Bereicherungsrecht Flashcards

1
Q

Ausnahme des Vorrangs der Leistungskondiktion

A

a: hM (BGH): §935; wenn der Bereicherungsgegenstand dem Anspruchssteller abhandengekommen (und trotzdem in das Vermögen des Anspruchsgegners gelangt) ist.
(+) will Eigentümer einer gestohlene Sache schützen, der gesetzliche Eigentumsverlust (§946-§950) soll hieran nichts ändern

–> man kommt auf das gleiche Ergebnis, wenn man zwischen Besitz und Eigentum unterscheidet (es wird nur der Besitz geleistet, §951 I 1 iVm §812 soll aber das Eigentum gewähren, welches nicht durch Leistung übergegangen ist, sondern kraft Gesetzes)

Hauptbeispiel ist der Einbau gestohlenen Materials durch einen Dritten: Würde der Dritte das gestohlene Material zuerst nach §§ 929, 932 zu übereignen versuchen, würde der Rechtserwerb an § 935 I scheitern. Wenn nun das Eigentum durch den Einbau nach § 946 übergeht, ist der frühere Eigentümer nicht weniger schutzwürdig.

b. § 932 II, wenn der Anspruchsgegner bösgläubig hinsichtlich der Berechtigung des Dritten war, ihm den Vorteil zu verschaffen, und der Vorteil dennoch in sein Vermögen gelangt ist (wiederum z.B. über § 946).
c. §§ 816 I 2, 822 bei unentgeltlichem Erwerb des Vorteils. Hier zeigen die genannten Vorschriften, daß der Gesetzgeber den unentgeltlichen Erwerber für weniger schutzwürdig hält; ihm können keine Einwendungen gegen einen Vertragspartner abgeschnitten werden.

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2
Q

Subsidiaritätsdogma der Leistungskondiktion

A

besagt (nach h.M.), daß eine allgemeine Eingriffs- kondiktion nur dann in Betracht kommt, wenn der Gegenstand nicht durch eine (vorrangige) Leistung erlangt wurde.
(+) Vermögensverschiebung soll sich im Rahmen der Vertragsverhältnisse abspielen –> Kausalgeschäfte welche man selbst abschließt sollen nur und gerade für einen selbst gelten
(+) Insolvenzrisiko
=> Es kommt darauf an, ob der Empfänger den Gegenstand durch Leistung (egal von wem) erhalten hat

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3
Q

Muss bei der Leistungskondiktion das Merkmal “auf Kosten des Bereicherungsgläubigers” ebenfalls geprüft werden?

A

hM: Trennungstheorie = Eingriffs- und Leistungskondiktion sind zu unterscheiden, nur bei Eingriffskondiktion wird die TBVSS “auf Kosten des Bereicherungsgläubigers” auch geprüft
–> es wird beim TBM “durch Leistung” unterschieden

mM: Einheitstheorie

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4
Q

Wie entstehen rechtswidrige Vermögenszuordnungen?

A

a. Rechtsverletzter maßt sich Vorteile an (Eingriffskondiktion)
b. an Privatrechtssubjekt wird etwas geleistet, das ihm tatsächlich nicht (mehr) zusteht (Leistungskondiktion)
c. ein Privatrechtssubjekt erlangt aus sonstigen Gründen Vorteile

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5
Q

Auf was ist der bereicherungsrechtliche Anspruch begrenzt?

A

Nach §818 III auf das, was sich im Vermögen des Schuldners befindet; es besteht somit von wohinein keine Gefahr, dass der Schuldner sein eigenes Stammvermögen antasten muss, um den Gläubiger zu befriedigen

–> heraus folgen: kein Verschuldensgrundsatz; kein Minderjährigkeitsschutz

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6
Q

VSS Allgemeine Eingriffskondiktion

A

§812 I S.1 Alt.2

a. etwas erlangt (= jeder Vermögenswerte Vorteil), also auch Besitz, Nutzungsmöglichkeit etc.
- beachte: §818 III
b. in sonstiger Weise
- hM: Leistungskondiktion Vorrang vor Nichtleistungskondiktion
c. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers
- aus Rechtspos., die dem Geltungsmachenden mit absoluter Wirkung zugewiesen ist
d. Ohne Rechtsgrund

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7
Q

Lehre vom Zuweisungsgehalt

A

Postuliert, dass es Rechtspositionen gibt, die nur nach §823 I und nicht nach §812 geschützt sind:

heute: Recht am “eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb” hat keinen “Zuweisungsgehalt”
- Körper und Gesundheit sollen keinen “Zuweisungsgehalt” haben

–> sehr fraglich

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8
Q

Verfügung - Def.

A

Hochzeitsnachtnacht-Theorie:
Die Braut wird aufgehoben (a.), über die Schwelle getragen (b.), dann belastet (c.) und vielleicht wird ihr Inhalt dadurch geändert (d.).

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9
Q

Welche Verfügungen umfasst §816 I S.1?

A
  • dingliche Rechtsgeschäfte werden erfasst
  • unberechtigte (Unter)Vermietung wird nach hM nicht (auch nicht analog) erfasst
  • > BGH lehnt dies auch für die Allgemeine Leistungskondiktion ab
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10
Q

Wie kann §816 I S.1 eröffnet werden?

A

hM: eröffnet §816 I S.1 auch bei nachträglicher Genehmigung

–> Wahlrecht zwischen negatorischem und bereicherungsrechtlichem Rechtsschutz

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11
Q

Wann ist der rgsch Erwerb vom Nichtberechtigten ausnahmsweise nicht konditionsfest?

A

Wenn er unentgeltlich erfolgt - §816 I S.2

Telos: Da Erwerber keine Gegenleistung erbracht hat, ist er weniger schutzbedürftig, sich nur mit seinem Vertragspartner auseinanderzusetzen, da er im Rahmen einer Rückabwicklung keine Gegenansprüche hat

tvA: analoge Anwendung des §816 I S.2 auf rechtsgrundlosen Erwerb

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12
Q

Was gilt bei Schenkung bzgl. des §816 I S.2?

A

BGH: welcher Teil überwiegt
hL: Geschäft wird wertmäßig aufgeteilt, unentgeltlicher Teil ist nicht kondiktionsfest

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13
Q

Kann auch die Forderungsanmaßung durch Genehmigung eröffnet werden?

A

hM: ja, gem. §§362 II, 185 II

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14
Q

Forderungsanmaßung -Charakteristik

A

§816 II BGB

  • spezielle Form der Eingriffskondiktion, die das Eingreifen in die absolute Dimension eines Forderungsrechts sanktioniert
  • abgeschöpft wird Bereicherung, die daraus generiert wird, dass sich jemand rechtswirdirf als Forderunginhaber eriert
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15
Q

Woraus kann die Wirksamkeit der Einziehung einer Forderung durch einen Nichtberechtigten ergeben?

A

Aus §§407, 851, 893, 2367ff.

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16
Q

Von was ist die Durchgriffskondiktion gem. §822 abzugrenzen?

A

von §816 I S.2: dort trifft ein Nichtberechtigter eine unentgeltliche Verfügung

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17
Q

Wie kann die Leistungskondiktion ausgeschlossen werden?

A

a. ) §814 BGB
- betrifft nur §§812 I S.1 Alt.1, 813
- erforderlich ist Rechtskenntnis!
- nicht anwendbar, wenn unter Vorbehalt gleistet wird
b. ) §815

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18
Q

Wann findet die Aufwendungskondiktion gem. §812 I S.1 Alt.2 Anwendung?

A

Wenn der Gläubiger dem Schuldner unbewusst etwas zuwendet oder für die Zuwendung gar nichts kann

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19
Q

Was passiert mit der Rückgriffskondiktion nach §812 I S.1 Alt. 2 bei angeordneter cessio legis?

A

hM: schließt Rückgriffskondiktion aus

+) Schuldner hat keine Befreiung von der Verbindlichkeit erlangt (etwa §§268 III, 774 I S.1

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20
Q

Was hat Vorrang vor der Rückgriffskondiktion?

A
  • vertragliche Vereinbarungen (etwa §670)

- innerhalb einer Gesamtschuld: §426

21
Q

Wie lautet der Leistungsbegriff nach der hM?

A

bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

22
Q

Wie ist im Falle der Leistungskondiktion auszulegen, wer gleistet hat?

A

Nach hM: nach dem objektiven Empfängerhorizont (Einheitslehre)
–> bei der Trennungslehre nach dem tatsächlichen Leistenden

23
Q

Was sind die fehlende Rechtsgründe in §812f. für die Leistungskondiktion?

A

a. ) §812 I S.1 Alt.1 - condictio indebiti
- bei anfänglicher Nichtigkeit oder schwebender Unwirksamkeit
b. ) §812 I S.2 Alt.1 - condcitio ob causa finitam
- auflösend bedingte oder befristete Verträge
c. ) §812 I S.1
- Leistung in Unkenntnis einer bestehenden Einrede
d. ) §812 I S.2 Alt.2 - condictio ob rem
- historisch geschuldet: lag ein Zweck außerhalb des Numerus Clausus vor (den enenumerierten Vertragstypen) so wurde eine Conditio bei Zweckverfehlung trotzdem gewährt
e. ) §817 S.1
- relevant in Fällend des §814, da dessen Abschluss nicht für §817 S.1 gilt, ansonsten bereits allgemeine Leistungskondiktion einschlägig

24
Q

Worunter fällt die Anfechtung beim Merkmal, “ohne Rechtsgrund”?

A

tvA: §812 I S.1 Alt.1
tvA: §812 I S.2 Alt.1 (dieser folgen)

25
Q

N streicht den Zaun des E, den er irrtümlich für sein Eigentum hält, das Streichen für zur einer Werterhöhung von 1000€. E hätte den Zaun seinerseits nie gestrichen, da er ein verwittertes Aussehen bevorzugt

A
  • hM: Dispositonsbefugnis des Bereicherungsschuldner muss geschützt werden
  • grds. besteht eine Bereicherung erst dann, wenn der Wert realisiert worden ist (durch Verkauf), die Bereicherung entsteht dann nachträglich

aA: Einwand der aufgedrängten Bereicherung nur gegenüber bösgläubigen Bereicherungsgläubigern

26
Q

S schuldet G 10.000€. D zahlt die Schulden des S bei G, D verlangt von S Zahlung, Gs Forderung ist allerdings bereits verjährt ist, bei Zahlung des D. Kann D von G Herausgabe der 10.000€ verlangen?

A

hM: §404 ff. analog anwendbar
(+) Kondiktionsgläubiger darf nicht besser stehen als bei einer Cassio Legislaturperiode

(-) Schuldner ist schlicht nicht bereichert, soweit er Einreden und Einwendungen gegen den Gläubiger hatte

27
Q

Ist von §817 S.2 auch der §985 ausgeschlossen?

A

BGH: nein

28
Q

Handelt es sich bei der Zession um einen klassischen “Dreiecksfall”?

Bsp. 76: Zed hat gegen Sch eine (vermeintliche) Kaufpreisforderung in Höhe von 1.000 Euro. Diese tritt er an Zess ab. Sch leistet an Zess. Anschließend stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag unwirksam war. Sch verlangt von Zess. Rückzahlung.

A

BGH: es handle sich um einen Dreiecksfall; Sch leiste quasi auf „Anweisung“ des Zed
(-) hier geht es nicht um den Schutz des Leistungsempfängers (Zess), sondern um den Schutz des Schuldners (!), der sich Zess. nicht als Vertragspartner ausgesucht hat

hL: verneint einen Dreiecksfall; Sch unterwerfe sich keiner „Anweisung“, sondern leiste, weil er sich gegenüber Zess verpflichtet wähnt
(+) entgegen dem BGH gebiete auch der Schuldnerschutz keine abweichende Würdigung, da dieser in §§ 404 ff. BGB abschließend geregelt sei

29
Q

Vertrag zugunsten Dritter - Dreiecksfall?

A
  • die Lage ist einerseits vergleichbar zur Zession, da der Dritte beim echten Vertrag zugunsten Dritter ein eigenes Forderungsrecht hat (§ 328 Abs. 1 BGB)
  • allerdings eher Konstellation einer Anweisungslage, da der Versprechensempfänger seinerseits weiterhin ein Forderungsrecht auf Leistung an den Dritten hat (§ 335 BGB)
  • überwiegend wird der Vertrag zugunsten Dritter als echter „Dreiecksfall“ behandelt (str.)
30
Q

§817S.2BGB

  • wenn nur dem Leistenden ein Sitten- oder Gesetzesverstoß anzulasten ist, anwendbar?
  • wie wird diese Norm generell angewandt?
A
  • ja
  • häufig wird die Norm teleologisch reduziert, damit der Gesetzesverstoß nicht perpetuiert wird; im Bereich der Schwarzarbeit hat der BGH seine Rspr. aber geändert

Bsp. 55: U vereinbart mit B, dessen Terrasse unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz zu sanieren. Vereinbart wird ein Werklohn von 10.000 Euro „ohne Rechnung“. B zahlt 2.000 Euro an. U verrichtet die Arbeiten und verlangt Zahlung der ausstehenden 8.000 Euro.

Bsp. 56: B hat diesmal die 10.000 Euro voll gezahlt, es offenbart sich allerdings, dass die Leistung des U derart mangelhaft erbracht worden ist, dass sie praktisch wertlos ist. U verweigert die Nachbesserung, B verlangt Rückzahlung der 10.000 Euro.

31
Q

Was erfasst §812 S.2 ?

Bsp. 57: B überlässt dem S ein Darlehen in Höhe von 10.000 Euro zu einer Laufzeit von 5 Jahren. Vereinbart wird ein jährlicher Zinssatz von 50 Prozent. S verweigert im Laufe der Zeit die Zinszahlungen und B verlangt daraufhin Rückzahlung des Darlehens.

A
  • nach h. M. erfasst § 817 S. 2 BGB nicht den Rückzahlungsanspruch insgesamt, sondern nur die Rückforderung der Überlassung auf Zeit
  • nach h. M. soll es nicht einmal objektiv angemessene Zinsen geben
32
Q

Entreicherung - § 818 Abs. 3 BGB a) Grundsätzliches

  • Zweck+Ziel
  • Fehlt?
A
  • trägt dem Umstand Rechnung, dass der verschuldensunabhängig haftende Bereicherungsschuldner nicht sein Stammvermögen antasten muss
  • unmittelbarer Ausfluss dessen, dass das Bereicherungsrecht eine vermögensorientierte Abschöpfungshaftung ist
  • fehlt vor allem bei den sog. „Luxusaufwendungen“

Bsp. 61: Arbeitgeber A überweist seinem Arbeitnehmer B aus einer Gratifikationszusage 200 Euro. Tatsächlich war die Zusage unwirksam, was B nicht wissen konnte. Er freut sich über den unerwarteten Vermögensanfall und gönnt sich eine Flasche Whiskey, die er sich sonst nicht gekauft hätte.

33
Q

Wann sind bereichungsbedingte Vermögenseinsbßen abzugsfähig von der Entreicherung?

A

reicht adäquat kausaler Zusammenhang?

  • Bsp.: Der rechtsgrundlos erlangte Hund beschädigt die Tapete des Erwerbers.
  • oder sind nur solche Einbußen abzugsfähig, die gerade im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erwerbs entstanden?
  • Bsp.: Es werden Tierarztkosten für den rechtsgrundlos erlangten Hund aufgewendet.
34
Q

Wie wird mit der aufgedrängten Bereicherung umgegangen und wann liegt eine solche vor?

Bsp. 63: Der neu eingezogene Nachbar N streicht den Zaun des Eigentümers E, da er den Zaun irrtümlich für seinem Grundstück zugehörig hält. Das Streichen des Zauns führt zu einer Werterhöhung von 1.000 Euro. E hätte den Zaun seinerseits nie gestrichen, da er ein verwittertes Aussehen bevorzugt.

A
  • v.a. relevant bei Aufwendungskondiktionen
  • subj. Korrektur der grds. obj. Wertbemessung in § 818 Abs. 2 BGB?

(+) die Dispositionsbefugnis des Bereicherungsschuldners muss geschützt werden
(+) grds. besteht eine Bereicherung erst dann, wenn der Wert realisiert worden ist (durch Verkauf) – die Bereicherung entsteht dann nachträglich

  • nach a. A. ist der Einwand der aufgedrängten Bereicherung nur gegenüber bösgläubigen Bereicherungsgläubigern zulässig
35
Q

Mehrpersonenverhältnisse - Grundproblem: Inwieweit ist der Empfänger einer Leistung in seinem Vertrauen darauf zu schützen ist, sich nur mit der Person auseinandersetzen zu müssen, die er sich als Vertragspartner ausgesucht hat?

A

a. überwiegend Leistungsempfänger für schutzwürdig erklärt
- -> in Leistungsbeziehungen „übers Dreieck“ rückabgewickelt werden:

(+) solle jeder nur die Insolvenzrisiken der Partei tragen müssen, die er sich ausgesucht habe
(+) solle jeder seine Einwendungen und Einreden gegen seinen Vertragspartner behalten
(+) solle niemand fremden Einwendungen und Einreden ausgesetzt sein

b. BGH
um den Empfänger zu schützen, wird die Leistung nach Maßgabe des objektiven
Empfängerhorizonts geklärt

  • um den Empfänger zu schützen, wird ein Vorrang der Leistungskondiktion postuliert
  • gleichsam im Wege einer Art „Abwägung“ soll es aber Ausnahmen vom Vorrang der Leistungskondiktion geben, wenn der Empfänger einmal nicht so schutzwürdig sein sollte, wie andere am Dreieck beteiligte Personen
  • bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit des Empfängers orientiert man sich auch an den gesetzlichen Verkehrsschutztatbeständen (z. B. §§ 171 f., 932 ff. BGB)
36
Q

Drittleistung gem. §267 BGB - Dreiecksfall?

A

hängt von den konkreten Umständen ab

  • leistet der Dritte aus eigenem Antrieb, liegt kein Dreiecksfall vor
  • nur im Falle einer „Anweisung“ soll ein Dreiecksfall vorliegen, in dem dann das Subsidiaritätsdogma greife
37
Q

Kritik an der Trennungslehre

+Lsg. Einheitslehre

A
  • postuliert wird ein Vertrauensschutz des Empfängers praeter legem
  • auch der BGH ist jüngst beim unwirksamen Überweisungsauftrag zurückgerudert
  • die gesamte Dogmatik vom Leistungsbegriff bis zum Subsidiaritätsdogma ist von einem überschießenden Vertrauensschutzkonzept durchzogen

Lösung –>

  • die bereicherungsrechtliche Einheitslehre sorgt hier im Ausgangspunkt für mehr Klarheit
    und Disziplin im Umgang mit Vertrauensschutztopoi
  • da Voraussetzung eines jeden Bereicherungsanspruchs ist, dass der Empfänger etwas „auf Kosten“ erlangt hat, kann es keine konkurrierenden Bereicherungsansprüche geben und das Subsidiaritätsdogma wird hinfällig
  • maßgebend ist, aus wessen Vermögen die Bereicherung stammt
  • maßgebend ist, wessen Vermögen die Bewegung zuzurechnen ist
  • maßgebend sind die klassischen rechtsgeschäftlichen Zurechnungstopoi
  • angereichert um die gesetzlich kodifizierten Verkehrsschutztatbestände (etwa §§ 171 f., 932 ff. BGB)
38
Q

Geheißerwerb - was hat der Zwischenhändler erlangt?

A

T.v.A.: die Befreiung aus seiner kaufvertraglichen Pflicht aus § 433 Abs. 1 BGB

T.v.A.: die Sache, genauer: das Eigentum an der Sache nach § 929 S. 1 BGB – doppelter Geheißpersonenerwerb, in dem die Durchlieferung nur eine Abwicklungserleichterung darstellt; ansonsten wie in der Leistungskette
–> Durchgriff von Hersteller an Käufer erfolgt nicht!

39
Q

Doppelmangel in Dreieckskonstellation - was wurde vom Erstkäufer erlangt?

A

BGH und h.M. Literatur:
Den Kondiktionsanspruch gegen den Endkäufer. Der Kondiktionsanspruch des Herstellers gegen den Erstkäufer richtet sich auf Abtretung des Kondiktionsanspruches von Erstkäufer gegen Endkäufer, sogenannte „Kondiktion der Kondiktion“, BGH ZIP 1989, 1180 (1184).

T.v.A.:
B hat die Kaufsache selbst erlangt (vgl. Durchlieferungsfall - Geheißerwerb)

40
Q

Ist iRd § 816 I 1 BGB der tatsächlich erzielte Verkaufserlös oder der objektive Wert der Sache herauszugeben?

A

hM: “Theorie der Gewinnhaftung”
–> der gesamte tatsächlich aus der Veräußerung erlangte Erlös ist herauszugeben, auch soweit ein Gewinn erzielt wurde, der den objektiven Wert der Sache übersteigt.
(+) Wortlaut des § 816 I 1.
Erlangt sei das im Gegenzug für die Verfügung erhaltene Entgelt.
Das Recht, die Sache gewinnbringend zu verwerten, steht allein dem Berechtigten zu. Ihm gebührt deshalb auch ein vom Nichtberechtigten erzielter Gewinn.
(+) Der Berechtigte trägt ja auch das Risiko, daß die Sache unter Wert veräußert wird.
Daß iRd § 818 II nur der objektive Wert herauszugeben ist, kann keine Begründung dafür liefern, dasselbe habe auch bei § 816 I 1 zu gelten.
(+) § 816 I 1 regelt nach hM einen Sonderfall der Eingriffskondiktion. Der Gewinn wird durch eine Verfügung über ein fremdes Recht erzielt. Dagegen wird bei §§ 812 I 1 Alt.1, 818 II über eine eigene, lediglich rechtsgrundlos erlangte Sache verfügt.

tvA: “Theorie der Werthaftung”
Nach der Theorie der Werthaftung ist der Anspruch auf den objektiven Sachwert des Verfügungsgegenstandes beschränkt, während ein erzielter Gewinn beim Nichtberechtigten verbleibt.
(+) Der erzielte Gewinn beruht nicht so sehr auf der Inanspruchnahme der Möglichkeit, mit der Sache einen Gewinn zu erzielen, sondern auf der Tüchtigkeit und der Geschicklichkeit des nichtberechtigt Verfügenden. Ihm und nicht dem Berechtigten gebühre desshalb der Gewinn.
(+) Ihm und nicht dem Berechtigten gebühre desshalb der Gewinn. Im Falle der Gewinnherausgabe würden zudem Wertungswidersprüche zu § 818 II auftreten, wonach ebenfalls nur der Ersatz des objektiven Wertes herauszugeben sei.

41
Q

Ist iRd § 816 I 1 BGB der tatsächlich erzielte Verkaufserlös oder der objektive Wert der Sache herauszugeben?

A

hM: “Theorie der Gewinnhaftung”
–> der gesamte tatsächlich aus der Veräußerung erlangte Erlös ist herauszugeben, auch soweit ein Gewinn erzielt wurde, der den objektiven Wert der Sache übersteigt.
(+) Wortlaut des § 816 I 1.
Erlangt sei das im Gegenzug für die Verfügung erhaltene Entgelt.
Das Recht, die Sache gewinnbringend zu verwerten, steht allein dem Berechtigten zu. Ihm gebührt deshalb auch ein vom Nichtberechtigten erzielter Gewinn.
(+) Der Berechtigte trägt ja auch das Risiko, daß die Sache unter Wert veräußert wird.
Daß iRd § 818 II nur der objektive Wert herauszugeben ist, kann keine Begründung dafür liefern, dasselbe habe auch bei § 816 I 1 zu gelten.
(+) § 816 I 1 regelt nach hM einen Sonderfall der Eingriffskondiktion. Der Gewinn wird durch eine Verfügung über ein fremdes Recht erzielt. Dagegen wird bei §§ 812 I 1 Alt.1, 818 II über eine eigene, lediglich rechtsgrundlos erlangte Sache verfügt.

tvA: “Theorie der Werthaftung”
Nach der Theorie der Werthaftung ist der Anspruch auf den objektiven Sachwert des Verfügungsgegenstandes beschränkt, während ein erzielter Gewinn beim Nichtberechtigten verbleibt.
(+) Der erzielte Gewinn beruht nicht so sehr auf der Inanspruchnahme der Möglichkeit, mit der Sache einen Gewinn zu erzielen, sondern auf der Tüchtigkeit und der Geschicklichkeit des nichtberechtigt Verfügenden. Ihm und nicht dem Berechtigten gebühre desshalb der Gewinn.
(+) Ihm und nicht dem Berechtigten gebühre desshalb der Gewinn. Im Falle der Gewinnherausgabe würden zudem Wertungswidersprüche zu § 818 II auftreten, wonach ebenfalls nur der Ersatz des objektiven Wertes herauszugeben sei.

42
Q

Fraglich ist, ob nicht § 816 Abs. 1 S. 2 dann analog angewandt werden kann, wenn die Verfügung des Nichtberechtigten zwar nicht unentgeltlich, aber rechtsgrundlos erfolgt ist?

A

hM: lehnt dies ab.
–> vertritt die Lehre von der Doppelkondiktion
(+)
–> Ein Nichtberechtigter verfügt über einen Gegenstand an einen Dritten aufgrund eines (aus welchen Gründen auch immer) nichtigen Vertrages. Eigentümer E muss nun gegen den Nichtberechtigten aus § 816 Abs. 1 S. 1 vorgehen.
“Erlangt“ hat der Nichtberechtigte hier einen Kondiktionsanspruch gegen den Dritten, den er nun als „das Erlangte“ an E abtreten muss („Kondiktion der Kondiktion“ oder eben „Zweikondiktionenlehre“).

mM: nimmt Analogie an.
–> vertritt sog. Einheitskonditktionslehre
(+) bspw. bei der erfolgreichen Anfechtung der Empfänger der Leistung nichts zu zahlen braucht und deshalb genauso schutzunwürdig erscheint, wie der, der kraft Schuldverhältnis (Schenkung) keine Gegenleistung entrichten muss.

43
Q

Def. Unentgeltlichkeit

A

Unentgeltlichkeit bedeutet, dass die Leistung unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt.

44
Q

§ 816 Abs. 1 S. 2 analog, wenn die Verfügung des Nichtberechtigten zwar nicht unentgeltlich, aber rechtsgrundlos erfolgt ist? - Klausuraufbau

A
  1. Nur Sachverhalte, bei denen ein Nichtberechtigter aufgrund eines nichtigen Vertrages über eine Sache verfügt, sind geeignet für die Darstellung des Problems.
  2. Sie beginnen mit der Kondiktion nach § 816 Abs. 1 S. 2 gegen den Empfänger der Leistung. Beim Merkmal „Unentgeltlichkeit“ stellen sie fest, dass der Vertrag zwischen Verfügendem und Empfänger nicht unentgeltlich war, sondern nur rechtsgrundlos.

Dann schreiben Sie beispielsweise:
„Fraglich ist, ob § 816 Abs. 1 S. 2 entsprechend auf die rechtsgrundlose Verfügung eines Nichtberechtigten angewandt werden kann. Eine Ansicht bejaht dies. Das würde dazu führen, dass der Berechtigte mit nur einer Kondiktion gegen den Empfänger der Sache dieselbe herausverlangen kann. Für diese Ansicht spricht, dass der Partner eines nichtigen Vertrages zu keiner Leistung verpflichtet ist und deshalb genauso wenig schutzwürdig scheint, wie derjenige, der die Leistung unentgeltlich erhalten hat.
Dagegen spricht aber entscheidend, dass der Vertragspartner eines nichtigen Vertrages vorgeleistet haben kann. Richtig ist deshalb die Zweikondiktionenlehre der herrschenden Meinung, wonach der Berechtigte gegen den Nichtberechtigten aus § 816 Abs. 1 S. 2 vorgeht und das von diesem Erlangte (nämlich die Kondiktion gegen den Empfänger der Leistung) herausverlangt (Kondiktion der Kondiktion). Aus diesem abgetretenen Recht kann dann der Berechtigte gegen den Empfänger vorgehen.

Ergebnis: Ein direkter Anspruch gegen den Empfänger aus § 816 Abs. 1 S. 2 scheidet mangels Unentgeltlichkeit aus.“

  1. Dann stellen Sie kurz die erwähnte Kondiktion der Kondiktion nach § 816 Abs. 1 S. 1 gegen den verfügenden Nichtberechtigten dar. Im Anschluss daran zeigen Sie auf, dass der Berechtigte aus dann abgetretenem Recht die Sache vom Empfänger herausverlangen kann.
45
Q

§951 I 1 Rechtsgrund oder Rechtsfolgenverweisung?

A

Nach ganz h.M. enthält § 951 I S. 1 BGB eine Rechtsgrundverweisung. Ginge man von einer Rechtsfolgenverweisung aus, so käme es nicht mehr auf den fehlenden Rechtsgrund an, so dass bspw. neben einem Werksvertrag auch stets Bereicherungsansprüche auf den objektiven Wert nach § 818 II BGB bestünden.

46
Q

Liegt eine Leistung vor, wenn der Eigentumserwerb nicht

auf einem Verfügungsgeschäft, sondern auf § 950 BGB beruht?

A

Rspr.: Bereicherungsgegenstand der Eingriffskondiktion, das Eigentum, und der Leistung, der Besitz, sind also verschieden.
Der Subsidiaritätsgrundsatz (Vorrang der Leistungskondiktion und damit der Abwicklung in den Leistungsverhältnissen) greift deshalb hier nicht.

hL: folgt dem zwar im Ergebnis
(+) stützt sich (zusätzlich) auf die Wertungen der §§ 932, 935 BGB. Demnach entspricht die Lösung der auf das Bereicherungsrecht übertragenen sachenrechtlichen Wertung dieser Normen. Das Subsidiaritätsdogma verfolgt keinen Selbstzweck. Es überträgt vielmehr die sachenrechtlichen Wertungen des gutgläubigen Erwerbs auf das Bereicherungsrecht. Wie § 816 I BGB verdeutlicht, soll der gutgläubige Erwerb kondiktionsfest sein. Diesem Erfordernis ist aber nur dann genüge getan, wenn das gutgläubig Erworbene auch nicht durch die Nichtleistungskondiktion herausverlangt werden kann. Aus diesem Grund ist die Eingriffskondiktion subsidiär. Wenn aber gar kein gutgläubiger Erwerb vorliegen kann, ist dieKondiktionsfestigkeit nicht erforderlich. Das Subsidiaritätsdogma findet daher keine Anwendung, wenn bspw. wegen § 935 BGB oder § 932 II BGB nicht gutgläubig erworben werden konnte.

47
Q

Ist Genehmigung gem. §§ 185 II S. 1, 1. Alternative, 184 I BGB im Rahmen der Rechtsfolgen des § 816 I S. 1 noch überhaupt möglich, wenn Eigentum bspw. durch §950 schon verloren wurde?

A

tvA: nicht mehr möglich.
(+) Verfügungen können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn der Genehmigende die erforderliche Verfügungsmacht noch im Zeitpunkt der Genehmigung besitzt

hM: nach Sinn und Zweck des § 816 I S. 1 BGB gerade aber dem früher Berechtigten die Möglichkeit gegeben werden, den Erlös abzuschöpfen.
(+) Dem ursprünglichen Eigentümer müsse zu seinem Schutze die Möglichkeit bleiben, die Verfügung zu genehmigen
(+) aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Eigentümers zuzustimmen. Denkbar sind auch Fallgestaltungen, in denen der Dritte nicht mehr auffindbar ist. Dann muss der Eigentümer ein wirksames Instrument zur Erreichung seiner schutzwürdigen Interessen erhalten. Eine Genehmigung ist damit möglich.

48
Q

Umfang der Bereicherung gem. § 818 BGB ist streitig

A

Gem. § 816 I 1 BGB ist „das Erlangte“ herauszugeben.Dies kann sich auf den erlangten Kaufpreis beziehen.

tvA: Nimmt man aber das sachenrechtliche Abstraktionsprinzip ernst, so muss man zu dem Ergebnis kommen, dass durch die Verfügung nicht der Kaufpreis erlangt worden ist, sondern lediglich das Freiwerden von der Leistungsverpflichtung.
–> Da diese nicht in natura herausgegeben werden kann, ist ihr Wert zu ersetzen, dieser entspricht dem Wert der geleistete Sache.
(+) Diese Ansicht sei sachgerecht, da der Mehrerlös nicht auf dem Eingriff in das Eigentumsrecht beruhe sondern auf der Geschäftstüchtigkeit des Veräußerers.

hM: Dem ist aber entgegenzuhalten, dass das Gesetz selbst in § 816 BGB auf den zugrundeliegenden Vertrag abstellt und somit das Abstraktionsprinzip durchbricht: So spricht § 816 I 2 BGB von einer „unentgeltlichen“ Verfügung.
(+) Legt man aber das obige Verständnis zugrunde, wäre eine Verfügung stets (oder nie) unentgeltlich.
–> Das Gesetz stellt hier also aufden zugrundeliegenden Vertrag ab.
(+) Zudem begründet erst der Eingriff in das Eigentumsrecht die Gewinnerzielungsmöglichkeit des Veräußerers.
–> Damit geht der Mehrerlös nicht allein auf die Geschäftstüchtigkeit der Veräußerers zurück.
(+) Das Gesetz soll zudem keine falschen Anreize schaffen.

49
Q

Wann wird “etwas” bei unkörperlichen Leistungen erlangt?

A

Rspr. früher: bei Vorliegen einer echten und greifbaren Vermögensverbesserung
(+) Wortlaut § 818 III („nicht mehr“)
–> eine abstrakte Gesamtvermögensdifferenz zu bilden – bei unkörperlichen Leistungen (wie einer Luftbeförderung) komme es insbesondere darauf an, ob der Empfänger dadurch Aufwendungen erspart habe

Rspr. früher: Theorie der Ersparnisbereicherung
= Gedanken der Bösgläubigkeit, der für den Wegfall der Bereicherung gem. §§ 818 III, IV, 819 I gilt, bereits bei der Erörterung der Frage des erlangten Etwas herangezogen
Da bei nichtgegenständlichen Zuwendungen eine Herausgabe nicht möglich und somit von vornherein Wertersatz gem. § 818 II zu leisten ist, ist der Bereicherungsanspruch dann bei Bösgläubigkeit des Schuldners auf den Geldbetrag gerichtet, um den er bereichert wäre, wenn er für die Leistung ansonsten die üblichen Aufwendungen hätte tätigen müssen.
(-) Problem, auf wessen Kenntnis es im Rahmen des § 819 I beim beschränkt geschäftsfähigen Bereicherungsschuldner ankommt

ganz hM heute: Im Ersparten ist die unkörperliche Leistung selbst anzusehen
–> führt gem. § 818 II stets zu einem Wertersatzanspruch.
(+) das Gesetz unterscheidet zwischen Erlangtem (auf Tatbestandsseite, § 812) und Bereicherung (auf Rechtsfolgenseite, § 818)
(+) man erreicht so eine echte Parallelisierung zwischen Leistung zur Erfüllung und bereicherungsrechtlicher Leistung.
–> spiegelt somit die Systematik der §812ff am Besten wieder