / GewSt Erhebungszeitraum
§ 10 Abs. 2 GewStG = § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG
Ergebnis aller Hinzurechn. (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG)
Maßgebender
Gewerbeertrag
oder
Gewerbeverlust
berücksichtigen bei Maßgebendem Gewerbeertrag
evtl. zu vermindern um
Gewerbeverlust aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen
Handhabung GewVerlust bei GewSt. §?
§ 10a GewStG
„Gewerbeverlust“ - § 10a GewStG
- Verechnung mit zukünftigen Gewerbeerträgen (muss)
- *Verlustvortrag** = zeitlich unbegrenzt möglich!
- Verlustvortrag nur bis 1.000.000 € uneingeschränkt
- Verlustvortrag > 1.000.000 € nur bis 60% verrechenbar.
- kein Verlustrücktrag
Voraussetzung Gewerbeverlust § 10a GewStG
- Unternehmensidentität
- Unternehmeridentität
„Unternehmensidentität“
- Unternehmer mehrere Betriebe ⇒ Verlustverr. nur bei dem Betrieb der ihn erwirtschaftet
- Keine Verrechnungsmöglichkeit bei Aufgaben eines Betriebes und Gründung neuen
- Sonderfall Kapitalgesellschaften!
Sonderfall “Unternehmensidentität” KapGes
Entscheidend ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Anteilseignerwechsel
Bei Übertragung von mehr als 50% innerhalb von fünf Jahren:
⇒ vollständiger Untergang des bis dahin entstandenen Verlustes.
gilt gem. § 10a Satz 10 GewStG entspr. für Gewerbeverlust
„Unternehmeridentität“ - §?
§ 10a S. 8 GewStG
R 10a.3 GewStR
R 10a.3 (3) S. 9 GewStR
„Unternehmeridentität“
Unternehmerwechsel
- bei EzU
⇒Untergang Gewerbeverlust § 10a S. 8 GewStG - bei PersGes
- PersGEs Verlust erwirtschaftet ⇒ Identität des Gesellschafterbestandes erforderlich
in den Jahren der Verlustverrechnung – im Vergleich zum Verlustjahr! - Ausscheiden eines Gesellschafters
⇒ dessen Verlustanteil entfällt.
⇒ max. Verrechnungsbetrag im Ausscheidensfall
= Betrag, der Anteil der Rest-Gesellschafter am posi. Ertrag im Anrechnungsjahr
entspricht.
- PersGEs Verlust erwirtschaftet ⇒ Identität des Gesellschafterbestandes erforderlich
unbdeutend hinsichtlich Unternehmerwechsel bei EzU
- entgeltlich oder unentgeltlich
- durch Einzelrechts- oder Gesamtrechtsnachfolge
Steuermesszahl und Steuermessbetrag - §?
11 GewStG
Steuermesszahl und Steuermessbetrag - § 11 GewStG
R 11.1 GewStR
Steuermessbetrag = Gewerbeertrag x Steuermesszahl
Handling Steuermesszahl und St-Messbetrag
- auf volle 100 € abrunden
Nach Abzug eines eventuellen Gewerbeverlustes aus früheren EHZ - Anschließend bei EzU/PersGes
⇒ Freibetrag von 24.500 € abziehen
Achtung: → Nicht bei Kapitalgesellschaften!
→ verbleibende Betrag darf nicht negativ werden!
Höhe der Steuermesszahl
3,5 %
für EzU/PersGes und KapGes
Keine Anlaufstufen bei EzU/PerGes
Festsetzung des Messbetrages und Zerlegung
- Festsetzung Steuermessbetrages
- Zerlegung Steuermessbetrages - § 28 – 31 GewStG
- Festsetzung GewSt - § 16 GewStG
Festsetzung Steuermessbetrag
- seitens Betriebsfinanzamtes ergeht sog. GewSt-Messbescheid - § 14 GewStG.
⇒ keinerlei Zahlungsverpflichtungen daraus - Bescheid als sog. Grundlagenbescheid an Steuerpflichtigen
und
achrichtlich an die Gemeinde(n), in dessen Bezirk Gewerbebetrieb - Rechtsbehelf:
innerhalb von 1 Monat Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO gegen GewSt-Messbescheid mgl.
Zerlegung des Steuermessbetrages - §?
§ 28 – 31 GewStG
Wann Zerlegung des Steuermessbetrages - § 28 – 31 GewStG
- Hintergrund: Äquivalenzprinzip = Aufteilung auf die betroffenen Gemeinden
- Betrieb in anderen Gemeinden Betriebstätten
(= jede feste Geschäftseinrichtung, die Tätigkeit des Unternehmens dient,
z.B. Filiale, Niederlassung, Ort der Geschäftsleitung, Ein- u. Verkaufsstellen, Baustellen > 6 Monate) - Betriebstätte innerhalb des Jahres in andere Gemeinde verlegt
- Betriebstätte erstrackt sich über mehrere Gemeinden
- Betrieb in anderen Gemeinden Betriebstätten
Zerlegungsmaßstab - § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG
Verhältnis
gezahlten Arbeitslöhne (abgerundet auf volle 100 €)
zur
Summe Gesamt-Arbeitslohn
Ausnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG
Gezahlte Arbeitslöhne“ - § 31
R 31.1 GewStR
- an Beschäftigte gezahlten Brutto-Arbeitslöhne i.S.v. § 19 EStG
(incl. steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit sowie VWL) - Bei EzU/PersGes (§ 31 (5) GewStG)
für im Betrieb mitarbeitenden Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 25.000 € - nicht aber:
– Ausbildungsvergütungen
– Einmalige Bezüge > 50.000 € (z.B. Gratifikationen, Tantiemen)
– Vergütungen an Leiharbeitnehmer
nicht zu Berücksichtigen bei “gezahlte Arbeitslöhne” § 31 GewStG
- Ausbildungsvergütungen
- Einmalige Bezüge > 50.000 € (z.B. Gratifikationen, Tantiemen)
- Vergütungen an Leiharbeitnehmer
Zerlegungsbescheid ergeht an
Steuerpflichtigen und die betroffenen Gemeinden
Festsetzung der Gewerbesteuer - § 16 ?
§ 16 GewStG
Hebeberechtigt Gewerbesteuer ist
Gemeinde!
(nicht Finanzamt)
Berechnung GewSt-Schuld
Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde
Höhe Hebesatzes GewSt
Mindeshebesatz: 200 % (§ 16 (4) S. 2 GewStG)
durch jede Gemeinde selbst festgelegt. Ø 300% – 500%
GewSt-Bescheid ergeht …
gem. § 184 Abs. 3 AO
über zur zahlende GewSt seitens der Gemeinde
Zahlungsaufforderung
Rechtsbehelf GewSt-Bescheid
Widerspruch (nicht Einspruch!) nach dem jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) bzw. Verwaltungsgerichts-Ordnung (VwGO) möglich
Einwendung bezogen auf Erittlung GewSt-Messbetrag
im Einspruchsverfahren gegen den Messbescheid zu erheben!
Können nicht im Widerspruchsverfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid gerügt werden
Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung
gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht abzugsfähig!
Gewerbesteuer
./. Vorauszahlungen
= Gewerbesteuerrückstellung