ESt - § 34 (1) + (3) EstG Flashcards
§ Wahlrecht bei ermäßigtem Steuersatz betr. Veräußerungsgewinn im EStG
§ 34 (1) oder (3) EStG
Wahlrecht bei ermäßigtem Steuersatz § 34 (1) oder (3) EStG
§ 34 (1) EStG „Fünftel-Regelung“
§ 34 (3) EStG 56% vom Ø-Steuersatz
Was ist bei der Fünftel-Regelung nach § 34 (1) EStG zu beachten?
wird von Amts wegen gewährt!
Schritte Berechnung der ESt nach der Fünftel-Regelung
Berechnung der ESt
- betreffend die steuerpfl. § 16-Einkünfte
- betreffend das restliche zu versteuernde Einkommen
- insgesamt
Berechnung der ESt betreffend die steuerpfl. § 16-Einkünfte
für Fünftel-Regelung gem. § 34 Abs. 1 EStG
ESt berechnet vom (ZVE ./. steuerpfl. § 16-Einkünfte) + 1 /5 der steuerpfl. § 16-Einkünfte
./. ESt berechnet vom (ZVE ./. steuerpfl. § 16-Einkünfte)
= ESt (betr. die stpfl. § 16-Einkünfte) x 5
Berechnung der ESt betreffend das restliche zu versteuernde Einkommen
für Fünftel-Regelung gem. § 34 Abs. 1 EStG
ZVE
./. tarifermäßigt besteuerte § 16-Einkünfte
= Restliches ZVE
⇒ ESt lt. Tabelle
Berechnung der ESt insgesamt für Fünftel-Regelung gem. § 34 (1) EStG
ESt betr. die § 16-Einkünfte (aus 1.)
+ ESt betr. restliches ZVE (aus 2.)
= ESt insgesamt
Berechnung der ESt nach der 56%-Ø-Steuersatz-Regelung:
- Berechnung der ESt für das gesamte z. verst. Einkommen lt Tabelle
- Berechnung des Ø-Steuersatzes (auf 4 Kommastellen!):
ESt lt. Tabelle x 100 = ZVE - 56% vom Ø-Steuersatz (56% x Ø-Steuersatz)
aber mindestens anzusetzen aber: 14% - Berechnung der ESt betr. die § 16-Einkünfte
Veräußerungsgewinn (nach Freibetrag) x 56%-Ø-Steuersatz - Berechnung der ESt betr. das restliche ZVE
ZVE
./. tarifermäßigt besteuerte § 16-Einkünfte
= restliches ZVE - ESt lt. Tabelle
- Berechnung der festzusetzenden ESt
ESt betr. die § 16-Einkünfte
+ ESt betr. das restliche zu verst. Eink.
= Festzusetzende ESt
Vorauss. 56%-Ø-Steuersatz-Regelung gem. § 34 (3) EStG?
- Antragstellung
- Veräußerung
- nach Vollendung des 55. Lebensjahres
oder - wegen dauernder Berufsunfähigkeit
- nach Vollendung des 55. Lebensjahres
Berechnung der ESt nach der 56%-Ø-Steuersatz-Regelung:
- Berechnung der ESt für das gesamte z. verst. Einkommen lt Tabelle
- Berechnung des Ø-Steuersatzes (auf 4 Kommastellen!):
ESt lt. Tabelle x 100 = ZVE - 56% vom Ø-Steuersatz (56% x Ø-Steuersatz)
aber mindestens anzusetzen aber: 14% - Berechnung der ESt betr. die § 16-Einkünfte
Veräußerungsgewinn (nach Freibetrag) x 56%-Ø-Steuersatz - Berechnung der ESt betr. das restliche ZVE
ZVE
./. tarifermäßigt besteuerte § 16-Einkünfte
= restliches ZVE - ESt lt. Tabelle
- Berechnung der festzusetzenden ESt
ESt betr. die § 16-Einkünfte
+ ESt betr. das restliche zu verst. Eink.
= Festzusetzende ESt
Besonderheiten 56%-Ø-Steuersatz-Regelung gem. § 34 (3) EStG
- Veräußerungsgewinne vor VZ 2001 sind unbeachtlich
- begrenzt auf Veräußerungsgewinn max. 5 Mio. €
- Veräußerungsgewinn > nur über die Fünftel-Regelung begünstigt.
Was ist bei der Fünftel-Regelung nach § 34 (1) EStG zu beachten?
wird von Amts wegen gewährt!
Vorauss. 56%-Ø-Steuersatz-Regelung gem. § 34 (3) EStG?
- Antragstellung
- Veräußerung
- nach Vollendung des 55. Lebensjahres
oder - wegen dauernder Berufsunfähigkeit
- nach Vollendung des 55. Lebensjahres