T2-A. Grundlagen des Einkommensteuergesetzes 4,5 Flashcards
Veranlagungszeitraum - §
§ 2 (7) i.V.m. § 25 (1) EStG
Was besteuert EStG?
- Vermögenszuflüsse (= Einkünfte)
- von natürlichen Personen
- nur dann, wenn in eine der 7 Einkunftsarten passend
Sind Einküfte nach EStG immer steuerpflichtig?
nein
Einkünfte sind:
steuerbar oder nicht steuerbar
steuerbare: steuerpflichtig oder steuerfrei
nicht steuerbare Einkünfte
- Lotteriegewinn
- Erbschaft
- Schenkung
- Liebhaberei
- Anerkennungspreis
-
Spielbankgewinne
…
steuerfreie Einkünfte -§?
Vermögenszuflüsse nach § 3 EStG
steuerbare Einkünfte - §?
§ 2 (1) Nr. 1 – 7 EStG
Warum richtige Einordnung Vermögenszuflüsse in Einkunftarten wichtig?
- jede Einkunftsart spezielle Freibeträge bzw. Freigrenzen
- die Ermittlungsmethode betr. den Einkünftebetrag bei den einzelnen Einkunftsarten unterschiedlich
- andere Steuerarten knüpfen Einkunftsarten anknüpfen (z.B. GewSt)
- negative Einkünfte bei den einzelnen Einkunftsarten unterschiedlich behandelt werden.
Einkunftsarten Paragraph
§ 2 EStG
§ 2 (2) Nr. 1 EStG - Gewinneinkunftsarten
§ 2 (2) Nr. 2 EStG - Überschusseinkunftsarten
Gewinneinkunftsarten
§ 2 Abs. 2 Nr. 1
§ 13 - Land- u. Forstwirtschaft
§ 15 - Gewerbebetrieb
§ 18 - selbständiger Arbeit
Überschusseinkunftsarten
§ 2 Abs. 2 Nr. 2
§ 19 - nichtselbständiger Arbeit
§ 20 - Kapitalvermögen
§ 21 - Vermietung u. Verpachtung
§ 22/23 - Sonstige Einkünfte
Unterscheidungsmerkmale Gewinn-/Überschusseinkünfte
- Best.Grundlage: Gewinn | Überschuss
- Ermittlung BV-Vergleich/EÜR | Einnahmen ./. Werbungskosten
- Zur Einkunftserzielung BV | PV
dienendes Vermögen -
Wertveränderung zu berücksichtigen | nicht zu berücksichtigen
Vermögen (Ausnahme: §§ 17, 20 (2), 23)

Gewinnermittlungsarten/-methoden
- Betriebsvermögensvergleich § 4 (1), § 5 EStG
- EÜR § 4 (3) EStG
- Durchschnittssätze § 13a EStG
§ 4 (1) EStG
“Gewinn-Begriff”
Schlusskapital
./. Anfangskapital
= BV-Mehrung/-minderung
./. Privateinlagen
+ Privateinnahmen
= Gewinn / Verlust
- keine HB!
- Sollrechung
Sollrechnung
Einnahmen/Ausgaben werden bereits bei ihrer Entstehung berücksichtigt
§ 5 EStG
Schlusskapital
./. Anfangskapital
= BV-Mehrung/-minderung
./. Privateinlagen
+ Privateinnahmen
= Gewinn / Verlust
- Wie § 4 (1) EStG mit Beachtung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze
- Aufstellung HB + StB
- Sollrechnung
§ 4 (3) EStG
“EÜR”
Betriebseinnahmen
./. Privatausgaben
= Gewinn / Verlust
- Keine Bilanz
- Istrechnung
Istrechnung
Einnahmen/Ausgaben erst erfasst, wenn sie tatsächlich zu- oder abgeflossen
Einkünfte “Überschuss” allgem. + §
§ 2 (2) Nr. 2 EStG
Ermittlung nach “Geldflussprinzip”
Einnahmen
./. Werbungskosten
= Überschuss/Verlust
Welcher § regelt BVV
§ 4 (1) EStG
§ 5 EStG

Begriffsabgrenzungen BVV/EÜR
Betriebseinnahmen / Einnahmen
Betriebsausgaben / Werbungskosten
Gewinn / Überschuss
Haupteinkunftsarten / Nebeneinkunftsarten

Ansatz der Werbungskosten
- ansetzbar: Pauschbeträge bei §§ 19, 20, 22/23 anstatt tatsächlich angefallenen
- Achtung:
Verwendung abnutzbare WG für Einkommen = Vorschriften AfA gelten
[§ 9 (1 ) Nr. 7 i.V.m §§ 7b, 6 (2) S. 1-3)]
Maßgebliche Zeiträume § 4a EStG
Unterscheidung:
- Veranlagungszeitraum (VZ)
- Ermittlungszeitraum
Wirtschaftsjahr + §
§ 4a (1) EStG
- § 4a (1) Nr.1 = **grs. 01.07.-30.06.
- LuF** (§ 13 EStG), weitere nach § 8c EStDV
- § 4a (1) Nr. 2 - Zeitraum für den regelmäßig der JA erstellt
- *-** in HR eingetragener Betrieb (§ 15 EStG)
- § 4a (1) **Nr. 3 Kalenderjahr
- nicht in HR** eingetragener Betrieb (§ 15 EStG)

Was ist der Veranlagungszeitraum? - §
immer Kalenderjahr
§ 2 (7) i.V.m. § 25 (1) EStG
Vorgehen bei abweichendem Wirtschaftsjahr Gewerbetreibende
§ 4a (2) Nr. 2 EStG
Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres wird
Kalenderjahr in dem WJ endet zugeordnet

Vorgehen bei abweichendem Wirtschaftsjahr LuF
§ 4a (2) Nr. 1 EStG
Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres wird
zeitanteilig betroffenem Kalenderjahr zugeordnet
außer: Veräußerungerungsgewinne § 14 ⇒ Entstehungsjahr zuordnen

Ermittlungszeitraum
- Wirschaftsjahr (Einkünfte aus LuF und aus Gewerbetrieb)
- Kalenderjahr (Überschusseinkünfte aus selbst. Arbeit)
Ermittlunszeitraum - grds. und Ausnahmen
-
Grundsatz:
Wirtschaftsjahr hat 12 Monate - Ausnahme:
Rumpfwirtschaftsjahr hat < 12 Monate
(bei Betriebsgründung, -aufgabe, -veräußerung, Umstellung des Wirtschaftsjahres) -
Kernpunkt: „Abweichendes Wirtschaftsjahr“
Wirtschaftsjahr ≠ Kalenderjahr § 8b EStDV
Umstellung Wirtschaftsjahres auf vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum
gem. § 4a (1) Nr. 2 S. 2 EStG
nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt
Vorgehen bei abweichendem WJ Gewerbetreibende
§ 4a (2) Nr. 2 EStG
Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres wird in dem VZ angesetzt,
in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet.
2 Merkmale EÜR + §
§ 4 (3) EStG
keine Bilanz
Istrechung
Betriebsausgaben EStG + §
§ 8 EStG
- betrieblich/beruflich veranlasst
- bei §§ 13,15,18 EStG
- Bruttobeträge
Einnahmen EStG
§ 8 EStG
- beruflich veranlasst
- bei §§ 19,20,21,22/23 EStG
- Bruttobeträge
Betriebsausgaben EStG
§ 4 (4) EstG
- betrieblich, beruflich veranlasst
- bei §§ 13,15,18 EStG
- Bruttbeträge
Werbungskosten - § EStG
§ 9, 9a
- Aufwendungen zur Einnahmenerzielung
- bei §§ 19,20,21,22/23
- Bruttoerträge
Wann Gewinn EstG?
- bei §§ 13,15,18
- Nettobetrag
Wann ÜberschussEstG?
- bei §§ 19,20,21,22/23
- Nettobetrag
Haupteinkunftsarten EStG
- §§ 13,15,18,19
- Vorrang vor Nebeneinkunftsarten
Nebeneinkunftsarten EStG
- §§ 20,21,22/23
- Nachrang gegenüber Haupeinkunftsarten
Synonym “Einkünfte”
Vermögenszuflüsse