Anfechtung Flashcards
Konkurrenz Anfechtung nach §123 und cic
hL: keine Anwendbarkeit
(+) Frist der Verjährung nach §124 ist kürzer als Verjährungsfrist der cic
(+) erfasst nur Vorsatz, für SE reicht Fahrlässigkeit
für fahrlässige Verletzung von Aufklärungspflichten (nach welcher Rechtspol. oft gefragt wird) wäre §123 Analog der methodisch korrekte Weg
BGH: Anwendbarkeit
(+) SE und Anfechtung sind nicht vergleichbar –> SE setzt Vermögensschaden heraus
Gedanken: Geschützt wird bei durch §123 der Wille, durch cic das Vermögen)
Stellungnahme:
- keine richtige Abgrenzung möglich, wird insbesondere bei der Schadenberechnung deutlich, einerseits Naturalrestitution nach §249, welche wie auch der §123 kein Vermögensschaden, also kein wirtschaftlich nachteiliges Geschäft voraussetzt
- Fristumgehung nicht zulässig
Anwendbarkeit des §119 II bei sog. “Doppelirrtum”
tvA: § 119 II 2. Fall BGB gilt auch für einen Irrtum beider Parteien (sog. Doppelirrtum).
(+) Wortlaut der Norm (diese schränkt den Irrtum nicht auf einen einfachen ein)
(+) Interessenlage, können theoretisch beide anfechten und der jeweils andere hat nach § 122 BGB Schadensersatz zu leisten
hM: § 119 II 2. Fall gilt nicht für den Doppelirrtum, sondern nur für den einseitigen (teleologische Reduktion).
–> Die herrschende Meinung löst diesen Fall bei wesentlichen Störungen über § 313 BGB.
(+) Sonst willkürliches Ergebnis, da derjenige, der zuerst anficht, sich schadensersatzpflichtig macht.
(+) § 313 BGB ermöglicht eine Vertragsanpassung, wodurch den Interessen beide Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.
Bezugspunkt SE gem. §122 bei Anfechtung der bereits ausgeübten Innenvollmacht
eA: Erklärungsgegener und Insolvenzrisiken
aA: Haftungsgrund des §122 I
Anfechtungsrecht Erklärungsirrtum bei nachträglichem Motivirrtum
- Teleologie des Anfechtungsrechts: Reu- rechtsausschluss
- Konstruktionen über § 242 BGB oder § 140 BGB denkbar
- Anfechtungsrecht daher nur insoweit, als es den Erklärungsirrtum beseitigt. Ein Vertrag über 52.000 Euro bleibt bestehen, wenn die Gegenseite den Anfechtungsberechtigten insoweit an seinem Willen festhalten möchte.
§119 II -> Wert d. Sache
hM: Wert ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft iSd §119 II
Flume: Wert ist keine von den Parteien vertraglich zugrunde gelegte Eigenschaft (Risikoordnung des KV)
–> s. Streit ob §119 ein Gewährleistungsrecht ist oder ein ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum
Kann man mithilfe der Anfechtung gem. §119 II bspw. auch das Verfügungsgeschäft anfechten, obwohl es zeitlich mit dem Verpflichtungsgeschäft auseinanderfällt?
mM: eine Anfechtung nach § 119 II BGB ist nur möglich, wenn das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft zeitlich zusammen fallen.
hM: die zeitliche Komponente spielt keine Rolle.
Vielmehr soll auch hier entscheidend für die Anfechtung sein, ob eine Fehleridentität vorliegt.
Das heisst, dass der Irrtum nach § 119 II BGB sowohl für das Verpflichtungsgeschäft, als auch für das Verfügungsgeschäft kausal gewesen sein muss.
(+) Es kann keinen Unterschied machen, ob der Übereignungstatbestand sofort oder zeitlich auseinander fallend vollendet wird. Konsequenterweise muss darauf abgestellt werden, ob Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auf derselben Fehlerquelle beruhen.
Fehleridentität
Anfechtungsgrund ist sowohl für das Verpflichtungsgeschäft, als auch für das Verfügungsgeschäft kausal gewesen.
Verhältnis von § 119 II BGB und § 313 BGB
mM: Nach einer Ansicht wird eine Anfechtung über § 119 II BGB abgelehnt. Vielmehr sei § 313 I BGB anzuwenden
(+) es würde nur vom Zufall abhängen würde, wer zuerst den Kaufvertrag anficht und sich damit nur nach § 122 BGB schadensersatzpflichtig macht.
= unbilligen Ergebnis
hM: Die Gegenauffassung möchte die Anfechtung zulassen.
(+) nur derjenige wird anfechten, zu dessen Nachteil die Wirklichkeit von der gemeinsamen Vorstellung abweicht. In diesem Fall erscheint es jedoch nicht unbillig der anderen Partei das negative Interesse nach § 122 BGB zu ersetzen.