T2-D Veräußerung (oder Aufgabe) von Betriebsvermögenskomplexen 1-2 Flashcards

1
Q

Zwei Veräußerungsvorgänge im ESt Recht

A
  • Betriebsvermögen
  • Privatvermögen
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2
Q

Veräußerung Betriebsvermögen im ESt Recht ist

A
  1. Einzel-WG = steuerplichtig
  2. BV-Komplexe = steuerplichtig mit Vergünstigungen
    - Gewerbebetriebe gem. § 16 EStG
    - Freibetrag gem. § 16 (4) EStG
    * *erm. Steuersatz** gem. § 34 EStG
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3
Q

Besteuerung Veräußerung BV-Komplex

A

steuerplichtig mit Vergünstigungen

  • Gewerbebetriebe gem. § 16 EStG
  • Freibetrag gem. § 16 (4) EStG
    erm. Steuersatz gem. § 34 EStG
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4
Q

Steuerpflichtige Veräußerung PV im ESt Recht

A
  1. Private Veräußerungsgeschäfte
    * *§ 23 EStG**
  2. Anteile an KapGes
    * *§ 17 EStG** und § 20 (2) Nr. 1 EStG
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5
Q

Veräußerung PV im ESt Recht

A

Grundsatz: steuerfrei

Ausnahmen: steuerpflichtig

    1. Private Veräußerungsgeschäfte § 23 EStG
    1. Anteile an Kapitalgesellschaften § 17 EStG und § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG
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6
Q

Veräußerungen im ESt-Recht

Darstellung / Schemata

A
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7
Q

Welche Einkünfte umfasst § 15 EStG ?

A
  • aus laufender gewerblichen Tätigkeit
  • einmaligen Gewinne im Rahmen der Beendigung dieser Tätigkeit
    (Räumungsverkauf)
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8
Q

3 Arten Beendigung der gewerblichen Tätigkeit + §

A

§ 16 (1) EStG Veräußerung im Ganzen

§ 16 (3) EStG Betriebsaufgabe

§ 16 (3b) Betriebsverpachtung

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9
Q

Zweck § 16 EStG

A

⇒ Aufgedeckte stille Reserven

⇒ abmildern der sich daraus ergebenden Steuerbelastung

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10
Q

Was sind die 2 „Abmilderungen“ (Begünstigungen) § 16?

A
  • Abzug Freibetrag
  • Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes betreff. stille Reserven
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11
Q

Achtung bei Abmilderungen?

A
  • § 16 EStG ist nur eine „Abmilderung“ der Steuerbelastung bezogen auf die stillen Reserven und GoF
  • im Beendigungszeitpunkt trennen:
    • ​Laufender Gewinn bis zu diesem Zeitpunkt = nicht steuerbegünstigt
    • Veräußerungsgewinn = steuerbegünstigt
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12
Q

Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung?

A

Veräußerungs-/Aufgabegewinn unterliegt nicht GewSt

R 7.1 (3) GewStR.

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13
Q

Ausnahme GewSt.freier Veräußerungsgewinn?

A

gem. § 7 S. 2 GewStG

auf KapGes als Mitunternehmer entfallender Veräußerungsgewinn

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14
Q

Für wen gilt § 16 EStG?

A
  • alle Gewinneinkunftsarten
  • Bei Beendigung einer freiberuflichen Praxis: § 18 (3) EStG
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15
Q

Was ist Veräußerung nach § 16 (1) Nr. 1 EStG?

A
  • Ganzer Betrieb § 16 (1) Nr. 1 EStG
  • Teilbetrieb § 16 (1) Nr. 1 EstG
  • Ganzer Mitunternehmeranteil § 16 (1) Nr. 2 EStG
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16
Q

Veräußerung eines ganzen Betriebes - Vorauss.

A

EStR 16 (1)

  1. Übertragung aller wesentlichen Grundlagen des Betriebes
  2. einheitlicher Vorgang
  3. gegen Entgelt
  4. an einen Erwerber
  5. Bisheriger Eigentümer stellt seine betriebliche Tätigkeit ein
    H 16 (1) „Aufgabe …“ EStH
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17
Q

Übertragung aller wesentlichen Grundlagen des Betriebes heißt:

A
  • EStR 16 (1) =“lebensfähiger Organismus“
  • EStH 16 (1) “zurückgehaltene WG”
    Unwesentliche Betriebsgrundlagen müssen nicht übertragen werden
    (⇒ können ins Privatvermögen übergehen)
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18
Q

Wann kein “einheitlicher Vorgang” bei Betriebsveräußerung ?

A
  • Veräußerung Schritt für Schritt > 2 Jahre
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19
Q

“einheitlicher Vorgang” bei Betriebsveräußerung bedeutet?

A
  • grds. Schritt für Schritt - max. 2 Jahre
  • Wenn > 2 Jahre
    ⇒ Nach- und Nachverkauf
    ⇒ führt zu laufendem Gewinn aus Einzelveräußerungen
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20
Q

Folge Nach- und Nachverkauf bei Betriebsveräußerung

A

laufender Gewinn aus Einzelveräußerungen

⇒ keine Begünstigung

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21
Q

Was bedeutet “gegen Entgelt” bei Betriebsveräußerung?

A
  • Barzahlung
  • Schuldübernahme
  • Kaufpreisraten
  • Rente
  • Tausch

► Achtung bei unentgeltlicher Übertragung!

22
Q

Was bei unentgeltlicher Übertragung von Betrieb beachten?

A

§ 6 (3) EStG

  • Fortführung der Buchwerte durch den Erwerber
    keine Aufdeckung stillen Reserven

(Beispiel: Vater überträgt den Handwerksbetrieb unentgeltlich auf den Sohn)

23
Q

Was bedeutet, dass bisheriger Eigentümer seine betriebliche Tätigkeit bei Veräußerung einstellen muss?

A
  • Erwerber muss den Betrieb fortführen können (nicht tatsächlich fortführen)
  • es darf keine „Zerschlagung“ stattfinden
24
Q

Welche Richtlinie EStR betrifft Veräußerung eines Teilbetriebes?

A

R 16 (3) EStR

25
Q

Voraussetzung Veräußerung Teilbetriebes?

A
  1. Übertragung aller wesentlichen Grundlagen des Betriebes
  2. in einem einheitlichen Vorgang
  3. gegen Entgelt
  4. an einen Erwerber
26
Q

Was ist ein “Teilbetrieb”?

A
  • Organisatorisch eigenständiger Teil eines Gesamtbetriebes
  • der für sich allein lebensfähig ist

Beispiele: Zweigniederlassung, Filiale, Gastwirtschaft einer Brauerei

27
Q

Was ist auch ein Teilbetrieb?

A
  • *100 %-Beteiligung an Kapitalgesellschaft**
  • *im Betriebsvermögen** (nicht Privatvermögen)

§ 16 (1) Nr. 1 EStG

28
Q

Handhabung Veräußerung Beteilgung an Kap.Ges im BV < 100%

A

laufender Gewinn

29
Q

Schema Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 (2) EStG

A

Veräußerungspreis
+ Gemeine Werte der ins PV übernommenen WG
./. Veräußerungskosten
./. Buchwert des Betriebsvermögens
= Veräußerungsgewinn

30
Q

Was ist Veräußerungsgewinn?

A

Stille Reserven

31
Q

Was ist Veräußerungspreis?

A

 Barzahlung (mit oder ohne Schuldenübernahme)

 Stundung des Kaufpreises (verzinslich oder unverzinslich)

 Rente

32
Q

Was bei Veräußerungspreis zu beachten?

A

Achtung:

  • Veräußerung einer 100%-Beteiligung an KapGes (= Teilbetrieb)

TEV: VP nur mit 60% anzusetzen

33
Q

Was ist der Buchwert des BV?

A

Kapital Schlussbilanz

34
Q

Was sind Veräußerungskosten?

A

z.B. Makler-, Notar-, Reise-, Inseratskosten

35
Q

Welcher § regelt Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns im EStG?

A

§ 16 (2) und (4) EStG

36
Q

Was sind “Abmilderungen” bei steuerpfl. Veräußerungsgewinn?

A
  • Abzug eines Freibetrages
  • Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes betr. der stillen Reserven
37
Q

Was sind Voraus. des Freibetrages?

A
  • Antragstellung § 16 (4) EStG
  • pers. vorauss. Veräußerung (R 16 (13)+(14) EStR)
      1. Lebensjahr vollendet
        oder
    • dauernd berufsunfähig
38
Q

Berechnung Freibetrag bei Betriebsveräußerung

A

2 Schritte

  1. Berechnung des evtl. sog. „Schädlichen Betrages“.

Veräßerungsgewinn
./. 136.000 EUR
= “Schädlicher Betrag“
2. Berechnung des „endgültigen Freibetrages

45.000 €
./. Schädlicher Betrag
= Endgültiger Freibetrag

39
Q

Bei welchem schädlichen Betrag ist der vorläufige FB zur Gänze „aufgesaugt“?

A

181.000 €

40
Q

Wie oft kann man Freibetrag nach § 16 (4) EStG erhalten?

A

ein Steuerpflichtiger nur 1 x im Leben

41
Q

§ Wahlrecht bei ermäßigtem Steuersatz betr. Veräußerungsgewinn im EStG

A

§ 34 (1) oder (3) EStG

42
Q

Was regeln § 34 (1) oder (3) EStG

A

§ 34 (1) EStG „Fünftel-Regelung

§ 34 (3) EStG 56% vom Ø-Steuersatz

43
Q

Wie oft kann man 56%-Ø-Steuersatz-Regelung gem. § 34 (3) EStG anwenden?

A

wird nur 1x im Leben eines Steuerpflichtigen gewährt.

44
Q

Besonderheit Besteuerung Veräußerung nach § 16 (1) Nr. 1 EStG

A

BV enthält Anteile an einer Kapitalgesellschaft

45
Q

Besteuerung Gewinne aus der Veräußerung/Entnahme eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

A

Teileinkünfteverfahren nur zu 60% besteuert (= 40% steuerfrei)

§ 3 Nr. 40 b EStG

46
Q

Was anzusetzen Betriebsveräußerung wenn im veräußerten BV ein solcher Anteil an einer Kapitalgesellschaft?

A
  • Veräußerungspreis (soweit auf den Kapitalanteil entfallend) x 60% § 3 Nr. 40 b EStG
  • Buchwert des Anteils x 60% § 3 c Abs. 2 Satz 2 EStG
  • Veräußerungskosten x 60% § 3 c Abs. 2 Satz 2 EStG
  • Gemeine Werte der ins PV übernommenen WG x 60% § 3 Nr. 40 b EStG
47
Q

Praxis-Problem wenn BV Anteile an einer Kapitalgesellschaft enthält

A

Aufteilung des Gesamtkaufpreises

48
Q

zu beachten Anteile an einer Kapitalgesellschaft in BV

A

§ 34 (2) Nr. 1 EStG

Wegen der 40%-Freistellung entfällt betr. den steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinnes
Progressionsvergünstigung § 34 (1) + (3) EStG

§ 34 (2) Nr. 1 EStG.

49
Q

Ermittlung Aufgabegewinn - Schema + §

A

Summe Veräußerungspreise veräußerte WG
+ gemeine Werte der in PV überführten wesentl./nicht wesentl. WG/VG
§ 16 (3) S. 7 EStG
./. Aufgabekosten
./. Wert BV/Kapitalkonto
= Aufgabegewinn
/. eventueller Freibetrag nach § 16 (4) EStG
= steuerpflichtiger Aufgabegewinn, begünstigt nach § 34 EStG

50
Q

Veräußerungen für die § 16 EStG gilt

A

Veräußerung Betrieb im ganzen

Veräußerung Teilbetrieb (Achtung auch Anteil KapGes 100%, in BV)