Willenserklärung Flashcards
Fahrlässige Zugangsvereitelung
Der Erklärende muss insofern alles Erforderliche und ihm Zumutbare tun, damit die Erklärung doch zugeht, d.h. 2. Zustellungsversuch, Telefonat, Besuch(?). Geht die Erklärung dann verspätet zu, so muss sich der Empfänger so behandeln lassen, als sei die Erklärung rechtzeitig zugegangen.
Vorsätzliche Zugangsvereitelung
Kein erneuter Zustellungsversuch vom Erklärenden von Nöten. Dieser hat die Wahl ob er die RECHTZEITIGE Zustellung fingieren möchte oder nicht.
Abgabe
Willentliche Entäußerung einer Erklärung in den Rechtsverkehr
Zugang mdl. Erklärung
Sobald ein obj. Dritter in der Rolle des Empfängers in der Lage ist, die Erklärung akustisch wahrzunehmen.
Fehlendes Erklärungsbewusstsein
Erklärungstheorie vs. Willenstheorie
- Erklärungsbewusstsein ist konstitutiv für WE
- Erklärungsbewusstsein ist
Abgrenzung Anfechtung/Auslegung (Dissens)
- Irrtum beim versteckten Dissens erstreckt sich auf WE des Gegenübers, man nimmt fälschlicherweise an, dass die andere WE sich mit der eigenen Erklärung übereinstimmen (nur wenn accidentialia negotii nicht bestimmt wurden, falls essentialia negotii bestimmt wurden liegt Totaldissens vor und somit kein wirksamer Vertrag)
- Anfechtung bezieht sich hingegen nur auf EIGENE WE
Unsachgemäße Bedingung eines Warenautomates
- Vertrag entstanden?
- Eigentum übergegangen?
- a. Angebot des Automaten ad incertas personas
b. Annahme des Angebotes durch falsche Bedienung (-), da Angebot nur auf “richtige” Bezahlmethode gerichtet war
c. Neues Angebot des Falschbedienenden gem. §150 II (+)
d. Annahme des Wareneigentümers (+), verzichtet konkludiert auf Zugang der Erklärung
- -> somit Vertrag (+) - a. Aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes für dingliche Geschäfte scheitert das Angebot des Bedienenden, da dieser idR nicht individuell die gewünschte Sache aus der gewünschten Gattung auswählen kann
b. Angebot durch die Maschine?
Es genügt jedoch, wenn der maschinelle Vorgang erkennbar auf menschlichem Willen beruht, so dass man auch ihm durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB den Rechtsbindungswillen eines Menschen entnehmen kann.
c. Dadurch, dass der Automatenbetreiber den Automaten so programmiert hat, dass dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Ware auswirft, lässt sich der Vorgang des Auswurfs der Ware dem Willen des Betreibers zurechnen.
d. Aus der Interessenlage des Verkäufers, der beim Vollzug des Kaufvertrages nicht anwesend sein kann, ergibt sich, dass er sich die Warenausgabe nur dann als Einigung zurechnen lassen will, wenn der Ausgabemechanismus durch eine ordnungsgemäße Bedienung des Gerätes in Gang gesetzt worden ist.
–> somit Eigentumsübergang (-)
Zugang
- Muss (derart) in Machtbereich des Empfängers gelangt sein,
- (So)dass dieser unter normalen Umständen die Mgl. zur Kenntnisnahme hat
–> Nicht tatsächlicher Zugang entscheidend, sondern wenn der Absender mit dem Zugang rechnen durfte, und dass Empfänger richtig und vollständig verstanden hat
Prüfungsreihenfolge Wirksamkeit WE eines Minderjährigen
- §107 (spez. Form der Einwilligung)
- Einwilligung
- §108
- Genehmigung
Anwendbarkeit des §107 auf Ratenzahlungen
Nein, da Leistung bereits vollständig bewirkt worden sein muss.