KSt 6-8 - Verdeckte Einlage, Gewinnausschüttung, steuerfreie Erträge, Verlustabzug Flashcards
Welche Richtline KStR für verdeckte Einlagen
R 8.9 KStR
Voraussetzungen für eine verdeckte Einlage
gem. R 8.9 Abs. 1 KStR
- Zuwendung eines Gesellschafters an die Gesellschaft
- Einlagefähiger Vermögensvorteil
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
Behandlung verdeckte Einlage HR - 2 Möglichkeiten
- Einstellen „als verlorener Zuschuss“ in Kapitalrücklage
gem. § 266 Abs. 3 A.II. HGB i.V.m. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB
► wenn entsprechender Wille des Gesellschafters erkennbar - Ansonsten: Ausweis als “außerordentliche Erträge” in der GuV
Behandlung verdeckter Einlagen StR
- vE erhöht Gewinn nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG)
- Wenn außerordentlcher Etrag in HR ⇒ Gewinn StR außerbilanziell zu mindern
Wirkung verdeckter Einlage
- erhöht das Einlagekonto gem. § 27 KStG
Bewertung verdeckter Einlage im KStR
mit Teilwert
R 8.9 (4) S. 1 KStR
Folge verdeckter einalge bei Anteilseigner
Erhöhung Anschaffungskosten der Beteiligung
Buchung + Folge verdeckter Einlage,
z.B. Bei Verzicht auf Rückzahlung Darlehen Gesellschafter an GmbH,
Zinsen für Zahlungsrückstand wären fällig
Möglichkeit 1) Darlehensschuld an s.b.E.
⇒ erfolgswirksam in HB ⇒ außerbilanziell Gewinnminderung R 8.9 (4) S. 1 KStR
Möglichkeit 2) Darlehensschuld an Ausgleichsposten (KapRücklage)
⇒ erfolgsneutral in HB ⇒ keine außerbilanziell Gewinnminderung
Betr. Zinsen Buchung Zinsaufw. an sonstige Verbindlichkeiten
⇒ Bei Verzicht auf Zinsen = verdeckte Einlage
Beispiel verdeckten Einlage - Darlehen
Gesellschafter seiner GmbH Darlehen 50.000 € gegeben
Bei Fälligkeit GmbH in Liquiditätsschwierigkeiten
→ Gesellschafter verzichtet formgültig auf Rückzahlung
⇒ gem. R 8.9 Abs. 1 KStR = Verdeckte Einlage
Buchung
a) Darlehensschuld an sonstige betriebliche Erträge 50.000 €
⇒ außerbilanziell Einkommen um 50.000 € zu mindern (§ 8 (3) S.3 KStG)
b) Darlehensschuld an Ausgleichsposten (Kapitalrücklage) 50.000 €
⇒ verdeckte Einlage erfolgsneutrale gebucht
⇒ keine außerbilanzielle Einkommensminderung
Buchung rückständiger Zinszahlung bei Darlehen Gesellschafter an Gesellschaft
Zinsaufwendungen an sonstige Verbindlichkeiten
Wenn Gesellschafter auch auf diese r verzichtet,
→ auch insofer verdeckte Einlage
Bsp. verdeckte Einlage - Patent unentgeltlich
unentgeltlichen Übertragung eines Patentes Gesellschafters (Privatsphäre) auf die GmbH
⇒gem. R 8.9 (1) KStR
Aktivierung mit tatsächlichem Wert
i.d.R. erfolgsneutral ⇒ keine außerbilanzielle Korrektut wenn erfolgswirksam (Patent an s.b.E) gebucht ⇒ außerbil. Gewinnminderung
AfA mindert ZVE
Nutzungs- und Gebrauchsüberlassungen - verdeckte Einlage?
NEIN
H 8.9 „Nutzungsvorteile” KStH
Überlassung eines Wirtschaftsguts zum Gebrauch oder zur Nutzung
kann nicht Gegenstand einer (verdeckten) Einlage sein
Was sind Nutzungsvorteile, die keine verdeckten Einlagen (Beispiele)?
- Gesellschafter-Geschäftsführer erhält in Anlaufphase für seine Tätigkeit monatliches
- *Gehalt von 2.500 €, obwohl 5.000 € angemessen** wären
- zinsloses Darlehen von Gesellschafter an GmbH
“Qualifikationsverknüpfung” bei verdeckten Einlagen
gem. § 8 (3) S. 4 und § 32a (2) KStG
- grunds. beeinflusst verdeckte Einlage Einkommen gem. § 8 (3) S. 3 KStG nicht
→ nicht bei einlegenden Gesellschafter → nicht bei empfangender Körperschaft - wenn aber Einkommen des Gesellschafters durch verdeckte Einlage gemindert
(und das nicht mehr zu berichtigt )
⇒ Einkommen der empfangenden Körperschaft erhöht (§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG) - wenn aber Steuerbescheid Gesellschafters wegen verdeckter Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert (z.B. anlässlich einer Außenprüfung)
⇒ Steuerbescheid gegenüber der empfangenden Körperschaft kann gem. § 32a (2) KStG
aufgehoben, erlassen oder geändert werden
Wirkung verdeckter Einlage bei Gesellschafter
Erhöhung Anschaffungskosten der Beteiligung
Steuerfreie Erträge
- Allgemeine
- Investitionszulagen § 9 InvZulG
- ausländische Einkünfte nach DBA
- nach § 3 EStG nicht steuerbare Bezüge
- Dividenden und Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG
- Erträge aus nichtabziehbaren Aufwendungen (z.B. Körperschaftsteuererstattungen)
Vorsicht: Erstattungszinsen
⇒ nach § 233a AO gemäß § 20 (1) Nr. 7 S. 3 EStG i.V.m. R 10.1 (2) S. 2KStR steuerpflichtig
Gewinnausschüttungen anKörperschaften
§ 8b (1) KStG “Freistellung von Dividenden”
- Ausschüttungen von (in-/ausländischen) Körperschaften an andere Körperschaften
- *⇒steuerfrei**, wenn Beteiligung min. 10 % beträgt
► 5%-Klausel % 8b (5) KStG beachten = tats. nur 95 % Steuerfrei
* Beteiligungen unter 10 % = Anteile im Streubesitz ⇒ gem. § 8b (4) KStG steuerpflichtig.
Grund für Steuerbefreiung Dividenen § 8b (1) KStG
Einmalige (nicht mehrmalige) Belastung
Steuerpflicht Gewinnausschüttung Streubesitz?
Beteiligungen unter 10 % = Anteile im Streubesitz
⇒Ausschüttungen gem. § 8b (4) KStG steuerpflichtig
Folge Steuerbefreiung für Ausschüttung an Körperschaft
gilt auch für die Gewerbesteuer
aber nur, wenn die Beteiligung mindestens 15 % beträg
5%-Klausel des § 8b (5) KStG
Zu beachten bei Gewinnausschüttungen an Körperschaften!
§ 8b (1) S. 2 KStG
- Voraussetzung Steuerfreiheit:
Einkommen der leistenden (ausschüttenden) Körperschaft wurde nicht gemindert!
§ 8b (1) S.2 und 3 KStG - z.B. möglich bei einer nicht erkannten verdeckten Gewinnausschüttung
(sog. Qualifikationsverknüpfung).
In Klausuren ist zu beachten: Netto-Auszahlungsbetrag
- oft nur der Netto-Auszahlungsbetrag gegeben
⇒ ausgezahlter Betrag, nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag - Beteiligungsertrag = 100 %
KapSt-Ertrag = 25 %
SolZ = 5,5 % von KapSt-Ertrags
Auszhalungsbetrag = 73,625 %
Berechnung SolZ aus Auzahlungsbetrag
Auszahlungsbetrag x 1,375 / 73,625
Berechnung KapErtrSt aus Auzahlungsbetrag
(Auzahlungsbetrag + SolZ) * 33 1/3 %
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
§ 8b (2) KStG
- Gewinn aus Veräußerungen von Anteilen KapGes an KapGes
⇒steuerfrei, wenn Beteiligung min. 10 % beträgt - Steuerfreiheit auch (noch) bei Veräußerung von Anteilen im Streubesutz
Allerdings ► gesetzliche Änderung geplant
⇒ Gewinne aus derVeräußerung von AnteilenStreubesitz sollen steuerpflichtig werden
⇒ 5%-Klausel des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gilt
5 % vom Veräußerungsgewinn nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
im Ergebnis nur 95 % steuerfrei
Gilt 5%-Klausel bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften?
Ja, § 8b (3) S.1 KStG gilt
5% vom Veräußerungsgewinn = nicht abzugsfähige BA
Folge Steuerfreiheit Veräußerungsgewinn
gem. § 8b (3) S. 3 KStG
Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an KapGes
dürfen sich nicht steuerlich auswirken
Das ist wohl so zu verstehen, dass nach Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns 5 %
von der Nettogröße „Veräußerungsgewinn“ abzuziehen sind. Damit ist der Veräußerungsgewinn nur
noch zu 95 % steuerfrei.
Beispiel zur Ermittlung eines steuerfreien Veräußerungsgewinns
Die M-GmbH veräußert ihre Beteiligung an der T-GmbH an die E-GmbH für 1.500.000 €. Die An-
schaffungskosten der M-GmbH für die Beteiligung betrugen 1.000.000 €. An Veräußerungskosten
(Inserate u.Ä.) fielen bei der M-GmbH 100.000 € an.
Lösung
Der Veräußerungsgewinn ist bei der M-GmbH gem. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei. Er beträgt
400.000 € (Veräußerungspreis ./. Veräußerungskosten ./. Anschaffungskosten). Gem. § 8b Abs. 3
Satz 1 KStG gelten 5 % (= 20.000 €) vom steuerfreien Veräußerungsgewinn als nicht abziehbare
Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind dann nur 380.000 € (400.000 € ./. 20.000 €) steuerfrei
Verlustabzug bei KSt - §?
§ 10d EStG
§ 8 (1) KStG
§ 8c KStG
Regelung § 10d EStG
Verlustrücktrag und Verlustvortrag
gilt gem. § 8 (1) KStG auch für Körperschaftsteuer
Regelung § 8 (1) KStG
§ 10d EStG Verlaustabzug (Vor-/Rücktrag) gilt auch für KSt
Unterschied Verlustabzug ESt - KSt
-
kein Verlustausgleich bei KapGes möglich ist
(haben nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb!) - Vorschriften der §§ 9 und 10 KStG gelten nur für die KSt
Verlust lt. Steuerbilanz ist…
in der Regel nicht identisch mit maßgeblichem Verlustabzug wegen:
– nicht abziehbarer Aufwendungen
– steuerfreier Erträge
Bsp. Ermittlung des Verlustabzugs gem. § 10d EStG
Verlust lt. Steuerbilanz ./. 170.000 €
Körperschaftsteuer 20.000 €
Nicht abzugsfähige Spenden 30.000 €
Steuerfreie Investitionszulage ./. 10.000 €
Verlustabzug gem. § 10d EStG ./. 130.000 €
Sonderproblem: Verlustabzug nach Mantelkauf
§§ 8c und 8d KStG
Entscheidend = (mittelbare oder unmittelbare) Anteilseignerwechsel
Bei Übertragung von mehr als 50 % innerhalb fünf Jahren
⇒ vollständiger Untergang des bis dahin entstandenen Verlustes
Mantelkauf
Ein Mantelkauf ist der Erwerb meist aller Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die nicht mehr betrieben wird und in der Regel vermögenslos ist. Dieser Mantel wird dann durch Zuführung neuer Mittel zu neuem wirtschaftlichen Leben erweckt. Da bei Kapitalgesellschaften Verluste nicht „ausgeschüttet“ werden können, ist eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften nicht möglich.
Ziel des Mantelkaufs ist meist der Verlustabzug gem. § 10d EStG. Ein Unternehmen versucht dabei, einen Verlustmantel (großer Verlustvortrag) zu erwerben, um eigene zukünftige Gewinne mit diesen Verlusten verrechnen zu können. Der Mantelkauf wird durch § 8IV KStG eingeschränkt. Denn Voraussetzung für den Verlustabzug einer Körperschaft gem. § 10d EStG ist die rechtliche und wirtschaftliche Identität mit der Körperschaft, die den Verlust erlitten hat.
Bsp. Verlustabzug nach Mantelkauf
Steuerpflichtiger Beteiligung an GmbH: 60% an GmbH
steuerlicher Verlustvortrag: 100.000 €
Übertragung Beteiligung von 60% an anderen Anteilseigner
⇒ Verlustvortrag & laufender Verlust bis zum schädlichen Beteiligungserwerb
gem. § 8c (1) S. 1 KStG nicht mehr abziehbar
⇒ gem. § 8c (1) S. 5 – 8 KStG ⇒ Verlust geht nicht unter, soweit
Verlust bei schädlichen Beteiligungserwerb = gesamten stillen Reserven des inländischen BV
Für den Gewerbeverlust gilt gem. § 10a Satz 10 GewStG Entsprechendes
Übersicht über die Behandlung der Beteiligungserträge und der Veräußerungsgewinne
bei der Körperschaftsteuer, der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer

Verlustrücktrag - §?
§ 10d (1) EStG
begrenzt für Verluste auf 1.000.000 €
für Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 10.000.000 €
Der danach verbleibende Verlustvortrag ist gem. § 10d (2) EStG
zeitlich unbegrenzt
unbeschränkt abzugsfähig bis 1.000.000 €
über 1.000.000 € hinaus Begrenzung auf 60 %
verbleibender Verlustvortrag gem. § 10d(4) S. 1 EStG gesondert festzustellen
Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen
Kehrseite der Steuerbefreiung § 8b (2) KStG
⇒ Verluste aus der Veräußerung bleiben unberücksichtigt
⇒ Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
ohne steuerliche Wirkung
Beispiel steuerunwirksame TW-Abschr. und spätere Zuschreibung
Sachverhalt
Eine M-GmbH hat eine Beteiligung an einer T-GmbH für 400.000 € angeschafft. Mit diesem Anschaf-
fungswert steht sie am 31.12.2020 zu Buch.
Der Wert dieser Beteiligung ist zum 31.12.2021 voraussichtlich dauerhaft auf 250.000 € gesunken.
Deshalb nahm die M-GmbH eine Teilwertabschreibung von 150.000 € in der Bilanz zum 31.12.2021
vor.
Aufgabe
1. Welche steuerliche Auswirkung hat die Teilwertabschreibung?
2. Welche steuerliche Auswirkung hat eine in einem Folgejahr vorzunehmende Zuschreibung auf
400.000 €?
Lösung
1. Die Teilwertabschreibung hat bei der M-GmbH gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG keine steuerliche
Auswirkung. Der steuerliche Gewinn ist außerbilanziell um 150.000 € zu erhöhen.
2. Die Zuschreibung ist steuerunwirksam. Allerdings gelten gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 % =
7.500 € als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, so dass im Ergebnis nur 95 % steuerfrei sind.
Achtung: Folge steuerlich wirksamer TW-Abschr. bis 2000
⇒ Veräußerungsgewinne insoweit nicht steuerbefreit
§ 8b (2) S. 4 KStG
Beispiel zu einem teilweise steuerpflichtigen und teilweise steuerfreien Veräußerungsgewinn
Sachverhalt
Eine Mutter-GmbH hatte 1996 einen Anteil an der Tochter-GmbH für 1.000.000 € gekauft. 1999 sank
der Teilwert des Anteils nachweislich auf 700.000 €. Deshalb nahm die Mutter-GmbH zulässigerweise
eine steuerlich wirksame Teilwertabschreibung von 300.000 € vor.
Bis zum 31.12.2020 änderte sich am Teilwert von 700.000 € nichts. Im Jahr 2021 erhöhte sich der
Teilwert des Anteils überraschend auf 1.200.000 €, woraufhin die Mutter-GmbH den Anteil zu diesem
Preis veräußerte.
Aufgabe
Wie ist der Veräußerungsgewinn von 500.000 € steuerlich zu behandeln?
Lösung
Vom Veräußerungsgewinn sind 300.000 € gem. § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG steuerpflichtig. Der Rest von
200.000 € ist gem. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei. Gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten 5 %
(= 10.000 €) vom steuerfreien Veräußerungsgewinn als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Er-
gebnis sind dann nur 190.000 € (200.000 ./. 10.000 €) steuerfrei.
Ermittlung Bruttoausschüttung Beteiligung
wenn Überweisungsbetrag (Netto-Dividende) gegeben
Netto-Dividende = 75 % - (25% * 5,5%) = 73,625 %
Nettodividendne / 73,625 * 100 = Bruttodividende
Relevante § Ausschüttung Beteiligung an KapGes KstG
-
§ 8b (4) S. 1 KStG - Beteilung unter 10%, § 8b (1) greift nicht
nicht begünstigt, keine außerbilanz. Korrektur - § 8b (4) S. 1 KStG - Beteligung zu Beginn des Jahres >= 10 % § 8b (1) greift
-
§ 8b (1) KStG - Beteiligungen KapGes (>= 10%) außer Ansatz
steuerbegünstigt, außerbilanz. Korrektur. ./. - i.V.m. § 8b (5) KStG - 5 % Brutto-Ausschüttung als nicht abzugsfähige BA
außerbil. Korrektur: Hinzurechung
§ Kap.Ertr. Steuer + Soli bei Ausschüttung KStG
§ 10 Nr. 2 KStG
§ Besteuerung bei Veräußerung Antei KapGEs
§ 8b (2) S. 1 KstG
Veräußerungsgewinne immer zu 100 % Steuerfrei
keine Mindesgrenze der Beteiligung
5% Pauschal abzuziehen § 8b (3) KStG
= ausßerbil. Korr.: Hinzurechnung
