KSt 1- Grundlagen, Bilanzsteuerrecht Flashcards
Was wird über KSt besteuert?
nur Einkommen nicht natürlicher Personen
insbes. juristist. Personen
Wie wird EStG im KSt-Fall zitiert?
§ X (x) S. x KStG i. V. m. § XX EStG
Wann wird KStG zitiert?
nur mit speziellen Vorschriften für Körperschaften
Wie wird Einkommen bei KapGes ermittelt? + §
besonderer Betriebsvermögensvergleich (BVV)
gem. § 8 (1) KStG i.V.m. § 5 (1) EStG
unbeschränkte Steuerpflicht KSt
§ 1 (1) und (2) KStG
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- mit Sitz (§ 11 AO) oder Geschäftsleitung (§ 10 AO)
- im Inland
-
§ 1 (1) Nr.1 KStG
Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt), SE sowie typengleiche ausländische Rechtsformen -
§ 1 (2) KStG
Versteuerung sämtlicher Einkünfte ⇒ Welteinkommensprinzip
Steuerpflicht GmbH mit Betriebsstätte im Ausland
unbeschränkt steuerpflichtig
Welteinkommensprinzip gem § 1 (2) KStG
wenn das überprüft ggf. DBA-Überlegung
Was wird für allgem. Sachverhalte in Bezug auf KSt zitiert? Bsp?
EStG z.B. für
- Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 EStG)
- Bilanzsteuerrecht (§ 5 ff. EStG)
- Verlustvorträge (§ 10d EStG)
Handhabung am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrags
gesonderte Feststellung
gem. § 10d (4) S. 1 EStG
Steuerart KSt
Jahressteuer
Unterschied KSt zu ESt
keine Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit
Warum Jahressteuer?
gewährleistet kontinuierliche Einnahmen durch
► 1/4-jährliche Vorauszahlungen
auf die sich nach Ablauf des KJ ergebende KSt-Schuld
Abgrenzung Personensteuer
- natürliche Person = ESt
- juristische Person = KSt
Gegensatz zu Personensteuer?
Objektsteuer
(z.B. GewSt)
Unterschied TEV - Abgeltungssteuer
- TEV = betrieblicher Bereich
- Abgeltungssteuer = privater Bereich
Arten der persönlichen Steuerpflicht nicht natürlicher Personen?
- unbeschränkt § 1 KStG
- Beschränkt § 2 Nr. 1 KstG
- besondere beschränkte § 2 Nr. 2 KStG
Was sind körperschaftsteuerlich Rechtssubjekte
- nicht natürliche Personen (meist juristische Personen)
- nicht! die dahinter stehenden natürlichen Personen
Vorauss. unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 KStG
- Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG
- Geschäftsleitung oder Sitz
- im Inland
Körperschaften gem. KStG
-
KapGes (AG, KGaA, GmbH, Europäische Ges.)
§ 1 (1) Nr. 1 KStG -
Genossenschaften einschl. europäischer Genoss.
§ 1 (1) Nr. 2 KStG -
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 1 (1) Nr. 3 KStG - sonst. juristische Personen des privaten Rechts (z.B. rechtsfähige Vereine)
§ 1 (1) Nr. 4 KStG -
nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen
und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG -
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(z.B. städtische Wasserwerke, Elektrizitätswerke, Verkehrsbetriebe)
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG
Bsp. Gewerbebetrieb jurist. Person öffentlichen Rechts
- städtische Wasserwerke
- Elektrizitätswerke
- Verkehrsbetriebe
Ort der Geschäftsleitung KSt gem. AO
§ 10 AO
- Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
- Ort, an dem die für die Unternehmung wichtigen
Entscheidungen getroffen
Sitz der Körperschaft gem. AO
§ 11 AO
- Bestimmung nach Gesellschaftsvertrag oder Satzung
- Eintragung ins Handelsregister
steuerliche Folgen unbeschränkter Steuerpflicht
- sämtliche Einkünfte (in- und ausländische) erfasst ⇒ Welteinkommen
- Doppelbesteuerungsabkommen beachten
2 Methoden des DBA
- Freistellungsmethode
- Anrechnungsmethode
Was bewirkt Freistellungsmethode DBA
ein Staat verzichtet komplett auf seinen Steueranspruch
Was bewirkt Anrechnungsmethode DBA
ein Staat (der Sitzstaat) rechnet die im anderen Staat gezahlte Steuer an
Beispiel zur Freistellungsmethode nach DBA
deutsche AG (mit Sitz in Deutschland) erzielt Einkünfte aus einer Betriebsstätte in Frankreich
- unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, da hier der Sitz
- beschränkte Steuerpflicht in Frankreich
- nach DBA mit Frankreich hat Deutschland den Betriebsstättengewinn freizustellen
Achtung bei GmbH & Co. KG hinsichtlich KSt, weil
- ist keine Kapitalgesellschaft
- fällt nicht unter § 1 (1) Nr. 1 KStG
- nur Gewinnanteil, den die GmbH erhält, unterliegt der KSt
Was fällt bei GmbH & Co. KG unter KSt
nur der Gewinnanteil, den die GmbH erhält
Ausnahmen unbeschränkte Steuerpflicht KSt
- § 5 (2) Nr.1 KStG “partielle” Steuerpflicht
- § 5 (2) Nr. 2 KStG beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr.1 KStG
“partielle Steuerpflicht“ § 5 (2) Nr.1 KStG
für dem Steuerabzug unterliegende inländische Einkünfte “partieller St.pflicht”
(damit KSt gem. § 32 (1) Nr. 1 KStG abgegolten)
Beginn und Ende unbeschränkter Steuerpflicht KSt
Beginn:
- mit Entstehen der sog. Vorgesellschaft,
d. h. mit Abschluss Gesellschaftsvertrages, - (nicht erst mit Eintragung ins Handelsregister)*
Ende:
- mit Beendigung der Betätigung
und - nach Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter
beschränkte Steuerpflicht KSt gem § 2 (1) KStG
weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland
Steuerpflicht betrifft dann nur inländischen Einkünfte
Besondere beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
§ 2 Nr.2 KStG
Ansonsten befreite Körperschaften mit
- Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen
- KSt abgegolten mit Steuerabzug § 32 (1) Nr.2 KSt
Beispiel zur Abgeltung der KSt
Der Bund besitzt Aktien einer Aktiengesellschaft
Gewinnausschüttung ⇒ einbehalt Kapitalertragsteuer durch AG
⇒ KSt. gem § 32 (1) Nr. 2 KStG abgegolten