Handelsrecht Flashcards

1
Q

Scheinkaufmann VSS

A
  • Setzung eines Rechtsscheins, welcher den Eindruck eines Kaufmanns erweckt
  • in zurechenbarer Weise
  • Kausalität zwischen Rechtsschein und Rechtsgeschäft
  • Gutgläubigkeit des Vertragspartners
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2
Q

Grundsätze des HGB

  • was soll erreicht werden?
  • wodurch wird das erreicht?
A
  • Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs soll gewährleistet werden
    a. durch Erweiterung der PrivAutonomie
    b. erhöhte Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten
    c. gesteigerter Verkehrs- und Vertrauensschutz
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3
Q

Verschiedene Arten des Kaufmanns

A
  1. Istkaufmann, §1 (“wer Handelsgewerbe betreibt”)
    –> wird vermutet, bei fehlenden SV-Angaben ist davon auszugehen
  2. Kannkaufmann, §2
    - VSS: gewerbliches Unternehmen, §1 nicht einschlägig, EINTRAGUNG ins Handelsregister
  3. Formkaufmann, §6
    - kraft Rechtsform “Handelsgesellschaft”
    Bsp.: OHG und KG
    - VereineiSd II: AG, KGaA und GmbH
  4. Fiktivkaufmann
    - ins Handelsregister eingetragen, aber tatsächlich kein Kaufmann, allerdings muss ein GEWERBE betrieben werden
  5. Scheinkaufmann
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4
Q

Definitionen:

  • Unternehmen
  • Betrieb
A
  • Eine organisatorisch-rechtliche Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt
  • die Verbindung der Produktionsfaktoren Kapital, Arbeit und Boden
  • -> Unternehmen besteht aus mehreren Betrieben, ein Betrieb besteht niemals ohne Unternehmen
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5
Q

Unstreitige Definitonsmerkmal des “Gewerbes” iSd §1 HGB

A
  • selbstständige Tätigkeit
  • entgeltliches Auftreten am Markt
  • Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit, begrenzter Zeitraum ausreichend
  • Neg.Merkmal: Nicht freie Berufe, künstlerische oder sportliche Tätigkeiten
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6
Q

Ist für ein Gewerbe iSd §1 HGB Gewinnerzielungsabsicht erforderlich?

A

hL: keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich
(+) bloßer Verzicht auf Gewinn rechtfertigt keine Privilegierung
(+) es widerspricht dem Verkehrsschutz auf innere Tatsachen abzustellen, welche für den Vertragspartner nicht sichtbar sind

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7
Q

Ist die zivilrechtliche Wirksamkeit für den Gewerbebegriff relevant?

A

eA: Ein Gewerbe setzt eine nicht gesetzes- oder sittenwidrige Tätigkeit voraus
hL: Die Erlaubtest eines Geschäfts bzw. Gewerbes ist unerheblich
(+) Wertung des §7 HGB

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8
Q

Scheinkaufmann Def.

A

Ein im Handelsregister nicht eingetragener Unternehmer, welcher im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, obwohl er kein Handelsgewerbe betreibt, muss sich ggü. einem gutgläubigem Dritten, der auf den Rechtsschein vertraut, so behandeln lassen, als sei er Kaufmann.

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9
Q

Ist §366 im Falle des Scheinkaufmanns anwendbar?

A

eA: Anwendbar
(+) Es könne für den Schutz des Dritten keinen Unterschied machen, ob jemand Kaufmann sei oder sich nur als solcher geriere

hM: nicht anwendbar
(+) die Lehre vom Scheinkaufmann führt allgemein nur dazu, dass der Scheinkaufmann an den Folgen seines Handelns festgehalten wird
(+) Da der Rechtsschein der Kaufmannseigenschaft dem Eigentümer der Sache nicht zurechenbar ist, kann er auch für diesen nicht zu Rechtsnachteilen führen.
(+) In der Interessenabwägung mit dem Dritten muss daher dem wahren Berechtigten der Vorrang gewährt werden.
(+) Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist ohnehin eine Ausnahmeregelung, die sich gegen den wahren Berechtigten richtet und nicht ohne zwingenden Anlass durch Analogiebildung auf andere Fälle ausgedehnt werden sollte.
(+) Wirkung des §366 geht zu Lasten des Eigentümers, nicht des Scheinkaufmanns. Der Dritte vertraut auf “bloßes Gerede”, also den Anschein eines Rechtsscheins, den es aber tatsächlich nicht gibt

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10
Q

Hat §5 einen eigenen Anwendungsbereich zu §2?

A
  1. Nein:
    Alle Fälle, die § 5 HGB erfasst, fallen bereits unter § 2 HGB
  2. Ja (h. M.):
    (+) § 2 HGB setzt freiwillige Eintragung mit materiell rechtsgestaltender Willenserklärung, Kaufmann nach dieser Norm sein zu wollen, voraus

=> unter § 5 HGB, nicht aber unter § 2 HGB fällt:

  • Geschäftsbetrieb des Istkaufmanns sinkt zum Kleingewerbe herab
  • Eintragung aufgrund unwirksamer Willenserklärung - Irrtümliche Eintragung ohne eigene Veranlassung
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11
Q

Wann Beginnt und Endet die Kaufmannseigenschaft bei einem Ist-Kaufmann?

A
  • mit Beginn und Ende der gewerblichen Tätigkeit

- Eintragung ist deklaratorisch, nicht

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12
Q

Fallen
a) Planung oder Errichtung einer Handelgesellschaft
b) Vorbereitung- bzw Anlaufgeschäfte (MietV, Werbung, ArbeitsV)
c) Abwicklungsgeschäfte
unter den Ist-Kaufmann?

A

a) hM: (-)
b) nach hM im Einzelfall (+)
c) im Einzelfall (+), Ausnahme: reine Vermögensverwaltung

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13
Q

Wann Beginnt und Endet die Kaufmannseigenschaft bei einem Kann-Kaufmann?

A

Abhängig von der Registereintragung (konstitutiv)

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14
Q

Welche Wirkungen soll das Handelsregister mit sich bringen?

A
  • Publizitätswirkung = Das Handelsregister zeigt die wichtigsten Rechtsverhältnisse von Kaufleuten für “jeden” (§ 9 I HGB)
  • Gutglaubenswirkung (§15 I)
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15
Q

Welche Tatsachen iSd §15 I sind zu unterscheiden?

A

Eintragungsfähige und eintragungsunfähige

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16
Q

Wie sind die Eintragungsfähigen iSd §15 I Tatsachen zu unterscheiden?

A

In Eintragungspflichtige und EIntragungsfähige ieS:
- Eintragungsfähige sind bspw. die Eigenschaft als Kaufmann, beim Ist-Kaufmann, §25 II und richten sich nach §15 II

  • Eintragungspflichtige sind bspw. §§29,53,106,107,143,162 und richten sich nach § 15 I, III
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17
Q

Welche unterschiedlichen Wirkungen kann die Eintragung ins Handelsregister haben?

A
  • konstitutiv (rechtsbegründend)
  • deklaratorisch (rechtsbeurkundend)
    konstitutiv: §§2, 5 HGB: §11 I GmbHG; §41 I 1 AktG
    deklaratorisch: §§1, 29, 53 HGB
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18
Q

Was ist der Zweck der negativen Publizität des Handelsregisters gem. §15 I?

A

Schutz des redlichen Rechtsverkehrs

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19
Q

Was wird durch §15 I geschützt?

A

Das Vertrauen auf das “Schweigen” des Registers

–> knüpft an ein Unterlassen der gesetzlich vorgesehenen Eintragung und Bekanntmachung an

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20
Q

Welche Tatsachen werden von §15 I geschützt?

A

Nur eintragungspflichtige Tatsachen

–> gilt für Sekundär- und Primärtatsachen

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21
Q

Findet §15 I HGB im sog. Unrechtsverkehr Anwendung?

A

Nein, niemand lässt sich im Vertrauen auf die Haftung eines

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22
Q

Findet §15 I HGB im sog. Unrechtsverkehr Anwendung?

A

Nein, niemand lässt sich im Vertrauen auf die Haftung eines potenziellen Schuldners schädigen!

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23
Q

Was passiert bei dem Fehlen einer voreintragungspflichtigen Tatsache? (auch sekundäre Unrichtigkeit)

Bsp: Kann sich der Geschäftspartner des Prokuristen bei unterlassener Eintragung und Bekanntmachung des Widerrufs auch dann auf die Wirkungen der widerrufenen Prokura berufen, wenn bereits die Prokuraerteilung entgegen § 53 I 1 HGB nicht eingetragen und bekannt gemacht worden war?

A

hM: Voreintragung ist keine VSS für die Anwendung des §15 HGB
(+) Wortlaut kennt Voreintragung nicht als VSS
(+) Dritte kann auf sonstige Weise Kenntnis erlangt haben (wenn der Prokurist zuvor schon mit anderen Geschäftspartner rechtmäßig gehandelt haben)
(+) §15 I regelt den abstrakten Vertrauensschutz

eA: teleologische Reduktion von §15 I
(+) Handelsregister ist “wieder richtig”

aA: teleologische Reduktion nur, wenn die Tatsache nicht nach außen bekannt geworden ist

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24
Q

Was für Folgen hat die hM bei §15 I?

A

hM: §15 I gewährleistet abstrakten Vertrauensschutz

–> Verzicht auf konkrete Kausalität: der Dritte muss nicht tatsächlich Einblick in das Handelsregister nehmen

  • -> es kommt nicht auf eine Zurechenbarkeit der unterlassenen Eintragung an!
  • -> Verzögerungen des Registergericht gehen daher zu Lasten des Anmeldepflichten!
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25
Q

Welche Art von Kausalität ist für § 15 I entscheidend?

A

Potenzielle Kausalität: Kontakt muss im Rechtsverkehr hergestellt worden sein (nicht Autounfall ohne geschäftlichen Zsmhng)

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26
Q

Gilt § 15 I auch zu Lasten beschränkt Geschäftsfähiger?

A

Ja, da keine Zurechnung erfolgt!

ABER: Das zugrundeliegende Rechtsgeschäft muss trotzdem wirksam sein!

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27
Q

Wird §15 auf bei Fälschung des Handelsregisters angewendet?

A

Nein

–> Aufsatz Lieder AcP

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28
Q

Merke: §15 I

A

Jede Änderung der dispositiven Gesetzeslage wirkt hinsichtlich eintragungspflichtiger Tatsachen gutgläubigen Dritten gegenüber nur, wenn Eintragung und Bekanntmachung erfolgt sind.

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29
Q

Welche Dritte schützt §15 I?

A

Nur solche, die geeignet sind den redlichen Rechtsverkehr zu repräsentieren, also das Verkehrsgeschäft

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30
Q

Kann ein Dritter das Wahlrecht bezüglich der Berufung auf Tatsachen im Sinne einer Meistbegünstigung nur auf spezielle Eintragungen berufen und auf andere nicht?

A

eA: Nein, man kann sich nur entweder auf die Registerlage oder auf die materielle Lage berufen

(+) Der Dritte darf nicht besser stehen, als er bei Vorliegen der Registerlage stünde, denn darauf hat er vertraut.

hM (sog. Rosinentheorie): Ja, man kann sich je nach Wohlwollen auf die mat. oder die Reg. Lage berufen
(+) Negative Publizitätswirkung bezweckt gerade diese Rechtsfolge.

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31
Q

Welche Tatsachen erfasst der §15 II?

A

hM: nur eintragungspflichtige Tatsachen (str.), welche richtig sind

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32
Q

Wem zugunsten wirkt der §15 II?

A

Dem Anmeldepflichtigen, dieser hat ein Wahlrecht

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33
Q

Wie stehen die Registerlage und die tatsächliche Rechtslage im §15 II?

A

Die stimmen überein

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34
Q

Wie steht §15 II zur allgemeinen Rechtsscheinhaftung?

G hat die Prokura von P widerrufen; der Widerruf wurde eingetragen und bekanntgemacht. Unter Vorlage einer von G unterzeichneten Urkunde, die P als Prokuristen ausweist, tätigt P für G mit D ein Rechtsgeschäft.

A

–> allgemeine Rechtsscheinhaftung geht vor

Trotz § 15 II 1 HGB folgt hier die Vertretungsmacht des P aus § 172 II BGB.

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35
Q

Was passiert, wenn §15 II in Fällen angewandt wird, in denen tatsächlich, absichtlich , die wahre Rechtslage verschwiegen wurde?

A und B haben ordnungsgemäß eine GmbH gegründet, firmieren im Rechtsverkehr aber schlicht als „A & B“. Insbesondere findet sich auf den Geschäftsbriefen des Unternehmens kein Hinweis auf die wahre Rechtform (GmbH). Gläubiger G sieht sich durch A und B getäuscht und möchte auf die Gesellschafter persönlich zugreifen. Die aber winken ab und verweisen auf die (zutreffende) Eintragung und Bekanntmachung der GmbH im Handelsregister.

A

BGH: Lösung über §242 (Rechtsmissbrauch)

Canaris: Teleologische Reduktion des §15 II

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36
Q

Was wird durch § 15 III geschützt?

A

Das Vertrauen eines gutgläubigen Dritte in eine unrichtig kundgemachte Tatsache (vgl. §10 HGB)

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37
Q

Worauf vertraut §15 III im vergleich zu §15 I?

A

Auf das “Reden” des Registers, daher “pos. Publizität”

§15 I vertraut auf das “Schweigen” des Registers

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38
Q

Auf was geht §15 III zurück?

A

Auf eine Publizitätsrichtlinie (RL 68/151/EWG), diese wird sogar ÜBERSCHIEßEND umgesetzt

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39
Q

Bei welchen Tatsachen ist §15 III eröffnet und woran knüpft dieser (nicht) an?

A
  • Erfasst sind nur eintragungspflichtige Tatsachen (?)

- Anknüpfungspunkt ist die Bekanntmachung, nicht die Eintragung!

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40
Q

Wann ist eine Tatsache unrichtig iSd §15 III?

A

Bei einer Diskrepanz zwischen der wahrer und der bekannt gemachten Rechtslage

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41
Q

Was passiert, wenn die Bekanntmachung richtig ist (oder fehlt), die Eintragung aber unrichtig?

A

hM: Ergänzende Anwendung der allg. Rechtsscheinhaftung
(+) Wortlaut
(+) Historie

eA: Analogie §15 III
(+) ansonsten Wertungswiderspruch

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42
Q

Ist bei §15 III eine Zurechenbarkeit erforderlich?

Infolge eines gefälschten Protokolls der Gesellschafterversammlung, die eine tatsächlich nicht erfolgte Bestellung des G zum Geschäftsführer der K-GmbH aufweist, wird G als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen und die Eintragung ordnungsgemäß bekannt gemacht. G schloss in Vertretung der K-GmbH mit B einen Kaufvertrag ab. Ist das Geschäft wirksam zustande gekommen

A

eA: Zurechenbarkeit ist nicht erforderlich
(+) Wortlaut
(+) Entstehungsgeschichte und Wille des Gesetzgeber

hM: Es gilt (zumindest) das Veranlassungsprinzip.
–> Der gestellte (wenn auch richtige) Antrag genügt für eine Veranlassung.

(+) Sonst wäre eine ständige anlasslose Prüfung des Registers nötig. Dies wäre ökonomisch unsinnig und nicht zumutbar
(+) grundrechtskonforme Auslegung: aA wäre verfassungsrechtlich (Art. 2 I, 14 I GG) bedenklich.
(+) Systematik: Vergleichbarkeit mit der allgemeinen Rechtsscheinhaftung

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43
Q

Kann §15 III nach hM Anwendung auf beschränkt Geschäftsfähige oder Geschäftsunfähige finden?

A

Nein, nicht nach hM

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44
Q

Def. Unternehmen

A

organisatorische Einheit sachlicher und personeller Mittel zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks am Markt

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45
Q

Welche Art des Verschulden reicht bei §15 III aus?

A

Es schadet bereits die fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit

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46
Q

Wie muss der Rechtsschein des §15 III und der Vertrauensdispostion beschaffen sein?

A

es muss ein kausaler Zusammenhang bestehen

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47
Q

Was schadet bei §15 III dem Dritten?

A
  • Kenntnis der wahren Rechtslage, grob fahrlässige Unkenntnis nicht

–> es muss nicht auf die Bekanntmachung vertraut werden (abstrakter Vertrauensschutz)

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48
Q

Was sind die Rechtsfolgen des §15 III?

A
  • Der Dritte kann sich gegenüber dem Anmeldepflichtigen auf die Richtigkeit der bekanntgemachten Tatsache berufen.
  • Wahlrecht des redlichen Dritten.
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49
Q

Nimmt das Unternehmen am Rechtsverkehr teil?

A

Nein, nur sein Rechtsträger

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50
Q

Mithilfe welcher zwei unterschiedlichen Möglichkeiten kann man ein Unternehmen übertragen?

A

a. ) Asset deal = Übertagung ller das Unternehmern konstituierenden Vermögensgegenstände (assets)
b. ) Share deal = Übertragung der Anteile am Unternehmesträger

–> getrennt vom zugrundeliegenden Verplichtungsgeschäft zu beurteilen

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51
Q

Ist beim Asset-deal die Formvorschrift des §311b III anwendbar?

Bsp.: Der Geschäftsführer der X-GmbH verkauft das gesamte Gesellschaftsvermögen privatschriftlich an die A-AG. Hierfür hatten sich die GmbH- Gesellschafter einstimmig ausgesprochen.

A

grds. besteht beim Asset-deal Formfreiheit (Ausnahme: §§311b I, 518 I BGB)

hM: Formvorschrift findet grds. Anwendung
(+) Übereilungsschutz etc., Normzweck des §311b III hat seinen Sinn
AUSNAHME: sämtliche Asbestes sind einzeln im Vertrag bezeichnet, dann ist der Normzweck nicht mehr einschlägig

aA: generelle telologische Reduktion des §311b III bei jur. Personen
(+) der Normzweck (u.a. Schutz vor Umgehung der Formvorschriften für die Verfügung von Todes wegen) ist nicht einschlägig.
(-) Normzweck umfasst bspw. auch Beratungsfunktion, Beweisfunktion, diese haben auch bei jur. Person ihre Berechtigung

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52
Q
  1. Welcher Mehrheit bedarf die Verpflichtung zur Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens?
  2. Gilt dies auch für Personengesellschaften? (OHG)
A
  1. analog §179a I 1 AktG: der qualifizierten Gesellschaftermehrheit
    - Dreiviertelmehrheit (§§179a I, 179 II AktG analog)
    - analoge Anwendung von §130 AktG oder §53 II GmbHG scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus
  2. ja, wenn der Gesellschaftsvertrag zu den Mehrheitserfordernissen bei dem in Rede stehenden Beschlussgegenstand keine Regelung enthält
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53
Q

Gibt es eine Beurkundungspflicht bei der Zustimmung der Gesellschaftermehrheit zur Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens?

A

Str.:

OLG Düsseldorf NZG 2018, 297; dazu Decker NZG 2018, 447 ff.

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54
Q

Wie läuft das Verfügungsgeschäft beim asset deal?

A
  • Keine einheitliche Übertragung
  • Übertragung nach den für die Einzelverfüguggen geltenden Vorschriften:
    a. ) Forderungen durch Abtretung, §§389ff.
    b. ) Bewegliche Sachen durch Übereignung im Wege der §§929ff.
    c. ) Grundstücke durch Auflassung im Wege der §§873, 935 BGB
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55
Q

Wie funktioniert die Mangelgewährleistung beim Unternehmenskauf beim asset deal?

A

nach §434:

Aber Differenzierung zwischen Unternehmen und einzelnen Gegenständen!

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56
Q

Welche Normen können ausschlaggebend beim asset und beim share deal sein, wenn es um die Frage der Zustimmung bei der Unternehmensübertragung geht?

A

Evtl. Zustimmungen (§§ 1643 I, 1822 Nr. 3 BGB oder §§ 1365 f., 1423 BGB) erforderlich.

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57
Q

Welche Form hat der share deal in seinem Verpflichtungsgeschäft idR und wie sind die Regelungen für die Gewährleistung?

A

Verpflichtungsgeschäft: idR Rechtskauf gem. §453 I Hs.1 BGB

Gewährleistung mithin nach den §§434ff. BGB
- Übertragung der Rechte frei von Rechten Dritter (§435 S.1)

  • Sachmangel des Unternehmens denkbar, wenn Anteilserwerb dem Kauf des Unternehmers in wirtschaftlicher Hinsicht gleichsteht
    (vgl. §453 III BGB)
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58
Q

Was sind die TBMs der Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung? (§25 I 1 HGB)

A

(1) Kaufmännisches Handelsgewerbe (iSd §1 HGB)
(2) Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
(3) Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma
(4) Keine abweichende Vereinbarung

= Rechtsfolge
( - Forderungsübergang nach § 25 Abs. 1 S. 2 HGB
- Haftung gemäß § 25 Abs. 3 HGB )

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59
Q

Wird §25 I 1 HGB auf nichtkaufmännische Unternehmen angewandt?

A

str.:
hM: Analogie (-)

aber Haftung nach Rechtsscheinsgrundsätzen ist denkbar

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60
Q

Was ist der Erwerb iSd §25 I 1 HGB? Def.

Was passiert wenn die veräußernde Gesellschaft beabsichtigt mit der Firma auch weiterhin am Markt tätig zu sein?

A

Einrücken in die bisherige Stellung des Inhabers

Keine Anwendung des § 25 I HGB, wenn veräußernde Gesellschaft beabsichtigt, mit der Firma auch weiterhin am Markt tätig zu sein

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61
Q

Welcher Teil des Unternehmens genügt für die Haftung nach §25 I ?

A

der wesentliche Kern des Unternehmens

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62
Q

Was gilt als Haftung neben §25 HGB?

A

die Allgemeinen Grundsätze der gewohnheitsrechtlichen Vertrauenshaftung

bsp.: Wenn zwei unabhängige Unternehmen den Anschein erwecken, eine Einheit zu sein oder im Verhältnis der Nachfolge zu stehen, müssen sie sich an dem erzeugten Rechtsschein festhalten lassen.

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63
Q

Ist §25 HGB beim Erwerb aus der Insolvenzmasse anwendbar?

A

Nein, aber nicht bei jedem Erwerb eines insolventen Unternehmens tritt dies zu!
(BGH NJW 2006, 1001, 1002; BGH NJW 1992, 991. Beachte auch BGH ZIP 2014, 29 Rn. 18 f. = JuS 2014, 454 (K. Schmidt))

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64
Q

Wie prüft man §25 I 1 Alt.1 ?

A

I.Kaufmännisches Handelsgewerbe
II.Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
III.Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma
IV.Betriebszugehörigkeit der Verbindlichkeit
V.Keine abweichende Vereinbarung

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65
Q

Was ist nach hM bei §25 I 1 Hs.1 maßgeblich?

A

hM: der tatsächliche Erwerb

aA: Anwendung der Rechtsscheingrundsätze

  • es kommt NICHT auf die Wirksamkeit der dem Erwerb zugrunde liegenden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte an
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Perfectly
66
Q

Ist eine Fortführung der Firma erforderlich für Haftung nach §25 I 1?

A

hM: ja
(+) Wortlaut des §25 I 1

K.Schmidt: nein
(+) Telos, Gläubigerschutz

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67
Q

TBM des §25 II

A
  • Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber
  • Eintragung und Bekanntmachung ODER
  • Mitteilung an den jeweiligen Gläubiger

= Haftungsausschluss

68
Q

RF des §25 II

A
  • Unbeschränkte persönliche Haftung des Erwerbers nur für sog. Altverbindlichkeiten !
  • Es gilt § 344 HGB.
69
Q

A betreibt das Restaurant „Dr. Wok – Ausländisches Restaurant, Inh. A“. Gegenüber Lieferanten, Kunden und Behörden trat A unter ihrem Namen auf. B betreibt die „B Speise GmbH“ und erwirbt im Rahmen eines asset deal von A das Inventar, Vorräte etc. B betreibt nun das Restaurant „Dr. Wok – Ausländisches Restaurant“. Im Rechtsverkehr tritt er als „B Speise GmbH“ auf

Haftung nach §25 I 1 ?

A

–> es fehlt an Firmenfortführung, da nach der Beurteilung der (Rechts-)Verkehrsauffassung der Kern der Firma geändert wurde

  • die Geschäfts- oder Etablissementbezeichung ist davon abzugrenzen
70
Q

In welchem Maße wird eine Firma eines Einzelkaufmanns durch den Vor- und Nachnamen geprägt?

A
  • gleichermaßen durch Vor - und Nachname

–> daher schließt Änderung des Vornamens zB von „Ralf B.“ in „Annika B.“ die Haftung iSd §25 I 1 aus

  • es muss erkennbar sein, dass es sich um eine andere Person handelt
71
Q

Ist bei §25 I 1 eine “Firma” notwendig?

A

K. Schmidt: (-)
-> Telos, Gläubigerschutz

hM: (+)
-> Wortlaut

72
Q

Was passiert, wenn §25 I 1 HGB greift dogmatisch mit den Parteien? Wechseln die Vertragsparteien?

A

hM: Haftung resultiert aus gesetzlichem Schuldbeitritt, kein Wechsel der Vertragspartei

(+) entsprich Normzweck
(+) syst.: §26 HGB

aA: Es findet ein Vertragsübergang statt

73
Q

Wozu dient §25 I 2 HGB?
Was begründet §25 I 2 nicht?
Was gilt für §25 I 2?

A
  • dem Schutz des Forderungsschuldners, erird durch Leistung an den Erwerber frei, auch wenn die Forderung nicht vom Veräußerer abgetreten wurde.
  • § 25 I 2 HGB begründet kein Forderungsrecht des Erwerbers.
  • §25 II HGB
74
Q

Gilt der Schuldnerschutz des §25 I 2 bei positiver Kenntnis des Schuldners von der mangelnden Abtretung der Forderung an den Erwerber?

A

hM: ja

75
Q

Welchen Charakter hat §27 HGB zu §25?

A

hM: Rechtsgrundverweisung

K.Schmidt: Rechtsfolgenverweisung, ergibt sich aus seiner Ansicht es ist nicht das Fortführen einer Firma für den §25 I 1 erforderlich

76
Q

Charakter des §27 HGB

A
  • § 27 HGB bedeutet eine Verschärfung der allgemeinen Erbenhaftung. Die Möglichkeit der Beschränkung (§§ 1975 ff. BGB) besteht nicht.
  • Erbe haftet nicht bei Einstellung des Betriebes innerhalb der Frist des § 27 II HGB.
77
Q

Wodurch ist ein Ausschluss der Erbenhaftung möglich?

A
  • Ausschluss gem. §§ 27 I, 25 II HGB ist möglich (hM).
  • Geschäftseinstellung innerhalb der Frist des § 27 II HGB. Dies bedeutet völlige Aufgabe des Geschäfts oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zweck: Überdenkzeit für die Erben
  • Nach hL gilt § 27 II HGB auch bei Veräußerung des Unternehmens oder Einbringung des Unternehmens in eine Gesellschaft. In beiden Fällen kommt es zum Wechsel der Unternehmensträgerschaft.

Str. bei Änderung der Firma innerhalb der Frist!

78
Q

Merke: §27 Neuverbindlichkeiten

A

Merke aber:
Unabhängig von der Ausschlagung der Erbschaft und unabhängig von allen handelsrechtlichen Ausschlusstatbeständen haftet der (Schein-)Erbe für sämtliche seit dem Zeitpunkt der Fortführung des Unternehmens begründeten Geschäftsverbindlichkeiten (Neuverbindlichkeiten) nach allgemeinen Grundsätzen stets persönlich und unbeschränkt.

79
Q

TBVSS §27

RF:

A
  • Ein zum Nachlass gehörendes Handelsgeschäft, das der Erblasser als Einzelkaufmann betrieben hat.

RF:
- Der Erbe haftet unbeschränkt wie ein lebzeitiger Erwerber für die
Geschäftsverbindlichkeiten des Erblassers.

  • Bei Fortführung durch einzelne Erben haften die anderen Miterben nur, falls im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 BGB) eine Vollmacht (auch konkludent) erteilt wurde.
  • Der endgültige Erbe haftet für Verbindlichkeiten aus der Fortführung durch den vorläufigen Erben
  • Der wirkliche Erbe haftet für Verbindlichkeiten aus der Fortführung des Scheinerben
80
Q

Auf welche Fälle findet §27 HGB analog Anwendung?

A

im Falle der Beerbung des einzigen Komplementärs einer KG durch den Kommanditisten.

81
Q

Was wird durch §28 geschützt?

A

Die Erwartung des Rechtsverkehrs an die Unternehmenskontinuität (welche Haftungskontinuität für Gläubiger bedeutet)

82
Q

Was ist für §28 nicht erforderlich?

A

Firmenfortführung

83
Q

Weshalb ist §28 missverständlich Formuliert und welcher Fall wird von der Norm erfasst?

A

− Missverständliche gesetzliche Formulierung „Eintritt“

− § 28 I 1 HGB betrifft den Fall, dass die Gründung einer OHG oder KG durch Einbringung eines einzelkaufmännischen Unternehmens erfolgt.

84
Q

Was vermutet §28 I 2 HGB?

A

dass die im einzelkaufmännischen Unternehmen begründeten Forderungen auf die neue Gesellschaft übergegangen sind.

85
Q

TBVS des §28

A

a. ) Einbringung in eine OHG oder KG, die neu gegründet wird

b. ) Einbringungsgegenstand_ “Geschäft eines Einzelkaufmanns”

86
Q

Findet der §28 analog Anwendung auf eine GbR?

A

STR.!
BGH: keine analoge Anwendung
(+) auch: Brox/Henssler, Canaris, Hübner, Lettl
(+) auch Lieder: §28 II gibt den Ausschlag = Möglichkeit d. Enthaltung besteht für BGB-Gesellschaften nicht, somit stärkere Belastung des Kleingewerbetreibenden als der Kaufmänner, was handelsrechtlich wenig Sinn macht

mM: analoge Anwendung
(+) so: Staub/Burgard, MüKo-HGB/Thiessen, K. Schmidt, C.A. Weber

87
Q

Wann ist eine Gesellschaft fehlerhaft gegründet worden?

Wann gilt für diese der §28?

A

bspw. wenn sie nicht notariell beurkundet wurde

- §28 gilt, wenn sie in Vollzug gesetzt wurde

88
Q

Auf was kommt es im Gegensatz zu den §§25,27, bei §28 nicht an?

A

Auf Firmenfortführung

89
Q

Was sind die RF des §28?

  • für OHG/KG
  • für Gesellschafter
  • Kommanditisten
A
  • Neune OHG oder KG haftet für Altvebindlichkeiten
  • Gesellschafter der neuen Personengesellschaft haften persönlich gem. §128,161 II, 171 ff. HG
  • Kommanditisten haften beschränkt, andere Gesellschafter haften unbeschränkt
  • -> Kommanditist haftet nur idH der Sichteinlagen nach §28 III 1, wenn er davor Einzelkaufmann war
90
Q

Was gilt bezüglich dem Haftungsausschluss gem. §28 II? (wann ist dieser nicht möglich?)

A

–> §26 für fünf Jahre gilt eine unbeschränkte Haftung für Altverbindlichkeiten für fünf Jahre

  • Ist zudem nicht möglich, wenn sich zwei Kleingewerbetreibende zu einer OHG zusammenschließen
    (+) §28 selbst begründet einen weiten Haftungs-TB
91
Q

Was gilt bei Einbringung einer bestehenden Gesellschaft bzgl. §28?

A

(-)

–> §25 anwendbar (hM)

92
Q

Technische RF des §28 HGB

A
  1. Gesetzlicher Schuldbeitritt, § 28 I 1 HGB

2. Forderungen gelten als übergegangen, § 28 I 2 HGB

93
Q

Wie ist das Verhältnis der §§28-58 HGB zu den allgemeinen StellV-Vorschriften?

A
  • ergänzen sich
  • gesetzliche, rechtsgeschäftliche und kraft Zugehörigkeit zu einer juristischen Person, werden dadurch nicht ausgeschlossen
94
Q

Welche drei Handelsrechtlichen Vollmachten gibt es?

A
  1. Prokura
  2. Handlungsvollmacht
  3. §56 = Ladenangestellte Vollmacht
95
Q

Charakter der Prokura

A
  • Vollmacht iSv § 167 BGB
  • gesetzlich zwingend festgelegtem Umfang (Grundstückskauf kann allerdings auch ausdrücklich gestattet werden)
  • Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis
96
Q

Welchen Rechtscharakter hat §51 HGB?

A

Formvorschrift, wirkt also rein deklaratorisch
(+) es soll möglichst viel Schnelligkeit und Stabilität im Handelsverkehr gewährleistet werden, welche nicht durch “kleine” Fehler behindert werden soll

97
Q

Was passiert, wenn Prokura von Nichtberechtigtem erteilt wird?

A
  • Prokura muss von Einzelkaufmann erteil werden
    Falls bspw. von GbR-Treibendem erteilt wird:
    –> Umdeutung, keine Analogie (§140 BGB)
  • auch abhängig davon, inwieweit § 54 anwendbar ist
98
Q

Eintragung ins Handelsregister gem. §53

A
  • ist deklaratorisch, beachte §15 !
99
Q

Wie muss Prokura erteilt werden?

A

nur mittels ausdrücklicher Erklärung, § 48 I HGB

100
Q

Gibt es eine sog. “Duldungsprokura”?

Bsp.:Mit Kenntnis des Kaufmanns K unterzeichnet sein Angestellter A Briefe mit dem Zusatz „Prokurist“, obgleich eine Prokura nie erteilt wurde. Liegt in dieser stillschweigenden Billigung durch K eine konkludente Prokuraerteilung?

A
  • § 48 I HGB steht dem entgegen.

–> K haftet jedoch nach Rechtsscheingrundsätzen (Duldungsvollmacht).

101
Q

Welche Personen kommen als Prokuristen in Betracht?

A
  • nur natürliche Personen
  • auch Minderjährige (hM arg. e §165 BGB, rechtlich neutrales Geschäft, Haftung im Innenverhältnis ist demnach unwirksam?)

Gesamtprokura, §48 II HGB:
- Halbseitige und gemischte Gesamtprokura möglich

102
Q

Wie erlischt die Prokura?

A

a. durch Beendigung des ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses
b. mit Tod des Prokuristen
c. mit Betriebsübergang nach §613a (hM)
d. durch grds. jederzeit möglichen Widerruf, §52 I HGB

Ausnahme bei Prokurateilung im Ramen der

103
Q

Was passiert beim Erlöschen einer Gesamtprokura?

A

Die Prokura der anderen (Gesamt-)Prokuristen bleibt unberührt. Keine (automatische) Umwandlung in Einzelprokura.

104
Q

Wie ist das Erlöschen der Prokura nach §15 zu bewerten?

A

–> Eintragungspflichtige Tatsache iSd §15 I HGB!

105
Q

Wann schlägt eine Beschränkung im Innenverhältnis auf das Außenverhältnis durch?

A

Bei Kollusion und Evidenz

106
Q

Charakteristika der Handlungsvollmacht gem. §54 HGB

A
  • normale Vollmacht iSv §167 BGB
  • Vermutung hinsichtlich Umfang
  • Grund der Vermutung:Verkehrsschutz
107
Q

Ist die Erteilung einer Handlungsvollmacht durch einen Nichtkaufmann möglich?

A

Sehr str.!
eA: analoge Anwendung
(+) aufgrund von §91 I, welcher die Anwendung für §55 und somit auch für §54 vorgibt

aA: keine analoge Anwendung
(+) einheitliche Analogie wie bei §56

108
Q

Was passiert bei unwirksamer Prokuraerteilung?

A

Umdeutung gem. §140 BGB in Handlungsvollmacht

109
Q

Welchen Bezug hat die Handlungsvollmacht zu §15?

A

Sie ist weder eintragungspflichtig noch eintragungsFÄHIG

110
Q

Welche verschiedenen Vollmachtstypen werden durch §54 I vermutet?

A
- Generalhandlungsvollmacht
= alle Geschäfte, die im konkreten Betrieb gewöhnlich ..
- Arthandlungsvollmacht
= nur derartige Geschäfte
- Spezialhandlungsvollmacht 
= in Bezug auf einzelne Geschäfte
111
Q

Besteht ein Wahlrecht des Dritten bei §54 II?

A

Str.
(+) Normzweck
(-) kein Rückgriff auf solventen Vertreter gem. §179, wenn der Dritte verzichtet

112
Q

Dogmatische Einordnung der §56

A
eA: Gesetzliche Vertretungsmacht
aA: Unwiderlegliche Vermutung
hM: Doppelfunktion:
- Widerlegliche Vermutung und
- Rechtsscheinregel
113
Q

TB des §56

A
a. Angestellt 
= Mitwirken an der Verkaufstätigkeit mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers
b. Laden/Warenlager
= funktionelles Verständnis, Ort des Machtbereichs des Geschäftsinhabers(?)
c. Nur Verkauf, nicht Ankauf!
d. Geschäftsinhaber=Kaufmann
hM: analog auf Freiberufler und GbR
e. Gutgläubigkeit des Dritten 
= analog §54 III
114
Q

RF des §56

A

Wahlrecht des Dritten (+Telos), führt nicht zur Haftungsbegründung ggü. solventen Ladenangestellten

115
Q

Wie ist das Schweigen im Handelsverkehr grds. anzusehen und wann wird insbesondere davon abgewichen?

A

Grd.: Allgemeine Regeln gelten, ohne vorherige Abrede hat Schweigen nicht die Rechtskraft einer Zustimmung

  • insb. bei §362, dem Schweigen auf das KBS hat sich herausgebildet, dass ein Widerspruch erforderlich ist, da ansonsten das Schweigen vernormativiert wird
116
Q

Welche Vermutungen sind für §343 grds. relevant?

A
  • §344: Kaufmann nimmt Rechtsgeschäft vor = gilt zum Betrieb seines Handelsgewerbes
  • § 1 II: Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb (iVm §1 I= also ist man auch Kaufmann, wenn man Gewerbebetrieb betreibt)
    => Jede Rechtschgeschäft eines Gewerbebetriebs ist GRDS.!! auch Handelsgeschäft
117
Q

Prinzipalgeschäfte

A

gesetzlich dem Kaufmann persönlich zugewiesene Inhabergeschäfte (z. B. Anmeldung und Zeichnung der Firma, §§ 29, 31 HGB; Prokuraerteilung, § 48 Abs. 1 HGB; Bilanzunterzeichnung, § 245 HGB).

118
Q

Was ist nicht von einer Handlungsvollmacht umfasst?

A
  • Privatgeschäfte und Prinzipalgeschäfte

- §54 II

119
Q

Was ist Telos des §362?

A

Verkehrssicherheit (Vertrauensschutz)

–> Einfachen, schnellen und sicheren Handelsverkehr

120
Q

Wovon muss §362 abgegrenzt werden?

A

§663 und §151

121
Q

Wie wird §362 dogmatisch eingeordnet?

A

eA: Fiktion –> §119f. direkt anwendbar

aA: Rechtsscheinhaftung §§119f. analog anwendbar

122
Q

Was ist der Zweck des Grundsatzes “Schweigen auf ein KBS”?

A

Feststellungsfunktion, Konkretisierung- und Ergänzungsfunktion, Beweisfunktion

123
Q

Wie ist das Schweigen auf ein KBS dogmatisch einzuordnen?

A

Früher: Handelsbrauch (§346)
Heute: Gewohnheitsrecht
–> folglich gilt die Vorschrift auch für Kleingewerbetreibende

124
Q

Grundsatz bei Schweigen auf KBS

A

Der Empfänger eines in engem zeitlichen Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen zugegangenen KBS muss dem Absender unverzüglich widersprechen, wenn er dessen Inhalt nicht gegen sich gelten lassen will.

125
Q

VSS KBS als Annahme

A

a. ) Zugang des Bestätigungsschreibens
b. ) Dem Zugang unmittelbar zeitlich vorausgehende Verhandlungen
c. ) Wirkliche oder vermeintliche Einigung
d. ) Negativ: Keine Auftragsbestätigung bzw. modifiziertes Gegenangebot (§ 150 II BGB)
e. ) Redlichkeit des Absenders

126
Q

Wirkt das KBS konstitutiv oder dekleratorisch?

A

Bei vorherigem – inhaltsgleichem – Vertragsschluss wirkt das KBS bloß deklaratorisch; ohne vorherigen Vertragsschluss oder bei inhaltlichen Abweichungen konstitutiv.

127
Q

Was passiert bei sich kreuzenden KBS?

A

hM: kein Vertrag
–> neues Angebot, §150 II
tvA: Theorie des “letzten Wortes”
(-) nach seinem Sinn und Zweck will es einen Wettlauf der Schreiben gerade vermeiden.

128
Q

Kann ein privater Absender die Rechtswirkung eines KBS auslösen?

A

hM: Solche Privatleute, die „wie ein Kaufmann“ am Geschäftsverkehr teilnehmen (d.h. selbstständige Tätigkeit in größerem Umfang am Markt) – können ungeachtet der §§ 1-6 HGB – Absender eines KBS sein.
(+) Ein solcher Absender muss damit rechnen, dass ihm gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfahren wird; bei einem reinen Privatmann fehlt eben dieses Vertrauen und das Bewusstsein an einen Handelsbrauch gebunden zu sein)

hL: Jeder Privatmann kann Absender des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein, solange er sich im Geschäftsbereich des Empfängers bewegt.
(+) Der Absender wird nicht mit Pflichten belastet und muss daher nicht so geschützt werden; des Weiteren ist eine Eingrenzung durch die Berufsbezogenheit zum Empfänger ausreichend

129
Q

Abgrenzung KBS zu Auftragsbestätigung

A

Eine Auftragsbestätigung ist die Annahme eines Angebots. Sie liegt vor, wenn das Schreiben nur auf ein Angebot Bezug nimmt.

Ein echtes kaufmännisches Bestätigungsschreiben liegt vor, wenn das Schreiben auf einen vorher (vermeintlich) geschlossenen Vertrag Bezug nimmt

130
Q

analoge Anwendung des § 119 I BGB auf das KBS?

A

Grds.: ausgeschlossen, wenn die Irrtumsanfechtung nach § 119 I BGB dem Sinn und Zweck des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen, widerspricht.
–> insb. wenn der Empfänger die Bedeutung seines Schweigens nicht erkannt hat, er etwas anderes gewollt hat, als im kaufmännischen Bestätigungsschreiben angeführt wird und er das Schreiben falsch verstanden und dies zu vertreten hat.

AUSNAHME: wenn der Empfänger gem. § 119 I BGB analog anfechten möchte weil er den Inhalt des Schreibens falsch verstanden und dieses Missverständnis nicht zu vertreten hat. Dann ist die analoge Anfechtung gem. § 119 I BGB mit der Begründung möglich, dass das kaufmännische Bestätigungsschreiben nur Unklarheiten bezüglich vorangegangener Vertragsverhandlungen beseitigen soll und der Empfänger beim Schweigen nicht schlechter gestellt werden darf als beim „Reden“.

131
Q

Was sind typische Handelsbräuche?

A

CAD (Kasse gegen Dokumente –> beiderseitige Vorleistungspflichten)
circa ( Über-/Unterschreitung um 5-10 %)

132
Q

RF des Schweigen auf ein KBS

A

Obliegenheitsverletzung: Es kommt ein Geschäftsbesorungsvertrag zustande (§675 BGB)

133
Q

Worauf bildet §354a eine Ausnahme und wovon ist dies wiederum eine Ausnahme?

A
  • §345a HGB ist eine Ausnahme zu §399 Alt.2

- §399 Alt.2 ist eine Ausnahme zu §137 BGB

134
Q

Was soll §354a ermöglichen und wovon soll es abstand nehmen (§399 Telos?)?

A

Telos: Gläubigerschutz, insb. der Factoring Gedanke: Unternehmen sollen sich einfach refinanzieren können
(- Kaufmänner haben eher das Wissen über spezifische Vorschriften des HGB)
Telos von §399 war der Schuldnerschutz, es wurde mit der Janusköpfigkeit der Forderung begründet, von §137 abzuweichen, welche Rechte grds. nicht vom Rechtsverkehr ausschließen wollte

135
Q

Was ist die RF des §354a?

A

Die Forderung kann ausnahmsweise abgetreten werden, allerdings bleibt das Abtreibungsverbot wirksam bestehen!
–> dies ist insb. wichtig gegenüber anderem Erwerber, welcher nicht Kaufmann ist (hier erlischt §399 Alt.2 nicht!)

136
Q

Was gewährt §§354a I 2 und wieso?

A
  • zusätzlichen Schuldnerschutz
  • der Schuldner kann aufgrund von §354a selbst bei Kenntnis der Abtretung an den bisherigen (Alt-)Gläubiger leisten
  • in §354a I wird ein erweiterter Gläubigerschutz normiert, dies muss auch damit gewürdigt werden, dass dem Schuldner ein Mehr an Schutz zukommt (im vgl. zu §407 I iVm §362 BGB)
137
Q

Was gilt hinsichtlich der Änderungsfestigkeit des §354a?

A

grds. nach S.3 änderungsfest!
BGH (2018): Wenn die Änderung (Vereinbarung) nach und in Kenntnis der Abtretung getroffen wurde, kann auch §354a abbedungen werden!

138
Q

Die Kaufleute A und B vereinbaren, dass die aus einem Handelskauf stammende Kaufpreisforderung des A nur mit Zustimmung des B abgetreten werden dürfe. Zur Abwendung eines Liquiditätsengpasses veräußert der A ohne Zustimmung des B die Forderung an C. Davon erhielt B am 1. 3. 2017 Kenntnis. Am 10. 3. 2017 erwirbt B eine Schadenersatzforderung gegen A und erklärt daraufhin gegenüber A die Aufrechnung mit der Forderung aus dem Handelskauf. Mit Recht?

A

Voraussetzungen des § 387 BGB müssen vorliegen

I.Gleichartigkeit (+)

II.Gegenseitigkeit („einander“)

Zwar kein Abtretungsverbot, aber: Normzweck des § 354a I 2 HGB greift auch hier ein
Trotz Zustimmungsvorbehalt ist die Abtretung wirksam
§§ 406, 407 I BGB scheitern wegen vorheriger Kenntniserlangung
Aber: § 354a I 2 ist lex specialis

  • Unabhängig von Kenntnis
  • Die Aufrechnung ist als Erfüllungssurrogat eine Leistung „mit befreiender Wirkung“

III.Anforderungen an die Gegenforderung (+)

IV.Ergebnis: B kann gegenüber A aufrechnen, obwohl A nicht mehr Gläubiger des B ist.

139
Q

B erwirbt keine Schadensersatzforderung gegen A. Vielmehr entsteht nach Kenntniserlangung von der Forderungsabtretung an C zwischen A und B Streit über die konkrete Höhe der Kaufpreisforderung, den sie mittels Vergleich und einer Verringerung der zunächst bezifferten Forderungshöhe beilegen. C will von der zwischen A und B getroffenen Vereinbarung nichts wissen und verlangt von B den vollen Betrag. Zu Recht?

A

A. Anspruch des C gegen B gem. §§ 433 II, 398 BGB
I. Anspruch ist im Verhältnis A-B entstanden, Kaufvertrag gem. § 433 BGB
II. Auf C übergegangen, §§ 398 BGB, 354a I 1 HGB
III. Teilweise untergegangen durch Vergleichsschluss von A und B?
1. A ist nicht mehr Rechtsinhaber, kann daher grds. nicht über die Forderung des C verfügen
2. Keine Einwilligung/Genehmigung des C
3. Wirkung des § 354a I 2 HGB auch im Falle eines Vergleichs (oder Erlasses)?
eA: Andere Verfügungen (Vergleich/Erlass) fallen ebenfalls unter § 354a I 2 HGB
hM: Andere Verfügungen sind nicht erfasst, weil Zessionar ausschließlicher Forderungsinhaber und Zedent nur empfangszuständig ist
B. Ergebnis mit hM: Anspruch in voller Höhe (+)

140
Q

Wirkung des § 354a I 2 HGB auch im Falle eines Vergleichs (oder Erlasses)?

A

eA: Andere Verfügungen (Vergleich/Erlass) fallen ebenfalls unter § 354a I 2 HGB
hM: Andere Verfügungen sind nicht erfasst, weil Zessionar ausschließlicher Forderungsinhaber und Zedent nur empfangszuständig ist

141
Q

Ist §354a I 2 auch Ausnahme zu §406 UND 407?

A

ja

142
Q

Sind Verfügungen, “Leistungen” iSv §354a I 2?

A

str.!
hM: Nein!
Bspw. A+B einigen sich darüber, dass die abgetretene Forderung an C (von B gegen A) kleiner werden soll (=Verfügung)
–> geht nach hM nicht!

143
Q

Wie werden die §§355ff. auf Nichtkaufleute angewandt?

A

Analog, soweit dies angemessen scheint

144
Q

Rechtsfolge der Verrechnung bei Kontokorrent

A

str.!
Rspr: anteilige Tilgung aller kontokorrentbezogenen Forderungen
hL: vollständige Tilgung der Forderungen in der in §§ 366, 367, 396 BGB vorgegebenen Reihenfolge

145
Q

Rechtsnatur der Feststellung

A

Grundsatz: Antrag eines abstrakten Schuldanerkenntnisses

Rspr: Novation
= Erlöschen des bisherigen bestehendes KK +
neue Forderung entsteht

hL: Ursprüngliche Forderungen bestehen neben dem abstrakten Schuldanerkenntnis
(+) § 356 HGB
(+) Einwendungen gegen Forderungen bleiben bestehen, bei Novation würden diese entfallen!

146
Q

Was passiert, wenn Forderungen innerhalb des Kontokorrentkontos unwirksam sind, tatsächlich nicht entstanden sind, aber trotzdem eingerechnet wurden?

A

§821

147
Q

Was passiert mit Sicherheiten mit welchen die Forderungen auf dem Kontokorrentkonto besichert wurde?

A
  • Rechtsprechung: Fortsetzung am niedrigsten Zwischensaldo –> knüpft an Novation an!
  • hL: Fortbestand der Sicherheiten an solchen Forderungen, die noch nicht analog §§ 366, 367, 396 HGB erloschen sind
148
Q

Ablieferung Def.

A

derart in den Machtbereich des Käufers gelangen,

dass dieser sie tatsächlich untersuchen kann

149
Q

Auf welche BGB-Vertragsarten sind die Vorschriften des Handelskaufs anwendbar?

auf welche nicht?

A

anwendbar bei Tausch (§ 480 BGB) und Werklieferungsverträgen (§ 381 II HGB)

Nicht anwendbar auf Werkverträge und Finanzierungsleasingverträge

150
Q

Wie verhält sich der Annahmeverzug gem. §§ 373, 374 HGB im Gegensatz zu den allgemeinen Vorschriften?

A
  • Erweiterung der Rechte des Schuldners
  • Anwendbarkeit der bürgerlichrechtlichen Vorschriften (§§ 293 ff. BGB)
  • Besonderheiten für die Hinterlegung und den Selbsthilfeverkauf
151
Q

Auf welche Arten der Verträge bezieht sich der Fixhandelskauf gem. §376 HGB?

A
  • realtive Fixgeschäfte (“just-in-time-Verträge”)
152
Q

Welche Rechte gibt der Fixhandelskauf gem. §376 HGB dem Gläubiger?

A

= Eigenständiges Rücktrittsrecht und Schadensersatzanspruch gem. § 376 HGB

hM: Nebeneinander von Rücktritt und Schadensersatz (Vgl. §325 BGB

153
Q

Wie wird de Rügeobliegenheit gem. §377 HGB in der Klausur behandelt?

A

als Gewährleistungsausschluss

154
Q

Sind die Vorschriften des beidseitgen Handelskaufs auch auf Rechtsmängel anwendbar?

A

eA: Nein, vgl. frühere Rechtslage (§ 459 BGB aF)
aA: Ja, vgl. heutige Gleichstellung von Sach- und Rechtsmängeln

155
Q

Was für Anforderungen sind an die Untersuchung iSd §377 HGB zu stellen?

A

Die Untersuchung muss dem entsprechen, was nach der allgemeinen Verkehrserwartung in dem konkreten Handelsbereich angemessen erscheint

= Entscheidend ist, welche in den Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können (Interessenabwägung)

156
Q

Wie ist beim Streckengeschäft der §377 HGB anzuwenden?

A
  • Bei einem Streckengeschäft muss der Käufer durch den Einsatz eigener Leute oder des Abnehmers die Untersuchung der Sache sicherstellen

In der Absatzkette greift § 377 HGB in jeder „Station“ ein

157
Q

Welchen Charakter hat die Mängelrüge iSd §377 HGB?

  • Form
  • Vorgehen
  • Rechtsnatur
A
  • Der Mangel muss genau bezeichnet sein (Informations- und
    Protestfunktion)
  • Bei mehreren Mängeln, ist jeder einzeln zu rügen
  • Mängelrüge ist eine geschäftsähnliche Handlung (analoge Anwendung der §§ 104 ff. BGB)
158
Q

Welche Recht schließt der §377 HGB aus?

A

Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, nicht aber wegen Nebenpflichtverletzung und Deliktsrecht (hM; str.)

159
Q

Was passiert bei der Lieferung eines minderwertigen Aliud mit §377 HGB?

A

Verdeckte: Kein Anspruch des Käufers auf Differenz, volle
Kaufpreisschuld

Offene:

  • Teilleistungen iSd. § 266 BGB, die keinen Mangel iSd. § 434 III BGB darstellt und auch nicht gerügt werden muss; Mängelrechte bleiben erhalten
  • Evtl. Einwand der treuwidrigen Leistungserbringung (§ 242 BGB)
160
Q

Was passiert bei der Lieferung eines höhenwertigem Aliud mit §377 HGB?

A

nach hM: Wahlrecht des Verkäufers; bei Verzicht auf Genehmigungsfiktion
–> Rückforderung gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB

aA: konkludente Vertragsänderung

161
Q

Kommisionär Def.

A

Wer gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere für Rechnung des Kommittenten in eigenem Namen kauft oder verkauft

162
Q

Teleologische Reduktion des §392 II HGB, wenn es sich bei dem Gläubiger des Kommissionärs zugleich um seinen Vertragspartner aus dem Ausführungsgeschäft handelt?

A

hM: umfassende Einschränkung des § 392 II HGB
- Etwas anderes soll nur gelten, wenn sich der Vertragspartner die Aufrechnungsmöglichkeit auf treuwidrige Weise verschafft hat.

aA: Einschränkung nur bei konnexer Gegenforderung

163
Q

Ist § 392 II HGB ist ein die Veräußerung hinderndes Recht iSd § 771 ZPO?

A

(Früher) hM: § 392 II HGB ist kein die Veräußerung hinderndes Recht iSd § 771 ZPO
(+) entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers und dem Wortlaut („Forderungen“) dieser Sondervorschrift

  • Eine dingliche Surrogation müsste ausdrücklich angeordnet sein

aA: Analoge Anwendung des § 392 II HGB auf Surrogate
(+) Nur so ist ein effektiver Schutz des Kommittenten möglich. Es wäre Wertungswidersprüchlich, wenn die Gläubiger nach Erfüllung gegenüber dem Kommissionär ungehindert zugreifen könnten
(+) Die Schaffung der §§ 421 II, 457 S. 2 HGB spricht dafür

164
Q

Welche Pflichten hat der Komissionär ggü. dem Kommitent?

A
  • Ausführung des Geschäfts mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 384 I HGB)
  • Befolgung von Weisungen des Kommittenten (§ 385 HGB)
  • Herausgabepflicht,§384IIHGB,§667BGB
165
Q

Welche Pflichten hat der Kommitent ggü. dem Kommissionär?

A
  • Der Kommittent schuldet eine Provision (§ 396 HGB) und ggf. eine Delkredereprovision (§ 394 II 2 HGB)
  • Er ist dem Kommissionär zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet, die der Kommissionär bei Ausführung des Geschäfts für erforderlich halten durfte, § 396 II HGB, §§ 675, 670 BGB.
  • Diese Ansprüche sind durch das Pfandrecht nach § 397 HGB gesichert.
  • Für Kommissionsgut im Eigentum des Kommissionärs greift das pfandähnliche Befriedigungsrecht aus § 398 HGB

– Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs (§ 400 HGB) bei Kommission zum Einkauf oder Verkauf von Waren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben.

166
Q

Wie wird der Kommmittent beim Ausführungsgeschäft geschützt?

A

Sonderbestimmung des §392 II HGB:

– Schützt den Kommittenten vor Zugriffen der Gläubiger des Kommissionärs

– Drittwiderspruchsklage gem.§ 771 ZPO möglich
– Aussonderungsrecht in der Insolvenz, § 47 InsO
– Verhindert Abtretung an die Gläubiger des Kommissionärs
– Abtretung an Dritte bleibt möglich (vgl. Wortlaut des § 392 II HGB)