GewSt V - Maßgebender Gewerbeertrag Flashcards

1
Q

Maßgebender Gewerbeertrag - § ?

A

§ 10 GewStG

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2
Q

Erhebungszeitraum der GewSt

A

§ 14 GewStG

  • Kalenderjahr
  • Das Rumpfwirtschaftsjahr
    (bei Betriebseröffnung bzw. Betriebsbeendigung).
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3
Q

„Abweichendes Wirtschaftsjahr“

A

maßgebend Gewerbeertrag des abweichenden Wirtschaftsjahres, welches im EHZ endet

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4
Q

Zus’hang ESt / GewSt Erhebungszeitraum

A

§ 10 Abs. 2 GewStG = § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG

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5
Q

Ergebnis aller Hinzurechn. (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG)

A

Maßgebender

Gewerbeertrag
oder
Gewerbeverlust

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6
Q

berücksichtigen bei Maßgebendem Gewerbeertrag

A

evtl. zu vermindern um
Gewerbeverlust aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen

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7
Q

Handhabung GewVerlust bei GewSt. §?

A

§ 10a GewStG

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8
Q

„Gewerbeverlust“ - § 10a GewStG

A
  • Verechnung mit zukünftigen Gewerbeerträgen (muss)
  • *Verlustvortrag** = zeitlich unbegrenzt möglich!
  • Verlustvortrag nur bis 1.000.000 € uneingeschränkt
  • Verlustvortrag > 1.000.000 € nur bis 60% verrechenbar.
  • kein Verlustrücktrag
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9
Q

Voraussetzung Gewerbeverlust § 10a GewStG

A
  1. Unternehmensidentität
  2. Unternehmeridentität
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10
Q

„Unternehmensidentität“

A
  • Unternehmer mehrere Betriebe ⇒ Verlustverr. nur bei dem Betrieb der ihn erwirtschaftet
  • Keine Verrechnungsmöglichkeit bei Aufgaben eines Betriebes und Gründung neuen
  • Sonderfall Kapitalgesellschaften!
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11
Q

Sonderfall “Unternehmensidentität” KapGes

A

Entscheidend ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Anteilseignerwechsel

Bei Übertragung von mehr als 50% innerhalb von fünf Jahren:
⇒ vollständiger Untergang des bis dahin entstandenen Verlustes.

gilt gem. § 10a Satz 10 GewStG entspr. für Gewerbeverlust

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12
Q

„Unternehmeridentität“ - §?

A

§ 10a S. 8 GewStG

R 10a.3 GewStR

R 10a.3 (3) S. 9 GewStR

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13
Q

„Unternehmeridentität“

A

Unternehmerwechsel

  • bei EzU
    ⇒Untergang Gewerbeverlust § 10a S. 8 GewStG
  • bei PersGes
    • PersGEs Verlust erwirtschaftet ⇒ Identität des Gesellschafterbestandes erforderlich
      in den Jahren der Verlustverrechnung – im Vergleich zum Verlustjahr!
    • Ausscheiden eines Gesellschafters
      ⇒ dessen Verlustanteil entfällt.
      ⇒ max. Verrechnungsbetrag im Ausscheidensfall
      = Betrag, der Anteil der Rest-Gesellschafter am posi. Ertrag im Anrechnungsjahr
      entspricht.
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14
Q

unbdeutend hinsichtlich Unternehmerwechsel bei EzU

A
  • entgeltlich oder unentgeltlich
  • durch Einzelrechts- oder Gesamtrechtsnachfolge
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15
Q

Steuermesszahl und Steuermessbetrag - §?

A

11 GewStG

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16
Q

Steuermesszahl und Steuermessbetrag - § 11 GewStG

A

R 11.1 GewStR

Steuermessbetrag = Gewerbeertrag x Steuermesszahl

17
Q

Handling Steuermesszahl und St-Messbetrag

A
  • auf volle 100 € abrunden
    Nach Abzug eines eventuellen Gewerbeverlustes aus früheren EHZ
  • Anschließend bei EzU/PersGes
    Freibetrag von 24.500 € abziehen

Achtung: → Nicht bei Kapitalgesellschaften!
→ verbleibende Betrag darf nicht negativ werden!

18
Q

Höhe der Steuermesszahl

A

3,5 %

für EzU/PersGes und KapGes

Keine Anlaufstufen bei EzU/PerGes

19
Q

Festsetzung des Messbetrages und Zerlegung

A
  1. Festsetzung Steuermessbetrages
  2. Zerlegung Steuermessbetrages - § 28 – 31 GewStG
  3. Festsetzung GewSt - § 16 GewStG
20
Q

Festsetzung Steuermessbetrag

A
  • seitens Betriebsfinanzamtes ergeht sog. GewSt-Messbescheid - § 14 GewStG.
    ⇒ keinerlei Zahlungsverpflichtungen daraus
  • Bescheid als sog. Grundlagenbescheid an Steuerpflichtigen
    und
    achrichtlich an die Gemeinde(n), in dessen Bezirk Gewerbebetrieb
  • Rechtsbehelf:
    innerhalb von 1 Monat Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO gegen GewSt-Messbescheid mgl.
21
Q

Zerlegung des Steuermessbetrages - §?

A

§ 28 – 31 GewStG

22
Q

Wann Zerlegung des Steuermessbetrages - § 28 – 31 GewStG

A
  • Hintergrund: Äquivalenzprinzip = Aufteilung auf die betroffenen Gemeinden
    • Betrieb in anderen Gemeinden Betriebstätten
      (= jede feste Geschäftseinrichtung, die Tätigkeit des Unternehmens dient,
      z.B. Filiale, Niederlassung, Ort der Geschäftsleitung, Ein- u. Verkaufsstellen, Baustellen > 6 Monate)
    • Betriebstätte innerhalb des Jahres in andere Gemeinde verlegt
    • Betriebstätte erstrackt sich über mehrere Gemeinden
23
Q

Zerlegungsmaßstab - § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG

A

Verhältnis

gezahlten Arbeitslöhne (abgerundet auf volle 100 €)

zur

Summe Gesamt-Arbeitslohn

Ausnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG

24
Q

Gezahlte Arbeitslöhne“ - § 31

A

R 31.1 GewStR

  • an Beschäftigte gezahlten Brutto-Arbeitslöhne i.S.v. § 19 EStG
    (incl. steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit sowie VWL)
  • Bei EzU/PersGes (§ 31 (5) GewStG)
    für im Betrieb mitarbeitenden Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 25.000 €
  • nicht aber:
    – Ausbildungsvergütungen
    – Einmalige Bezüge > 50.000 € (z.B. Gratifikationen, Tantiemen)
    – Vergütungen an Leiharbeitnehmer
25
Q

nicht zu Berücksichtigen bei “gezahlte Arbeitslöhne” § 31 GewStG

A
  • Ausbildungsvergütungen
  • Einmalige Bezüge > 50.000 € (z.B. Gratifikationen, Tantiemen)
  • Vergütungen an Leiharbeitnehmer
26
Q

Zerlegungsbescheid ergeht an

A

Steuerpflichtigen und die betroffenen Gemeinden

27
Q

Festsetzung der Gewerbesteuer - § 16 ?

A

§ 16 GewStG

28
Q

Hebeberechtigt Gewerbesteuer ist

A

Gemeinde!

(nicht Finanzamt)

29
Q

Berechnung GewSt-Schuld

A

Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde

30
Q

Höhe Hebesatzes GewSt

A

Mindeshebesatz: 200 % (§ 16 (4) S. 2 GewStG)

durch jede Gemeinde selbst festgelegt. Ø 300% – 500%

31
Q

GewSt-Bescheid ergeht …

A

gem. § 184 Abs. 3 AO

über zur zahlende GewSt seitens der Gemeinde

Zahlungsaufforderung

32
Q

Rechtsbehelf GewSt-Bescheid

A

Widerspruch (nicht Einspruch!) nach dem jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) bzw. Verwaltungsgerichts-Ordnung (VwGO) möglich

33
Q

Einwendung bezogen auf Erittlung GewSt-Messbetrag

A

im Einspruchsverfahren gegen den Messbescheid zu erheben!

Können nicht im Widerspruchsverfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid gerügt werden

34
Q

Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung

A

gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht abzugsfähig!

Gewerbesteuer
./. Vorauszahlungen
= Gewerbesteuerrückstellung

35
Q
A