Rechts- und Berufskunde für den HP Flashcards
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
kurz HPG
§1 Absatz 2 Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird
Wesentliche Inhalte des HPG
berufsmäßig = Wiederholungsabsicht
gewerbsmäßig = damit Geld verdienen
Auch Diagnosestellung = Ausübung der Heilkunde
gilt nicht für Tiere, da darf man
Unterschied zum Heilen ist beraten oder Vorträge halten, das ist erlaubt
Es ist Pflicht den HP zu führen, keine weiteren Titel oder arztähnliche Bezeichnungen führen
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Mindestens 25 Jahre alt
Abgeschlossene Volksschulbildung
sittlich/berufliche Zuverlässigkeit
Körperliche und geistige Eignung
Keine Gefahr für die menschliche Gesundheit
Gesundheitszeugnis
Polizeiliches Führungszeugnis
Überprüfung darf mehrfach wiederholt werden
DVO zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Durch dritte DVO Einbindung des Heilpraktikerberufsstandes in die Gesamtheit der Heil- und Heilhilfsberufe
Gesundheitsamt achtet darauf, dass HP sich nicht Arzt nennt oder eine Arztähnliche Bezeichnung führt
Keine Heilkunde im Umerziehen oder gelegentlich bei Vorträgen oder im Anschluss an solche ausüben
Arznei- und Geheimmittel dürfen nicht feilgeboten oder anderen käuflich überlassen werden
Keine KH behandeln die verboten sind
Leichenschau, Ausstellen von Totenscheinen nur durch approbierten Arzt
Infektionsschutzgesetz
= Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen = IfSG
RKI für zentrale Koordinierung der Datenerhebung, Analyse und Bewertung übertragbarer KH zuständig
Gesetz in 16 Abschnitte gegliedert
- Allgemeine Vorschriften
- Koordinierung und Früherkennung
- Meldewesen
- Verhütung übertragbarer Krankheiten
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
- Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
- Wasser
- Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern
- Zuständige Behörde
- Angleichung an Gemeinschaftsrecht
- Entschädigung in besonderen Fällen
- Kosten
- Sondervorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Übergangsvorschriften
-
IfSG - Zweck
§1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, übertragbare KH beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern
IfSG - Begriffsbestimmungen
§2
Krankheitserreger
Infektion
übertragbare KH
Kranker
Krankheitsverdächtiger
Ausscheider
Ansteckungsverdächtiger
nosokomiale Infektion
Schutzimpfung
andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
Impfschaden
Gesundheitsschädling
Sentinel-Erhebung
Gesundheitsamt
IfSG - Krankheitserreger
= ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das beim Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann
IfSG - Infektion
= die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus
IfSG - übertragbare Krankheit
= eine durch KHErreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit
IfSG - Kranker
= eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist
IfSG - Krankheitsverdächtiger
= eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren KH vermuten lassen
IfSG - Ausscheider
= eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein
IfSG - Ansteckungsverdächtiger
= eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein
IfSG - nosokomiale Infektion
= eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern und oder Toxinen, dei im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht vorher bestand
IfSG - Schutzimpfung
= die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen
IfSG - andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
= die Gabe von AK (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten
IfSG - Impfschaden
= die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das Maß hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde
IfSG - Gesundheitsschädling
= ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können
IfSG - Sentinel-Erhebung
eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen
IfSG - Gesundheitsamt
= die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde
IfSG §4 Aufgaben des RKI
Das RKI hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung übertragbarer KH sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln. Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein
IfSG - §6 Meldepflichtige Krankheiten
1) Namentlich ist zu melden:
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
a) Botulismus
b) Cholera
c) Diphteria
d) humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
e) akute Virushepatitis
f) enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),
g) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
h) Keuchhusten,
i) Masern,
j) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,
k) Milzbrand,
l) Mumps,
m) Pest,
n) Poliomyelitis,
o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,
p) Tollwut,
q) Typhus abdominalis oder Paratyphus,
r) Windpocken,
s) zoonotische Influenza,
t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
u) durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten,
1a.
die Erkrankung und der Tod in Bezug auf folgende Krankheiten:
a)
behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
b)
Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
aa)
der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
bb)
der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,
cc)
ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
dd)
der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,
2.
der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a)
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
b)
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3.
der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4.
die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
5.
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Personen an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben. Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen.
IfSG - Meldepflichtige Personen
HP nach §8 Abs. 1 Nr. 8