GewSt III-IV - Bemessungsgrundlage GewSt Flashcards
BMG GewSt
- erwirtschafteter Ertrag des Betriebes - § 7 GewStG
- nicht der Gewinn (der anzeigt, was „übrigbleibt“)
Stufen der BMG-Ermittlung
- Bestimmung der Ausgangsgröße „Gewinn aus Gewerbebetrieb“
- Veränderung der Ausgangsgröße aus gewerbesteuerlichen Motiven
BMG Ermittlung
Gewinn aus Gewerbebetrieb (ermittelt nach EStG/KStG)
+ Hinzurechnungen - § 8 GewStG
./. Kürzungen - § 9 GewStG
= G E W E R B E E R T R A G
Problem BMG-Ermittlung GewSt
Die GewSt (Objektsteuer) knüpft an den Gewinn aus Gewerbebetrieb welcher im EStG/KStG als Grundlage für Subjektsteuern (ESt/KSt) ermittelt worden ist, an.
Vorrangiges Ziel der Hinzurechnungen/Kürzungen GewSt
⇒ Beseitigung der subjektiven Elemente der Ausgangsgröße
⇒ Ermittlung der objektiven Ertragskraft des Betriebes
Weitere Ziele der Hinzurechnungen/Kürzungen GewSt
⇒ Vermeidung der Doppelbelastung mit GewSt und Grundsteuer
⇒ Sozial- und wirtschaftspolitisch motivierte Steuerbe- und -entlastungen
Ausgangswert Ermittlung GewSt
„Gewinn aus Gewerbebetrieb“
Achtung bei “Gewinn aus Gewerbebetrieb”
R 7.1 (2) GewStR
Wenngleich der „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ (lt. EStG/KStG) als Ausgangspunkt dient,
► so ist er für die GewSt verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln
(keine zwingende Übernahme).
Erster Schritt bei Ermittlung Gewerbeertrag?
für GewSt zutreffende Gewinn nach § 7 GewStG ermitteln
Berücksichtigen wenn nur HB-/StB-Gewinn gegeben?
Aufwendungen gelten als „nichtsabzugsfähige Betriebsausgaben“
i.S.v. § 4 Abs. 5 und 7 EStG, § 4 Abs. 5b EStG.
- Erhöhung des HB-Gewinnes Aufwendungen = „nichtabziehbare Aufwendungen“ i.S. v. § 10 KStG
- Erhöhung des HB-Gewinnes
Gewinne/Verluste aus der Veräußerung/Aufgabe des Betriebes, Teilbetriebes, eines ganzen Mitunternehmeranteils i.S.v. § 16 EStG bei EzU/PersGes
unterliegen nicht GewSt
Folge Veräußerungsgewinne bei PerGes
R 7.1 (3) Nr. 1 GewStR ► Abzug
Folge VeräußerungsVerluste bei PerGes
R 7.1 (3) S. 3 GewStR ► Erhöhung
Gewinne/Verluste aus Veräußerung an Beteligung KapGes durch EzU/PersGes
zu berücksichtigen H 7.1 (3) GewStH
“Gewinn aus der Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft”
► 60 % (§ 3 Nr. 40a EStG i.v.m. § 3c (2) EStG)
Gewinne/Verluste Veräußerung Teil MUS bei EzU/PersGes
gewerbesteuerpflichtig
R 7.1 (3) S.6 GewStR
Gewinne/Verluste Veräußerung Beteiligung i.S.v. § 17 EStG
R 7.1 (3) Nr. 2 GewStR
dürfen nicht angesetz werden, da in PV
Veräußerungsgewinn: Abzug
Veräußerungsverlust: Erhöhung
(aber: angesetzt, wenn in BV)
Gewinne/Verluste Veräußerung Beteiligung bei EzU/PersGes in BV
R 7.1 (3) Nr. 2 GewStR
bei GewSt zu berücksichtigen
Gewinne/Verluste Übergang von der § 4 (3)-Rechnung zu BVV
bei EzU/PersGes in BV
R 7.1 (3) S. 7 GewStR
zu berücksichtigen
Einkünfte aus sog. Betriebsverpachtung im Ganzen bei EzU/PerGEs
R 2.2 GewStR; R 16 (5) EStR
nicht zu berücksichtigen
Vergütungen an Mitunternehmer i.S.v. § 15 (1) Nr. 2 2. HS EStG
bei EzU/PersGes
unterliegen GewSt
Gewinne/Verluste aus Veräußerung bei KapGes
- Veräußerung Betriebes, Teilbetriebes, ganzen Mitunternehmeranteils
⇒ Ansatz bei GewSt (weil R 7.1 (3) GewStR nur PersGes) - Veräßerung Anteile KapGes
⇒ 95% steuerfrei gem. § 8b (2) u. (3) KStG - Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
⇒ Ansatz gem § 7 (2) Nr. 2 GewStG - Liquidation des Betriebes
⇒ Ansatz gem § 7 S.2 GewStG
Voraussetzung für Hinzurechnung gem. § 8 GewStG
Beträge müssen zuvor bei Gewinnermittlung abgezogen
Ermittlung “übersteigender Betrag” bei Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG
Summe Hinzurechnungen § 8 Nr. 1a) - f)
./. Freibetrag § 8 Nr. 1
= Übersteigender Betrag x 1/4
Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG
- Entgelte für Schulden § 8 Nr. 1a)
- Renten und dauernde Lasten § 8 Nr. 1b)
- Gewinnanteile des stillen Gesellschafters § 8 Nr. 1c)
- 1/5 (20%) der Miet- und Pachtzinsen für bewegliches Anlagevermögen § 8 Nr. 1d) S.1
- 1/10 (10%) der Miet- und Pachtzinsen für Elektrofahrzeuge, extern
aufladbare Hybrid-elektrofahrzeuge und Fahrräder § 8 Nr. 1d S.2 - 1/2 (50%) der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliches Anlagevermögen § 8 Nr. 1e)
- 1/4 ( 25%) der Aufwendungen für zeitlich befristet überlassene Rechte § 8 Nr. 1f)
Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 5 GewStG
GmbH-Ausschüttungen
Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 8 GewStG
Beteiligung an PersGes
Hinzurechnungen gem § 8 Nr.
Spenden bei KapGes
bei EZU/PersGEs Buchung als Entnahme
Kürzungen GewStG
- Grundstücke im BV (Einheitswert) § 9 Nr. 1
- Verlust aus Beteiligung an PerGes § 9 Nr. 2
- Ausschüttung Anteilen KapGes § 9 Nr. 2a
(Beteiligung min. 15%) - Spendenabzug § 9 Nr.5
Hinzurechnung Entgelte für Schulden § 8 Nr. 1a) GewStG/ R 8.1 (1) GewStR
Entgelte für alle Schulden
Dauerschulden
kurzfristige Verbindlichkeiten
auch Abschläge wegen vorzeitiger Erfüllung von Forderungen
Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen;
Nicht hinzuzurechnende Entgelte für Schulden
(normale) Skonti und vergleichbare Vorteile
Beträge aus der Abzinsung von Verb. und Rückstellungen
em. § 6 (1) Nr. 3 und § 6 (1) Nr. 3a)e) EStG
Hinzurechnung Renten und dauernde Lasten § 8 Nr. 1b) GewStG
- unabhängig davon ob sie mit Gründung oder Erwerb eines Betriebes
zusammenhängend oder nicht - auch, wenn Beträge beim Empfänger zur Gewerbesteuer herangezogen werden
(kein Korrespondenzprinzip!)
► nur der Teil der Rentenzahlung in Frage, der den Gewinn gemindert
(nur Zinsanteil = Ertragsanteil)
► Tilgungsanteil nicht hinzugerechnet
Ausnahme Hinzurechnung Renten und Dauerlasten
§ 8 Nr. 1b GewStG/R 8.1 (2) GewStR
Pensionszahlungen auf Grund einer vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage
Berechnung Zinsnteil Renten und Dauernde Lasten
Rentenzahlung p.a.
./. Barwert-Differenz (Tilgungsanteil)
= Zinsanteil
Bsp.
Der Großhändler Vitus Gogglatsch, Dresden, erwirbt per 1.1.2021 ein Grundstück für 1 Mio. € (zu bezahlen über eine Leibrente von monatlich 10.000 €). Der Barwert der Rentenverpflichtung beträgt am 1.1.2021 970.000 €; am 31.12.2021 920.000 €.
Nach R 8.1 Abs. 2 GewStR kommt für eine Hinzurechnung ein Betrag von 70.000 € (120.000 € ./. 50.000 €) gem. § 8 Nr. 1b) GewStG in Frage
Hinzurechnung Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters
§ 8 Nr. 1c) GewStG / R 8.1 (3) GewStR
- betrifft nur den sog. typisch stillen Gesellschafter
- nicht den atypisch stillen Gesellschafter
Warum keine Hinzurechnun Gewinnanteil atyp. stillen Gesellschafter bei GewSt?
⇒ schon i.R. der Korrekturen des HB-Gewinnes zu erfassen
Merkmal typ. stiller Gesellschafter
tätigt Vermögenseinlage gegen Beteiligung am Gewinn evtl. Verlust
Gewinnanteil = Betriebsausgabe
Merkmale atypischer Stiller Gesellschafter
tätigt Vermögenseinlage gegen Beteiligung am Gewinn/Verlust und an den stillen Reserven
Gewinnanteil = Gewinnverwendung
Wovon Hinzurechnung der Gewinnanteile typ. Stillen Gesellschafers unabhängig?
ob Gewinnanteile bei Empfänger GewSt-pflchtig
Achtung bei Hinzurechnung Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters
- Auszahlung Gewinnanteils unterliegt KapESt + SolZ
- auf Auszahlungsbetrag KapGes und SolZ hochrechnen
Berechnung KapESt und SolZ Gewinnanteil
Zugewiesener Gewinnanteil 100%
./. KapESt (25%) 25 %
./. SolZ (5,5% von 25%) 1,375%
= Auszahlungsbetrag 73,625%
Zusammenfassende Übersicht über die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG
Zinsanteil Hinzur.25% GewSt.Messbetr.
- Zinsen, Renten, dauernde Lasten, 100% 25,0 0,875
Gewinnanteile von (typisch) Stillen
Gesellschaftern - Mieten, Pachten und Leasingraten 20% 5% 0,175
für bewegliche Wirtschaftsgüter oder 10% 2,5 % 0,0875 - Mieten, Pachten und Leasingraten 50% 12,5% 0,4375
für unbewegliche Wirtschaftsgüter - Überlassung von Rechten 25% 6,25% 0,21875
(z.B. Lizenzen)
Ermittlung Hinzurechnungsbetrages
Summe Aufwendungen
./. Freibetrag 200.000 EUR gem. § Nr. 1 (HS unter f)
⇒ nur der 200.000 € übersteigende Betrag für die Hinzurechnung
⇒ Davon 25 %
Vorgehen Ermittlung Hinzurechnungsbetrag § 8 Nr. 1 GewStG
-
Zusammenrechnung aller Aufwendungen des § 8 Nr. 1 GewStG
(wie dortf derfiniert) - Abzug Freibetrag 200.000 €
- Von verbleibenden Betrag 25% hinzuzurechnen
Feibetrag § 8 Nr. 1 GewStG
200.000 EUR
Steuerfreie Gewinnanteile von Kapitalgesellschaften - § 8 Nr. 5 GewStG
§ 8 Nr. 5 GewStG
Schema Hinzurechnung Steuerfreie Gewinnanteile von Kapitalgesellschaften
Steuerfreier Teil der Ausschüttung
./. in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben
= Hinzurechnung
Vorauss. steuerfreie Gewinnanteile von Kapitalgesellschaften
- Gewinnanteil aus der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen KapGes
- Keine „Schachtelbeteiligung“ von mind. 15%
i. S.v. § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GEwStG
Schachtelbeteiligung
mind. 15%
i. S.v. § 9 Nr. 2a oder Nr. 7
Was ist „steuerfreie Teil der Ausschüttung“?
Empfänger :
- EU, PersGes
oder
2. KapGEs
Wonach Unterscheidung “steuerfreier Teil der Ausschüttung”?
nach Empfänger
EzU/Persges oder KapGes
„steuerfreie Teil der Ausschüttung“ - an EzU/PersGes
TEV
von Gewinnanteil/Dividende
- *⇒** 40% steuerfrei - § 3 Nr. 40d) EStG
- *⇒ 60% steuerpflichtig**
i. Zus. stehende BA zu 40% nicht abziehbare BA (§ 3c Abs. 2 EStG)
► 60% der Betriebsausgaben abzugsfähig von steuerfreien Gewinnanteil
Bsp. mit Ausschüttung in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
Schuldzinsen
i.R. der Finanzierung des Kapitalanteils
„steuerfreie Teil der Ausschüttung“ - an KapGes
zu 100% steuerfrei - § 8b (1) KStG
- i. Zus. stehenden BA Betriebsausgaben abzuziehen
- 5% der Einnahmen fiktiv als nicht abzugsfähige BA § 8b (5)
- 95% sind steuerfrei, 5% waren gewinnmindernd
- im Ausgangsgewinn sind 5% enthalten, weshalb nur 95% hinzuzurechnen
- Achtung bei Anteilen im Streubesitz
Ausschüttung aus Anteilen im Streubesitz von KapGes
Anteile unter 10%
Steufreiheit Gewinnausschüttung aus Streubesitz an KapGes?
keine Steuerbefreieung
keine Anwendung § 8 Nr. 5 GewStG
⇒ Ausschüttung steuerpflichtig
Darlehenszinsen bei Ausschüttung an KapGes
i.R. der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen
⇒ zusätzlich eine Hinzurechnung der abzugsfähigen Zinsen
gem. § 8 Nr. 1a) GewStG
Verlustanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft - § ?
§ 8 Nr. 8 GewStG
R 8.4 GewStR
Verlustanteile aus Beteiligung an PerGes (3 Punkte)
zugewiesener Verlustanteil aus betrieblicher Beteiligung an PersGes
→ Gesamtergebnis beim Empfänger-Unternehmen vermindert (= negative gewerbliche Einkünfte)
GewSt besteuert objektive Ertragskraft des Empfänger-Unternehmens
⇒ durch die Ertragskraft der Personengesellschaft entstandene Verlustanteil wieder hinzugerechnet
Ohne § 8 Nr. 8 GewStG würde der Verlust doppelt berücksichtigt.
Spendenabzug bei KapGes - §?
§ 8 Nr. 9 GewStG
R 8.5 GewStR
Warum Hinzurechnung Spendenabzug bei KapGes im GewStR?
Zwecks Gleichstellung der Unternehmensformen in GewStR
§ 8 Nr. 9 GewStG, R 8.5
Warum Hinzurechnun Spenden nur bei KapGes?
nur dortgewinnmindernd gebucht
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG = abzugsfähige Ausgaben bei KapGes
Handhabung Spendenabzug bei KapGes in GewStG?
- Hinzurechnung gem § 8. Nr. 9 GewStG
- SpäterAbzug Spenden i.R.d. § 9 Nr. 5 GewStG.
Spendenabzug bei EzU/PersGes?
i.R.d. Gewinnermittlung nicht abzugsfähig
Beachten bei Hinzurechnung Spendenabzug von KapGEs?
Keine Hinzurechnung politischer Spenden
nach § 4 (5) Nr. 6 EStG und § 9 (1) Nr. 2 KStG
nicht abzugsfähig!
Kürzungen GewSt - §?
§ 9 GewStG
Kürzungen gem. § 9 GewStG
- Zum BV gehörender Grundbesitz § 9 Nr. 1 GewStG
- Gewinnanteile Beteiligung an PersGes § 9 Nr. 2 GewStG
- Gewinnanteile Beteiligung an KapGes § 9 Nr. 2a GewStG
- auf ausländische Betriebsstätten entfallende Gewinne § 9 Nr. 3 GewStG R 9.5 GewStR
- Spenden aus betrieblichen Mitteln § 9 Nr. 5 GewStG
Warum Kürzung zu BV gehörender Grundbesitz?
Vermeidung Doppelbelastung von „Grundbesitz“
durch die beiden Realsteuern Grundsteuer und Gewerbesteuer
Höhe Kürzung zu BV gehörender Grundbesitz
§ 121a BewG, R 9.1 (2) GewStR
Einheitswert Grundbesitz
x
140 %
x
1,2 %
Vorauss. Kürzung Grundbesitz gem. R 4.2 EStR/ R 9.1. (1) S. 4 + S.7 GewStR
- betrieblich genutzt sein (notwendiges + gewillkürtes BV)
Achtung: auch, wenn die Grundstücksteile von sog. „untergeordneter Bedeutung“ (nicht BV) -
zu Beginn Erhebungszeitraum (01.01. 0 Uhr) dem BV zugerechnet
Anschaffungen und Veräußerungen während Erhebungszeitraumes unbeachtlich - darf nicht von Grundsteuer befreit sein
- nur anteilmäßig im BV ⇒ nur anteilmäßige Kürzung
Kürzung Gewinnanteile aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft - § ?
§ 9 Nr. 2 GewStG
Gewinnanteile aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft - § 9 Nr. 2 GewStG
- Vgl. zum Hintergrund die Ausführungen in Abschn. C.III.3
- von (inländischen oder ausländischen) PersGes erzielter Gewinn
→ entstammt Ertragskraft des PersGes
→ nicht der des Unternehmens, welches Kapitalbeteiligung hält - Ohne § 9 Nr. 2 GewStG würde Gewinnanteil doppelt GewSt unterworfen
Gewinnanteile aus einer Beteiligung an KapGes - §
§ 9 Nr. 2a GewStG
Vorauss. Gewinnanteile aus einer Beteiligung an KapGes - § 9 Nr. 2a GewStG
Vorauss Beteiligung
- an nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft
- zu Beginn Erhebungszeitraum bestanden
- Beteiligungshöhe: mindestens 15% des Grund- oder Stammkapitals
→ mittelbar und/oder unmittelbar gehalten!
Zweck Kürzung Gewinnanteil Beteiligung an KapGes
Vermeidung einer Doppelbelastung
Gewinn unterliegt schon bei der „Kapitalgesellschaft“ der GewSt
Höhe Kürzung Gewinnanteile aus Beteiligung an KapGes
Auszahlungsbetrag 73,625%
+ Solidaritätszuschlag 1,375%
+ Einbehaltene KapErtSt 25,0%
= Gewinnanteil 100,0%
x 60%
Beachten bei Kürzung § 9 Nr. 2a GewStG
95% Kürzung, wenn der Empfänger = Kapitalgesellschaft
(§ 8b Abs. 1 und 5 KStG)
Warum Kürzung 95% Gewinnanteil Beteiligung KapGes an KapGes?
bereits auf der Ebene KapGes Dividende zu 95% befreit
⇒ keine nochmalige Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG
(§ 8b Abs. 1 und 5 KStG).
Kürzung auf ausl. Betriebsstätte entfallender Gewinn - §?
§ 9 Nr. 3 GewStG
R 9.5 GewStR
Kürzung auf ausl. Betriebsstätte entfallenden Gewinns
- ergibt sich aus dem Inlandscharakter der GewSt
- Auch eventuell auf Betriebsstätte entfallenden Hinzurechnungen/Kürzungen
→ zu korrigieren. - Aufteilung durch Schätzung
evtl. Aufteilung nach Grundsätzen der Zerlegung (§ 29)
Kürzung Spenden aus betrieblichen Mitteln - § ?
§ 9 Nr. 5 GewS
Vorauss. Kürzung Spenden aus betrieblichen Mitteln - § 9 Nr. 5 GewS
- aus betrieblichen Mittel geleistet
- Bei EzU/PersGes als Privatentnahme gebucht = keine Gewinnminderung!
(nicht als Betriebsausgaben!) - Zuwendungsnachweis
(= ordnungsmäßige Spendenquittung gem. § 50 Abs. 1 EStDV) - zur Förderung der Allgemeinheit im Sinne der §§ 52 bis 54 AO
Wann Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung ausreichend für Spenden aus betrieblichen Mitteln?
- in Katastrophenfällen (§ 50 Abs. 4 Nr. 1 EStDV)
- Zuwendungen bis 300 € (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV);
aber im Fall des § 50 Abs. 4 Nr. 2 b) EStDV vom Empfänger hergestellter Beleg erforderlich
Spenden zur Förderung der Allgemeinheit im Sinne der §§ 52 bis 54 AO
- Förderung von Wissenschaft und Forschung
- Förderung der Religion
- Förderung der Jugend- und Altenhilfe
- und viele andere mehr
Höhe Spendenabzug aus betriebl. Mitteln
§ 9 Nr. 5 S. 2 GewStG
- bis 20% des Gewinns aus Gewerbebetrieb zzgl. Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 GewStG
oder
2. bis 4 ‰ der Summe von Umsatz und Löhnen und Gehältern
Berechung abzugsf. Spenden aus betriebl. Mittel
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)
+ Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 9 GewStG (für KapGes)
= BMG gem. § 9 Nr. 5 GewStG
⇒ 20% der BMG
oder
⇒ max. 4‰ der Summe von Umsatz, Löhnen und Gehältern