JA Flashcards
Pauschalwertberichtigung - Ermittlung
Ermittlung PWB
§ 252 (2) HGB Abweichung vonn Grundsatz § 252 (1) Nr. 3 HGB zulässig
Forderungsbewertung nach § 253 (4) HGB, § 6 (1) Nr. 2 EStG
Forderungen lt. OP/bisher
./. Auslandsforderungen
= Forderungen brt.
./.uneinbringliche Forderungen
+ neu aktivierte Forderungen
= Verbleibende Forderungen brt.*
./. USt aus verbleibenden Forderungen brt.
+ Auslandsforderungen
= BMG PWB
BMG PWBx Ausfallquote = PWB zum 31.12.
Saldo PWB bisher / PWB neu
= Aufstockungs-/Minderungsbetragbetrag
*Achtung: Mahn-/Beitreibungs und Zinsverlust aus Ford. brutto ermitteln
Buchungen EWP/PWB
- Nachträgliche Zahlungen aus EWP: Kasse/G.b.K an s.b. Erträge
- Uneinbringliche Forderungen: s.b. Aufwand an Forderungen
USt. - Aufstockung PWB: s.b. Aufwand an PWB
Private Kfz-Nutzng
steuerliches Handling
Buchung
§ 6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG
- unentgeltliche Wertabgabe
- Kfz > 50 % betrieblich genutzt, auch private Nutzung
- 1% BLP Erstzulassung inkl. Sonderausstattung und USt.
- 20% Pauschalabzug für nicht VSt.belastete kosten
- Achtung: mtl. Wert also x12 Monate
BMG:
- *BLP x 1% x 12 ./. 20%** = BMG Entnahme
- *BMG x 19% = Umsatzsteuer** auf Entnahme
Buchung:
- *Entnahme** an Erlöse aus Entnahmen
sonst. Verb. (Ust.)
GoF derivativ
Vorschriften HB StB / Begriff / Bewertung + Abschreibung
= iVG/iWG gem. § 246 (1) S. 4 HGB, § 5 (1) und (2) EStG Maßgeblichkeit
- Differenzbetrag Kaufpreis ./. Übernommens Vermögen abzgl. Verbindlichkeiten
- > entgeltlich erworbener (derivativer) Firmenwert
- zeitlich begrenzt nutzbarer VG
- übernommenes vorhandenes EK unerheblich für GoF
Kaufpreis
./. Vermögen abzgl. Schulden
= GoF
Abschreibung (zeitanteilig, linear)
- § 253 (3) S. 3 und 4 HGB = 10 Jahre
- § 7 (1) S. 3 EStG = 15 Jahre
*
Folge Abweichung Ansatz HB/StB
Latente Steuern § 274 (1) S. 1 und 2 HGB
- Unterschiedlicher Ansatz HB/StB
- vorauss. Abbau Unterschied in Folgejahren
- Wahlrecht bei aktiven latente Steuern
- Ermittlung: Differenzbetrag x 30 % = latente Steuer
- passive Latente Steuern: HB > StB § 274 (1) S.1 HGB, § 266 (3) E
- aktive Latente Steuern: HB < StB § 274 (1) S.2 HGB, § 266 (2) D
- (kein Ansatz bei möglichst niederigem JÜ/Gewinn)*
- Lat. St. in StB verboten
Gebäude
Ansatz / Bil. Ausweis / Zugangs- u. Folgebwertung
mit Übergang L + N (§ 39 AO) Aktivierungspfl. bei wirtschaftl. Eigentümer (§ 246 (1) S. 2 HGB
B.Pos. § 266 (2) A
Zugangsbewertung
- § 255 (1) S. 1 HGB (AK), § 255 S. 2 HGB (ANK)
- § 253 (1) HGB
- § 6 (1) Nr. 1 EStG (AK+ANK), § 6 (1a) EStG Ansch.nah.HK
Folgebwertung
- § 253 (1) S. 1 und (3) HGB
Abschreibung linear, zeitanteilig vorauss. betriebl. ND -
§ 6 (1) EStG
§ 7 (4) Nr. 1 (3% AfA) und Nr. 2 (2% bzw. 2,5% AfA) zeitanteilig
(wenn tatsächliche ND < 33J/50J/40J) -> linear, zeitanteilg
§ 6 (1a) EStG
§ 6 (1a) EStG
Aufwendungen für Instandsetzung und Moderniesierung
innerhalb 3 Jahren nach Anschaffung
wenn net. Aufwendungen > 15 % AK Gebäude
= Anschaffungsnahe HK
- *Keine** Anschaffungsnahe HK:
- Erweiterungen § 255 (2) S.1 HGB
- jährlich Erhaltungsaufwendungen
6b-Rücklage
rein steuerliches Wahlrecht
Rücklage Gewinn (stille Reserven) aus Verkauf GruBo/Gebäude (§ 6 (2) EstG Gewinn)
- *Auflösungsfrist**: 4 Jahre, 6 Jahre bei Neubau wenn Beginn vor Ablauf (§ 6b (3) EStG)
- *Auflösung**: gewinnerhöhend am Fristende
Wozu? Übertragung
Warum? Gewinnerhöhung und Versteuerung vermeiden
Wirkung?
Übertragung Stiller Reserven aus Verkauf GruBo auf
AK/HK GruBO und/oder Gebäude(§ 6b (1) Nr. 1+Nr.2 EStG)
Übertragung Stiller Reserven aus Verkauf Gebäude
auf AK/HK Gebäude(§ 6 (1) Nr.2 EstG)
Warum Übertragung 6b-Rücklage primär auf GruBo?
Möglichst hohe AfA auf Gebäude erhalten
Nachträgliche AK Gebäude
Nachträgliche AK/HK Gebäude
urspr. AK/HK (BMG)
+ nachträgliche AK/HK (BMG)*
= BMG neu
*nachtr. AK/HK gelten als zu Beginn Gj. angeschafft EStR 7.4 (9) S. 3
-
Grundsatz EStH 7.3“nachträgliche AK/HK”
Abschreibung bis Vollabschreibung (§ 7 4) S. 1 EStG mit bisherigem AfA-Satz -
Ausnahme EStH 7.3“nachträgliche AK/HK”
wenn AfA bisher/jeztz gem. § 7(4) S. 2 EStG tatsächl. ND
-> Verteilung auf RND, wenn kürzer als vorgegeben
Anlagespiegel im Anhang
Bestandteile
Anlagespiegel im Anhang § 284 (3) HGB
-
Anschaffung- und Herstellungskosten
AK/HK aller VG, die zu Jahresbeginn vorhanden -
Zugänge
Neuinvest. und Nachträgl. AK/HK -
Abgänge
aus AV (auch durch Verkauf, Verschrottung, Umwandlung UV)
Ansatz zu AK/HK -
Umbuchungen
Postenänderung in AV (Anlagen in Bau -> nach Fertigstellung) -
Abschreibungen kumuliert
Summe Abschreibungen aller Ende Gj. vorhandener VG
./. Zuschreibungen Vorjahr
Kumulierte Abschreibungen im Anlagespiegel
Abschreibungen kumuliert
Summe Abschreibungen aller Ende Gj. vorhandener VG
./. Zuschreibungen Vorjahr
Gebäude
Abgrenzung WG
Gebäude kann sein
- WG “Eigenbetriebliche Nutzung” - notwendiges BV
- WG “eigene Wonzwecke” - notwendiges PV
- WG “fremdbetriebliche Nutzung”/-“Fremde Wohnzwecke”
- gewillkürtes BV wenn Kostendeckend vermietet oder gewillkürtes PV
Grundstücksaufteilung entsprechend
Grudstücksteile von untergeordneter Bedeutung (Wert)
EStR 4.2 (8) EStR
eigenbetriebliche Nutzung nicht BV (Wahlrecht) wenn
- < 1/5 des gesamten Grundstücks (20%)
und - nicht > 20.500 € GruBo und Geb.Anteil
=> jährlich zu prüfen
Grundstück, Gebäude und Gebäueteile
Übersicht
Gebäude
- GruBo EStR 4.2 (7) “Grundstücksaufteilung”
- unselbständige Geb.Teile EStR 4.2 (5), EStH 4.2 (5)
- selbständige Geb.Teile EStR EStR 7.1 (3), EStR 4.2 3 Nr. 1
-
sonstige selbst. Gebäudeteile EStR 4.2 (4)
unterschiedliche Nutzung & Funktion (4 WG) - Betriebsvorrichtung
- Scheinbestandteile EStR 4.2 (3) Nr.2, EStR 7.1 (3)
- Ladeneinbauten EStR 4.2 (3) Nr. 3 S. 3, EStR 7.1 (6)
- Außenanlagen EStH 7.1 - kein Geb., kein Geb.Teil
EStR 4.2 (3)
selbst. Gebäudeteile
Selbständige Geb.Teile EStR 4.2 (3)
= selbst. (un/bewegliches) WG = eigener Bilanzansatz
- kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit Gebäude
- besonderer betrieblicher Zweck
- Gewerbe unmittelbar damit betrieben
EStR 4.2 (3)
Nr. 1 Betriebsvorr.
Nr. 2 Scheinbestandteile
Nr. 3 Ladeneinbauten
Nr. 4 sonstige Mietereinbauten
Nr. 5 sonst. selbst. Gebäudeteile
Grundsatzfrage “Wem dient Geb.Teil?”
Abschreibung selbst. Gebäudeteile
Abschreibung selbst. Gebäudeteile
§ 253 (3) HGB, EStR 4.2 (3), § 7 EStG, EStR 7.1
Nr. 1 Betriebsvorr. - linear, zeitanteilig
§ 253 (3), § 7 (1) EStG, EStR 7.1 (3)
Nr. 2 Scheinbestandteile - linear, zeitanteilig
§ 253 (3), § 7 (1) EStG, EStR 7.1 (3)
Nr. 3 Ladeneinbauten - linear, zeitanteilig, tatsächliche ND
§ 253 (3), § 7 (4) Nr. 5a i.V.m. § 7 (4) S. 2 EStG, EStR 7.1 (6)
Nr. 4 sonstige Mietereinbauten - Gebäude-AfA
§ 253 (3) HGB, § 7 (4) Nr. 5a i.V.m. § 7 (4) S.1 Nr.1 EStG, EStR 7.4 (3) S. 3
Nr. 5 sonst. selbst. Gebäudeteile
Einteilung selbst. Geb.Teile in
bewegliche / unbewegliche WG
selbst., bewegl. WG
- Betriebsvorrichtungen EStR 7.1 (3)
- Scheinbestandteile EStR 7.1 (4)
- AfA § 7 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 bis 7 EStG
selbst., unbewegl. WG EStR 7.1. (6)
- Mietereinbauten
- Ladeneinbauten
- AfA § 7 (5a) i.V.m § 7 (4) und (5) EStG
- (wie Gebäude)*
Betriebsvorrichtungen
Betriebsvorrichtungen
selbst. Gebäudeteil gem. EStR 4.2 (3) Nr. 1
bewegl. abnutzbares WG gem. EstR 7.1 (3)
- Einzelfundamente für Maschinen
- Arbeits-, Bedienungs- und Beschickungsbühnen sowie Galerien aller Art
- die ausschließlich zur Bedienung und Wartung von Maschinen und Apparaten
- Lastenaufzüge
- Spezialbeleuchtungsanlagen (z.B. in Schaufenstern)
- Spezielle Klima-/Belüftungsanlage wenn betriebsnotwendig
Scheinbestandteile
Scheinbestandteile
- *selbst. Gebäudeteil EStR 4.2 (3) Nr. 2
bewegl. abnutzbares WG EstR 7.1 (3)** - zu vorübergehenden Zweck für eigene Zwecke eingebaut
- Mieter sachenrechtlicher Eigentümer
- ND Anlage/Gegenstandes > voraussichtliche Mietdauer
- nach dem Ausbau einen Wiederverwendungswert
- damit zu rechnen, dass später wieder ausgebaut
- auch Scheinbestandteil:
von Vermieter zu Erfüllung besonderer Bedürfnisse eingefügt
-> ND nie länger als Vertragsverhältnis
Mietereinbauten
Mietereinbauten
- *selbst. Gebäudeteil EStR 4.2 (3) Nr. 4, EStH 4.2 (3)
unbewegl. abnutzbares WG EStR 7.4 (3) S. 3, § 7 (4) S.1 Nr.1 EStG** - Mietereinbauten, wenn nicht Scheinbestandteil/Betriebsv.
- Mieter Aufwendungen HK (nicht Erhaltungsaufwand)
- WG zum BV gehörig und Mieter
- Nutzung zu Erzielung Einkünfte > 1 Jahr
- besonderer Zweck, kein Nutzungs-/Fkt.Zus.hang Gebäude = unbewegl.
- Bei Vertragsende Erstattung von Vermieter mgl.
- AfA wie Gebäude
Ladeneinbauten
Ladeneinbauten
- *selbst. Gebäudeteil EStR 4.2 (3) Nr. 3, EStH
unbewegl. abnutzbares WG EstR 7.1 (6), EStR 7.4 (3) S.3, §§7 (5a), (4) S.2 EStG**
unterliegen schnellen Wandel des modischen Geschmacks
AK/HK nach 1994 AfA nach betriebsgewöhnlicher, ND 7 Jahre
AK/HK ab 2001 AfA nach betriebsgewöhnlicher, ND 8 Jahre
Sonstige selbst. Gebäudeteile
Sonstige selbst. Gebäudeteile
- *selbst. Gebäudeteil** EStR 4.2 (3) Nr. 5, EStR 4.2 (4)
unbewegl. abnutzbares WG EstR 7.1 (6), §§7 (5a), (4) S.2 EStG
sonstiger selbstäniger Geb.Teil wenn Nutzung teils
- *- eigenbetrieblich
- fremdbetrieblich
- eigene Wohnzwekce
- fremde Wohnzwecke**
Also:
BV notwendig/gewillkürt
PV notwendig/gewillkürt
Außenanlagen
Zu den Außenanlagen gehören die Bauwerke, die der Benutzung des Grundstücks dienen und zu keiner besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück unterhaltenen Betrieb stehen. Dies ist im Regelfall bei Einfriedigungen, Straßen, Wegen und Plätzen der Fall.
Unselbst. Gebäudeteile sind ….
…dem Gebäude zuzurechnen!
EStR 4.2 (5)
- unselbst.,
- dient eigentlichen Nutzung als Gebäude
- enger Nutzen-und Fkt.zusammenhang Gebäude
(zum Gebäude auch wenn getrennt errichtet = Gebäude sonst unvollst.)
EStH 4.2 (5):
- Be- und Entlüftungsanlagen
- Klimaanlagen
- Warmwasseranlagen
- Müllschluckanlagen
- Sammelheizungsanlagen
- Beleuchtungsanlagen
- Elektroinstallationen
Sobald besondere betriebszweckgebunde Funtion: Betriebsvorrichtung!
Unbewegliche WG,
die keine Gebäude oder Gebäudeteile
Unbewegliche WG,
die keine Gebäude oder Gebäudeteile
EStH 7.1
- Außenanlagen wie Einfriedungen bei Betriebsgrundstücken (BFH vom 2.6.1971,BStBl II S. 673)
- Hof- und Platzbefestigungen, Straßenzufahrten und Umzäunungen bei Betriebsgrundstücken, wenn nicht ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen (BFH vom 30.4.1976 – BStBl II S. 527)
-
Nicht aber:
Umzäunungen bei Wohngebäuden, wenn einheitlichen Nutzungs- und Fkt.Zusammenhang mit Gebäude
(BFH vom 30.6.1966 – BStBl III S. 541 und vom 15.12.1977 – BStBl 1978 II S. 210 sowie R 21.1 Abs. 3 Satz 1).
Mietereinbauten Bsp.
a) Der Mieter schafft durch Entfernen von Zwischenwänden ein Großraumbüro.
b) Der Mieter entfernt die vorhandenen Zwischenwände und teilt durch neue Zwischenwände den Raum anders ein.
c) Der Mieter gestaltet das Gebäude so um, dass es für seine besonderen gewerblichen Zwecke nutzbar wird, z. B. Entfernung von Zwischendecken, Einbau eines Tors, das an die Stelle einer Tür tritt.
d) Der Mieter ersetzt eine vorhandene Treppe durch eine Rolltreppe.
Nachträgliche AK/HK Gebäude
AK/HK hist.
+ nachträgliche AK/HK
= neue BMG für § 7 (4) S.1
EStR 7.4 (9) S. 3 nicht zeitanteilig, gilt als zu Beginn Wj. angesch./hergest.
(bis voll abgeschrieben)
Nachträgliche AK/HK bewegliche WG
nachträgliche AK/HK für bewegl. WG (auch Geb.Teile)
§§ 7 (1), 7 (4) S.2 EStG
Buchwert
+ nachträgliche AK/HK
= neue BMG AfA
Verteilung auf RND gem. § 7 (4) S.1 EStG