Handelsrecht Flashcards
Scheinkaufmann VSS
- Setzung eines Rechtsscheins, welcher den Eindruck eines Kaufmanns erweckt
- in zurechenbarer Weise
- Kausalität zwischen Rechtsschein und Rechtsgeschäft
- Gutgläubigkeit des Vertragspartners
Grundsätze des HGB
- was soll erreicht werden?
- wodurch wird das erreicht?
- Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs soll gewährleistet werden
a. durch Erweiterung der PrivAutonomie
b. erhöhte Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten
c. gesteigerter Verkehrs- und Vertrauensschutz
Verschiedene Arten des Kaufmanns
- Istkaufmann, §1 (“wer Handelsgewerbe betreibt”)
–> wird vermutet, bei fehlenden SV-Angaben ist davon auszugehen - Kannkaufmann, §2
- VSS: gewerbliches Unternehmen, §1 nicht einschlägig, EINTRAGUNG ins Handelsregister - Formkaufmann, §6
- kraft Rechtsform “Handelsgesellschaft”
Bsp.: OHG und KG
- VereineiSd II: AG, KGaA und GmbH - Fiktivkaufmann
- ins Handelsregister eingetragen, aber tatsächlich kein Kaufmann, allerdings muss ein GEWERBE betrieben werden - Scheinkaufmann
Definitionen:
- Unternehmen
- Betrieb
- Eine organisatorisch-rechtliche Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt
- die Verbindung der Produktionsfaktoren Kapital, Arbeit und Boden
- -> Unternehmen besteht aus mehreren Betrieben, ein Betrieb besteht niemals ohne Unternehmen
Unstreitige Definitonsmerkmal des “Gewerbes” iSd §1 HGB
- selbstständige Tätigkeit
- entgeltliches Auftreten am Markt
- Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit, begrenzter Zeitraum ausreichend
- Neg.Merkmal: Nicht freie Berufe, künstlerische oder sportliche Tätigkeiten
Ist für ein Gewerbe iSd §1 HGB Gewinnerzielungsabsicht erforderlich?
hL: keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich
(+) bloßer Verzicht auf Gewinn rechtfertigt keine Privilegierung
(+) es widerspricht dem Verkehrsschutz auf innere Tatsachen abzustellen, welche für den Vertragspartner nicht sichtbar sind
Ist die zivilrechtliche Wirksamkeit für den Gewerbebegriff relevant?
eA: Ein Gewerbe setzt eine nicht gesetzes- oder sittenwidrige Tätigkeit voraus
hL: Die Erlaubtest eines Geschäfts bzw. Gewerbes ist unerheblich
(+) Wertung des §7 HGB
Scheinkaufmann Def.
Ein im Handelsregister nicht eingetragener Unternehmer, welcher im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, obwohl er kein Handelsgewerbe betreibt, muss sich ggü. einem gutgläubigem Dritten, der auf den Rechtsschein vertraut, so behandeln lassen, als sei er Kaufmann.
Ist §366 im Falle des Scheinkaufmanns anwendbar?
eA: Anwendbar
(+) Es könne für den Schutz des Dritten keinen Unterschied machen, ob jemand Kaufmann sei oder sich nur als solcher geriere
hM: nicht anwendbar
(+) die Lehre vom Scheinkaufmann führt allgemein nur dazu, dass der Scheinkaufmann an den Folgen seines Handelns festgehalten wird
(+) Da der Rechtsschein der Kaufmannseigenschaft dem Eigentümer der Sache nicht zurechenbar ist, kann er auch für diesen nicht zu Rechtsnachteilen führen.
(+) In der Interessenabwägung mit dem Dritten muss daher dem wahren Berechtigten der Vorrang gewährt werden.
(+) Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist ohnehin eine Ausnahmeregelung, die sich gegen den wahren Berechtigten richtet und nicht ohne zwingenden Anlass durch Analogiebildung auf andere Fälle ausgedehnt werden sollte.
(+) Wirkung des §366 geht zu Lasten des Eigentümers, nicht des Scheinkaufmanns. Der Dritte vertraut auf “bloßes Gerede”, also den Anschein eines Rechtsscheins, den es aber tatsächlich nicht gibt
Hat §5 einen eigenen Anwendungsbereich zu §2?
- Nein:
Alle Fälle, die § 5 HGB erfasst, fallen bereits unter § 2 HGB - Ja (h. M.):
(+) § 2 HGB setzt freiwillige Eintragung mit materiell rechtsgestaltender Willenserklärung, Kaufmann nach dieser Norm sein zu wollen, voraus
=> unter § 5 HGB, nicht aber unter § 2 HGB fällt:
- Geschäftsbetrieb des Istkaufmanns sinkt zum Kleingewerbe herab
- Eintragung aufgrund unwirksamer Willenserklärung - Irrtümliche Eintragung ohne eigene Veranlassung
Wann Beginnt und Endet die Kaufmannseigenschaft bei einem Ist-Kaufmann?
- mit Beginn und Ende der gewerblichen Tätigkeit
- Eintragung ist deklaratorisch, nicht
Fallen
a) Planung oder Errichtung einer Handelgesellschaft
b) Vorbereitung- bzw Anlaufgeschäfte (MietV, Werbung, ArbeitsV)
c) Abwicklungsgeschäfte
unter den Ist-Kaufmann?
a) hM: (-)
b) nach hM im Einzelfall (+)
c) im Einzelfall (+), Ausnahme: reine Vermögensverwaltung
Wann Beginnt und Endet die Kaufmannseigenschaft bei einem Kann-Kaufmann?
Abhängig von der Registereintragung (konstitutiv)
Welche Wirkungen soll das Handelsregister mit sich bringen?
- Publizitätswirkung = Das Handelsregister zeigt die wichtigsten Rechtsverhältnisse von Kaufleuten für “jeden” (§ 9 I HGB)
- Gutglaubenswirkung (§15 I)
Welche Tatsachen iSd §15 I sind zu unterscheiden?
Eintragungsfähige und eintragungsunfähige
Wie sind die Eintragungsfähigen iSd §15 I Tatsachen zu unterscheiden?
In Eintragungspflichtige und EIntragungsfähige ieS:
- Eintragungsfähige sind bspw. die Eigenschaft als Kaufmann, beim Ist-Kaufmann, §25 II und richten sich nach §15 II
- Eintragungspflichtige sind bspw. §§29,53,106,107,143,162 und richten sich nach § 15 I, III
Welche unterschiedlichen Wirkungen kann die Eintragung ins Handelsregister haben?
- konstitutiv (rechtsbegründend)
- deklaratorisch (rechtsbeurkundend)
konstitutiv: §§2, 5 HGB: §11 I GmbHG; §41 I 1 AktG
deklaratorisch: §§1, 29, 53 HGB
Was ist der Zweck der negativen Publizität des Handelsregisters gem. §15 I?
Schutz des redlichen Rechtsverkehrs
Was wird durch §15 I geschützt?
Das Vertrauen auf das “Schweigen” des Registers
–> knüpft an ein Unterlassen der gesetzlich vorgesehenen Eintragung und Bekanntmachung an
Welche Tatsachen werden von §15 I geschützt?
Nur eintragungspflichtige Tatsachen
–> gilt für Sekundär- und Primärtatsachen
Findet §15 I HGB im sog. Unrechtsverkehr Anwendung?
Nein, niemand lässt sich im Vertrauen auf die Haftung eines
Findet §15 I HGB im sog. Unrechtsverkehr Anwendung?
Nein, niemand lässt sich im Vertrauen auf die Haftung eines potenziellen Schuldners schädigen!
Was passiert bei dem Fehlen einer voreintragungspflichtigen Tatsache? (auch sekundäre Unrichtigkeit)
Bsp: Kann sich der Geschäftspartner des Prokuristen bei unterlassener Eintragung und Bekanntmachung des Widerrufs auch dann auf die Wirkungen der widerrufenen Prokura berufen, wenn bereits die Prokuraerteilung entgegen § 53 I 1 HGB nicht eingetragen und bekannt gemacht worden war?
hM: Voreintragung ist keine VSS für die Anwendung des §15 HGB
(+) Wortlaut kennt Voreintragung nicht als VSS
(+) Dritte kann auf sonstige Weise Kenntnis erlangt haben (wenn der Prokurist zuvor schon mit anderen Geschäftspartner rechtmäßig gehandelt haben)
(+) §15 I regelt den abstrakten Vertrauensschutz
eA: teleologische Reduktion von §15 I
(+) Handelsregister ist “wieder richtig”
aA: teleologische Reduktion nur, wenn die Tatsache nicht nach außen bekannt geworden ist
Was für Folgen hat die hM bei §15 I?
hM: §15 I gewährleistet abstrakten Vertrauensschutz
–> Verzicht auf konkrete Kausalität: der Dritte muss nicht tatsächlich Einblick in das Handelsregister nehmen
- -> es kommt nicht auf eine Zurechenbarkeit der unterlassenen Eintragung an!
- -> Verzögerungen des Registergericht gehen daher zu Lasten des Anmeldepflichten!