KSt 6-8 - Verdeckte Einlage, Gewinnausschüttung, steuerfreie Erträge, Verlustabzug Flashcards
Welche Richtline KStR für verdeckte Einlagen
R 8.9 KStR
Voraussetzungen für eine verdeckte Einlage
gem. R 8.9 Abs. 1 KStR
- Zuwendung eines Gesellschafters an die Gesellschaft
- Einlagefähiger Vermögensvorteil
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
Behandlung verdeckte Einlage HR - 2 Möglichkeiten
- Einstellen „als verlorener Zuschuss“ in Kapitalrücklage
gem. § 266 Abs. 3 A.II. HGB i.V.m. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB
► wenn entsprechender Wille des Gesellschafters erkennbar - Ansonsten: Ausweis als “außerordentliche Erträge” in der GuV
Behandlung verdeckter Einlagen StR
- vE erhöht Gewinn nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG)
- Wenn außerordentlcher Etrag in HR ⇒ Gewinn StR außerbilanziell zu mindern
Wirkung verdeckter Einlage
- erhöht das Einlagekonto gem. § 27 KStG
Bewertung verdeckter Einlage im KStR
mit Teilwert
R 8.9 (4) S. 1 KStR
Folge verdeckter einalge bei Anteilseigner
Erhöhung Anschaffungskosten der Beteiligung
Buchung + Folge verdeckter Einlage,
z.B. Bei Verzicht auf Rückzahlung Darlehen Gesellschafter an GmbH,
Zinsen für Zahlungsrückstand wären fällig
Möglichkeit 1) Darlehensschuld an s.b.E.
⇒ erfolgswirksam in HB ⇒ außerbilanziell Gewinnminderung R 8.9 (4) S. 1 KStR
Möglichkeit 2) Darlehensschuld an Ausgleichsposten (KapRücklage)
⇒ erfolgsneutral in HB ⇒ keine außerbilanziell Gewinnminderung
Betr. Zinsen Buchung Zinsaufw. an sonstige Verbindlichkeiten
⇒ Bei Verzicht auf Zinsen = verdeckte Einlage
Beispiel verdeckten Einlage - Darlehen
Gesellschafter seiner GmbH Darlehen 50.000 € gegeben
Bei Fälligkeit GmbH in Liquiditätsschwierigkeiten
→ Gesellschafter verzichtet formgültig auf Rückzahlung
⇒ gem. R 8.9 Abs. 1 KStR = Verdeckte Einlage
Buchung
a) Darlehensschuld an sonstige betriebliche Erträge 50.000 €
⇒ außerbilanziell Einkommen um 50.000 € zu mindern (§ 8 (3) S.3 KStG)
b) Darlehensschuld an Ausgleichsposten (Kapitalrücklage) 50.000 €
⇒ verdeckte Einlage erfolgsneutrale gebucht
⇒ keine außerbilanzielle Einkommensminderung
Buchung rückständiger Zinszahlung bei Darlehen Gesellschafter an Gesellschaft
Zinsaufwendungen an sonstige Verbindlichkeiten
Wenn Gesellschafter auch auf diese r verzichtet,
→ auch insofer verdeckte Einlage
Bsp. verdeckte Einlage - Patent unentgeltlich
unentgeltlichen Übertragung eines Patentes Gesellschafters (Privatsphäre) auf die GmbH
⇒gem. R 8.9 (1) KStR
Aktivierung mit tatsächlichem Wert
i.d.R. erfolgsneutral ⇒ keine außerbilanzielle Korrektut wenn erfolgswirksam (Patent an s.b.E) gebucht ⇒ außerbil. Gewinnminderung
AfA mindert ZVE
Nutzungs- und Gebrauchsüberlassungen - verdeckte Einlage?
NEIN
H 8.9 „Nutzungsvorteile” KStH
Überlassung eines Wirtschaftsguts zum Gebrauch oder zur Nutzung
kann nicht Gegenstand einer (verdeckten) Einlage sein
Was sind Nutzungsvorteile, die keine verdeckten Einlagen (Beispiele)?
- Gesellschafter-Geschäftsführer erhält in Anlaufphase für seine Tätigkeit monatliches
- *Gehalt von 2.500 €, obwohl 5.000 € angemessen** wären
- zinsloses Darlehen von Gesellschafter an GmbH
“Qualifikationsverknüpfung” bei verdeckten Einlagen
gem. § 8 (3) S. 4 und § 32a (2) KStG
- grunds. beeinflusst verdeckte Einlage Einkommen gem. § 8 (3) S. 3 KStG nicht
→ nicht bei einlegenden Gesellschafter → nicht bei empfangender Körperschaft - wenn aber Einkommen des Gesellschafters durch verdeckte Einlage gemindert
(und das nicht mehr zu berichtigt )
⇒ Einkommen der empfangenden Körperschaft erhöht (§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG) - wenn aber Steuerbescheid Gesellschafters wegen verdeckter Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert (z.B. anlässlich einer Außenprüfung)
⇒ Steuerbescheid gegenüber der empfangenden Körperschaft kann gem. § 32a (2) KStG
aufgehoben, erlassen oder geändert werden
Wirkung verdeckter Einlage bei Gesellschafter
Erhöhung Anschaffungskosten der Beteiligung
Steuerfreie Erträge
- Allgemeine
- Investitionszulagen § 9 InvZulG
- ausländische Einkünfte nach DBA
- nach § 3 EStG nicht steuerbare Bezüge
- Dividenden und Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG
- Erträge aus nichtabziehbaren Aufwendungen (z.B. Körperschaftsteuererstattungen)
Vorsicht: Erstattungszinsen
⇒ nach § 233a AO gemäß § 20 (1) Nr. 7 S. 3 EStG i.V.m. R 10.1 (2) S. 2KStR steuerpflichtig
Gewinnausschüttungen anKörperschaften
§ 8b (1) KStG “Freistellung von Dividenden”
- Ausschüttungen von (in-/ausländischen) Körperschaften an andere Körperschaften
- *⇒steuerfrei**, wenn Beteiligung min. 10 % beträgt
► 5%-Klausel % 8b (5) KStG beachten = tats. nur 95 % Steuerfrei
* Beteiligungen unter 10 % = Anteile im Streubesitz ⇒ gem. § 8b (4) KStG steuerpflichtig.
Grund für Steuerbefreiung Dividenen § 8b (1) KStG
Einmalige (nicht mehrmalige) Belastung
Steuerpflicht Gewinnausschüttung Streubesitz?
Beteiligungen unter 10 % = Anteile im Streubesitz
⇒Ausschüttungen gem. § 8b (4) KStG steuerpflichtig