Maklervertrag, Leasingvertrag, Schenkung, Darlehensvertrag Flashcards
Wann schuldet Auftraggeber Maklerprovision?
- wenn der nach dem MaklerV erstrebte Hauptvertrag tatsächlich zustandekommen
- -> es reicht “wirtschaftliche Identität” auch in persönlicher Hinsicht
- Leistung des Maklers muss kausal für Vertragsabschluss geworden sein
Wer trägt beim MaklerV das Risiko, dass es zu Störungen kommt?
BGH: Unterschied zwischen ex nunc (Abschlussrisiko) und ex nunc (Abwicklungsrisiko) Mängeln
- -> bis Zustandekommen des Vertrags haftet Makler, danach nicht mehr
- -> es reicht aber auch aus, wenn alternativ ein ex nunc Behelf möglich gewesen wäre
(-) §119 II sollte nicht Risiko des Maklers sein
Wie ist mit einem Finanzierungsleasingsvertrag umzugehen
wohl hM: §§535 ff. analog
tvA: Geschäftsbesorgung mit darlehenstypischen Elementen
tvA: Vertrag sui generis
Arten der Leasingverträge
- “Operating-Leasing”
- -> im Grunde klassischer Mietvertrag iSd §§535ff.
- Leistungsgegenstand wird zum Gebrauch befristet überlassen - Finanzierungsleasing
- Leasinggeber beschafft den Gegenstand beim Lieferanten
- Leasinggeber überlässt Gegenstand dem Leasingnehmer
Risikoordnung - Verantwortung für die Unmöglichkeit bei Leasingvertrag
Canaris: LG trägt nur das Risiko bei eigenem Absatzinteresse
BGH: LG trägt immer Risiko
(-) BGH ignoriert §313 II
nach hM wird angenommen, dass LN das Risiko des zufälligen Sachuntergangs trägt, da dieser auch den unmittelbaren Besitz hat
Verstößt der Gewährleistungsausschluss des LG gegen eine AGB-Kontrolle? (Freizeichnungsklausel)
Leasinggeber zeichnet sich von Gewährleistungsansprüchen gem. §§ 536 ff. BGB frei, während er seine eigenen Ansprüche gem. § 437 ff. BGB gegenüber dem Lieferanten an den Leasingnehmer abtritt.
- Verstoß gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB
Ein solcher ist aber aus zweierlei Gründen zu verneinen. Zum einem gilt § 309 Nr.8 b) BGB lediglich für Kauf- und Werkverträge, was sich auch an den nachfolgenden Buchstaben erkennen lässt, welche z.B. von Nacherfüllung sprechen.
Zum anderen kann eine Anwendung auch wegen dem Sinn des Gesetzes abgelehnt werden. § 309 Nr. 8b) aa) BGB soll davor schützen, dass der Kunde mit seinen Ansprüchen an Dritte verwiesen wird, mit denen er zuvor keinerlei rechtsgeschäftlichen Kontakt hatte. Jedoch ist es doch typisch für einen Leasingvertrag, dass sich der Leasingnehmer zuerst den Lieferanten selbst aussucht und mit diesen Verhandlungen führt. Erst wenn die Verhandlungen mit dem Lieferanten erfolgreich gewesen sind, wird der Leasinggeber dazwischen geschaltet.
- Verstoß gegen § 307 BGB
Aufgrund der Freizeichnungsklausel könnte ein Verstoß gegen § 307 II Nr.2 BGB vorliegen. Es werden hierbei wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag eingeschränkt. Jedoch billigt die Rechtsprechung billigt den Ausschluss mietrechtlicher Mängelrechte bei gleichzeitiger Verweisung auf Ansprüche gegen Dritte. Allerdings darf der Leasingnehmer nicht rechtlos, also durch die Verweisung auf den Lieferanten nicht schlechter gestellt werden. Eine solche Schlechterstellung könnte anzunehmen sein, wenn der Lieferant seinerseits gegenüber dem Leasinggeber die Mängelrechte eingeschränkt hat. Ebenso genügt es nicht, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer lediglich eine Ermächtigung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Es muss tatsächlich eine Abtretung vorliegen.
Handschenkung
- §516: Der Beschenkte erhält die Sache und einen Rechtsgrund hierfür
- es wird kein durchsetzbarer Schenkungsanspruch begründet
Wann ist der Schuldbeitritt einem Verbraucherdarlehensvertrag gleichzustellen?
Wenn es sich um einen Vertrag handelt, zu dem der Beitritt erfolgt, um einen Verbraucherdarlehensvertrag handeln würde, wenn der Beitretende selbst der Darlehensnehmer wäre.
–> Analoge Anwendung der §§491ff.
Sind die §§491ff. auf die Bürgschaft, welche ein Darlehen besichern, analog anwendbar?
Nein, da das Sicherungsbedürfnis des Sicherungsgebers mit dem des Darlehensnehmers nicht vergleichbar ist
(vergleichbare Interessenlage: (-))
Beziehung Bürgschaftsgeber Darlehensnehmer ist eine andere als die Beziehung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer
Sind bei einer Vertragübernahme die §§491ff. analog anwendbar?
Ja
Welche zwei Schenkungsarten sind zu unterscheiden?
- Handschenkung vgl. §516 (formlos gültig)
- Vertrags- oder Versprechungsschenkung vgl. §518
- -> formbedürftig (Heilung mgl.)
- -> Trennungsprinzip beachten!
Wie haftet der Schenker in Bezug auf Nebenpflichten? Und wieso? (vgl. zu anderen Verträgen)
Für die Nichterfüllung von Nebenpflichten haftet der Schenker nur im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit (§521)
- > vergleichbar mit dem Haftungsmaßstab bei der Leihe und bei der unentgeltlichen Verwahrung
- > besteht beim Auftragsvertrag besteht trotz seiner Unentgeltlichkeit keine gesetzliche Haftungsbeschränkung
Def. Unentgeltlich
Unentgeltlich ist die Zuwendung, wenn für sie nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien keine Gegenleistung zu erbringen ist.
- es genügt nicht nur die objektive Lage!
Was muss bei nachträglichen Zuwendungen ermittelt werden?
Ob diese entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt sind, dies ist im Wege der Auslegung zu ermitteln: Eine Schenkung ist nur dann anzunehmen, wenn der Zuwendende dem Empfänger für die bereits erbrachte Leistung eine rechtlich nicht geschuldete Belohnung gewähren will, sog. renumieratorische Schenkung
–> Abgrenzung zum einfachen Arbeitslohn etc.
Sind folgende Zuwendungen als Schenkungen zu qualifizieren?
a. ) unter Ehegatten
b. ) an Schwiegerkinder
c. ) in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
a.) regelmäßig keine Schenkung, die Ehepartner gehen subj. davon aus, dass Ehe Bestand hat und die Zuwendung ein Beitrag zu dieser Lebensgemeinschaft bietet
b.) frühere Rspr.:
idR kein konkludierten SchenkungsV
heutige Rspr.:
schwiegerelterliche Zuwendungen sollen auch dann die VSS des §516 I erfüllen, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen
–> es fehlt nicht an einer dauerhaften Vermögensminderung durch die Zuwendung, da die Schwiegereltern den Gegenstand idR in dem Bewusstsein an das Kind übertragen, in Zukunft nicht mehr an ihm partizipieren zu können
c.) eine güterrechtliche Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen ist ausgeschlossen.
–> es liegt idR keine Schenkung vor (vgl.a.))