Handelsrecht Flashcards
Scheinkaufmann VSS
- Setzung eines Rechtsscheins, welcher den Eindruck eines Kaufmanns erweckt
- in zurechenbarer Weise
- Kausalität zwischen Rechtsschein und Rechtsgeschäft
- Gutgläubigkeit des Vertragspartners
Grundsätze des HGB
- was soll erreicht werden?
- wodurch wird das erreicht?
- Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs soll gewährleistet werden
a. durch Erweiterung der PrivAutonomie
b. erhöhte Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten
c. gesteigerter Verkehrs- und Vertrauensschutz
Verschiedene Arten des Kaufmanns
- Istkaufmann, §1 (“wer Handelsgewerbe betreibt”)
–> wird vermutet, bei fehlenden SV-Angaben ist davon auszugehen - Kannkaufmann, §2
- VSS: gewerbliches Unternehmen, §1 nicht einschlägig, EINTRAGUNG ins Handelsregister - Formkaufmann, §6
- kraft Rechtsform “Handelsgesellschaft”
Bsp.: OHG und KG
- VereineiSd II: AG, KGaA und GmbH - Fiktivkaufmann
- ins Handelsregister eingetragen, aber tatsächlich kein Kaufmann, allerdings muss ein GEWERBE betrieben werden - Scheinkaufmann
Definitionen:
- Unternehmen
- Betrieb
- Eine organisatorisch-rechtliche Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt
- die Verbindung der Produktionsfaktoren Kapital, Arbeit und Boden
- -> Unternehmen besteht aus mehreren Betrieben, ein Betrieb besteht niemals ohne Unternehmen
Unstreitige Definitonsmerkmal des “Gewerbes” iSd §1 HGB
- selbstständige Tätigkeit
- entgeltliches Auftreten am Markt
- Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit, begrenzter Zeitraum ausreichend
- Neg.Merkmal: Nicht freie Berufe, künstlerische oder sportliche Tätigkeiten
Ist für ein Gewerbe iSd §1 HGB Gewinnerzielungsabsicht erforderlich?
hL: keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich
(+) bloßer Verzicht auf Gewinn rechtfertigt keine Privilegierung
(+) es widerspricht dem Verkehrsschutz auf innere Tatsachen abzustellen, welche für den Vertragspartner nicht sichtbar sind
Ist die zivilrechtliche Wirksamkeit für den Gewerbebegriff relevant?
eA: Ein Gewerbe setzt eine nicht gesetzes- oder sittenwidrige Tätigkeit voraus
hL: Die Erlaubtest eines Geschäfts bzw. Gewerbes ist unerheblich
(+) Wertung des §7 HGB
Scheinkaufmann Def.
Ein im Handelsregister nicht eingetragener Unternehmer, welcher im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, obwohl er kein Handelsgewerbe betreibt, muss sich ggü. einem gutgläubigem Dritten, der auf den Rechtsschein vertraut, so behandeln lassen, als sei er Kaufmann.
Ist §366 im Falle des Scheinkaufmanns anwendbar?
eA: Anwendbar
(+) Es könne für den Schutz des Dritten keinen Unterschied machen, ob jemand Kaufmann sei oder sich nur als solcher geriere
hM: nicht anwendbar
(+) die Lehre vom Scheinkaufmann führt allgemein nur dazu, dass der Scheinkaufmann an den Folgen seines Handelns festgehalten wird
(+) Da der Rechtsschein der Kaufmannseigenschaft dem Eigentümer der Sache nicht zurechenbar ist, kann er auch für diesen nicht zu Rechtsnachteilen führen.
(+) In der Interessenabwägung mit dem Dritten muss daher dem wahren Berechtigten der Vorrang gewährt werden.
(+) Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist ohnehin eine Ausnahmeregelung, die sich gegen den wahren Berechtigten richtet und nicht ohne zwingenden Anlass durch Analogiebildung auf andere Fälle ausgedehnt werden sollte.
(+) Wirkung des §366 geht zu Lasten des Eigentümers, nicht des Scheinkaufmanns. Der Dritte vertraut auf “bloßes Gerede”, also den Anschein eines Rechtsscheins, den es aber tatsächlich nicht gibt
Hat §5 einen eigenen Anwendungsbereich zu §2?
- Nein:
Alle Fälle, die § 5 HGB erfasst, fallen bereits unter § 2 HGB - Ja (h. M.):
(+) § 2 HGB setzt freiwillige Eintragung mit materiell rechtsgestaltender Willenserklärung, Kaufmann nach dieser Norm sein zu wollen, voraus
=> unter § 5 HGB, nicht aber unter § 2 HGB fällt:
- Geschäftsbetrieb des Istkaufmanns sinkt zum Kleingewerbe herab
- Eintragung aufgrund unwirksamer Willenserklärung - Irrtümliche Eintragung ohne eigene Veranlassung
Wann Beginnt und Endet die Kaufmannseigenschaft bei einem Ist-Kaufmann?
- mit Beginn und Ende der gewerblichen Tätigkeit
- Eintragung ist deklaratorisch, nicht
Fallen
a) Planung oder Errichtung einer Handelgesellschaft
b) Vorbereitung- bzw Anlaufgeschäfte (MietV, Werbung, ArbeitsV)
c) Abwicklungsgeschäfte
unter den Ist-Kaufmann?
a) hM: (-)
b) nach hM im Einzelfall (+)
c) im Einzelfall (+), Ausnahme: reine Vermögensverwaltung
Wann Beginnt und Endet die Kaufmannseigenschaft bei einem Kann-Kaufmann?
Abhängig von der Registereintragung (konstitutiv)
Welche Wirkungen soll das Handelsregister mit sich bringen?
- Publizitätswirkung = Das Handelsregister zeigt die wichtigsten Rechtsverhältnisse von Kaufleuten für “jeden” (§ 9 I HGB)
- Gutglaubenswirkung (§15 I)
Welche Tatsachen iSd §15 I sind zu unterscheiden?
Eintragungsfähige und eintragungsunfähige
Wie sind die Eintragungsfähigen iSd §15 I Tatsachen zu unterscheiden?
In Eintragungspflichtige und EIntragungsfähige ieS:
- Eintragungsfähige sind bspw. die Eigenschaft als Kaufmann, beim Ist-Kaufmann, §25 II und richten sich nach §15 II
- Eintragungspflichtige sind bspw. §§29,53,106,107,143,162 und richten sich nach § 15 I, III
Welche unterschiedlichen Wirkungen kann die Eintragung ins Handelsregister haben?
- konstitutiv (rechtsbegründend)
- deklaratorisch (rechtsbeurkundend)
konstitutiv: §§2, 5 HGB: §11 I GmbHG; §41 I 1 AktG
deklaratorisch: §§1, 29, 53 HGB
Was ist der Zweck der negativen Publizität des Handelsregisters gem. §15 I?
Schutz des redlichen Rechtsverkehrs
Was wird durch §15 I geschützt?
Das Vertrauen auf das “Schweigen” des Registers
–> knüpft an ein Unterlassen der gesetzlich vorgesehenen Eintragung und Bekanntmachung an
Welche Tatsachen werden von §15 I geschützt?
Nur eintragungspflichtige Tatsachen
–> gilt für Sekundär- und Primärtatsachen
Findet §15 I HGB im sog. Unrechtsverkehr Anwendung?
Nein, niemand lässt sich im Vertrauen auf die Haftung eines
Findet §15 I HGB im sog. Unrechtsverkehr Anwendung?
Nein, niemand lässt sich im Vertrauen auf die Haftung eines potenziellen Schuldners schädigen!
Was passiert bei dem Fehlen einer voreintragungspflichtigen Tatsache? (auch sekundäre Unrichtigkeit)
Bsp: Kann sich der Geschäftspartner des Prokuristen bei unterlassener Eintragung und Bekanntmachung des Widerrufs auch dann auf die Wirkungen der widerrufenen Prokura berufen, wenn bereits die Prokuraerteilung entgegen § 53 I 1 HGB nicht eingetragen und bekannt gemacht worden war?
hM: Voreintragung ist keine VSS für die Anwendung des §15 HGB
(+) Wortlaut kennt Voreintragung nicht als VSS
(+) Dritte kann auf sonstige Weise Kenntnis erlangt haben (wenn der Prokurist zuvor schon mit anderen Geschäftspartner rechtmäßig gehandelt haben)
(+) §15 I regelt den abstrakten Vertrauensschutz
eA: teleologische Reduktion von §15 I
(+) Handelsregister ist “wieder richtig”
aA: teleologische Reduktion nur, wenn die Tatsache nicht nach außen bekannt geworden ist
Was für Folgen hat die hM bei §15 I?
hM: §15 I gewährleistet abstrakten Vertrauensschutz
–> Verzicht auf konkrete Kausalität: der Dritte muss nicht tatsächlich Einblick in das Handelsregister nehmen
- -> es kommt nicht auf eine Zurechenbarkeit der unterlassenen Eintragung an!
- -> Verzögerungen des Registergericht gehen daher zu Lasten des Anmeldepflichten!
Welche Art von Kausalität ist für § 15 I entscheidend?
Potenzielle Kausalität: Kontakt muss im Rechtsverkehr hergestellt worden sein (nicht Autounfall ohne geschäftlichen Zsmhng)
Gilt § 15 I auch zu Lasten beschränkt Geschäftsfähiger?
Ja, da keine Zurechnung erfolgt!
ABER: Das zugrundeliegende Rechtsgeschäft muss trotzdem wirksam sein!
Wird §15 auf bei Fälschung des Handelsregisters angewendet?
Nein
–> Aufsatz Lieder AcP
Merke: §15 I
Jede Änderung der dispositiven Gesetzeslage wirkt hinsichtlich eintragungspflichtiger Tatsachen gutgläubigen Dritten gegenüber nur, wenn Eintragung und Bekanntmachung erfolgt sind.
Welche Dritte schützt §15 I?
Nur solche, die geeignet sind den redlichen Rechtsverkehr zu repräsentieren, also das Verkehrsgeschäft
Kann ein Dritter das Wahlrecht bezüglich der Berufung auf Tatsachen im Sinne einer Meistbegünstigung nur auf spezielle Eintragungen berufen und auf andere nicht?
eA: Nein, man kann sich nur entweder auf die Registerlage oder auf die materielle Lage berufen
(+) Der Dritte darf nicht besser stehen, als er bei Vorliegen der Registerlage stünde, denn darauf hat er vertraut.
hM (sog. Rosinentheorie): Ja, man kann sich je nach Wohlwollen auf die mat. oder die Reg. Lage berufen
(+) Negative Publizitätswirkung bezweckt gerade diese Rechtsfolge.
Welche Tatsachen erfasst der §15 II?
hM: nur eintragungspflichtige Tatsachen (str.), welche richtig sind
Wem zugunsten wirkt der §15 II?
Dem Anmeldepflichtigen, dieser hat ein Wahlrecht
Wie stehen die Registerlage und die tatsächliche Rechtslage im §15 II?
Die stimmen überein
Wie steht §15 II zur allgemeinen Rechtsscheinhaftung?
G hat die Prokura von P widerrufen; der Widerruf wurde eingetragen und bekanntgemacht. Unter Vorlage einer von G unterzeichneten Urkunde, die P als Prokuristen ausweist, tätigt P für G mit D ein Rechtsgeschäft.
–> allgemeine Rechtsscheinhaftung geht vor
Trotz § 15 II 1 HGB folgt hier die Vertretungsmacht des P aus § 172 II BGB.
Was passiert, wenn §15 II in Fällen angewandt wird, in denen tatsächlich, absichtlich , die wahre Rechtslage verschwiegen wurde?
A und B haben ordnungsgemäß eine GmbH gegründet, firmieren im Rechtsverkehr aber schlicht als „A & B“. Insbesondere findet sich auf den Geschäftsbriefen des Unternehmens kein Hinweis auf die wahre Rechtform (GmbH). Gläubiger G sieht sich durch A und B getäuscht und möchte auf die Gesellschafter persönlich zugreifen. Die aber winken ab und verweisen auf die (zutreffende) Eintragung und Bekanntmachung der GmbH im Handelsregister.
BGH: Lösung über §242 (Rechtsmissbrauch)
Canaris: Teleologische Reduktion des §15 II
Was wird durch § 15 III geschützt?
Das Vertrauen eines gutgläubigen Dritte in eine unrichtig kundgemachte Tatsache (vgl. §10 HGB)
Worauf vertraut §15 III im vergleich zu §15 I?
Auf das “Reden” des Registers, daher “pos. Publizität”
§15 I vertraut auf das “Schweigen” des Registers
Auf was geht §15 III zurück?
Auf eine Publizitätsrichtlinie (RL 68/151/EWG), diese wird sogar ÜBERSCHIEßEND umgesetzt
Bei welchen Tatsachen ist §15 III eröffnet und woran knüpft dieser (nicht) an?
- Erfasst sind nur eintragungspflichtige Tatsachen (?)
- Anknüpfungspunkt ist die Bekanntmachung, nicht die Eintragung!
Wann ist eine Tatsache unrichtig iSd §15 III?
Bei einer Diskrepanz zwischen der wahrer und der bekannt gemachten Rechtslage
Was passiert, wenn die Bekanntmachung richtig ist (oder fehlt), die Eintragung aber unrichtig?
hM: Ergänzende Anwendung der allg. Rechtsscheinhaftung
(+) Wortlaut
(+) Historie
eA: Analogie §15 III
(+) ansonsten Wertungswiderspruch
Ist bei §15 III eine Zurechenbarkeit erforderlich?
Infolge eines gefälschten Protokolls der Gesellschafterversammlung, die eine tatsächlich nicht erfolgte Bestellung des G zum Geschäftsführer der K-GmbH aufweist, wird G als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen und die Eintragung ordnungsgemäß bekannt gemacht. G schloss in Vertretung der K-GmbH mit B einen Kaufvertrag ab. Ist das Geschäft wirksam zustande gekommen
eA: Zurechenbarkeit ist nicht erforderlich
(+) Wortlaut
(+) Entstehungsgeschichte und Wille des Gesetzgeber
hM: Es gilt (zumindest) das Veranlassungsprinzip.
–> Der gestellte (wenn auch richtige) Antrag genügt für eine Veranlassung.
(+) Sonst wäre eine ständige anlasslose Prüfung des Registers nötig. Dies wäre ökonomisch unsinnig und nicht zumutbar
(+) grundrechtskonforme Auslegung: aA wäre verfassungsrechtlich (Art. 2 I, 14 I GG) bedenklich.
(+) Systematik: Vergleichbarkeit mit der allgemeinen Rechtsscheinhaftung
Kann §15 III nach hM Anwendung auf beschränkt Geschäftsfähige oder Geschäftsunfähige finden?
Nein, nicht nach hM
Def. Unternehmen
organisatorische Einheit sachlicher und personeller Mittel zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks am Markt
Welche Art des Verschulden reicht bei §15 III aus?
Es schadet bereits die fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit
Wie muss der Rechtsschein des §15 III und der Vertrauensdispostion beschaffen sein?
es muss ein kausaler Zusammenhang bestehen
Was schadet bei §15 III dem Dritten?
- Kenntnis der wahren Rechtslage, grob fahrlässige Unkenntnis nicht
–> es muss nicht auf die Bekanntmachung vertraut werden (abstrakter Vertrauensschutz)
Was sind die Rechtsfolgen des §15 III?
- Der Dritte kann sich gegenüber dem Anmeldepflichtigen auf die Richtigkeit der bekanntgemachten Tatsache berufen.
- Wahlrecht des redlichen Dritten.
Nimmt das Unternehmen am Rechtsverkehr teil?
Nein, nur sein Rechtsträger
Mithilfe welcher zwei unterschiedlichen Möglichkeiten kann man ein Unternehmen übertragen?
a. ) Asset deal = Übertagung ller das Unternehmern konstituierenden Vermögensgegenstände (assets)
b. ) Share deal = Übertragung der Anteile am Unternehmesträger
–> getrennt vom zugrundeliegenden Verplichtungsgeschäft zu beurteilen
Ist beim Asset-deal die Formvorschrift des §311b III anwendbar?
Bsp.: Der Geschäftsführer der X-GmbH verkauft das gesamte Gesellschaftsvermögen privatschriftlich an die A-AG. Hierfür hatten sich die GmbH- Gesellschafter einstimmig ausgesprochen.
grds. besteht beim Asset-deal Formfreiheit (Ausnahme: §§311b I, 518 I BGB)
hM: Formvorschrift findet grds. Anwendung
(+) Übereilungsschutz etc., Normzweck des §311b III hat seinen Sinn
AUSNAHME: sämtliche Asbestes sind einzeln im Vertrag bezeichnet, dann ist der Normzweck nicht mehr einschlägig
aA: generelle telologische Reduktion des §311b III bei jur. Personen
(+) der Normzweck (u.a. Schutz vor Umgehung der Formvorschriften für die Verfügung von Todes wegen) ist nicht einschlägig.
(-) Normzweck umfasst bspw. auch Beratungsfunktion, Beweisfunktion, diese haben auch bei jur. Person ihre Berechtigung
- Welcher Mehrheit bedarf die Verpflichtung zur Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens?
- Gilt dies auch für Personengesellschaften? (OHG)
- analog §179a I 1 AktG: der qualifizierten Gesellschaftermehrheit
- Dreiviertelmehrheit (§§179a I, 179 II AktG analog)
- analoge Anwendung von §130 AktG oder §53 II GmbHG scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus - ja, wenn der Gesellschaftsvertrag zu den Mehrheitserfordernissen bei dem in Rede stehenden Beschlussgegenstand keine Regelung enthält
Gibt es eine Beurkundungspflicht bei der Zustimmung der Gesellschaftermehrheit zur Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens?
Str.:
OLG Düsseldorf NZG 2018, 297; dazu Decker NZG 2018, 447 ff.
Wie läuft das Verfügungsgeschäft beim asset deal?
- Keine einheitliche Übertragung
- Übertragung nach den für die Einzelverfüguggen geltenden Vorschriften:
a. ) Forderungen durch Abtretung, §§389ff.
b. ) Bewegliche Sachen durch Übereignung im Wege der §§929ff.
c. ) Grundstücke durch Auflassung im Wege der §§873, 935 BGB
Wie funktioniert die Mangelgewährleistung beim Unternehmenskauf beim asset deal?
nach §434:
Aber Differenzierung zwischen Unternehmen und einzelnen Gegenständen!
Welche Normen können ausschlaggebend beim asset und beim share deal sein, wenn es um die Frage der Zustimmung bei der Unternehmensübertragung geht?
Evtl. Zustimmungen (§§ 1643 I, 1822 Nr. 3 BGB oder §§ 1365 f., 1423 BGB) erforderlich.
Welche Form hat der share deal in seinem Verpflichtungsgeschäft idR und wie sind die Regelungen für die Gewährleistung?
Verpflichtungsgeschäft: idR Rechtskauf gem. §453 I Hs.1 BGB
Gewährleistung mithin nach den §§434ff. BGB
- Übertragung der Rechte frei von Rechten Dritter (§435 S.1)
- Sachmangel des Unternehmens denkbar, wenn Anteilserwerb dem Kauf des Unternehmers in wirtschaftlicher Hinsicht gleichsteht
(vgl. §453 III BGB)
Was sind die TBMs der Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung? (§25 I 1 HGB)
(1) Kaufmännisches Handelsgewerbe (iSd §1 HGB)
(2) Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
(3) Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma
(4) Keine abweichende Vereinbarung
= Rechtsfolge
( - Forderungsübergang nach § 25 Abs. 1 S. 2 HGB
- Haftung gemäß § 25 Abs. 3 HGB )
Wird §25 I 1 HGB auf nichtkaufmännische Unternehmen angewandt?
str.:
hM: Analogie (-)
aber Haftung nach Rechtsscheinsgrundsätzen ist denkbar
Was ist der Erwerb iSd §25 I 1 HGB? Def.
Was passiert wenn die veräußernde Gesellschaft beabsichtigt mit der Firma auch weiterhin am Markt tätig zu sein?
Einrücken in die bisherige Stellung des Inhabers
Keine Anwendung des § 25 I HGB, wenn veräußernde Gesellschaft beabsichtigt, mit der Firma auch weiterhin am Markt tätig zu sein
Welcher Teil des Unternehmens genügt für die Haftung nach §25 I ?
der wesentliche Kern des Unternehmens
Was gilt als Haftung neben §25 HGB?
die Allgemeinen Grundsätze der gewohnheitsrechtlichen Vertrauenshaftung
bsp.: Wenn zwei unabhängige Unternehmen den Anschein erwecken, eine Einheit zu sein oder im Verhältnis der Nachfolge zu stehen, müssen sie sich an dem erzeugten Rechtsschein festhalten lassen.
Ist §25 HGB beim Erwerb aus der Insolvenzmasse anwendbar?
Nein, aber nicht bei jedem Erwerb eines insolventen Unternehmens tritt dies zu!
(BGH NJW 2006, 1001, 1002; BGH NJW 1992, 991. Beachte auch BGH ZIP 2014, 29 Rn. 18 f. = JuS 2014, 454 (K. Schmidt))
Wie prüft man §25 I 1 Alt.1 ?
I.Kaufmännisches Handelsgewerbe
II.Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
III.Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma
IV.Betriebszugehörigkeit der Verbindlichkeit
V.Keine abweichende Vereinbarung
Was ist nach hM bei §25 I 1 Hs.1 maßgeblich?
hM: der tatsächliche Erwerb
aA: Anwendung der Rechtsscheingrundsätze
- es kommt NICHT auf die Wirksamkeit der dem Erwerb zugrunde liegenden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte an
Ist eine Fortführung der Firma erforderlich für Haftung nach §25 I 1?
hM: ja
(+) Wortlaut des §25 I 1
K.Schmidt: nein
(+) Telos, Gläubigerschutz