T2-D Veräußerung (oder Aufgabe) von Betriebsvermögenskomplexen 1-2 Flashcards
Zwei Veräußerungsvorgänge im ESt Recht
- Betriebsvermögen
- Privatvermögen
Veräußerung Betriebsvermögen im ESt Recht ist
- Einzel-WG = steuerplichtig
-
BV-Komplexe = steuerplichtig mit Vergünstigungen
- Gewerbebetriebe gem. § 16 EStG
- Freibetrag gem. § 16 (4) EStG
* *erm. Steuersatz** gem. § 34 EStG
Besteuerung Veräußerung BV-Komplex
steuerplichtig mit Vergünstigungen
- Gewerbebetriebe gem. § 16 EStG
- Freibetrag gem. § 16 (4) EStG
erm. Steuersatz gem. § 34 EStG
Steuerpflichtige Veräußerung PV im ESt Recht
- Private Veräußerungsgeschäfte
* *§ 23 EStG** - Anteile an KapGes
* *§ 17 EStG** und § 20 (2) Nr. 1 EStG
Veräußerung PV im ESt Recht
Grundsatz: steuerfrei
Ausnahmen: steuerpflichtig
- Private Veräußerungsgeschäfte § 23 EStG
- Anteile an Kapitalgesellschaften § 17 EStG und § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Veräußerungen im ESt-Recht
Darstellung / Schemata
Welche Einkünfte umfasst § 15 EStG ?
- aus laufender gewerblichen Tätigkeit
-
einmaligen Gewinne im Rahmen der Beendigung dieser Tätigkeit
(Räumungsverkauf)
3 Arten Beendigung der gewerblichen Tätigkeit + §
§ 16 (1) EStG Veräußerung im Ganzen
§ 16 (3) EStG Betriebsaufgabe
§ 16 (3b) Betriebsverpachtung
Zweck § 16 EStG
⇒ Aufgedeckte stille Reserven
⇒ abmildern der sich daraus ergebenden Steuerbelastung
Was sind die 2 „Abmilderungen“ (Begünstigungen) § 16?
- Abzug Freibetrag
- Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes betreff. stille Reserven
Achtung bei Abmilderungen?
- § 16 EStG ist nur eine „Abmilderung“ der Steuerbelastung bezogen auf die stillen Reserven und GoF
- im Beendigungszeitpunkt trennen:
- Laufender Gewinn bis zu diesem Zeitpunkt = nicht steuerbegünstigt
- Veräußerungsgewinn = steuerbegünstigt
Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung?
Veräußerungs-/Aufgabegewinn unterliegt nicht GewSt
R 7.1 (3) GewStR.
Ausnahme GewSt.freier Veräußerungsgewinn?
gem. § 7 S. 2 GewStG
auf KapGes als Mitunternehmer entfallender Veräußerungsgewinn
Für wen gilt § 16 EStG?
- alle Gewinneinkunftsarten
- Bei Beendigung einer freiberuflichen Praxis: § 18 (3) EStG
Was ist Veräußerung nach § 16 (1) Nr. 1 EStG?
- Ganzer Betrieb § 16 (1) Nr. 1 EStG
- Teilbetrieb § 16 (1) Nr. 1 EstG
- Ganzer Mitunternehmeranteil § 16 (1) Nr. 2 EStG
Veräußerung eines ganzen Betriebes - Vorauss.
EStR 16 (1)
- Übertragung aller wesentlichen Grundlagen des Betriebes
- einheitlicher Vorgang
- gegen Entgelt
- an einen Erwerber
-
Bisheriger Eigentümer stellt seine betriebliche Tätigkeit ein
H 16 (1) „Aufgabe …“ EStH
Übertragung aller wesentlichen Grundlagen des Betriebes heißt:
- EStR 16 (1) =“lebensfähiger Organismus“
-
EStH 16 (1) “zurückgehaltene WG”
Unwesentliche Betriebsgrundlagen müssen nicht übertragen werden
(⇒ können ins Privatvermögen übergehen)
Wann kein “einheitlicher Vorgang” bei Betriebsveräußerung ?
- Veräußerung Schritt für Schritt > 2 Jahre
“einheitlicher Vorgang” bei Betriebsveräußerung bedeutet?
- grds. Schritt für Schritt - max. 2 Jahre
- Wenn > 2 Jahre
⇒ Nach- und Nachverkauf
⇒ führt zu laufendem Gewinn aus Einzelveräußerungen
Folge Nach- und Nachverkauf bei Betriebsveräußerung
laufender Gewinn aus Einzelveräußerungen
⇒ keine Begünstigung