T2-A. Grundlagen des Einkommensteuergesetzes bis 3 Flashcards
Steuerart ESt
Jahressteuer
Wodurch sichert Staat sich kontinuierlichen Einnahmenzufluss?
Quartalsmäßige ESt-Vorausszahlung
direkter Steuerabzug bei Auszahlung best. Einnahmen
(= Abzugsverfahren)
“Abzugsverfahren” - Welchen Steuerarten? - §
LSt
KapSt
Zinsabschlagssteuer
= keine selbst. Steuern sondern Erhebungsformen der ESt. !
(§ 38 (1) EStG, § 43 (1) EStG
Abgrenzung Personensteuern - Objektsteuern
- Personensteuer
- nat. Person = ESt
- juristische Person = KSt
-
Objektsteuer
- = GewSt
Abgrenzung Personensteuern - Objektsteuern
- Personensteuer
- nat. Person = ESt
- juristische Person = KSt
-
Objektsteuer
- = GewSt
Personensteuern
- ESt = nat. Personen
- KSt = juri. Personen
Kurz-Schema Ermittlung ZVE ESt
Einkünfte 49 EStG
= SUMME DER EINKÜNFTE./. Entlastungsbeträge
+ Hinzurechungen
= GBdE./. Abzüge/Sonderausgaben
+ Erstattungsüberhänge
= Einkommen./. Freibeträge
./. Sonstige abzuziehende Beträge
= ZVE
Formen Persönliche Steuerpflicht
Formen:
- persönliche St.pflicht = Wer?
- sachliche St.pflicht = Was?
Wer unterliegt der ESt?
nur natürliche Personen
Besteht Etragssteuerpflicht bei Personengesellschaften?
(OHG, KG…) ertragsteuerlich keine Rechtssubjekte
⇒ keine ESt – keine natürliche Person
⇒ keine KSt – keine juristische Person
(ab 2022 aber Option gem. § 1a KStG mgl.)
Besteuerung Einkünfte von Personengesellschaft
- Einkünfte gesondert und einheitliche festgestellt § 179,180 AO
- anschließend Gesellschaftern (natürliche oder juristische Personen) zugerechnet und bei diesen dann dort besteuert
Unbeschränkte Steuerpflicht - § 1 (1) EStG
- natürliche Person
- mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
- im Inland
Unbeachtlich:
- Staatsangehörigkeit
- Zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit
(z. B. minderjährige Kinder mit ererbtem Vermögen, welches Erträge abwirft) - Alter
“Welteinkommen” - §
EStH H 1 “Allgemeines“
alle – wo auch immer auf der Welt – erzielten Einkünfte in Deutschland ESt unterworfen
(DBA beachten)
Folge der unbeschränkten Steuerpflicht
alle – wo auch immer auf der Welt – erzielten Einkünfte in Deutschland ESt unterworfen
= “Welteinkommen” besteuert (EStH H 1 “Allgemeines“ )
(Achtung: DBA)
Beschränkte Steuerpflicht - §
§ 1(4) EStG
- natürliche Person
- kein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
- im Inland Einkünfte i.S.v. § 49 EStG
Folgen beschränkter Steuerpflicht
- Steuerpflicht nur mit inländischen Einkünften
- Kein Abzug Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
- Kein Splitting
Sonderfälle persönliche Steuerpflicht
- Erweiterte unbeschränkte § 1 (2) EStG
- Option zur unbeschränkten § 1 (3) EStG
- Fiktive unbeschränkte § 1a (1) Nr 2. EStG
Erweiterte unbeschränkte St.pflicht
§ 1 (2) EStG
- Deutsche Staatsangehörigkeit mit Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
- Arbeitslohn aus einer inländischen Kasse
- Beschränkte Steuerpflicht im Ausland
Bsp: Angehörige Botschaften, Konsulaten, Goethe-Instituten
Beachten bei Option zur unbeschränkten Steuerpflicht
- nur inländischen Einkünfte i.S.v. § 49 EStG besteuert
- Trotz unbeschränkter Steuerpflicht keine Ehegattenveranlagung möglich
Option zur unbeschränkten Steuerpflicht
§ 1 (3) EStG
-
beschränkt Steuerpflichtige (die nicht § 1 (2) EStG)
auf Antrag Option zur unbeschränkten Steuerpflicht
Vorauss.:
⇒ gesamtes Welteinkommen ≥ 90% dt. ESt unterliegend
oder
⇒ nicht der dt. ESt unterliegenden Einkünfte ≤ Grundfreibetrag
nach § 32a (1) S. 2 Nr. 1 EStG
Achtung:
- nicht Welteinkommen, sondern nur inländischen Einkünfte i.S.v. § 49 EStG besteuert.
- Trotz unbeschränkter Steuerpflicht keine Ehegattenveranlagung möglich
Ziel opt. unbeschr. Steuerpflicht
§ 1 (3) EstG
- Dieser Personenkreis hätte wegen beschränkter Steuerpflicht im Ausland keinen Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Inland
-
Unbeschränkte Steuerpflicht auch ohne Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
Wichtigster Praxisfall § 1 (3) EStG
(Opt. zu unbeschr. Steuerpflicht)
„Grenzpendler-Regelung“
Grenzpendler mit Wohnsitz im grenznahen Ausland und
Tätigkeit in Deutschland
Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht
§ 1a EStG
-
Ein Ehegatte (Staatsangehöriger EU-/EWR-Staates, zB. Lichtenstein)
z. B. im Inland unbeschränkt steuerpflichtig wg. § 1 (1) oder (3) EStG
⇒mindestens 90% vom Welteinkommen unterliegt deutschen ESt
2. andere Ehegatte Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat
⇒ die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte
Grundfreibetrag nach § 32a (1) S.2 Nr. 1 EStG.
Für wen/was gilt DBA?
- Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Ausland (z.B. Italien)
- Einkünfte i.S.v. § 49 EStG in Deutschland
⇒ unbeschränkte Steuerpflicht in Italien (Wohnsitz)
⇒ beschränkte Steuerpflicht in Deutschland (da § 49-Einkünfte)
► Besteuerungsrecht nur einem Staat
Freistellungsmethode
Anrechnungsmethode
DBA - Freistellungmethode
ein Staat verzichtet komplett auf seinen Steueranspruch
Wie erfolgt Besteuerung bei DBA?
Besteuerungsrecht nur einem Staat zugerecht
Freistellungsmethode
Anrechnngsmethode
DBA - Anrechnungsemthode
ein Staat rechnet die im anderen Staat gezahlte Steuer bei der Steuerfestsetzung an
Was sind Etragssteuern allgem.?
alle Steuern, die Einkommen oder Gewinn besteuern
Option gem. § 1a KStG
Möglichkeit für PersGes ertragsteuerlich wie eine
Kapitalgesellschaft behandelt zu werden
Arten der Pers. St.pflicht nat. Personen
- unbeschränkt
- beschränkt
- Sonderfälle
Ermittlung GBdE
= SUMME DER EINKÜNFTE./. Altersentlastungsbetrag
./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
./. Freibetrag Land- u. Forstwirtschaft
+ Hinzurechungen
= GBdE
Ermittlung Einkommen ESt
= GBdE./. Verlustabzug nach § 10d EStG./. Sonderausgaben
./. Außergewöhnliche Belastungen
./. Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen
[…] Baudenkmale […]
+ Erstattungsüberhänge
= Einkommen
Ermittlung ZVE ESt
= Einkommen./. Freibeträge
./. Sonstige abzuziehende Beträge
= ZVE
Schema Ermittlung ZVE ESt
E i n k ü n f t e aus
1. Land- und Forstwirtschaft
2. Gewerbebetrieb
3. selbständiger Arbeit Gewinneinkünfte (BVV/EÜR)
4. nichtselbständiger Arbeit
5. Kapitalvermögen
6. Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige gem. § 22 EStG Überschusseinkünfte
= SUMME DER EINKÜNFTE./. Altersentlastungsbetrag
./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
./. Freibetrag Land- u. Forstwirtschaft
+ Hinzurechungen
= GBdE./. Verlustabzug nach § 10d EStG./. Sonderausgaben
./. Außergewöhnliche Belastungen
./. Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen
[…] Baudenkmale […]
+ Erstattungsüberhänge
= Einkommen./. Freibeträge
./. Sonstige abzuziehende Beträge
= ZVE
x Tarif / Steuersatz
= Zwischensumme IV
./. Steuerermäßigungen
= ESt
Wichtigste Einkünfte i.S.v. § 49 (1) EStG
7 Einkunftsarten EStG
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbständiger Arbeit Gewinneinkünfte (BVV/EÜR)
- nichtselbständiger Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- Sonstige gem. § 22 EStG Überschusseinkünfte
Arten der prs. St.pflicht nat. Personen
- unbeschränkt
- beschränkt
- Sonderfälle
Was sind Personenvereinigungen?
Zusammenschluss mindestens zweier
natürlicher und/oder juristischer Personen,
die einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
Unterscheidung Personenvereinigungen hinsichtlich Rechtsfähigkeit
-
vollrechtsfähige
(Körperschaft des öffentlichen Rechts, Körperschaft des privaten Rechts) - teilrechtsfähigen
- nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen nennen
PersGes
KapGes
e.V.
Merkmal Personenvereinigungen - Gesellschaften
- aufgrund Gesellschaftsvertrag
- zu bestimmtem Zweck
- voll-/teil-/nichtrechtsfähig
⇒ PersGes
⇒ KapGEs
⇒ e.V.

Was ist unbherheblich für unbeschränkte Steuerpflicht?
- Staatsangehörigkeit
- Zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit
(z. B. minderjährige Kinder mit ererbtem Vermögen, welches Erträge abwirft) - Alter
Ertragssteuern als Erhebungsform ESt - §
§ 38 (1) EStG
§ 43 (1) EStG
§ 179 AO
gesonderte und einheitliche Festellung der Besteuerungsgrundlage
§ 179 AO i.V.m. § 180 AO
Erweiterte unbeschränkte St.pflicht - §
§ 1 (2) EstG
Option zur unbeschränkten Steuerpflicht - §
§ 1 (3) EStG
Fiktive unbeschränkte EKSt.pflicht - §
§ 1a (1) Nr. 2 EStG
Was sind Körperschaften des öffentlichen Rechts?
Einrichtungen, die als Juristische Person des öffentl. Rechts Aufgaben für den Staat übernehmen
- Ortskrankenkassen
- Handwerkskammern
- Industrie- und Handelskammern
- Hochschulen
- Sparkassen
- öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Was sind Körperschaften des Privatrechts?
Personenvereinigung, die
als jurist. Person eigene Rechtsfähigkeit
und durch Organe vertreten
- AG
- KGaA
- SE (Europ. Aktiengesellschaft)
- GmbH
- Genossenschaft
- Europ. Genossenschaft
- e.V.