Bereicherungsrecht Flashcards
Ausnahme des Vorrangs der Leistungskondiktion
a: hM (BGH): §935; wenn der Bereicherungsgegenstand dem Anspruchssteller abhandengekommen (und trotzdem in das Vermögen des Anspruchsgegners gelangt) ist.
(+) will Eigentümer einer gestohlene Sache schützen, der gesetzliche Eigentumsverlust (§946-§950) soll hieran nichts ändern
–> man kommt auf das gleiche Ergebnis, wenn man zwischen Besitz und Eigentum unterscheidet (es wird nur der Besitz geleistet, §951 I 1 iVm §812 soll aber das Eigentum gewähren, welches nicht durch Leistung übergegangen ist, sondern kraft Gesetzes)
Hauptbeispiel ist der Einbau gestohlenen Materials durch einen Dritten: Würde der Dritte das gestohlene Material zuerst nach §§ 929, 932 zu übereignen versuchen, würde der Rechtserwerb an § 935 I scheitern. Wenn nun das Eigentum durch den Einbau nach § 946 übergeht, ist der frühere Eigentümer nicht weniger schutzwürdig.
b. § 932 II, wenn der Anspruchsgegner bösgläubig hinsichtlich der Berechtigung des Dritten war, ihm den Vorteil zu verschaffen, und der Vorteil dennoch in sein Vermögen gelangt ist (wiederum z.B. über § 946).
c. §§ 816 I 2, 822 bei unentgeltlichem Erwerb des Vorteils. Hier zeigen die genannten Vorschriften, daß der Gesetzgeber den unentgeltlichen Erwerber für weniger schutzwürdig hält; ihm können keine Einwendungen gegen einen Vertragspartner abgeschnitten werden.
Subsidiaritätsdogma der Leistungskondiktion
besagt (nach h.M.), daß eine allgemeine Eingriffs- kondiktion nur dann in Betracht kommt, wenn der Gegenstand nicht durch eine (vorrangige) Leistung erlangt wurde.
(+) Vermögensverschiebung soll sich im Rahmen der Vertragsverhältnisse abspielen –> Kausalgeschäfte welche man selbst abschließt sollen nur und gerade für einen selbst gelten
(+) Insolvenzrisiko
=> Es kommt darauf an, ob der Empfänger den Gegenstand durch Leistung (egal von wem) erhalten hat
Muss bei der Leistungskondiktion das Merkmal “auf Kosten des Bereicherungsgläubigers” ebenfalls geprüft werden?
hM: Trennungstheorie = Eingriffs- und Leistungskondiktion sind zu unterscheiden, nur bei Eingriffskondiktion wird die TBVSS “auf Kosten des Bereicherungsgläubigers” auch geprüft
–> es wird beim TBM “durch Leistung” unterschieden
mM: Einheitstheorie
Wie entstehen rechtswidrige Vermögenszuordnungen?
a. Rechtsverletzter maßt sich Vorteile an (Eingriffskondiktion)
b. an Privatrechtssubjekt wird etwas geleistet, das ihm tatsächlich nicht (mehr) zusteht (Leistungskondiktion)
c. ein Privatrechtssubjekt erlangt aus sonstigen Gründen Vorteile
Auf was ist der bereicherungsrechtliche Anspruch begrenzt?
Nach §818 III auf das, was sich im Vermögen des Schuldners befindet; es besteht somit von wohinein keine Gefahr, dass der Schuldner sein eigenes Stammvermögen antasten muss, um den Gläubiger zu befriedigen
–> heraus folgen: kein Verschuldensgrundsatz; kein Minderjährigkeitsschutz
VSS Allgemeine Eingriffskondiktion
§812 I S.1 Alt.2
a. etwas erlangt (= jeder Vermögenswerte Vorteil), also auch Besitz, Nutzungsmöglichkeit etc.
- beachte: §818 III
b. in sonstiger Weise
- hM: Leistungskondiktion Vorrang vor Nichtleistungskondiktion
c. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers
- aus Rechtspos., die dem Geltungsmachenden mit absoluter Wirkung zugewiesen ist
d. Ohne Rechtsgrund
Lehre vom Zuweisungsgehalt
Postuliert, dass es Rechtspositionen gibt, die nur nach §823 I und nicht nach §812 geschützt sind:
heute: Recht am “eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb” hat keinen “Zuweisungsgehalt”
- Körper und Gesundheit sollen keinen “Zuweisungsgehalt” haben
–> sehr fraglich
Verfügung - Def.
Hochzeitsnachtnacht-Theorie:
Die Braut wird aufgehoben (a.), über die Schwelle getragen (b.), dann belastet (c.) und vielleicht wird ihr Inhalt dadurch geändert (d.).
Welche Verfügungen umfasst §816 I S.1?
- dingliche Rechtsgeschäfte werden erfasst
- unberechtigte (Unter)Vermietung wird nach hM nicht (auch nicht analog) erfasst
- > BGH lehnt dies auch für die Allgemeine Leistungskondiktion ab
Wie kann §816 I S.1 eröffnet werden?
hM: eröffnet §816 I S.1 auch bei nachträglicher Genehmigung
–> Wahlrecht zwischen negatorischem und bereicherungsrechtlichem Rechtsschutz
Wann ist der rgsch Erwerb vom Nichtberechtigten ausnahmsweise nicht konditionsfest?
Wenn er unentgeltlich erfolgt - §816 I S.2
Telos: Da Erwerber keine Gegenleistung erbracht hat, ist er weniger schutzbedürftig, sich nur mit seinem Vertragspartner auseinanderzusetzen, da er im Rahmen einer Rückabwicklung keine Gegenansprüche hat
tvA: analoge Anwendung des §816 I S.2 auf rechtsgrundlosen Erwerb
Was gilt bei Schenkung bzgl. des §816 I S.2?
BGH: welcher Teil überwiegt
hL: Geschäft wird wertmäßig aufgeteilt, unentgeltlicher Teil ist nicht kondiktionsfest
Kann auch die Forderungsanmaßung durch Genehmigung eröffnet werden?
hM: ja, gem. §§362 II, 185 II
Forderungsanmaßung -Charakteristik
§816 II BGB
- spezielle Form der Eingriffskondiktion, die das Eingreifen in die absolute Dimension eines Forderungsrechts sanktioniert
- abgeschöpft wird Bereicherung, die daraus generiert wird, dass sich jemand rechtswirdirf als Forderunginhaber eriert
Woraus kann die Wirksamkeit der Einziehung einer Forderung durch einen Nichtberechtigten ergeben?
Aus §§407, 851, 893, 2367ff.
Von was ist die Durchgriffskondiktion gem. §822 abzugrenzen?
von §816 I S.2: dort trifft ein Nichtberechtigter eine unentgeltliche Verfügung
Wie kann die Leistungskondiktion ausgeschlossen werden?
a. ) §814 BGB
- betrifft nur §§812 I S.1 Alt.1, 813
- erforderlich ist Rechtskenntnis!
- nicht anwendbar, wenn unter Vorbehalt gleistet wird
b. ) §815
Wann findet die Aufwendungskondiktion gem. §812 I S.1 Alt.2 Anwendung?
Wenn der Gläubiger dem Schuldner unbewusst etwas zuwendet oder für die Zuwendung gar nichts kann
Was passiert mit der Rückgriffskondiktion nach §812 I S.1 Alt. 2 bei angeordneter cessio legis?
hM: schließt Rückgriffskondiktion aus
+) Schuldner hat keine Befreiung von der Verbindlichkeit erlangt (etwa §§268 III, 774 I S.1