AGB - Verbraucherprivatrecht Flashcards
Prüfungsaufbau AGB-Kontrolle
- ANWENDUNGSBEREICH DER §§ 305 FF. BGB MÜSSTE ERÖFFNET SEIN
a. Besonderer Ausschluss
aa. § 476 BGB
bb. §§ 444, 639 BGB
b. Überprüfung, ob regulärer Anwendungsbereich eröffnet ist (§ 310 BGB) - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MÜSSEN VORLIEGEN (§ 305 I BGB)
a. Vorformulierte Vertragsbedingungen
b. für eine Vielzahl von Verträgen
c. die der Verwender stellt
d. bei Abschluss des Vertrages - EINBEZIEHUNGSKONTROLLE
a. Einbeziehung im Einzelfall
aa. Ausdrücklicher Hinweis oder deutlich sichtbarer Aushang (§ 305 II Nr. 1 BGB)
bb. Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme (§ 305 II Nr. 2 BGB)
cc. Einverständnis der Vertragspartei (§ 305 II BGB)
b. Einbeziehung durch Rahmenvereinbarung (§ 305 III BGB)
c. Keine überraschende Klausel (§ 305c I BGB)
d. ggf. Auslegung zulasten des Verwenders (§ 305c II BGB) - VORRANG DER INDIVIDUALABREDE (§ 305B BGB)
- INHALTSKONTROLLE
a. Eröffnung der Inhaltskontrolle (§ 307 III BGB)
b. Inhaltskontrolle
aa. § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
bb. § 308 BGB – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
cc. § 307 II BGB – Generalklausel
dd. § 307 I BGB – Generalklausel - RECHTSFOLGE (§ 306 BGB)
Sollte ein findiger Verwender es geschafft haben, sich der AGB-Kontrolle zu entziehen, so kann ggf. ein Umgehungsverbot gemäß § 306a BGB greifen. Dies ist im Einzelfall festzustellen.
§305c II Reihenfolge der Prüfung
- kundenfeindlichste Auslegung
- -> entweder unwirksam ODER - kundenfreundlichste Anwendung
Anforderungen des 307 I 2
Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen in einer Vertragsklausel deshalb so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel hat vielmehr im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so eindeutig und so verständlich wie möglich darzustellen
Ist die Absicht Gewinn zu erzielen eine notwendige Eigenschaft für die Unternehmereigenschaft?
Nein, zumal bleibt diese Absicht beim Abschluss des Vertrages häufig unerkennbar für den Käufer
Was passiert, wenn der Käufer zwar Verbraucher ist, dem Unternehmer aber vorspiegelt, Unternehmer zu sein, unter Angabe eines gewerblichen Verwendungszweckes?
Verbraucher wird wie Unternehmer behandelt (aufgrund von §242, Rechtsmissbrauch)
Was passiert, wenn der Unternehmer einen Strohmann (Verbraucher) vorschiebt um das Geschäft mit einem anderen Verbraucher abzuschließen?
idR: Wirksamer KV zwischen Verbrauchern, kein Auschluss aufgrund von §117
Was ist von §309 Nr.8 b) erfasst, was nicht?
Lieferung neu hergestellter Sachen=
Werklieferungs- und KV, “Lieferung” ist Besitzverschaffung zum Zwecke des Eigentumsübergang
“neu hergestellte Sache” = schließt gebraucht Sachen aus, ob eine Sache gebraucht ist, richtet sich danach ob im Geschäftsverkehr auf der Gebrauchtheit ein PReisabschlag zu zahlen ist, also nach ihrem gebrauchs- und altersabhängigen Sachmängelrisiko