Anfechtung Flashcards

1
Q

Konkurrenz Anfechtung nach §123 und cic

A

hL: keine Anwendbarkeit
(+) Frist der Verjährung nach §124 ist kürzer als Verjährungsfrist der cic
(+) erfasst nur Vorsatz, für SE reicht Fahrlässigkeit

für fahrlässige Verletzung von Aufklärungspflichten (nach welcher Rechtspol. oft gefragt wird) wäre §123 Analog der methodisch korrekte Weg

BGH: Anwendbarkeit
(+) SE und Anfechtung sind nicht vergleichbar –> SE setzt Vermögensschaden heraus
Gedanken: Geschützt wird bei durch §123 der Wille, durch cic das Vermögen)

Stellungnahme:
- keine richtige Abgrenzung möglich, wird insbesondere bei der Schadenberechnung deutlich, einerseits Naturalrestitution nach §249, welche wie auch der §123 kein Vermögensschaden, also kein wirtschaftlich nachteiliges Geschäft voraussetzt

  • Fristumgehung nicht zulässig
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2
Q

Anwendbarkeit des §119 II bei sog. “Doppelirrtum”

A

tvA: § 119 II 2. Fall BGB gilt auch für einen Irrtum beider Parteien (sog. Doppelirrtum).
(+) Wortlaut der Norm (diese schränkt den Irrtum nicht auf einen einfachen ein)
(+) Interessenlage, können theoretisch beide anfechten und der jeweils andere hat nach § 122 BGB Schadensersatz zu leisten

hM: § 119 II 2. Fall gilt nicht für den Doppelirrtum, sondern nur für den einseitigen (teleologische Reduktion).
–> Die herrschende Meinung löst diesen Fall bei wesentlichen Störungen über § 313 BGB.
(+) Sonst willkürliches Ergebnis, da derjenige, der zuerst anficht, sich schadensersatzpflichtig macht.
(+) § 313 BGB ermöglicht eine Vertragsanpassung, wodurch den Interessen beide Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.

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3
Q

Bezugspunkt SE gem. §122 bei Anfechtung der bereits ausgeübten Innenvollmacht

A

eA: Erklärungsgegener und Insolvenzrisiken
aA: Haftungsgrund des §122 I

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4
Q

Anfechtungsrecht Erklärungsirrtum bei nachträglichem Motivirrtum

A
  • Teleologie des Anfechtungsrechts: Reu- rechtsausschluss
  • Konstruktionen über § 242 BGB oder § 140 BGB denkbar
  • Anfechtungsrecht daher nur insoweit, als es den Erklärungsirrtum beseitigt. Ein Vertrag über 52.000 Euro bleibt bestehen, wenn die Gegenseite den Anfechtungsberechtigten insoweit an seinem Willen festhalten möchte.
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5
Q

§119 II -> Wert d. Sache

A

hM: Wert ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft iSd §119 II
Flume: Wert ist keine von den Parteien vertraglich zugrunde gelegte Eigenschaft (Risikoordnung des KV)
–> s. Streit ob §119 ein Gewährleistungsrecht ist oder ein ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum

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6
Q

Kann man mithilfe der Anfechtung gem. §119 II bspw. auch das Verfügungsgeschäft anfechten, obwohl es zeitlich mit dem Verpflichtungsgeschäft auseinanderfällt?

A

mM: eine Anfechtung nach § 119 II BGB ist nur möglich, wenn das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft zeitlich zusammen fallen.

hM: die zeitliche Komponente spielt keine Rolle.
Vielmehr soll auch hier entscheidend für die Anfechtung sein, ob eine Fehleridentität vorliegt.
Das heisst, dass der Irrtum nach § 119 II BGB sowohl für das Verpflichtungsgeschäft, als auch für das Verfügungsgeschäft kausal gewesen sein muss.
(+) Es kann keinen Unterschied machen, ob der Übereignungstatbestand sofort oder zeitlich auseinander fallend vollendet wird. Konsequenterweise muss darauf abgestellt werden, ob Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auf derselben Fehlerquelle beruhen.

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7
Q

Fehleridentität

A

Anfechtungsgrund ist sowohl für das Verpflichtungsgeschäft, als auch für das Verfügungsgeschäft kausal gewesen.

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8
Q

Verhältnis von § 119 II BGB und § 313 BGB

A

mM: Nach einer Ansicht wird eine Anfechtung über § 119 II BGB abgelehnt. Vielmehr sei § 313 I BGB anzuwenden
(+) es würde nur vom Zufall abhängen würde, wer zuerst den Kaufvertrag anficht und sich damit nur nach § 122 BGB schadensersatzpflichtig macht.
= unbilligen Ergebnis

hM: Die Gegenauffassung möchte die Anfechtung zulassen.
(+) nur derjenige wird anfechten, zu dessen Nachteil die Wirklichkeit von der gemeinsamen Vorstellung abweicht. In diesem Fall erscheint es jedoch nicht unbillig der anderen Partei das negative Interesse nach § 122 BGB zu ersetzen.

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