Hypothek Flashcards
Gutgläubiger Ersterwerb
1) Dingliche Einigung, §§ 873 I, 1113 BGB
2) Eintragung der Hypothek ins Grundbuch, §§ 873 I, 1115
I BGB
3) Fortbestehen der Einigung z. Z. der Eintragung, vgl.
§ 873 II BGB
4) Übergabe des Hypothekenbriefs oder dessen Aus- schluss
– Briefhypothek gem. § 1116 I: Briefübergabe gem.
§ 1117 BGB
– Buchhypothek gem. § 1116 II: Ausschluss der Brief- erteilung muss vereinbart und im Grundbuch eingetragen sein
5) Bestehen der zu sichernden Forderung, § 1113 BGB
6) UNTERSCHIED: Keine Berechtigung, sondern VSS des §892
Gutgläubiger Zweiterwerb: Hypothek bestehet nicht oder steht nicht dem Veräußerter zu, Forderung besteht aber
- Forderungsübertragung unproblm.
Fraglich ist allerdings, ob der Erwerber der Forderung dann über § 892 auch die Hypothek erwirbt. Denn schließlich wird nur die Forderung durch Rechtsgeschäft übertragen, während die Hypothek kraft Gesetzes (§ 1153 I) übergeht. Jedoch handelt es sich hier um einen Fall des mittelbar rechtsgeschäftlichen Erwerbs, da mit der Übertragung der Forderung letztlich die Übertragung der Hypothek gewollt ist und die Regelung des Überganges lediglich eine gesetzestechnische Zufälligkeit ist. Nach allg.M. ist daher der gutgläubige Erwerb der Hypothek möglich
Briefhypotheken: Hypothek besteht nicht oder steht dem Veräußere nicht zu
Es genügt eine nach §1155 S.1 eine ununterbrochenen Kette notariell beglaubigter Abtretungserklärungen, die bis zum Eingetragenen zurückführt, um die Gutglaubenswirkung gem. §892 zu erreichen
hM: Es genügen auch gefälschte Abtretungserklärungen auf dem Hypothekenbrief, sofern sie nicht äußerlich als Fälschungen erkennbar sind
Gesicherte Forderung besteht nicht oder steht nicht dem Veräußere zu, die Hypothek ist im Übrigen wirksam bestellt
- grds. keine Abtretung möglich, da ein gutgläubiger Erwerb einer Forderung nicht möglich ist
Jedoch ermöglicht §1138 die Übertragung der Hypothek indem das Bestehen der Forderung unter den VSS des §892 insoweit fingiert wird, als es für die Übertragung der Hypothek erforderlich ist
Es wird also ausnahmsweise der gute Glaube an das Bestehen der Forderung, wenn das Grundbuch fälschlicherweise eine Hypothek ausweist. Die Forderung
“Wettlauf der Sicherungsgeber”
Problem: Verbindlichkeit mit Bürgschaft und Hypothek gesichert, durch die Befriedigung durch einen Sicherungsgeber, geht der Anspruch der Hauptverbindlichkeit auf ihn über, sowie die Forderung aus der Hypothek
- entweder nach §§774 I, 412, 401 I oder (für Bürge)
- nach §§ 1143 Abs. 1, 412, 401 Abs. 1 (für Hypothekenschuldner)
RF-Korrektur:
tvA: Privilegierung des Bürge
- Bürge soll immer vollen Ausgleich erhalten, dh kein Rückgriffanspruch bei Zahlung durch Hypothekenschuldner
(+) Bürge haftet mit seinem Privatvermögen, Privilegierung ist zB durch §776 gesetzlich angelegt
hM: Keine Privilegierung des Bürgen, sondern §426 analog
- Übergang der Hypothek auf Bürgen, nur soweit Ausgleichsanspruch gegen den anderen Sicherungsgeber besteht
(+) Bürge steht mit andern Sicherungsgebern auf gleicher Stufe
Erwerb der Hypothek - Schema
1) Dingliche Einigung (=Auflassung), §§ 873 I, 1113 BGB
2) Eintragung der Hypothek ins Grundbuch, §§ 873 I, 1115
I BGB
3) Fortbestehen der Einigung z. Z. der Eintragung, vgl.
§ 873 II BGB
4) Übergabe des Hypothekenbriefs oder dessen Aus- schluss
– Briefhypothek gem. § 1116 I: Briefübergabe gem.
§ 1117 BGB
– Buchhypothek gem. § 1116 II: Ausschluss der Brief- erteilung muss vereinbart und im Grundbuch eingetragen sein
5) Bestehen der zu sichernden Forderung, § 1113 BGB
6) Berechtigung zur Belastung des Grundstücks mit einer
Hypothek, § 873 BGB
Charakteristik
- Grundpfandrecht für Zahlungsansprüche
- Grundstück haftet für den Geldbetrag, der Hypothekengläubiger kann Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen
Was bringt der Anspruch aus §1147?
eA: echter Zahlungsanspruch ist mit begrenzter Haftungsmasse (nur das Grundstück)
hM: schuldet Eigentümer aus der Hypothek keine Zahlung, er ist lediglich berechtigt zu zahlen ( §1142)
Ersterwerb vom Nichtberechtigten
- richtet sich nach §892 BGB
- Vorsicht: das Bestehen einer Forderung ist in jedem Fall VSS!
Zweiterwerb vom Berechtigten
- Hypothek folgt Forderung gem. §§401, 1153
- übertragen wird die Forderung durch Abtretung
Entstehung einer forderungsentkleideten Hypothek
- Forderung hat Mangel, es greift §1138
–> Auflockerung der Akzessorietät
= es kommt nicht zu einem Forderungserwerb, die Vorschrift fingiert lediglich die Forderung
Wann entsteht keine forderungsentkleidete Hypothek ?
Beach Sicherungshypothek (§1185 II)
Worauf ist beim Zweiterwerb vom Berechtigten besonders zu achten?
Formvorschrift:
- Briefhypothek, §1154 ansonsten ist Abtretung unwirksam, Schriftform der Abtretungserklärung, Übergabe Hypothekenbrief
- bei Buchhypotheken muss der Zweitererwerb im Grundbuch eingetragen werden - §1154 II (hM bei Zweiterwerb der Vormerkung verlangt dies nicht)
Ist beim Zweiterwerb vom Nichtberechtigten eine Rechtskorrektur vorzunehmen, wenn Hypotheken- und Forderungsgläubiger auseinanderfallen?
–> zwei Gläubiger können bei Schuldner Zugriff nehmen
hM: Mitreißtheorie=
Forderung wird durch das Akzessorietätsprinzip “mitgerissen”
(+) §1153, es ist das Wesen der Hypothek, dass sie mit der Forderung zusammen bleibt
(+) §1144 muss man erst geltend machen (=Einrede)
aA: Trennungstheorie=
es bleibt so wie es ist
(+) zusätzlicher (Hypothekenerwerb bzw.) Forderungserwerb lässt sich nicht mit §398 vereinbaren
(+) §1144 schützt vor doppelter Insanspruchnahme
Umfang des Hypothekarischen Haftungsverbandes
- wo sind diese zu finden?
- AWR des Grundstückseigentümers auch?
- §1120 BGB
- -> Legaldef. zu finden in §93ff.
–> hM: ja