Rechts- und Berufskunde für den HP Flashcards

1
Q

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

A

kurz HPG
§1 Absatz 2 Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird

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2
Q

Wesentliche Inhalte des HPG

A

berufsmäßig = Wiederholungsabsicht
gewerbsmäßig = damit Geld verdienen

Auch Diagnosestellung = Ausübung der Heilkunde

gilt nicht für Tiere, da darf man

Unterschied zum Heilen ist beraten oder Vorträge halten, das ist erlaubt

Es ist Pflicht den HP zu führen, keine weiteren Titel oder arztähnliche Bezeichnungen führen

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3
Q

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

A

Mindestens 25 Jahre alt
Abgeschlossene Volksschulbildung
sittlich/berufliche Zuverlässigkeit
Körperliche und geistige Eignung
Keine Gefahr für die menschliche Gesundheit
Gesundheitszeugnis
Polizeiliches Führungszeugnis
Überprüfung darf mehrfach wiederholt werden

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4
Q

DVO zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

A

Durch dritte DVO Einbindung des Heilpraktikerberufsstandes in die Gesamtheit der Heil- und Heilhilfsberufe

Gesundheitsamt achtet darauf, dass HP sich nicht Arzt nennt oder eine Arztähnliche Bezeichnung führt

Keine Heilkunde im Umerziehen oder gelegentlich bei Vorträgen oder im Anschluss an solche ausüben
Arznei- und Geheimmittel dürfen nicht feilgeboten oder anderen käuflich überlassen werden

Keine KH behandeln die verboten sind

Leichenschau, Ausstellen von Totenscheinen nur durch approbierten Arzt

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5
Q

Infektionsschutzgesetz

A

= Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen = IfSG

RKI für zentrale Koordinierung der Datenerhebung, Analyse und Bewertung übertragbarer KH zuständig

Gesetz in 16 Abschnitte gegliedert
- Allgemeine Vorschriften
- Koordinierung und Früherkennung
- Meldewesen
- Verhütung übertragbarer Krankheiten
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
- Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
- Wasser
- Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern
- Zuständige Behörde
- Angleichung an Gemeinschaftsrecht
- Entschädigung in besonderen Fällen
- Kosten
- Sondervorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Übergangsvorschriften
-

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6
Q

IfSG - Zweck

A

§1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, übertragbare KH beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern

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7
Q

IfSG - Begriffsbestimmungen

A

§2
Krankheitserreger
Infektion
übertragbare KH
Kranker
Krankheitsverdächtiger
Ausscheider
Ansteckungsverdächtiger
nosokomiale Infektion
Schutzimpfung
andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
Impfschaden
Gesundheitsschädling
Sentinel-Erhebung
Gesundheitsamt

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8
Q

IfSG - Krankheitserreger

A

= ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das beim Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann

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9
Q

IfSG - Infektion

A

= die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus

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10
Q

IfSG - übertragbare Krankheit

A

= eine durch KHErreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit

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11
Q

IfSG - Kranker

A

= eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist

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12
Q

IfSG - Krankheitsverdächtiger

A

= eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren KH vermuten lassen

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13
Q

IfSG - Ausscheider

A

= eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein

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14
Q

IfSG - Ansteckungsverdächtiger

A

= eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein

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15
Q

IfSG - nosokomiale Infektion

A

= eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern und oder Toxinen, dei im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht vorher bestand

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16
Q

IfSG - Schutzimpfung

A

= die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen

17
Q

IfSG - andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe

A

= die Gabe von AK (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten

18
Q

IfSG - Impfschaden

A

= die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das Maß hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde

19
Q

IfSG - Gesundheitsschädling

A

= ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können

20
Q

IfSG - Sentinel-Erhebung

A

eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen

21
Q

IfSG - Gesundheitsamt

A

= die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde

22
Q

IfSG §4 Aufgaben des RKI

A

Das RKI hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung übertragbarer KH sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln. Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein

23
Q

IfSG - §6 Meldepflichtige Krankheiten

A

1) Namentlich ist zu melden:
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
a) Botulismus
b) Cholera
c) Diphteria
d) humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
e) akute Virushepatitis
f) enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),
g) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
h) Keuchhusten,
i) Masern,
j) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,
k) Milzbrand,
l) Mumps,
m) Pest,
n) Poliomyelitis,
o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,
p) Tollwut,
q) Typhus abdominalis oder Paratyphus,
r) Windpocken,
s) zoonotische Influenza,
t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
u) durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten,
1a.
die Erkrankung und der Tod in Bezug auf folgende Krankheiten:
a)
behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
b)
Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
aa)
der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
bb)
der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,
cc)
ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
dd)
der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,
2.
der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a)
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
b)
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3.
der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4.
die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
5.
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Personen an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben. Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen.

24
Q

IfSG - Meldepflichtige Personen

A

HP nach §8 Abs. 1 Nr. 8

25
Q

IfSG - wie wird gemeldet

A

§9 IfSG
Namentliche Meldung
einheitliche und verbindliche Form
24h nach erlangter Kenntnis ggü. dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen GA

Eventuell Bundesland spezifische erweiterte Meldepflichten

26
Q

Aviäre Influenza - IfSG

A

Mit in Meldepflicht nach §6 IfSG aufgenommen

27
Q

MRSA - IfSG

A

Mit in Meldepflicht nach §7 aufgenommen

28
Q

§23 IfSG - nosokomiale Infektionen

A

= Nosokomiale Infektionen, Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder
1) Das RKI erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-Funktionellen Maßnahmen der Hygiene in KH und anderen medizinischen Einrichtungen
Empfehlungen vom RKI veröffentlicht
3) Leiter der Einrichtungen haben sicherzustellen, dass nach Stand und medizinischer Wissenschaft erforderliche Maßnahmen getroffen werden, um nosokom. Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbes. solcher mit Resistenzen zu vermeiden

Einhaltung wird vermutet, wenn die Empfehlungen beachtet worden sind

Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Praxen sonstiger medizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sicherzustellen haben, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind

6) Einrichtungen können durchs GA infektionshygienisch überwacht werden

7) mit Überwachung beauftragte Personen sind befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume …. zu überprüfen

29
Q

IfSG § 24 - Behandlung übertragbarer KH

A

Die Behandlung von Personen, die an einer der in §6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder §34 Abs 1 genannten übertragbaren KH erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach §7 infiziert sind, ist soweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet.
Gilt auch für sexuell übertragbare KH
Als Behandlung gilt auch der direkte oder indirekte Nachweis von KHErregern

30
Q

IfSG - §33 Gemeinschaftseinrichtungen

A

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen in denen überwiegend Säuglinge, Kinder, Jugendliche betreut werden

31
Q

IfSG - §34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des GA

A

(1) Personen, die an
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7. Keuchhusten
8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
9. Masern
10. Meningokokken-Infektion
11. Mumps
12. durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
13. Paratyphus
14. Pest
15. Poliomyelitis
16. Röteln
17. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
18. Shigellose
19. Skabies (Krätze)
20. Typhus abdominalis
21. Virushepatitis A oder E
22. Windpocken
erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in Einrichtungen nach §33 keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben

32
Q

§29 IfSG - Beobachtung

A

(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.
(2) wer beobachtet wird, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des GA zu dulden und den Anordnungen des GA Folge zu leisten
Muss außerdem Zutritt zur Wohnung gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen GA Anzeige zu erstatten
Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung werden insoweit eingeschränkt

33
Q

IfSG §36 - Einhaltung der Infektionshygiene

A

(2) Einrichtungen und Gewerbe, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, können durch das GA infektionshygienisch überwacht werden.
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit wird insoweit eingeschränkt.

34
Q

IfSG § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

A

(1) Personen, die
1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden, dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.

35
Q

RKI 2016 - neue Meldepflichten gemäß IfSG

A

IfSG Meldepflicht Anpassungsverordnung
ergänzt §§6 und 7
Meldepflichten für Ärzte:
- KH Verdacht, Erkrankung und Tod an zoonotischer INfluenza
- Erkrankungen, Tod an Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf